Abtei lung IV
D-589/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-589/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...) (Anambra State), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte Oktober 2008
verliess und am 24. November 2008 von ihm unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 28. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und
ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten zuhause in
der Landwirtschaft gearbeitet,
dass sie dabei ein zum Dorf gehörendes Stück Land (eine Art
Allmend) bewirtschaftet hätten,
dass die Dorfverwaltung ihnen im Dezember 2007 gesagt habe, von
nun an könnten sie dieses Land nicht mehr bearbeiten,
dass sie mangels weiterer Informationen nach einigen Monaten
wiederum begonnen hätten, das Land zu bewirtschaften,
dass daraufhin Ende Februar/Anfang März 2008 Gangster gekommen
seien, welche sie aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den
Dorfbewohnern und den Gangstern gekommen sei, wobei mehrere
Personen verletzt, einige gar erschossen worden seien,
dass der Dorfkönig den Kämpfen Einhalt geboten habe,
dass einige Wochen später plötzlich junge Leute aus dem Dorf entführt
worden seien,
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dass die Dorfbewohner Angst bekommen hätten, aus dem Dorf
geflüchtet und in andere Regionen des Landes gezogen seien,
dass er in der Folge nach Lagos gegangen sei, wo er einen Mann
getroffen habe, welchem er seine Probleme erzählt habe,
dass der Mann ihm erklärt habe, er wäre nirgends in Nigeria in
Sicherheit, da sein Name auf einer Liste stehe und er gesucht werde,
dass der Mann ihm daher geraten habe, nach Europa zu flüchten, und
für ihn die Ausreise organisiert habe,
dass er aus diesen Gründen ungefähr Mitte Oktober 2008 mit einem
Schiff aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria bis in
die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne etwas bezahlt zu
haben unternommen habe, unglaubhaft sei,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise um die
Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert,
widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien,
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dass er sich namentlich hinsichtlich der Frage, von wem er von der
angeblich bestehenden Namensliste erfahren habe, widersprochen
habe,
dass seine Angaben zu dieser Liste zudem äusserst vage gewesen
seien,
dass er die Ereignisse, welche angeblich zu seiner Ausreise aus dem
Heimatland geführt hätten, zeitlich nur vage habe einordnen können,
dass er nicht plausibel habe darlegen können, weshalb die
Dorfbewohner das Dorf hätten verlassen müssen,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer
und die übrigen Dorfbewohner nicht um Schutz durch die staatlichen
Behörden bemüht hätten,
dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wohnortwechsel
innerhalb Nigerias der angeblichen Verfolgung durch die Gangster
hätte entziehen können,
dass seine Vorbringen daher realitätsfremd seien und konstruiert
wirkten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der
Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden
Ausführungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die
Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch
besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die
Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur
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summarische - materielle Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen ist
(vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und
ohne etwas zu bezahlen mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und
insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder
er gereist sei,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um seine Identität zu beweisen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass seine Vorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd sind und
teilweise Ungereimtheiten enthalten,
dass er in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse nur äusserst
vage zeitliche Angaben machen konnte,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er habe in
Lagos einen Mann getroffen, welcher ihm gesagt habe, sein Name
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stehe auf einer Liste und er werde ihm daher helfen, nach Europa zu
gelangen (vgl. A1, S. 5),
dass er in der Direktanhörung abweichende Angaben machte, indem
er erklärte, sein Arbeitgeber in Lagos, ein Yoruba-Mann, sei ihm bei
der Ausreise behilflich gewesen (vgl. A6, S. 3 und 4),
dass er gleichzeitig einen Mann aus dem Dorf erwähnte, welchen er in
Lagos im Bus getroffen und welcher ihm von der Liste erzählt habe
(vgl. A6, S. 7),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der fraglichen Liste
keine näheren Angaben machen konnte,
dass er auch nicht wusste, wer die Gangster waren, welche das Dorf
angeblich heimgesucht hatten, obwohl es für den Beschwerdeführer
und die übrigen Dorfbewohner naheliegend gewesen wäre,
entsprechende Nachforschungen anzustellen,
dass den Akten zufolge weder der Beschwerdeführer noch die übrigen
Dorfbewohner die offiziellen Sicherheitsbehörden informierten, was
ebenfalls unrealistisch erscheint,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in Lagos geblieben ist, da aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie die Gangster ihn dort hätten
aufspüren sollen, nachdem er eigenen Angaben zufolge vor der
Ausreise einen Monat lang unbehelligt dort leben und arbeiten konnte
(vgl. A6, S. 3),
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen
offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant
qualifiziert werden müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
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dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
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dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise in der Landwirtschaft sowie als Schaffner tätig
war und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt,
weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland
erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer verfüge in der Heimatregion nach wie vor über
Eltern und Geschwister,
dass er zwar geltend macht, er habe den Kontakt zu ihnen verloren, es
ihm jedoch zuzumuten ist, seine Familienangehörigen bei seiner
Rückkehr nach Nigeria ausfindig zu machen, zumal er offenbar selbst
davon ausgeht, sie hielten sich im Nachbardorf auf (vgl. A6, S. 7),
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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