Abtei lung IV
D-5890/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Christoph Erdös, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5890/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, suchte erstmals mit einem an die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo gerichteten Schreiben vom 24. Dezember 1997 um
Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 1995 von Jaffna
nach Colombo umgezogen. Dort sei er am 9. Oktober 1996 von Ar-
meeangehörigen mitgenommen und in der Folge von der Armee sowie
dem Crime Detection Bureau (CDB) festgehalten und misshandelt
worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Behörden Informationen be-
treffend einen Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) vorenthalten zu haben. Am 6. April 1997 sei er ins Gefängnis
verlegt worden. In der Folge sei er mehrmals einem Richter vorgeführt
und schliesslich am 22. Juli 1998 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Am 11. Februar 1999 sei er entlassen worden. Nach der Haft-
entlassung sei er weiterhin von der Armee und der Polizei behelligt
worden. Sie hätten ihn ständig gefragt, weshalb er sich in Colombo
aufhalte, obwohl er dort offiziell angemeldet gewesen sei.
A.b Das Bundesamt lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 22. September 1999 ab und verweigerte die
Einreise in die Schweiz. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfah-
rens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 22. oder 23. Oktober 2006 an Bord eines Schiffes und
gelangte am 7. Dezember 2006 von ihm unbekannten Ländern her-
kommend in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch, wurde dort am
13. Dezember 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 21. März 2007
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 9. Oktober 1996 in Co-
lombo erstmals inhaftiert worden, und zwar im Zusammenhang mit
Bombenanschlägen in Colombo. Man habe ihm zu Unrecht vorgewor-
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fen, den LTTE anzugehören. Er habe lediglich früher einmal für die
LTTE Plakate geklebt, weil er dazu gezwungen worden sei. Er sei bis
am 11. Februar 1999 inhaftiert gewesen. Zu Beginn der Haft habe man
ihn gefoltert. Nach seiner Freilassung habe er bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch gestellt, damit jedoch
keinen Erfolg gehabt. Am 2. Juni 2000 sei er nach Vavuniya gegangen.
Unmittelbar nach seiner Ankunft sei er dort durch Angehörige der Ee-
lam People's Democratic Party (EPDP) wegen Verdachts der Spionage
für die LTTE respektive Mitgliedschaft bei der LTTE festgenommen,
geschlagen und in der Folge bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Bei
seiner Freilassung habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt, welche
er jedoch ignoriert habe. Am 23. August 2003 habe er Kenntnis von ei-
nem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erlangt. Der Haftbefehl sei zu-
hause seiner Mutter übergeben worden. Er habe die Sache jedoch ig-
noriert, da er erwartet habe, dass es Frieden geben würde. Ab Mitte
2004 hätten die Armee, die EPDP und das Criminal Investigations De-
partment (CID) begonnen, nach ihm zu suchen. Dabei hätten sie seine
Verwandten behelligt: Am 30. Oktober 2004 sei sein Bruder D._______
mitgenommen und später – vermutlich durch die EPDP – umgebracht
worden. Am 1. Dezember 2005 seien ausserdem zwei weitere Ver-
wandte erschossen worden. Um der Verfolgung zu entgehen, habe er
seit Ende des Jahres 2005 ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt.
Die Verfolger hätten weiterhin mehrmals in seinem Heimatdorf
E._______ nach ihm gesucht. Aus diesen Gründen sei er am
1. Oktober 2006 aus Jaffna abgereist und via Trincomalee und
Colombo nach Galle oder Kandy gelangt. Es sei ihm aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen, sein Heimatland bereits zu einem
früheren Zeitpunkt zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er
danach am 22. oder 23. Oktober 2006 aus Sri Lanka ausgereist. Er
fürchte sich insbesondere vor der Armee und der EPDP. Beide
Parteien würden ihn erneut der Zusammenarbeit mit der LTTE
beschuldigen und umbringen, falls er von ihnen aufgegriffen würde.
Die srilankische Armee suche derzeit nach Personen, welche früher im
Gefängnis gewesen seien. Diese Personen würden dann erschossen.
B.c Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer au-
sserdem vor, seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus Sri Lanka von
der srilankischen Armee sowie von unidentifizierten paramilitärischen
Gruppierungen massiv bedroht worden und habe sich hilfesuchend an
seinen ehemaligen Anwalt T. P. gewandt.
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B.d Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Ak-
ten: Kopie der Identitätskarte, Geburtsschein (inkl. Übersetzung), Ge-
burtsschein der Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (Kopie), Foto
des Beschwerdeführers mit rückseitiger Bestätigung seiner Identität
durch den Dorfvorsteher vom 9. Juli 2003, Gefangenenkarte des Inter-
nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Sri Lanka, Haftentlas-
sungs-Bestätigung des Gefängnisses E._______ vom 11. Februar
1999 (inkl. Übersetzung), Bestätigungsschreiben des IKRK Sri Lanka
vom 15. Februar 1999, Schreiben der Human Rights Commission
(HRC) Sri Lanka vom 15. März 2000, Todesschein des Bruders
D._______, Haftbefehl des Bezirksgerichts Colombo vom 28. August
2003, Schreiben des Rechtsanwaltes A. K. vom 22. August 2005,
Schreiben des Rechtsanwaltes T. P. vom 5. Juni 2008, diverse Fotos,
Kopie eines Notizzettels mit Namen von Asylsuchenden aus Sri Lanka.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. August 2008 – eröffnet am
14. August 2008 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September
2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren. Eventuell seien vor dem Entscheid über die Flücht-
lingseigenschaft weitere Abklärungen durch das BFM vorzunehmen,
subeventuell sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Zudem sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzu-
sprechen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers ersucht.
Der Beschwerde lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Beweismittel in Kopie sowie Kopien von vorinstanzlichen
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Akten (die beiden Befragungsprotokolle sowie das Antwortschreiben
des BFM vom 25. August 2008 betreffend Akteneinsichtsgesuch) bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischen-
verfügung vom 19. September 2008 gut und gewährte dem Beschwer-
deführer eine Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnah-
me. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist
eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Er verzichtete ausser-
dem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Der Be-
schwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umge-
hend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzurei-
chen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
F.
Mit Eingaben vom 30. September 2008 und 1. Oktober 2008 (Post-
stempel) wurden die verlangten Unterlagen zur geltend gemachten
Bedürftigkeit sowie die Beschwerdeverbesserung zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Nachgang an die vom Instruktionsrichter gewährte
Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs eine diesbe-
zügliche Stellungnahme ein. Der Eingabe lag ein Bestätigungsschrei-
ben des srilankischen Friedensrichters V. S. vom 2. September 2008
(Kopie) bei.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
16. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien teilweise widersprüchlich ausgefallen und stimmten nicht mit den
Angaben in den eingereichten Beweismitteln überein. Beispielsweise
habe er anlässlich der Befragungen verneint, im Zusammenhang mit
der ersten Inhaftierung jemals verurteilt worden zu sein. Im Wider-
spruch dazu habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Ausland-
verfahren) geltend gemacht, er sei aufgrund von Dokumenten in sin-
ghalesischer Sprache, welche er unterschrieben habe, zu einer Ge-
fängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er habe auch Beweis-
mittel eingereicht, in welchen diese zweijährige Strafe erwähnt werde.
Auch zur Frage, ob sein Fall nach der Freilassung abgeschlossen ge-
wesen sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer in den beiden Asyl-
verfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit
seiner Freilassung aus der zweiten Haft im Juni 2002 habe er in der
Erstbefragung vorgebracht, es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt wor-
den, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Diese Meldepflicht
habe er hingegen in der kantonalen Anhörung zunächst mit keinem
Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er gesagt, er habe
die ihm auferlegte Meldepflicht zu erwähnen vergessen. Der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, er sei am 2. April 2000 in Vavuniya
festgenommen worden. Aus den Akten gehe dagegen hervor, dass er
sich in dieser Zeit nicht in Vavuniya, sondern in Colombo aufgehalten
habe; der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000 persönlich bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo seinen ersten Asylentscheid
abgeholt. Überdies habe er am 10. Juli 2000 von Colombo aus eine
Sendung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) geschickt. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
ein Schreiben des Anwaltes T. P. zu den Akten gereicht und dazu er-
klärt habe, dieser habe ihn während seines Gerichtsverfahrens in den
90er-Jahren vertreten. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der
Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Aufzählung der für ihn in der
Vergangenheit tätigen Anwälte im Heimatland den besagten T. P. nicht
erwähnt. Das fragliche Schreiben müsse daher als Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert erachtet werden. Im Übrigen stehe die darin ge-
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machte Bestätigung einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefäng-
nisstrafe im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörungen. Das Vorbringen, wonach der Briefträger
seiner Mutter einen auf seine Person ausgestellten Haftbefehl überge-
be habe, sei völlig unrealistisch. Das fragliche Dokument sei zudem
manipuliert worden (überschreiben einer gelöschten Angabe). Im Er-
gebnis könne diesem Haftbefehl kein Beweiswert zuerkannt werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem
Haftbefehl seien ausserdem vage, unpräzise und teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen. Es sei daher zu bezweifeln, dass er von den
Behörden gesucht werde. Aufgrund der Aktenlage stehe im Weiteren
weder die wahre Identität des Beschwerdeführers noch das richtige
Ausreisedatum oder die tatsächliche Reiseroute fest. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer kein gültiges Identitätsdokument zu den
Akten gereicht. Seine Angaben betreffend den Verbleib seiner Identi-
tätskarte seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe zudem geltend
gemacht, er sei ohne gültigen Ausweis von Jaffna via Trincomalee
nach Colombo gereist, was offensichtlich den länderspezifischen Um-
ständen widerspreche und völlig realitätsfremd sei. Auffallend sei
schliesslich, dass die in den Akten befindliche Kopie der Identitätskar-
te des Beschwerdeführers, welche er im Jahr 1999 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo vorgewiesen habe, keine Spuren von
Rissen oder Klebestellen aufweise, obwohl die Identitätskarte angeb-
lich bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch einen CID-Beamten zer-
schnitten und zerrissen und anschliessend vom Beschwerdeführer
wieder zusammengeflickt worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich des Asylpunkts vorgebracht,
die Vorinstanz bestreite die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwi-
schen den Jahren 1996 und 1999 nicht, auch nicht die vom ihm darge-
legten Haftgründe (Verdacht der Unterstützung der LTTE). Der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner tamilischen Ethnie inhaftiert gewe-
sen und dabei gefoltert worden. Am 2. Juni 2000 sei er erneut festge-
nommen und bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Die Vorinstanz
habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000
auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich seinen ers-
ten Asylentscheid abgeholt und sich folglich zu dieser Zeit nicht in Haft
befunden. Ob diese Behauptung zutreffe, sei indessen nicht ersicht-
lich, da das BFM die Unterlagen des ersten Asylgesuchs nicht ediert
habe. Im Übrigen sei es inkonsequent, dass das BFM dem Beschwer-
deführer einerseits vorwerfe, seine wahre Identität zu verbergen und
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die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, sich aber andererseits sicher
scheine, dass dieser im Juni 2000 den Asylentscheid persönlich gegen
Unterschrift entgegengenommen habe. In Bezug auf die von der
Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit dem Haftbefehl sei darauf hinzuweisen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit die Do-
kumente in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer müsse
daher auf die Ausführungen seiner Mutter abstellen. In der Beschwer-
de wird weiter gerügt, der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerde-
führer keine genauen Angaben zu seiner zweiten Verhaftung habe ma-
chen können, sei willkürlich. Dem Befragungsprotokoll sei zu entneh-
men, dass er dazu durchaus detailliert Auskunft gegeben habe. Eben-
falls willkürlich sei die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des
BFM, wonach es sich bei den Bestätigungsschreiben der Anwälte um
Gefälligkeitsschreiben handle. Das BFM habe ausserdem den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
das Bundesamt sich in seinem Entscheid teilweise auf die im Rahmen
des Akteneinsichtsgesuchs nicht edierten Akten des ersten Asylver-
fahrens gestützt habe. Die entsprechenden Aktenstücke seien daher
nachträglich zur Einsicht vorzulegen, damit sich der Beschwerdeführer
dazu äussern könne.
4.3 In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wird unter Bezugnah-
me auf die Akten des ersten Asylverfahrens angefügt, der erste Asyl-
entscheid sei diesen Akten zufolge am 26. Juni 2000 via die Schweize-
rische Vertretung in Colombo entgegengenommen worden. Der Emp-
fangsschein sei mit der Unterschrift von F._______ versehen. Damit
bestehe eine zeitliche Überschneidung hinsichtlich der zweiten
Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und der Entgegen-
nahme des ersten Asylentscheids. Dies ändere jedoch nichts daran,
dass in Sri Lanka seit dem 28. August 2003 ein gültiger Haftbefehl ge-
gen den Beschwerdeführer bestehe. Diese Tatsache werde durch den
Friedensrichter in G._______ (Jaffna) bestätigt (vgl. das dieser
Eingabe beigelegte Schreiben des Friedensrichters). Der
Beschwerdeführer sei ausserdem weiterhin bemüht, einen aktuellen
Haftbefehl zu organisieren. Zurzeit liege jedoch ein solcher nicht vor,
da die Polizei keine Haftbefehle an Dritte herausgebe.
5.
Vorab ist hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör Folgendes festzustellen: Es trifft zu,
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dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung teilweise auf Ak-
ten des ersten Asylverfahrens stützt. Diese Tatsache begründet indes-
sen per se keine Verletzung des Gehörsanspruchs, da das BFM
grundsätzlich, namentlich mangels anderweitiger Hinweise, vorausset-
zen durfte, dass dem Beschwerdeführer die Akten seines ersten Asyl-
gesuchs bekannt sind. Der Umstand, dass sich das BFM in seinem
Entscheid teilweise auf diese Akten stützte, ohne dem Beschwerdefüh-
rer vor Erlass des Entscheids von Amtes wegen Einsicht in die alten
Asylakten gewährt zu haben, begründet somit keine Verletzung des
Gehörsanspruchs. Mit derselben Begründung ist es grundsätzlich nicht
zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Akten-
einsichtsgesuchs vom 20. August 2008 lediglich die Akten des aktuel-
len, zweiten Asylverfahrens zugestellt wurden, zumal er in seinem Ge-
such nicht – auch nicht sinngemäss – darum bat, es seien ihm auch
die relevanten Akten des ersten Asylverfahrens zu edieren. Erst aus
den Ausführungen in der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass
der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nicht mehr im Besitz der Ak-
ten seines ersten Asylverfahrens ist. Daraufhin erfolgte durch den Inst-
ruktionsrichter eine nachträgliche Edition der relevanten Aktenstücke,
wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung
einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde damit Ge-
nüge getan.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erste Inhaftierung,
welche seinen Angaben zufolge wegen Verdachts auf Zugehörigkeit
zur LTTE erfolgte und vom 9. Oktober 1996 bis zum 11. Februar 1999
dauerte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenla-
ge als überwiegend glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diesbe-
züglich mehrere Beweismittel (unter anderem des angegebenen Ge-
fängnisses, des IKRK und der HRC) eingereicht hat. Zwischen dieser
Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober
2006 besteht jedoch offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachli-
cher Zusammenhang. Zwar sah er sich infolge dieser Verfolgungs-
massnahme dazu veranlasst, im Dezember 1997 ein erstes Asylge-
such bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo anhängig zu ma-
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chen. Hingegen erachtete er es offenbar nach seiner Haftentlassung
im Februar 1999 nicht als notwendig, ins Ausland zu flüchten, sondern
begab sich nach Vavuniya. Bei dieser Sachlage kann dieser Verfol-
gungsmassnahme keine Asylrelevanz zuerkannt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er sei am 2. Juni
2000 in Vavuniya erneut verhaftet worden, und zwar wiederum wegen
Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE. Erst am 4. Juni 2002 sei er wie-
der freigelassen worden. Wie das BFM indessen zu Recht festgestellt
hat, geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens hervor, dass der
Beschwerdeführer am 26. Juni 2000 in Colombo den ablehnenden,
ersten Asylentscheid vom 22. September 1999 persönlich entgegenge-
nommen und den Empfang mit seiner Unterschrift quittiert hat (vgl. die
entsprechende Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten
des ersten Asylgesuchs). Angesichts der identischen Unterschrift steht
fest, dass es sich bei der Person, welche den Empfang des Urteils
quittiert hat, um dieselbe Person handelt, die zuvor das erste Asylge-
such gestellt hatte und bei der Botschaftsanhörung anwesend war,
also um den Beschwerdeführer. Diese Feststellung hat ungeachtet der
Frage nach den wahren Personalien des Beschwerdeführers ihre Gül-
tigkeit, weshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach es inkonse-
quent sei, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er lege seine Identität
nicht offen, gleichzeitig aber festzustellen, er habe sich im Zeitpunkt
seiner zweiten Inhaftierung in Colombo aufgehalten, unbehelflich ist.
Im Weiteren ging bei der ARK am 17. Juli 2000 eine Eingabe des Be-
schwerdeführers ein, welche im Juli 2000 in Colombo der Post überge-
ben worden war. Dem Absender auf dem Briefumschlag ist zu entneh-
men, dass die Sendung vom Beschwerdeführer verschickt wurde und
dass er damals offenbar an der H._______, einem Vorort von
Colombo, wohnte. Daraus muss geschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen zumindest an den
fraglichen Daten (26. Juni 2000 sowie Juli 2000) nicht in Vavuniya in
Haft befand. Diese Schlussfolgerung wird seitens des Beschwerde-
führers im Übrigen nicht ausdrücklich bestritten (vgl. namentlich die
diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Oktober
2008). Die geltend gemachte Inhaftierung in Vavuniya zwischen dem
2. Juni 2000 und dem 4. Juni 2002 ist aus diesen Gründen als un-
glaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre auch diese zweite Inhaftierung
infolge fehlender zeitlicher Nähe zum Ausreisezeitpunkt im Oktober
2006 als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Seite 11
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6.3 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, im August
2003 sei ein Haftbefehl auf seine Person ausgestellt worden. Verschie-
dene Gruppierungen (EPDP, Armee, CID) hätten in der Folge nach ihm
gesucht, weshalb er bis zur Ausreise ständig seinen Wohnort gewech-
selt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Frau massiv bedroht worden.
Zu diesen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:
6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, muss die Authentizität
des eingereichten Haftbefehls bezweifelt werden, und zwar einerseits
mit Blick auf die offensichtlich erfolgte Manipulation des Dokuments
(vgl. oben links auf dem Dokument), andererseits auch infolge der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, völlig unrealistischen Zustel-
lungsart (angeblich per Post). Im Weiteren fällt auf, dass der Haftbefehl
weder im Schreiben des Anwaltes A. K. vom 22. August 2005 noch in
jenem des Anwaltes T. P. vom 5. Juni 2008 erwähnt wird. Es ist indes-
sen davon auszugehen, dass die angeblichen Anwälte des Beschwer-
deführers Kenntnis von einem gegen ihren Klienten bestehenden Haft-
befehl respektive einem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfah-
ren hätten und diesen Umstand in ihren Schreiben auch erwähnt hät-
ten. Die Tatsache, dass in den Schreiben der beiden Anwälte weder
der Haftbefehl noch ein damit zusammenhängendes Ermittlungsver-
fahren erwähnt wird, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer entgegen seinen Vorbringen von den srilankischen Behörden nicht
gesucht wurde respektive wird. Bei dieser Sachlage vermag auch das
Schreiben des Friedensrichters, V. S., vom 2. September 2008 die
Echtheit des Haftbefehls vom 28. August 2003 nicht glaubhaft zu ma-
chen. Dieses Schreiben stützt sich offensichtlich auf Hörensagen und
enthält keine weitergehenden Informationen zum angeblichen Haftbe-
fehl beziehungsweise einem diesem zugrunde liegenden, hängigen
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Bestätigungsschreiben ist
daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal auch nicht
nachvollziehbar ist, weshalb die Frage, ob tatsächlich ein Haftbefehl
ausgestellt worden war, durch einen in dieser Sache grundsätzlich
nicht zuständigen Friedensrichter – anstatt beispielsweise durch die
angeblich involvierte Polizeistation in I._______ oder das
Bezirksgericht Colombo – bestätigt wurde. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit
Sicherheit feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere eingereicht hat. Er gab lediglich die Kopie einer
Identitätskarte sowie ein auf der Rückseite durch den Dorfvorsteher
beglaubigtes Foto zu den Akten. Ausserdem machte er sowohl
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betreffend die Identitätskarte als auch betreffend der beglaubigten
Fotografie widersprüchliche Angaben (vgl. dazu die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 6 der angefochtenen
Verfügung). Demzufolge kann der eingereichte und auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellte Haftbefehl nicht zweifelsfrei
seiner Person zugeordnet werden. Nach dem Gesagten ist der
eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2003 nicht geeignet, eine beste-
hende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen.
6.3.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch die geltend
gemachte Suche der Armee, der EPDP und des CID nach dem Be-
schwerdeführer, welche angeblich im Jahr 2004 begonnen habe und
bis heute andauere, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdefüh-
rer vermochte nicht in überzeugender Weise darzulegen, weshalb die-
se Gruppierungen angeblich nach ihm suchen. Er hatte eigenen Anga-
ben zufolge nichts mit der LTTE zu tun und übte keinerlei politische
Tätigkeiten aus. Zwar konnte er glaubhaft darlegen, dass er zwischen
1996 und 1999 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE in Colom-
bo inhaftiert war. Seine Freilassung erfolgte den Akten zufolge indes-
sen bedingungslos, und er war seither keinen glaubhaften Verfol-
gungsmassnahmen seitens der Behörden mehr ausgesetzt (vgl. die
vorstehenden Erwägungen). Unter diesen Umständen ist es unrealis-
tisch, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 plötzlich und der-
art hartnäckig durch die Armee, die EPDP und den CID gesucht wur-
de.
6.3.3 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht,
seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise wegen ihm von der Armee so-
wie paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Dieses Vorbrin-
gen ist bereits mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als un-
glaubhaft zu erachten. Im Übrigen wird diese angebliche Verfolgung
der Ehefrau nicht näher substanziiert. Das Schreiben des Anwaltes
T. P., worin die angebliche Bedrohung der Ehefrau kurz erwähnt wird,
ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal die Angaben von
T. P. offensichtlich auf Hörensagen beruhen ("I reliably understand
that..." B12 S. 2). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in
seinem Begleitschreiben vom 14. Juli 2008 (B12 S. 1) zwar geltend
machte, es handle sich bei T. P. um seinen ehemaligen Anwalt, dessen
Namen aber bei der Auflistung seiner ehemaligen Anwälte anlässlich
der kantonalen Anhörung nicht erwähnte (B11 S. 5 f.).
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6.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzustellen, das die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu qualifizie-
ren sind. Die von ihm geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen, asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegrün-
det.
6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen des Beschwerdeführers sowie die übrigen, bisher nicht ausdrück-
lich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen. Dem Eventualantrag, wonach das
BFM anzuweisen sei, weitere Abklärungen zu tätigen, (vgl. Ziffer 4 der
Rechtsbegehren), ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen
nicht stattzugeben, zumal dieser Antrag seitens des Beschwerdefüh-
rers nicht näher begründet worden ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 2-4 AuG).
8.3 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufi-
gen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6998/2006 vom 29. September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf
EMARK 2006 Nr. 6).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abge-
wiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte
Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
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mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem er-
wähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behör-
den - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnah-
men auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Risiko,
als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu
sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug
auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrie-
rung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezoge-
ne Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen
werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. April 2009 i. S. E. 8381/2007, E. 9.2.2). Auch nach dem militäri-
schen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob
der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu
Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der
Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemei-
ne Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwi-
ckeln wird.
9.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt Jaffna. Dieses Sachverhaltselement wurde vom BFM trotz feh-
lender, rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht angezweifelt, weshalb
die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz als erstellt
zu erachten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug
der Wegweisung in dieses Gebiet nach wie vor als unzumutbar zu
qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes – na-
mentlich im Grossraum Colombo – niederzulassen. Den Akten ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 von Jaffna
nach Colombo begab, sich dort legal niederliess und bis ins Jahr 1996
einer Arbeit nachging. Zwischen Oktober 1996 und Februar 1999 be-
fand er sich unbestrittenermassen in der Region Colombo in Haft. Sei-
nen Angaben zufolge kehrte er im Juni 2000 in die Nordprovinz zurück
und blieb dort bis zur Ausreise im Oktober 2006. Das BFM äusserte in
der angefochtenen Verfügung die Vermutung, der Beschwerdeführer
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habe sich auch nach dem Jahr 2000 noch in Colombo aufgehalten. Es
begründete diese Auffassung mit einer Aussage des Beschwerdefüh-
rers, wonach ihm seine Identitätskarte im Jahr 2002 entweder in
Colombo oder in Vavuniya gestohlen worden sei (B1 S. 5). Das BFM
führte ausserdem aus, der Beschwerdeführer habe in der kantonalen
Anhörung gesagt, er habe den (im Jahr 2003 angeblich erhaltenen)
Haftbefehl einem Singhalesisch sprechenden Mann in Colombo
gezeigt, da er selber mangels Singhalesisch-Kenntnissen den Inhalt
nicht verstanden habe (B11 S. 21). Der Beschwerdeführer habe sich
erst auf Vorhalt hin korrigiert und erklärt, der Mann stamme ursprüng-
lich aus Colombo, habe sich aber damals in Jaffna aufgehalten. Auf-
grund dieser vom BFM aufgelisteten, eher vagen Anhaltspunkte er-
scheint es zwar möglich, dass sich der Beschwerdeführer auch in den
Jahren 2002 und 2003 noch (vorübergehend) in Colombo aufgehalten
hat. Hingegen lassen diese Anhaltspunkte nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
auch nach dem Jahr 2000 während längerer Zeit seinen Wohnsitz in
Colombo hatte. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise
auf einen Colombo-Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2003
und der Ausreise im Oktober 2006. Somit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zwar früher einmal in Colombo wohnhaft war,
danach jedoch in die Nordprovinz zurückkehrte und vor seiner Ausrei-
se aus dem Heimatland während mindestens dreier Jahre ununterbro-
chen dort lebte. Er hat somit im heutigen Zeitpunkt seit mindestens
sechs Jahren nicht mehr in der Region Colombo gewohnt. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo
ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. In
den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt. Anlässlich seines früheren Aufenthaltes in
Colombo lebte er den Akten zufolge nicht bei Verwandten oder
Freunden, sondern in einer Lodge. Seine Familienangehörigen leben
seinen Aussagen zufolge nach wie vor in der Nordprovinz (B2 S. 3).
Nach dem Gesagten muss vorliegend sowohl das Kriterium des
vorhandenen, tragfähigen Beziehungsnetzes als auch dasjenige der
gesicherten Wohnsituation im Grossraum Colombo verneint werden.
Mit Blick auf das fehlende Beziehungsnetz in Colombo sowie unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine
spezifische Berufsausbildung verfügt und das Singhalesische nicht be-
herrscht, ist seine Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirt-
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schaftliche Existenz aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen.
Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung
des Beschwerdeführers nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit
auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge. Ent-
gegen der vom BFM vertretenen Auffassung dürfte der Umstand, dass
der Beschwerdeführer bereits über vierzig Jahre alt ist, per se nicht
geeignet sein, diese Gefahr effektiv zu bannen. Den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sind Tamilen in Sri Lanka ei-
nem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimass-
nahmen ausgesetzt. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei
den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints ber-
gen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Der Beschwerdeführer
befand sich zwischen den Jahren 1996 und 1999 unbestrittenerma-
ssen in Colombo in Haft, und zwar wegen Verdachts auf Zusammenar-
beit mit der LTTE. Sollte er bei der Einreise, anlässlich der Registrie-
rung oder an einem Checkpoint angehalten werden, könnte sich diese
frühere Inhaftierung nachteilig für ihn auswirken. Da er bei einer Rück-
kehr in den Grossraum Colombo überdies keinen gültigen Aufenthalts-
titel ("valid reason") darlegen könnte, zumal er in Colombo weder über
Verwandte noch über eine garantierte Arbeitsstelle oder feste Unter-
kunft verfügt, der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist und kei-
nen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen kann, müss-
te er bei einer Anhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen,
verhaftet und willkürlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt zu werden.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht.
9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit
der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend,
ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte re-
duzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach-
dem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwer-
de nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von ei-
ner Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulas-
ten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist
entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die
Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 800.-- (inkl. MWSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. August 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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