B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5894/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kroatien und Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
D-5894/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein kroatisch-bosnischer Doppelbürger – flog
im Juni 2014 von B._______ (Bosnien und Herzegowina) per Flugzeug
nach C._______, reiste von dort aus weiter nach D._______ (E._______),
wo er am 30. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Nach Ablehnung seines Asyl-
gesuchs durch die (…) Asylbehörden gelangte er am 28. Dezember 2015
in die Schweiz, wo er noch am selben Tag erneut ein Asylgesuch stellte.
Am 7. Januar 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (nachfolgend BzP ge-
nannt). Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach E._______ im Rahmen
des Dublin-Verfahrens.
A.b Am 12. Januar 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
A.c Am 19. Januar 2016 lehnten die (…) Behörden die Rückübernahme
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Laufe
des hiesigen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass dieser neben der
bosnischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Kroatiens besitze. Da der
Beschwerdeführer kraft seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EU-Bürger
sei, die Dublin-III-VO gemäss Art. 1 und 2 indessen nur für Drittstaatsan-
gehörige und Staatenlose gelte, falle eine Rückübernahme desselben nicht
in Betracht.
A.d Am 9. Februar 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden um wieder-
erwägungsweises Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 19. Januar
2016, da der Schweiz keinerlei Dokumente vorliegen würden, die auf eine
kroatische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen.
A.e Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bekräftigten die (…) Behörden
ihre Rückübernahmeweigerung. Sie fügten ihrem Schreiben ein Dokument
der kroatischen Behörden mit der Nummer des kroatischen Reisepasses
des Beschwerdeführers hinzu.
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A.f Mit Schreiben vom 1. April 2016 ersuchte das SEM die liechtensteini-
schen Behörden um Zustellung der Asylverfahrensakten. Im Weiteren er-
suchte das SEM um Mitteilung, in Bezug auf welches Land ein allfälliger
Wegweisungsentscheid der (…) Behörden getroffen worden sei.
A.g Am 7. April 2016 teilten die (…) Behörden dem SEM unter gleichzeiti-
ger Zusendung des Urteils des (…) E._______ vom 11. Dezember 2015
(vgl. act. A17/9) mit, im Urteil sei bezüglich des Wegweisungspunkts fest-
gehalten worden, dass der Beschwerdeführer als Doppelbürger wahlweise
in den EU-Mitgliedstaat Kroatien oder nach Bosnien-Herzegowina zurück-
kehren könne.
A.h Am 18. Mai 2016 beendete das SEM das Dublin Verfahren und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über sein Asylgesuch werde in der
Schweiz befunden.
A.i Am 18. Juli 2016 führte das SEM eine erste Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen durch. Diese wurde abgebrochen, nach-
dem dieser eine unterschriftliche Bestätigung seiner bisherigen Aussagen
mit der Begründung verweigert hatte, er verstehe zwar den serbokroatisch
sprechenden Dolmetscher, könne aber mangels hinlänglicher Französisch-
kenntnisse nicht beurteilen, ob dessen französische Rückübersetzung sei-
ner Aussagen zuhanden des Protokolls inhaltlich korrekt sei. Gleichzeitig
beantragte er eine weitere Anhörung in deutscher Sprache ohne Dolmet-
scher, da er diese Sprache hinlänglich beherrsche.
A.j Am 6. September 2016 führte das SEM eine zweite Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Diese fand teils unmittelbar
in deutscher Sprache, teils auf Serbokroatisch mittels eines Dolmetschers
statt.
A.k Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP am 7. Januar 2016
sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 6. September
2016 im Wesentlichen geltend, er habe in F._______ gelebt und dort im
(…) als (…) gearbeitet. Im Mai 2011 habe er ein Scheidungsbegehren ein-
gereicht, nachdem seine Frau sich geweigert habe, einer einvernehmli-
chen Scheidung zuzustimmen. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
habe er zunächst weiterhin mit seiner Ehefrau sowie den beiden gemein-
samen Töchtern zusammengelebt. Im August 2011 sei es zwischen ihm
und seiner Frau zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in de-
ren Verlauf ihm seine ältere Tochter – von ihrer Mutter angestachelt – eine
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Ohrfeige versetzt habe. Er habe diese mit einem sanften Klaps auf den Po
zurechtgewiesen. In der Folge sei ihm per Gerichtsbeschluss ein Hausver-
bot erteilt sowie der Kontakt zu seinen beiden Töchtern während drei Mo-
naten untersagt worden. Später habe die Sozialbehörde die Einräumung
eines Besuchsrechts hinsichtlich seiner Kinder davon abhängig gemacht,
dass er sich einer medizinischen Begutachtung unterziehe. Er habe sich
indessen einer solchen Begutachtung widersetzt, weil er befürchtet habe,
eine derartige Untersuchung könne dazu führen, dass ihm aufgrund seiner
früheren Krankengeschichte die Handlungsfähigkeit abgesprochen wer-
den könnte. Dies hätte nicht nur das Ende seiner beruflichen Karriere be-
deutet, sondern auch zum Verlust des Sorgerechts für seine Kinder geführt.
Ausserdem hätte sich seiner Frau dadurch die Möglichkeit eröffnet, unge-
hindert auf sein Vermögen zuzugreifen. Nachdem sein Arbeitgeber ihn
ebenfalls dazu gedrängt habe, sich einer Begutachtung zu unterziehen,
habe er seine Arbeitsstelle am (…) im Oktober 2012 gekündigt und sei Hals
über Kopf aus F._______ geflüchtet. In der Folge sei er nach B._______ in
Bosnien und Herzegowina gereist, da er befürchtet habe, die kroatische
Polizei könne ebenfalls in die gegen ihn gerichteten Machenschaften ver-
wickelt sein und ihn an der Grenze festnehmen. Er habe die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern indessen problemlos passieren können und sei
in der Folge in Bosnien und Herzegowina weiterhin als Arzt tätig gewesen.
Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in B._______ habe er in Erfahrung
bringen können, dass er in Kroatien als vermisst gemeldet worden sei. Auf-
grund der engen Zusammenarbeit zwischen den kroatischen und bosni-
schen Justizbehörden habe er angenommen, nunmehr auch in Bosnien
und Herzegowina nicht mehr in Sicherheit zu sein, wiewohl es dort zu kei-
nerlei behördlichen Massnahmen gegen ihn gekommen sei. Schliesslich
habe er seine Heimat am 24. Juni 2014 von B._______ aus per Flugzeug
verlassen.
Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer nebst Originalen seines bosnischen Reisepasses, seiner bosnischen
Identitätskarte, seines Führerausweises sowie zweier Arbeitsbüchlein na-
mentlich mehrere im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren
stehende Dokumente ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 28. Dezember 2015 ab, verfügte
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die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige Behörde
mit deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Rekurs
beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss, es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. September 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2016 per Telefax zuge-
gangener Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelein-
gabe dahingehend, seine frühere Vermieterin in B._______ habe ihm stets
versichert, dass sie ihn auf seinen Wunsch hin bei der bosnischen Polizei
nie angemeldet habe. Er sei indessen nicht sicher, ob sie ihn nachträglich
gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds nicht doch noch polizeilich an-
gemeldet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung in seiner Verfügung vom 21. Septem-
ber 2016 aus, Flüchtlinge seien Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile würden namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylre-
levant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Eine asylrelevante
Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich le-
gitimen Zwecken dienen würden. Sowohl Kroatien als auch Bosnien und
Herzegowina würden als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 lit. a AsylG gelten. Asylsuchenden aus einem sicheren Heimat- oder
Herkunftsstaat werde kein Asyl gewährt, ausser es gäbe Hinweise auf eine
Verfolgung.
Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens indessen nichts
vorgebracht, was den Schluss zulasse, dass die kroatischen oder bosni-
schen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
gen ihn getroffen hätten beziehungsweise ihm keinen Schutz gegen allfäl-
lige Übergriffe Dritter gewähren würden. Aktenkundig sei einzig, dass er
sich in Kroatien in einem Scheidungsprozess befinde und dass ihm häus-
liche Gewalt vorgeworfen werde. Aus diesem Grund sei denn auch ver-
ständlich, dass die zuständigen Behörden eingeschaltet worden seien, um
die Sachlage zu beurteilen. Aus den dargetanen Gründen erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzuweisen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nebst der Wieder-
holung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2009
zu Unrecht und gegen seinen eigenen Willen vorübergehend psychiatrisch
interniert und dabei stationär behandelt worden. Auch nach der Einleitung
des Scheidungsverfahrens im Mai 2011 hätten die kroatischen Gerichte
und Behörden irreguläre Massnahmen gegen ihn ergriffen, was im Ergeb-
nis eine asylrechtlich relevante Verfolgung (im Sinne von Art. 3 AsylG) dar-
stelle. Er könne letztlich weder in Kroatien noch in Bosnien und Herzego-
wina leben, da er gewärtigen müsste, dort weiterhin behördlicher Willkür
und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein.
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Seite 8
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass die im Rahmen des Scheidungsverfahrens
getroffenen behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer als
rechtsstaatlich legitim erscheinen, zumal Hinweise dafür bestehen, dass
ihm damals häusliche Gewalt vorgeworfen wurde. Sodann ist dem Urteil
des (…) E._______ vom 11. Dezember 2015 (vgl. act. A17/9) zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer dort ein Dokument eingereicht hat, aus
dem hervorgeht, dass er sich regelmässig wegen einer (…) (ICD-[…]) habe
behandeln lassen (a.a.O. S. 3/4). Aus diesem Grund besteht für das Ge-
richt auch kein Anlass zur Annahme, dass die vorübergehende Einlieferung
des Beschwerdeführers in die Psychiatrie im Jahr 2009 (a.a.O. S. 9 Ziff. 2
Abs. 2) aus rechtsstaatlicher Sicht als unverhältnismässig erscheint.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit offen stünde, sich gegen allfällige Übergriffe Dritter hilfesuchend an
die hierfür zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Angesichts der
Tatsache, dass sowohl Kroatien als auch Bosnien und Herzegowina vom
Bundesrat zu sogenannten „Safe Countries“ erklärt worden sind, versteht
es sich von selbst, dass auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und
-willigkeit der entsprechenden heimatlichen Behörden des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde sowie in der Telefaxeingabe vom 4. Oktober
2016 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsu-
chende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die
Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asyl-
suchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu
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bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [drit-
ter Absatz] S. 7 f.).
6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in
diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwer-
deführer unter anderem um einen Staatsangehörigen Kroatiens und damit
um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht je-
doch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich
der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen
genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich al-
leine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist.
6.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestäti-
gen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Seite 10
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kroatien beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Kroatien respektive nach Bosnien und Herzegowina
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
7.3.3 Zunächst erweist sich eine Rückkehr nach Kroatien respektive nach
Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der politischen Lage,
der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als
zumutbar. Denn es besteht in beiden Ländern keine Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers bewirken würde.
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erscheint zwar als
nicht unproblematisch, jedoch verfügen sowohl Kroatien als auch Bosnien
und Herzegowina über eine gute medizinische Infrastruktur, in welcher er
sich behandeln lassen könnte. Darüber hinaus ist aufgrund seines langjäh-
rigen Aufenthalts in Kroatien sowie seines beinahe zweijährigen Aufent-
halts in Bosnien und Herzegowina, wo er auch geboren wurde (vgl.
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act. A3/11 S. 2/3 Ziff. 1.07) und wo seine Mutter nach wie vor lebt (vgl.
act. A3/11 S. 5 Ziff. 3.01), davon auszugehen, dass er in beiden Staaten
über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist
anzunehmen, dass es ihm als (…) gelingen dürfte, sich in seiner Heimat
wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit sprechen weder die all-
gemeine Lage in Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina noch individu-
elle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer aktuell über einen bosni-
schen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: