Abtei lung IV
D-5891/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, alias C._______,
geboren D._______, Irak,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5891/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus
F._______, gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2008 sein
Heimatland verliess, im Auto an einen ihm unbekannten Ort gelangte,
von wo aus er seine Reise zu Fuss weiterführte und sich während
eines Tages in einem ihm unbekannten Dorf aufhielt, bevor er seine
Reise im Auto Richtung G._______ fortsetzte,
dass er nach einem 21-tägigen Aufenthalt in G._______ mit dem LKW
via ihm unbekannte Orte am 12. August 2008 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 25. August 2008 im H._______ befragt und am 2.
September 2008 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei ohne jegliche Dokumente il-
legal ausgereist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, in seinem Heimatland habe er in sehr armen Verhältnissen
gelebt, weshalb er auch die Schule nicht habe beenden können,
dass von seinen vier Schwestern drei geistig behindert seien und sein
Vater seit einem Verkehrsunfall nicht mehr arbeitsfähig sei,
dass in Kurdistan eine voreheliche Beziehung nicht als normal angese-
hen werde und seine Eltern nichts von seiner Freundin gewusst hät-
ten,
dass er mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe, welchen er im
Einverständnis mit seiner Freundin auf Video festgehalten habe,
dass er den Memorystick seiner Freundin gegeben habe,
dass die Familienangehörigen seiner Freundin den Memorystick ge-
funden hätten, worauf seine Freundin von ihrem Vater am 11. Juni
2008 getötet worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
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dass auf die weiteren Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, am 12. August 2008 sei der Beschwer-
deführer vom BFM schriftlich aufgefordert worden, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzurei-
chen, und dieser am 25. August 2008 versprochen habe, dem BFM
seine irakische Identitätskarte, welche er in seinem Heimatland zu-
rückgelassen habe, beizubringen,
dass er anlässlich der Direktbefragung am 2. September 2008 auf Vor-
halt hin erklärt habe, zwischenzeitlich noch keinen Kontakt mit seinen
Familienangehörigen im Irak aufgenommen zu haben, er jedoch versu-
chen werde, seine Identitätskarte in die Schweiz nachsenden zu las-
sen, sobald ihm sich die passende Gelegenheit dazu bieten würde,
dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen
vermöchten und als Schutzbehauptungen und als Indiz für seine offen-
sichtliche Hinhaltetaktik gegenüber dem BFM zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe,
der Aufforderung des BFM vom 12. August 2008 zur Einreichung von
Identitätspapieren nachzukommen, und offenkundig nicht gewillt gewe-
sen sei, seine Identität gegenüber dem BFM innert Frist rechtsgenüg-
lich zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt als ein offenkundiges Konstrukt wertete,
dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer
leite zwar die von ihm geltend gemachte Verfolgung von der Entde-
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ckung seiner illegalen, sexuellen Liebesbeziehung ab, sei jedoch nicht
imstande, präziser anzugeben, wann er im Jahr 2007 seine Freundin
kennengelernt habe, was als eindeutiger Hinweis auf die Unglaubhaf-
tigkeit der betreffenden Vorbringen zu werten sei,
dass er die Wesensart seiner angeblichen Freundin nur oberflächlich
habe beschreiben können und sich in Widersprüche verstrickt habe, so
habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, die Familie sei-
ner Freundin habe am 11. Juni 2008 um 23.00 Uhr einen Angriff auf
sein Elternhaus unternommen, wogegen er bei der Direktbefragung
ausgesagt habe, zu jenem Zeitpunkt sei er zu Hause angekommen
und seine Mutter habe ihm berichtet, der Angriff habe zuvor stattge-
funden, d.h. während der Abwesenheit des Beschwerdeführers,
dass ferner festzuhalten sei, im gesellschaftlichen Kontext des Iraks
hätten es der Beschwerdeführer und seine Freundin mit Bestimmtheit
nie gewagt, ihre sexuellen Handlungen zu dokumentieren, zumal ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits das Unterhalten
einer "illegalen" Freundschaftsbeziehung nicht vorstellbar gewesen
wäre,
dass im Lichte der vorgehenden Erwägungen den vom Beschwerde-
führer ins Recht gelegten drei Papierschnipseln keine Relevanz beige-
messen werden könne und davon auszugehen sei, er habe diese auf
seine Anweisungen hin von einer Person im Sinne eines Konstrukts
beschreiben lassen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 zwei Dokumente
nachreichen liess, bei denen es sich um einen irakischen Nationalitä-
tenpass sowie um eine Identitätskarte handeln soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und des Umstandes, dass ihm im H._______ keine genügende
Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen
Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der
Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der
Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001
(SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonau-
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tomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der freie Verkehr mit ei-
ner Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertrete-
rinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwer-
deführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen -
mit Ausnahme von zwei Identitätsausweisen - bis zum Ablauf der Be-
schwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachge-
reicht wurden,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei nie im
Besitz eines Passes gewesen und habe auch nie einen Pass beantragt
(vgl. A 1/11, S. 4),
dass er seine Identitätskarte zu Hause bei den Eltern gelassen habe,
weil er es nicht gewagt habe, mit diesem Dokument zu fliehen (vgl.
A 1/11, S. 4 f.),
dass er in Widerspruch zu dieser Aussage auf Nachfrage, warum er es
nicht gewagt habe, erklärte, er wisse es nicht, beziehungsweise es sei
ihm gar nicht in den Sinn gekommen, die Identitätskarte mitzunehmen
(vgl. A 1/11, S. 5) und er habe auch nie daran gedacht, dass er sich
spätestens bei der Einreise in die Schweiz auszuweisen habe (vgl.
A 1/11, S. 6),
dass er anlässlich der Direktbefragung vom 2. September 2008 - somit
mehr als zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung zur Einrei-
chung von rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepieren
- angab, bis jetzt noch keinen Kontakt mit seinen Angehörigen aufge-
nommen zu haben, indessen die Beschaffung von Papieren verspre-
che, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu biete (vgl. A 9/9, S. 3),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu be-
rücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem
Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss
nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen
sei, weshalb er nicht mit Papieren habe reisen können, indessen mit
seinem Heimatland Kontakt aufgenommen habe und nun auf seine Do-
kumente warte, welche einem in der Schweiz wohnenden Freund zu-
gestellt würden,
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dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbe-
züglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere
es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Er-
wägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von zwei Dokumenten, bei denen es sich um dem
Beschwerdeführer zustehende Identitätsausweise handeln soll, nichts
ändert, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe
von Identitätspapieren anführen konnte - das in der Eingabe vom
18. September 2008 angegebene Vorgehen, wie diese Ausweise be-
schafft worden sein sollen, ist ohnehin als vage zu erachten -, seine
Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig
haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern
um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der
ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerde in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, insbe-
sondere die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, und seine Schilde-
rungen der wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaubhaftigkeits-
merkmale und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der angebli-
chen Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten
und widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck
hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person be-
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richte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere
Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich unter Hinweis auf das
"Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007"
vorgebracht wird, in casu handle es sich um einen Fall, bei dem weite-
re Abklärungen notwendig seien,
dass es der Beschwerdeführer aber vollständig unterlässt, sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftig-
keitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, weshalb die-
ses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 EMRK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus dem
Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat dro-
hen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2
ff und 6.6),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen I._______ zum Schluss gekommen ist, dass
in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in F._______ im Nordirak aufgehalten
hat,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus indi-
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viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation,
dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Be-
ziehungsnetzes sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers der
Vollzug der Wegweisung zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und grundsätz-
lich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (vorab per Telefax; in Kopie; Beilagen: zwei
Originalausweise)
- den J._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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