Abtei lung IV
D-5893/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5893/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______, suchte erstmals mit
Schreiben vom 8. Oktober 2007 an die Schweizerische Botschaft in
C._______ (Eingangsstempel 15. Oktober 2007) um Asyl in der
Schweiz nach.
B.
B.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen
und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren
Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die
Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen
und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. Die
Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis am 18. November 2007 alle Beweggründe im Detail
zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 14. November 2007 (Eingangsstempel
19. November 2007) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten
Auskünfte.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund des Bürger-
krieges zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Jahr
2006 nach B._______ gezogen. Nach weniger als einer Woche in
B._______ sei sie bereits von unbekannten Personen einer para-
militärischen Gruppierung behelligt worden, welche ihren Ehemann
verdächtigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
unterstützen. Aufgrund dessen habe sich ihr Ehemann verstecken
müssen und er habe seinem Beruf als Goldschmied nicht mehr nach-
gehen können. Die Gruppierung habe sie in der Folge mehrmals auf-
gesucht und mit dem Tod bedroht, falls sie den Aufenthaltsort ihres
Ehemannes nicht verrate. Zuletzt sei sie am 20. Oktober 2007 in ihrem
Haus behelligt worden. Daher habe sie auch ihr Haus verlassen und
sich seither an verschieden Orten aufgehalten.
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C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der bei-
gelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine
Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – nament-
lich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM
räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert
dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der
Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzu-
legen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte die Schweizerische Ver-
tretung in C._______ dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin von
der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom
8. März 2010 innert Frist keinen Gebrauch gemacht habe.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin sei seien sie und ihr Ehemann
bereits im Jahre 2006 durch eine unbekannte Gruppierung behelligt
worden, da diese ihren Ehemann verdächtigt habe, die LTTE zu
unterstützen. Die Kriegshandlungen in Sri Lanka hätten in den ver-
gangenen Jahren grosses Leid über die srilankische Bevölkerung ge-
bracht und eine grosse Anzahl von Opfern gefordert. Angesichts der
zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch die
Beschwerdeführerin betroffen gewesen sei, habe das BFM viel Ver-
ständnis dafür, dass sie Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
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habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne ihrem
Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden.
Vorliegend gelange das BFM zu Schluss, dass die Beschwerdeführerin
– bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei.
Diese Feststellung werde dadurch belegt, dass sie bereits im Jahre
2006 durch die unbekannte Gruppierung behelligt worden sei, aber bis
mindestens 20. Oktober 2007 noch in ihrem Haus gewohnt haben
müsse. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie zum damaligen
Zeitpunkt akut gefährdet gewesen oder heute noch gefährdet sei. Des
Weiteren müssten ihre Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation betrachtet werden, welche während des
Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich
heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das
gesamte Land erstmals sei dem Jahre 1983 wieder unter
Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran gesetzt habe, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen
Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Die
Beschwerdeführerin mache keine Verbindungen zur LTTE oder
anderen Gruppierungen geltend. Deshalb sei nicht davon auszugehen,
dass eine paramilitärische Gruppierung oder die srilankischen
Behörden ein konkretes Verfolgungsinteresse an der
Beschwerdeführerin oder anderen Angehörigen der Familie hätten.
Zudem habe sie nicht auf das Schreiben vom 8. März 2010
geantwortet, in welchem das BFM sie ersucht habe, ihre aktuellen
Probleme darzustellen. Dies deute darauf hin, dass sie zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr gefährdet sei. Im Lichte der obigen Erwägungen
komme das BFM zu Schluss, dass sie bei einem Verbleib im
Heimatland nicht akut gefährdet sei. Ihre Furcht vor Verfolgung sei
daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes
einzustufen. Sie weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen lassen würde. An diesen Erwägungen könnten auch die
eingereichten Dokumente nichts ändern, da es sich dabei lediglich um
Geburtsurkunden handle. Bei offensichtlich fehlender
Schutzbedürftigkeit könne darauf verzichtet werden, auf allfällig
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von
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Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei.
Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen.
F.
Mit Beschwerde vom 4. August 2010 (Eingangsstempel der
Schweizerischen Vertretung in C._______ vom 9. August 2010) hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest
und ersuchte erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die fristgerecht – der genaue Zeitpunkt der Eröffnung
des Urteils ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine
Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Be-
weislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.)
und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeein-
reichung ausgegangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vor-
liegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren
verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgerichts
praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne
eine Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in
deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu ge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2-
E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör
zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl.
Erwägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht
auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
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ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2010 (Ein-
gangsstempel vom 9. August 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe ent-
gegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt
zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin ver-
mögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzu-
stossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Über-
prüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundes-
amtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in C._______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in C._______ [...] verbunden mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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