Abtei lung IV
D-5892/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 9. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5892/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
18. August 2008 verliess und per Flugzeug über die Türkei am
19. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 21. August 2008
um Asyl ersuchte,
dass er am 26. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______ summarisch befragt wurde,
dass am 29. August 2008 eine einlässliche Befragung zu den Flucht-
gründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei
seit Anfangs 2004 Mitglied und seit November 2007 Koordinator beim
Niger Delta Vigilante Movement,
dass er Ende April 2008 als Vertreter dieser Organisation an einem
offenen Gespräch zwischen verschiedenen Interessengruppen und
Regierungsvertretern teilgenommen habe, zu dessen Beginn sich alle
Teilnehmer mit Name und Herkunftsort in eine Liste haben eintragen
müssen,
dass es im Anschluss zu Ausschreitungen mit Verletzten gekommen
sei und die Interessengruppen der Aufhetzung beschuldigt worden sei-
en,
dass ihm zwar die Flucht gelungen sei, er aber seine Arbeit in einer
Tankstelle Ende Mai 2008 habe aufgegeben müssen, weil Mitglieder
anderer Gruppen, welche am offenen Gespräch teilgenommen hätten,
an ihrem Arbeitsplatz verhaftet worden seien und seine Mitarbeiter ihm
gedroht hätten,
dass im Juni ein Mitglied seiner Gruppe erschossen worden sei,
dass er eines Tages Mitte Juli aus Angst begonnen habe sich zu ver-
stecken und die Joint Task Force (JTF) ihn am nächsten Tag bei sich
zu Hause gesucht und, da er nicht zu Hause gewesen sei und sein Va-
ter und seine Brüder weggerannt seien, seine Mutter verhaftet habe,
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dass er am nächsten Tag beziehungsweise im Juli noch einmal nach
Hause gegangen sei, wo er sich nur kurz aufgehalten und seinen Vater
und seine Brüder zum letzten Mal gesehen habe,
dass er am 25. Juli 2008 erneut in sein Elternhaus gegangen sei, wel-
ches er verwüstet und ohne seine Familienmitglieder, deren Aufent-
haltsort er seither nicht mehr kenne, vorgefunden habe und Nachbarn
ihm mitgeteilt hätten, dass dies das Werk der JTF gewesen sei, welche
ihn am Tag zuvor erneut zu Hause gesucht hätte,
dass er zwei oder drei Tage später abgereist sei, wobei ein Gemeinde-
anführer beziehungsweise seine Organisation die Reise organisiert
und finanziert habe,
dass seine Mutter in der Haft bedroht und misshandelt worden sei, da-
mit sie seinen Aufenthaltsort bekannt gebe, woraufhin sie am
27. Juli 2008 gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab
und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe nie einen
Pass oder eine Identitätskarte besessen und sei mit einem fremden
Pass gereist, welcher das Foto einer anderen Person enthalten, auf
den Namen B._______ – den Vornamen wisse er nicht– gelautet habe
und ihm am Flughafen Y._______ von den Leuten, die seine Reise
organisiert hätten, wieder weggenommen worden sei,
dass er einzig einen Führerschein besessen habe, nach der Zerstö-
rung seines Hauses aber nicht wisse, wo dieser sich befinde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Grenzen mit
einem fremden Foto im Pass passieren können, angesichts der stren-
gen Kontrollen in Afrika und Europa nicht geglaubt werden könne,
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dass es auch realitätsfremd sei, wenn sich der Beschwerdeführer
nicht mehr an die Personalien im Pass erinnern wolle, wo er doch je-
derzeit danach hätte gefragt werden können,
dass des Weiteren davon ausgegangen werden könne, die Reise nach
Lagos und die anschliessende Ausreise wäre nicht ohne weiteres
möglich gewesen, wenn er tatsächlich von der JTF gesucht worden
wäre,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Aussagen zu den
Personen mache, welche seine Reise organisiert und finanziert haben
sollen,
dass somit davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer
habe zur Verschleierung seines wahren Reiseweges beziehungsweise
seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere eingereicht
und sei mit seinem eigenen, legalen Pass und einem gültigen Visum in
Europa eingereist,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen
des Beschwerdeführers entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns und seien deshalb unglaubhaft,
dass er als Mitglied einer illegalen Organisation kaum in der Funktion
eines Koordinators oder Vertreters dieser Organisation bei offenen Ge-
sprächen hätte teilnehmen können,
dass er diesen Anlass bei der ersten Befragung mit keinem Wort als
Auslöser für die Suche nach ihm erwähnt habe,
dass des Weiteren unlogisch sei, dass er noch bis Ende Mai zur Arbeit
gegangen sei, sein Vater und seine Brüder nach der Verhaftung der
Mutter zuerst weggerannt, dann aber weiterhin zu Hause geblieben
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seien und er keine näheren Angaben zu der Verhaftung machen kön-
ne, obwohl er den Vater und die Brüder danach noch einmal gesehen
habe,
dass sich der Beschwerdeführer widersprochen habe, indem er zuerst
zu Protokoll gegeben habe, andere Mitglieder seiner Gruppe bezie-
hungsweise Leute der Gemeinde seien verhaftet worden, später aber
gesagt habe, er wisse nicht, was mit den anderen Mitgliedern seiner
Gruppe geschehen sei, aber Anfang Juni sei ein Mitglied seiner Grup-
pe erschossen worden,
dass er zudem widersprüchliche Angaben mache, betreffend den Zeit-
punkt, wann er selber noch einmal zu Hause seinen Vater und seine
Brüder angetroffen habe, beziehungsweise seit wann seine Familie
zerstreut gewesen sei,
dass seine Erklärungen für das Verlassen seines Arbeitsplatzes und
bezüglich der geltend gemachten Drohungen seiner Mitarbeiter, wie
auch seine Erläuterungen, warum er sich am Tag der Verhaftung sei-
ner Mutter nicht zu Hause respektive wo er sich seither aufgehalten
habe, vage und undifferenziert geblieben seien,
dass sich der Beschwerdeführer zudem, selbst wenn seine Ausführun-
gen geglaubt werden könnten – was wie oben ausgeführt nicht der Fall
sei –, irgendwo in Nigeria hätte niederlassen können, beispielsweise
bei seinem Cousin, bei dem er schon während der Sekundarschulzeit
gelebt habe,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuchs und das Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, die blosse, unbelegte Be-
hauptung des BFM, er sei mit eigenen Dokumenten gekommen, stim-
me nicht, vielmehr sei er mit einem gefälschten Pass hierher gekom-
men, den er aber dem Schlepper sofort wieder habe abgeben müssen,
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dass er in Nigeria nie eine Identitätskarte oder einen Pass sondern nur
einen Führerschein gehabt habe, den er aber nicht kommen lassen
könne, da alle von zu Hause geflohen seien,
dass bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen nö-
tig seien,
dass er zudem entgegen der Meinung des BFM nicht über eine inner-
staatliche Fluchtalternative verfüge, da er nicht bei seinem Cousin
oder sonstwo in Nigeria leben könne, weil ihn verdeckte Ermittler je-
derzeit ausfindig machen könnten,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung unzulässig, aufgrund
der Situation in Nigeria unzumutbar und aufgrund seiner Papierlosig-
keit auch unmöglich sei,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitäts-
dokumente einreichte,
dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangte, er könne dafür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft machen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich seiner
Identitätskarte und seines Reisepasses auf Wiederholungen von im
erstinstanzlichem Verfahren bereits vorgebrachten Ausführungen be-
schränkt und nichts Neues substanziiert vorzubringen vermag, was
geeignet wäre die zutreffenden Erwägungen des BFM zu widerlegen,
weshalb diesbezüglich auf diese verwiesen werden kann,
dass der Eindruck der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur Ver-
schleierung seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere
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eingereicht, insbesondere auch durch die Behauptung des
Beschwerdeführers bestätigt wird, er spreche neben Englisch keine
Stammessprache, was bei einem Angehörigen eines afrikanischen
Landes schwer vorstellbar ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren im Ergebnis zu Recht von der offenkundi-
gen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich der Flücht-
lingseigenschaft keine substanziierten Gründe darlegen konnte, wes-
halb zusätzliche Abklärungen nötig sein sollten und solche nach
Durchsicht der Akten auch nicht ersichtlich sind,
dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es sei unwahrscheinlich,
dass sich die Regierung mit einer illegalen Organisation zu einem offe-
nen Gespräch getroffen hätte, insbesondere da diese Organisation
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht so friedlich
zu sein scheint, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern offen-
bar auch bereit ist zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt anzuwenden,
dass zudem nicht geglaubt werden kann, dass Mitglieder einer illega-
len Organisation bereit gewesen wären, ihren Namen und ihren Her-
kunftsort zu Beginn dieses offenen Gesprächs in eine Liste einzutra-
gen, hätten sie doch damit rechnen müssen, dass die Polizei sie spä-
ter anhand dieser Liste ausfindig machen könnte,
dass diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit durch die vagen Auskünfte
des Beschwerdeführers zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit
seinen Fluchtvorbringen bestätigt werden, vermochte er doch zum Bei-
spiel die Teilnehmenden, den Ablauf und die Themen dieses offenen
Gespräches nur sehr allgemein wiederzugeben, so dass der Eindruck
entsteht, er habe nicht selber daran teilgenommen, sodann war es ihm
auch nicht möglich, die ungefähre Anzahl der Leute der JTF, die bei
ihm zu Hause aufgetaucht seien, anzugeben,
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dass insbesondere auch die vom BFM zu Recht festgestellte Tatsache,
dass der Beschwerdeführer das offene Gespräch bei der ersten Befra-
gung nicht als Grund für die Suche nach ihm angegeben hat, erstaunt,
wurde er doch explizit gefragt, woher die JTF wusste, dass er Mitglied
dieser Organisation sei, worauf er die Liste, welche an diesem Treffen
erstellt worden sei, hätte erwähnen können, stattdessen aber zur Ant-
wort gab, die JTF hätte ihre Informanten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Begrün-
dung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen
offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass dadurch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand
der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative obsolet wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass sich der Beschwerdeführer inbesondere entgegen seinen Ansich-
ten sehr wohl beim vom BFM erwähnten Cousin niederlassen könnte,
da er in Nigeria – wie soeben dargelegt – keine Verfolgung zu befürch-
ten hat,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, die Rückfüh-
rung sei ohne Papiere unmöglich, fehl geht, da diese mit seiner Mitwir-
kung bei der Nigerianischen Vertretung in der Schweiz beschafft wer-
den könnten, ohne dass er dadurch gefährdet würde, konnte er doch
seine Flüchtlingseigenschaft – wie soeben dargelegt – nicht glaubhaft
machen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- _______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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