B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-589/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).
D-589/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
August 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechen-
land und weitere europäische Staaten am 27. November 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2015
wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt
und am 30. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsan-
gehöriger aus B._______ im Bezirk C._______ (Provinz D._______). We-
gen der beruflichen Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afghani-
schen Sicherheitskräfte sei er ins Visier der Taliban geraten. Die Taliban
hätten seiner Familie mit Gewalt gedroht, falls sein Bruder E._______ in-
nert einer Frist von zehn Tagen seinen Einsatz für die afghanischen Sicher-
heitskräfte nicht beende. Noch vor Ablauf der Frist hätten die Taliban (…)
nachts das Wohnhaus seiner Familie angegriffen. Mit einem Raketenrohr
hätten sie zunächst die Eingangstüre des Wohnhauses eingeschossen,
seien in der Folge ins Haus eingedrungen und hätten unversehens das
Feuer eröffnet und um sich geschlagen. Er sei dabei am Kopf verletzt wor-
den und habe das Bewusstsein verloren. Mit Ausnahme seines Vaters und
seines jüngeren Bruders F._______ seien alle männlichen Familienmitglie-
der (vier Brüder) bei diesem Angriff durch die Taliban verschleppt und ge-
tötet worden. Er habe den Angriff nur überlebt, weil ihm seine Mutter und
seine Schwester Frauenkleider übergestülpt hätten, wodurch er für die Ta-
liban in der Dunkelheit des Raumes unbemerkt geblieben sei. Aus Angst
vor weiteren Behelligungen durch die Taliban habe er sich am Folgetag
einstweilen nach G._______ abgesetzt. Als die Taliban von seinem neuen
Aufenthaltsort erfahren hätten, sei er mit Hilfe eines Schleppers via
H._______ aus Afghanistan ausgereist.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des
vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, ein Schreiben vom Distriktrat,
ein Schreiben der Taliban an den Dorfältesten, ein militärisches Ausbil-
dungsdokument seines Bruders E._______ in Kopie, eine Bescheinigung
über eine Behandlung seines Bruders E._______ im Krankenhaus, zwei
Briefumschläge und die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen
Schuhgeschäfts-Kette «I._______» in J._______ zu den Akten.
D-589/2018
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 3. Januar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete ihren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzu-
heben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Ver-
beiständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein «Certificate of Training»
seines Bruders E._______ aus dem Jahr 2012, ein Zeugnis über einen ab-
solvierten Kurs zum (…) seines Bruders E._______, vier Fotos seines Bru-
ders E._______ bei Minensucheinsätzen, ein Foto des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2017, die Tazkira seines verstor-
benen Bruders K._______, einen Lagebericht der SFH zu Afghanistan vom
14. September 2017, einen Wikipedia-Ausdruck «I._______» vom 11. Ja-
nuar 2018, ein Foto eines Briefumschlages mit afghanischem Poststempel,
Tazkiras seiner Brüder L._______, K._______ und M._______, einen Wi-
kimedia-Ausdruck zur Provinz D._______ und drei Bilder seines Bruders
E._______ in Uniform und mit Krücke, zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
D-589/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der
D-589/2018
Seite 5
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefal-
len seien. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei ihrem
Angriff auf das Wohnhaus vier seiner Brüder verschleppt und getötet hät-
ten, indessen den Beschwerdeführer und seinen Vater im Wohnhaus zu-
rückgelassen hätten, obwohl diese wegen der erlittenen Verletzungen ein
«leichtes Opfer» für die Taliban gewesen wären. Auch habe der Beschwer-
deführer nicht schlüssig erklären können, weshalb ihn die Taliban zwar be-
wusstlos geschlagen, aber nicht mitgenommen hätten. Seine auf Vorhalt
abgegebene Erklärung, dass er mit Frauenkleidern getarnt im Dunkeln des
Raumes von den Taliban unbemerkt geblieben sei, erkläre nicht, wie die
Taliban ihn denn überhaupt erst hätten bewusstlos schlagen können. Und
obwohl der Beschwerdeführer das Entkommen seines jüngeren Bruders
F._______ mit dessen jugendlichem Alter gerechtfertigt habe, sei er auf
Nachfrage nicht im Stande gewesen, plausible Angaben zu dessen Alter
zu machen. Der Glaubhaftigkeit abträglich sei zudem, dass sein Bruder
E._______ bereits seit (…) bei den afghanischen Sicherheitskräften enga-
giert gewesen sei und somit nicht ersichtlich werde, weshalb sich die Tali-
ban erst 2014 an seiner Familie dafür hätten rächen wollen. Auch die ein-
gereichten Beweismittel könnten seine geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen nicht belegen. Besonders schwer wiege der Umstand, dass es sich
entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers
beim Beweismittel Nr. 1 nicht um ein Schreiben vom Distriktrat, sondern
um ein Schreiben seiner Mutter handle, das lediglich vom Distriktrat bestä-
tigt worden sei.
Zu den unglaubhaften und vagen Asylvorbringen komme hinzu, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinem Aufenthalt in
Drittstaaten sowie zum geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und wi-
dersprüchlich ausgefallen seien. So habe er beim Eintritt ins EVZ Kreuzlin-
gen von einem Alter von knapp sechzehn, an der BzP von einem Alter von
achtzehn oder neunzehn und anlässlich der Anhörung gar von einem Alter
von zwanzig oder einundzwanzig Jahren gesprochen. Die Altersangaben
auf der eingereichten Tazkira stimmten zwar mit den ungefähren Altersan-
gaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung überein. Aufgrund
D-589/2018
Seite 6
der «optischen Diskrepanz» zwischen dem Erscheinungsbild des Be-
schwerdeführers und dem Foto auf der Tazkira sei die Richtigkeit seiner
Altersangaben aber zu bezweifeln. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wes-
halb sich der Beschwerdeführer erst mehrere Monate nach seiner Ausreise
um afghanische Dokumente bemüht habe, obwohl er bereits anlässlich der
BzP auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. So-
wieso könne eine Tazkira in Afghanistan leicht käuflich erworben werden
und sei nicht fälschungssicher, weswegen ihr ohnehin ein nur verminderter
Beweiswert zukomme. Auch von dem von ihm an der BzP erwähnten län-
geren Aufenthalt seiner Eltern in Pakistan habe er anlässlich der Anhörung
plötzlich nichts mehr wissen wollen und den Dolmetscher der Falschproto-
kollierung beschuldigt. Auch habe er nicht plausibel erklären können, wo-
her die Visitenkarte eines Mitarbeiters der pakistanischen Schuhgeschäfts-
Kette «I._______» stamme, die man beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen in
seinen Effekten gefunden habe. Entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers existiere in H._______ keine Filiale der pakistanischen
Schuhgeschäfts-Kette «I._______». Bezeichnenderweise handle es sich
bei der auf der Visitenkarte aufgeführten Person auch um einen Mitarbeiter
der «I._______-Filiale» in J._______. Indiziell deute auch der pakistani-
sche Absender aus N._______ auf dem eingereichten Briefumschlag auf
Verbindungen des Beschwerdeführers nach Pakistan hin und auch die
Analyse seiner vorgebrachten Reiseroute habe Unplausibilitäten zu Tage
gebracht. So leuchte es nicht ein, weshalb der angeblich durch die Taliban
verfolgte Beschwerdeführer von H._______ aus rund achthundert Kilome-
ter durch von Taliban beherrschtes Gebiet gereist sei, obwohl sich der
nächste Grenzposten zu Pakistan bei O._______ nur zirka sechzig Kilo-
meter von H._______ entfernt befunden habe. Insgesamt liege somit der
Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände seiner
Aus- und Herreise sowie seine wahre Identität und Herkunft zu verschlei-
ern versuche.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz liessen eine ausgewogene
Glaubhaftigkeitsanalyse seiner Aussagen vermissen. Die zahlreichen ihm
von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen
könne er nicht nachvollziehen. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren
unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er durch den Angriff der
Taliban am Kopf verletzt worden sei und alsbald das Bewusstsein verloren
habe. Es sei logisch und nachvollziehbar, dass er in Frauenkleidern im
Dunkeln des Raumes von den Taliban nicht als Mann erkannt worden sei.
D-589/2018
Seite 7
Angesichts seiner schweren Kopfverletzungen und der eingetretenen Be-
wusstlosigkeit könne er sich ohnehin nur noch fragmentarisch an den An-
griff der Taliban erinnern. Weil die Taliban bei ihren Angriffen in aller Regel
Kinder, Frauen und Betagte verschonten, sei es nicht verwunderlich, dass
sein Vater und sein jüngerer Bruder F._______ dem Angriff der Taliban hät-
ten entkommen können. Aus den unpräzisen Angaben zum Alter seines
jüngeren Bruders F._______ könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen geschlossen werden, da diese Ungenauigkeit im sozio-kulturel-
len Verständnis im ländlichen Afghanistan zu sehen sei, wo genaue Da-
tumsangaben nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz hätten. Er
habe zudem bereits anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass die Taliban
zunächst nichts von der Tätigkeit seines Bruders E._______ für die afgha-
nischen Sicherheitsbehörden gewusst hätten. Möglicherweise habe ihn je-
mand bei den Taliban verraten, weswegen die Taliban erst im Jahr 2014
auf die Tätigkeit seines Bruders zugunsten der afghanischen Sicherheits-
kräfte aufmerksam geworden seien. Hinzu komme, dass sein Bruder
E._______ sowieso nicht bei der Familie gewohnt habe und weit aus-
serhalb der Heimatprovinz D._______ für die afghanischen Sicherheits-
kräfte gearbeitet habe. Es sei zudem «absolut stossend», dass die Vor-
instanz den Beweiswert der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel mit wenigen Worten als «ungenügend» abgetan habe. Die
«ganze Unverhältnismässigkeit der Gesamtwürdigung» durch die Vor-
instanz lasse sich an ihren Ausführungen zu Beweismittel 1 erkennen, wel-
chem sie nach der Übersetzung den Beweiswert vollends abgesprochen
habe, nur weil der Inhalt «marginal» von seinen Ausführungen zum Be-
weismittel anlässlich der Anhörung abgewichen habe. Zu rügen sei auch,
dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung verunmöglicht habe, Fo-
tos seines Bruders E._______ als Beweismittel zu den Akten zu reichen.
Auch seien die geschilderten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban
aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders E._______ bei den afghanischen
Sicherheitskräften entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung der
Vorinstanz im Sinne von Reflexverfolgung auch asylrelevant.
Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass seine Aussagen zu sei-
ner Herkunft, seinem Alter, seinem Aufenthalt in Drittstaaten sowie zum
geltend gemachten Reiseweg unglaubhaft und widersprüchlich ausgefal-
len seien, sei als Versuch der Vorinstanz zu werten, «ihn in seiner Glaub-
würdigkeit gänzlich zu diskreditieren». Was die in seinen Effekten vorge-
fundene Visitenkarte eines Mitarbeiters der Schuhgeschäfts-Kette
«I._______» betreffe, habe ihn das SEM «nicht beim Wort genommen»
und seine Erklärungen einfach mit einem «Rechercheergebnis» abgetan.
D-589/2018
Seite 8
Er habe anlässlich der BzP gegenüber dem SEM ausgesagt, dass er die
Visitenkarte in der Schuhschachtel seiner Schuhe vorgefunden habe, die
er in H._______ gekauft habe. Anlässlich der Anhörung habe ihn das SEM
mit einer von ihm nie so gemachten Aussage, dass er die Schuhe im pa-
kistanischen J._______ gekauft habe, konfrontiert. Er könne sich diesen
«grobfahrlässigen Interpretationsfehler» der Vorinstanz nur damit erklären,
dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr «ergeb-
nisoffen» befragt, sondern nur noch habe «eigene Vorstellungen und Ver-
mutungen bestätigt sehen» wollen. Allerdings habe er sich durch dieses
unlautere Vorgehen des SEM nicht beirren lassen und halte daran fest,
dass sich die Visitenkarte in der Schuhschachtel der Schuhe befunden
habe, die er in H._______ gekauft habe, zumal Waren, die im Osten Af-
ghanistans zum Kauf angeboten würden, fast durchwegs aus pakistani-
scher Produktion stammten. Anderslautende Schlussfolgerungen der Vo-
rinstanz seien reine «Spekulation». Er habe die Visitenkarte denn auch le-
diglich auf sich getragen, weil er darauf die Telefonnummer seines Bruders
notiert gehabt habe. Die Vermutungen und Unterstellungen der Vorinstanz
gingen aber noch weiter, wenn sie behaupte, dass er für den pakistani-
schen Absender auf dem als Beweismittel eingereichten Briefumschlag
keine plausible Erklärung gehabt habe. Er habe anlässlich der Anhörung
ausdrücklich erklärt, dass es «absolut üblich» sei, dass Dokumente aus
Afghanistan zum Versand zunächst via Drittpersonen in Pakistan an eines
der grossen Versandunternehmen weitergeleitet würden. Dass er den Ab-
sender nicht kenne, sei somit folgerichtig, weil sein Cousin den Versand in
Auftrag gegeben habe. Der Inhalt des Briefes stamme aber ursprünglich
aus Afghanistan, was sich dem ebenfalls zu den Akten gereichten zweiten
Briefumschlag ohne weiteres entnehmen lasse. Auch verkenne die Vo-
rinstanz die Umstände seiner Flucht, wenn sie behaupte, dass er seinen
Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan unsubstantiiert geschildert habe.
So sei die Fahrt von Afghanistan nach Pakistan auf Geheiss des Schlep-
pers immer nachts und in einem geschlossenen Fahrzeug erfolgt, weshalb
er von der Aussenwelt «nicht viel oder gar nichts» mitbekommen habe. Auf
die vom Schlepper bestimmte Reiseroute habe er zudem keinen Einfluss
gehabt. Sicherlich habe aber der Grenzübertritt im Süden Afghanistans ei-
nen kürzeren Weg an die iranische Grenze und somit ein geringeres Risiko
für den Schlepper bedeutet. Auch an seinen Altersangaben gebe es
«nichts auszusetzen». Sowieso seien Datumsangaben in Afghanistan
«nicht von grossem Interesse». Er habe die Tazkira noch im vorinstanzli-
chen Verfahren zu den Akten gereicht. Ihm nun vorzuwerfen, er hätte dies
«rechtzeitiger erledigen» müssen, sei absurd. Auch reiche das äusserliche
D-589/2018
Seite 9
Erscheinungsbild nicht zur Altersbestimmung im Asylverfahren aus, wes-
halb die von der Vor-instanz erwähnte «optische Diskrepanz» lediglich
Ausdruck «subjektiver Empfindungen» und damit «irrelevant» sei.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Argumentation und die Beweiswürdigung des SEM der
Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird und das Staatssekretariat die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation ins-
gesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Dass der Beschwerdeführer
aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimat-
land zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstel-
lung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die im Verlauf des Verfahrens ent-
standenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers er-
hebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu. Insbesondere ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Angriff durch die Taliban
an der gebotenen Substanz und Plausibilität fehlt. So ist bereits der Um-
stand als massgebliches Indiz für die Unwahrheit des Gesamtvorbringens
zu werten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der expliziten Angriffsdro-
hung durch die Taliban in der Nacht des Angriffs mit nahezu seiner ganzen
Kernfamilie im Wohnhaus aufgehalten haben will, ohne jedwelche Vor-
sichtsmassnahmen getroffen zu haben. Aber auch die von der Vorinstanz
zu Recht aufgeführten Ungereimtheiten in Einzelpunkten lassen auf eine
konstruierte und mithin unglaubhafte Asylbegründung des Beschwerdefüh-
rers schliessen. Vor allem ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer auf die behauptete Art und Weise dem angeblichen An-
griff durch die Taliban entkommen konnte. Dabei gilt es zu bedenken, dass
eine derartige Leichtfertigkeit in der Vorgehensweise der Taliban, wie sie
für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre (der Be-
schwerdeführer stellt die Vermutungen auf, dass die Taliban ihn nicht ent-
deckt hätten, weil ihm seine Schwester und seine Mutter noch während
des Angriffs Frauenkleider übergestülpt hätten), gemessen an den rigiden
Handlungsgrundsätzen der Taliban kaum vorstellbar ist. Auch in Berück-
sichtigung des Beschwerdevorbringens, dass die Taliban bei ihren Angrif-
fen Kinder, Frauen und Betagte in aller Regel verschonten, erscheint ins-
besondere auch die Einräumung der Fluchtmöglichkeit seines jüngeren
Bruders F._______ als realitätsfremd, zumal der zum Angriffszeitpunkt
ebenfalls noch minderjährig gewesene Beschwerdeführer nicht nachvoll-
ziehbar darlegen konnte, weshalb gerade er, nicht aber sein jüngerer Bru-
der F._______ ins Visier der Taliban geraten sein soll. Im Übrigen lässt der
Beschwerdeführer jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der
D-589/2018
Seite 10
Beschreibung der angeblichen Vorgänge des Angriffs vermissen. Seine
knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was seine eigenen
Wahrnehmungen waren, etwa in Bezug auf die naheliegenden Fragen, wie
und zu welchem Zeitpunkt er genau von den Taliban attackiert worden sei.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in vorgetragener Weise durch die
Taliban angegriffen worden, wären bei einem solch einschneidenden Er-
lebnis auch emotionale Schilderungen, beispielsweise solche zu Reaktio-
nen der anwesenden Familienmitglieder oder allfällig impulsive Äusserun-
gen zu erwarten gewesen, auch wenn dem Beschwerdeführer die Ge-
schehnisse aufgrund der angeblich eingetretenen Bewusstlosigkeit nur
fragmentarisch in Erinnerung geblieben sein sollten. Schliesslich wirkt das
geltend gemachte Ausmass der Verfolgung seiner Familie auch deshalb
unverhältnismässig und realitätsfremd, weil diese weiterhin an der gleichen
Adresse wohnt (vgl. A20/21 F41). Wäre die Familie tatsächlich von Behel-
ligungen im geltend gemachten Ausmass betroffen gewesen, hätte sie
wohl ihren Wohnsitz gewechselt.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen vermögen, liegt beim Beschwerdeführer – entgegen der Be-
schwerde – auch keine Reflexverfolgung vor. An diesem Ergebnis vermö-
gen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Die Fotografien seines Bruders E._______ in Uniform, die ihn un-
ter anderem bei Minensucheinsätzen zeigen, und die Bestätigungen seiner
militärischen Ausbildungen ändern nach dem Gesagten nichts an der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban, zumal
sein Bruder auf den Fotografien trotz bestehender Ähnlichkeit zu in den
Akten liegendem Vergleichsmaterial gar nicht eindeutig identifiziert werden
kann.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die von der Vorinstanz vertre-
tene Auffassung, dass eine Vielzahl von Indizien gegen die geltend ge-
machte Herkunft des Beschwerdeführers sprechen. So wäre auch unter
Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der
in der Beschwerde abermals geltend gemachten geringeren Bedeutung
derartiger Informationen in der afghanischen Kultur zu erwarten gewesen,
dass er in der Lage wäre, einigermassen präzise und widerspruchsfreie
Aussagen zu seinem Alter zu machen. Dass seine unvollständigen und wi-
dersprüchlichen Altersangaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen
beruhen, vermag er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht
glaubhaft zu machen. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
D-589/2018
Seite 11
die beigebrachte Tazkira sich aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des
damit verbundenen geringen Beweiswerts nicht eignet, die Zweifel in Be-
zug auf sein Alter auszuräumen, zumal der Beschwerdeführer ihren Be-
weiswert gleich selbst mindert, wenn er beteuert, bis zum Einreichungs-
zeitpunkt kein solches Dokument besessen zu haben (vgl. A 20/21, F14).
In diesem Kontext besehen, bleiben auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Tazkiras seiner Familienangehörigen von nur untergeordneter
Bedeutung. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen Flucht aus Afghanis-
tan in den Protokollen auffallend knapp und bezugslos ausgefallen sind, so
dass bei einer Lektüre niemals eine bildhafte Vorstellung von seinem an-
geblichen Reiseweg entsteht. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits an-
lässlich der Anhörung mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erleb-
nisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte solchen jegliche Substanz (vgl.
A 20/21, F54 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch die allgemeine Aus-
sage, dass er auf seinem Fluchtweg über «Stolpersteinwege» gefahren
sei, nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Auch für seine Routen-
wahl gibt es offensichtlich keinen zwingenden Grund, zumal realistischer-
weise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Schlep-
per bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung durch die Taliban von einer
rund achthundert Kilometer langen Fahrt durch ein von Taliban beherrsch-
tes Gebiet abgesehen hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die
in den Effekten des Beschwerdeführers gefundene Visitenkarte von einem
Mitarbeiter der pakistanischen Schuhgeschäfts-Kette «I._______» als wei-
teres Indiz für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan spre-
che, kann vorliegend ebenfalls nachvollzogen werden und die Beschwer-
deargumentation, dass er die Schuhe in H._______ gekauft habe, über-
zeugt nicht, zumal die nachvollziehbaren Recherchen der Vorinstanz bele-
gen, dass es in H._______ offenbar gar keine Filiale der Schuhgeschäfts-
Kette «I._______» gibt. Folglich kann entgegen der Beschwerde nicht als
Erklärung gelten, dass der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, die
Schuhe im pakistanischen J._______ gekauft zu haben. Solches wurde
ihm anlässlich der Anhörung zwar vorgehalten (vgl. A 20/21, F159), wird in
der vorinstanzlichen Verfügung aber nicht gegen ihn verwandt. Schliesslich
vermag auch der lediglich als Foto eingereichte Briefumschlag mit afgha-
nischem Poststempel die in Zweifel gezogene Herkunft nicht zu belegen.
4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft
machen konnte. Somit bestand auch keine Notwendigkeit für das Erstellen
eines Sprachgutachtens. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
D-589/2018
Seite 12
können zudem aufgrund der obenstehend dargelegten Ungereimtheiten
nicht geglaubt werden. Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten
ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und
E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit
seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
D-589/2018
Seite 13
6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft
ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie
seine persönlichen Verhältnisse stehen – wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4
vorstehend) – bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identi-
tät und Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehö-
rigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthalts-
ort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bis-
herigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der
Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Af-
ghanistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen, da – wie bereits vorstehend dargelegt – die geltend gemachte Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan unglaubhaft ist. Das SEM
hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug
der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer
nicht der Fall ist. Somit kann auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D-589/2018
Seite 14
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und
Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 1‘715.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser
Betrag erscheint angemessen und ist Ass. iur. Christian Hoffs als amtliches
Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-589/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘715.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: