B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5890/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
6. Januar 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie
summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2016 wurde er durch
einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in D._______ (Provinz D._______,
Autonome Region Kurdistan [ARK] beziehungsweise Region des "Kurdis-
tan Regional Government" [KRG]) gelebt. Bis zur (…) Klasse habe er die
Schule im Stadtteil E._______ besucht. Ende Januar 2014 sei er mit seinen
Eltern und seinen Brüdern nach F._______, im Mai 2014 wegen familiärer
Probleme nach G._______ und im August 2014 schliesslich nach
H._______, einem Vorort von D._______, gezogen, wo er bis zu seiner
Ausreise am 7. Dezember 2015 gewohnt habe und sein Vater und seine
Grossmutter immer noch lebten.
Seine Familie habe aufgrund der von der Schwiegerfamilie nicht akzeptier-
ten Heirat seines Bruders I._______ Probleme bekommen. Am 7. Dezem-
ber 2015 sei er mit seiner Mutter und seinen Brüdern J._______,
I._______, K._______, L._______ und M._______ sowie der Schwägerin
in einem Minibus in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er über Griechen-
land, die (…) und N._______ nach O._______ gelangt und schliesslich am
23. Dezember 2015 zusammen mit seinen Brüdern I._______ und
K._______, seiner Schwägerin und seinem Neffen illegal in die Schweiz
eingereist. Sein ältester Bruder, J._______, sei ihnen wenig später gefolgt.
Seine Mutter und seine beiden anderen Brüder habe er unterwegs zwi-
schen der Türkei und Griechenland aus den Augen verloren; er wisse nicht,
wo sie sich nun befinden würden.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. In Bezug auf Doku-
mente und Unterlagen, die seine Vorbringen untermauern könnten, ver-
wies er auf die vorinstanzlichen Akten seines Bruder I._______ (N […]).
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B.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 – eröffnet am 17. September 2018
– lehnte das SEM das am 23. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis
spätestens am 6. November 2018 zu verlassen, andernfalls er in Haft ge-
nommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden
könnte.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 15. Oktober 2018 gegen die SEM-Verfügung vom 11. September
2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlich verfüg-
ten Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann seien
die Dossiers seiner drei in der Schweiz lebenden älteren Brüder I._______,
J._______ und K._______ beizuziehen, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden Ausdrucke von drei Fotos und Kopien von zwei Dokumen-
ten, aus denen ersichtlich sei, dass sich nicht nur die Mutter und seine Brü-
der L._______ und M._______, sondern mittlerweile auch sein Vater in
Griechenland aufhalte, ein Operationsbericht des Kantonsspitals (…) vom
2. Mai 2018 sowie eine am 2. Oktober 2018 von der (…) beziehungsweise
von der Organisation "(…)" ausgestellte Mittellosigkeitsbestätigung einge-
reicht.
D.
D.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 22. Oktober 2018 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Ausserdem würden für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die vorinstanzli-
chen Akten seiner drei sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Brüder
I._______, J._______ und K._______ (N […], N […] und N […]) beigezo-
gen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Entscheid über das in der Eingabe vom 15.
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Oktober 2018 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 stellte die Instruktions-
richterin sodann fest, die in der Beschwerde gestellten Anträge stimmten
nicht mit der Beschwerdebegründung überein, weshalb sie dem Beschwer-
deführer zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 15. Oktober 2018 gegen
alle Punkte der SEM-Verfügung vom 11. September 2018 oder nur gegen
den Vollzug der Wegweisung richten solle, Frist ansetzte und ihn gleichzei-
tig darüber informierte, bei ungenutzter Frist sei davon auszugehen, dass
entsprechend den Beschwerdeanträgen lediglich die Ziffern 4 und 5 der
SEM-Verfügung vom 11. September 2018 angefochten würden, und die
Ziffern 1–3 somit in Rechtskraft erwachsen seien.
D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 19. November 2018 mit, er fechte mit Beschwerde vom
15. Oktober 2018 lediglich den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvoll-
zug an.
E.
Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2018 hiess die Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichtzeitig wurden die Akten
an das SEM übermittelt und diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist angesetzt.
E.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die nunmehr eingereichten
Fotos und Dokumente seien kein hinreichender Beweis dafür, dass der Be-
schwerdeführer in der Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge.
Das Doppel der Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen
mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2018 festgehal-
ten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen
den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des
SEM vom 11. September 2018 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anord-
nung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
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Seite 6
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in der ARK herr-
sche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich
zumutbar, welche Einschätzung im Einklang mit der Wegweisungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Im vorliegenden Fall sprächen
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, könne der Beschwerdeführer doch in der ARK auf ein fami-
liäres Beziehungsnetz zurückgreifen, womit auch eine gesicherte Wohnsi-
tuation gegeben sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise
Schüler gewesen und habe erste Arbeitserfahrungen als (…) sammeln
können. Da seine Familie in H._______ ein eigenes Haus habe und sein
Vater einen (…), sei davon auszugehen, dass in der Familie auch entspre-
chende finanzielle Mittel vorhanden seien.
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5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 und 7–9) wird geltend gemacht, gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgericht müssten für die Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak begünstigende
Faktoren, insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, vorlie-
gen. Solche begünstigende Umstände seien beim Beschwerdeführer je-
doch nicht gegeben, habe doch sein Vater den Nordirak nach dem Tod der
Grossmutter vor rund vier Monaten ebenfalls verlassen und sich mittler-
weile mit seiner Frau und den beiden Söhnen L._______ und M._______
in Griechenland vereinigen können. Aufgrund der mehrfachen Umzüge sei-
ner Familie habe er – der Beschwerdeführer – im Irak auch keinen festen
Freundeskreis aufbauen können. Schliesslich beschränkten sich die vom
SEM erwähnte Schulbildung und die Arbeitserfahrungen auf die in der (…)
Klasse abgebrochene Schulzeit sowie auf die zweimalige Begleitung sei-
nes Bruders bei dessen Arbeit als (…) und (…); daraus ergäben sich in-
dessen ebenfalls keine begünstigenden beruflichen Aussichten.
5.4 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015, welches auch die aus dem Jahr 2008 datierende La-
gebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisierte, wurde
festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet
wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie
der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4).
Diese Einschätzung hat im Ergebnis nach wie vor Gültigkeit, und das Bun-
desverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin
auf diese Praxis ab (vgl. beispielsweise die Urteile D-1779/2016 vom 6. De-
zember 2018 E. 7.3.2, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 oder
D-3464/2016 vom 28. März 2018 E. 5.2). Angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist aller-
dings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fak-
toren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. Referenzurteil E-3737/2015 E 7.4.5).
5.5 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 an
seiner Auffassung fest, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
sei zumutbar. Die auf Beschwerde eingereichten Dokumente aus Grie-
chenland lägen lediglich in Kopie vor und seien nicht übersetzt worden, und
die Fotos würden nichts über den Zeitpunkt, die Dauer und den Grund des
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Aufenthalts der darauf abgebildeten Personen aussagen. Es bestehe da-
her kein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge.
5.6 Dieser Auffassung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht anschliessen.
5.6.1 Wie der Beschwerdeführer gaben auch seine drei älteren Brüder zu
Protokoll, sie hätten gemeinsam mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren
Brüdern den Nordirak Ende 2015 verlassen, die Mutter und die beiden jün-
geren Brüder aber unterwegs zwischen der Türkei und Griechenland aus
den Augen verloren. Ihr Vater, P._______, sei mit seiner betagten Mutter
(mithin der Grossmutter des Beschwerdeführers und seiner Brüder) in
H._______ geblieben. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
gemachte Aussage (vgl. Beschwerde S. 4), sein Vater habe mittlerweile
den Irak ebenfalls verlassen und halte sich nun mit seiner Frau und den
beiden jüngsten Söhnen in Griechenland auf, stimmt sodann mit den An-
gaben seines erst am 6. November 2018 vom SEM angehörten Bruders
J._______ überein (die beiden anderen Brüder, I._______ und K._______,
wurden vom SEM bereits am 3. August 2016 angehört und mit Verfügung
vom 9. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen; deren Verfügungen wa-
ren mithin zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters aus der ARK bereits in
Rechtskraft erwachsen). Der genaue Grund für die erst nachträglich er-
folgte Ausreise des Vaters kann offenbleiben, wobei sowohl die Darstellung
des Beschwerdeführers, zwischenzeitlich sei die betagte Grossmutter ver-
storben, als auch diejenige seines Bruders J._______, Ende 2015 sei der
Vater selber sehr krank gewesen, plausibel erscheinen.
5.6.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Nord-
irak mittlerweile ebenfalls verlassen, wird durch die Einreichung von drei
Fotos und von zwei griechischen Dokumenten in Kopie bestätigt. Zwar
handelt es sich – wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig bemerkte
– bei den beiden vom 10. Oktober 2018 datierten Dokumenten lediglich um
Kopien, und es wurden auch keine entsprechenden Übersetzungen zu den
Akten gegeben. Dessen ungeachtet sind in den beiden Bestätigungen aber
keine Unstimmigkeiten erkennbar, welche Anlass zu Zweifeln an der Dar-
stellung des Beschwerdeführers geben würden, bei den darauf vermerk-
ten, sich mittlerweile alle in Griechenland aufhaltenden Personen handle
es sich um seinen Vater P._______, seine Mutter Q._______ und seine
beiden jüngeren Brüder L._______ und M._______. Die Glaubhaftigkeit
dieser Darstellung wird durch die drei Fotos erhärtet, welche die besagten
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vier Angehörigen des Beschwerdeführers vor dem (…) auf dem (…) in
R._______ zeigen.
5.6.3 Aufgrund der Tatsache, dass der älteste Bruder des Beschwerdefüh-
rers, J._______, einen anderen Grund für die Ausreise des Vaters aus dem
Nordirak nannte, bestehen gewisse Zweifel, ob die Grossmutter des Be-
schwerdeführers tatsächlich verstorben ist. Indessen würde im vorliegen-
den Fall auch der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für die An-
nahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht genügen.
5.6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zwar nicht bewiesen,
aber glaubhaft dargetan, dass nunmehr auch sein Vater den Nordirak ver-
lassen hat und er somit in der Heimat nicht mehr über ein ausreichend
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Anhaltspunkte für enge Be-
ziehungen zu sich allenfalls noch im Nordirak aufhaltenden Onkeln oder
Tanten ergeben sich aus den Akten nicht. Wie in der Beschwerde (vgl. S. 8)
zu Recht bemerkt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Nordirak einen dem familiären Beziehungsnetz eben-
bürtigen tragfähigen Freundeskreis besitzt, zumal er vor mehr als drei Jah-
ren seine Heimat verlassen hat und zu jenem Zeitpunkt erst (…) alt war.
5.7 Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule in der (…) Klasse abge-
brochen und verfügt somit über keinen Schulabschluss (vgl. Akten SEM A4
S. 3 und A14 zu F26–30). Auch kann er mit der lediglich zweimaligen Be-
gleitung seines Bruders I._______ bei dessen Arbeit als (…) beziehungs-
weise (…) (vgl. A14 zu F31) keine ausreichende Berufserfahrung vorwei-
sen, welche ihm den Aufbau einer tragfähigen Existenz ermöglichen
könnte.
5.8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer das Vorliegen individueller begünstigender Faktoren zu
verneinen ist.
Auf den eingereichten Operationsbericht des Kantonsspitals (…) vom 2.
Mai 2018 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
5.9 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
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6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Sep-
tember 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist
anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 7. Dezem-
ber 2018 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt
hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5890/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2018 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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