B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5895/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
D-5895/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. November 2014 in die Schweiz
und suchte am 16. November 2014 um Asyl nach.
B.
Am (…) brachte sie ihr Kind B._______ (nachfolgend: Kind) zur Welt.
C.
Sie wurde am 27. November 2014 zu ihrer Person, dem Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. Juli 2016
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach
Erhalt eines militärischen Aufgebots, welchem sie keine Folge geleistet
habe, erfolglos versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Sie sei aufge-
griffen und für sechs Monate inhaftiert worden. Nach der Entlassung aus
der Haft habe sie ein zweites Aufgebot erhalten, woraufhin sie – dieses Mal
erfolgreich – illegal ausgereist sei.
Als Beweismittel reichte sie eine eritreische Identitätskarte ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 (Eröffnung am 6. September 2016)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 27. September 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins, vier und
fünf, verbunden mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter seien
die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
D-5895/2016
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In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Als Beweismittel wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. respektive 15. August 2016, ein Auszug aus
der Internetseite des SEM zu Eritrea und ein Interview des Tagesanzeigers
mit Mario Gattiker vom 9. Mai 2016 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
che Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertre-
ter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
12. Oktober 2017 replizierten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5895/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführenden fochten lediglich die Dispositivziffern 1, 4
und 5 an, während Ziffer 2 des Dispositivs (Asyl) unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist. Auf Beschwerdeebene strittig sind somit lediglich das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs.
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
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des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Flüchtlingseigenschaft damit,
dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei.
4.2 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, dass die Behandlung von
Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache
davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und
welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt
habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die
Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sä-
hen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurück-
kehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbe-
sondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, wel-
che den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein
Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen,
welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die
vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien.
Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur ver-
einzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten
diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute
darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft
und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienst-
status die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeord-
neter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den National-
dienst verweigert noch sei sie desertiert, da ihre diesbezüglichen Vorbrin-
gen unglaubhaft seien. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen,
wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das
SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe. Bis anhin
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habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ge-
führt. Eine Praxisänderung sei aufgrund der Rechtsgleichheit und der Be-
achtung von Treu und Glauben nur zulässig, wenn sie auf ernsthaften und
sachlichen Gründen fusse, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolge,
das Interesse an richtiger Rechtsanwendung das Interesse an Rechtssi-
cherheit überwiege und kein Verstoss gegen Treu und Glaube vorliege.
Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Eine Praxisänderung sei gemäss
BVGE 2010/54 nur dann zulässig, wenn das SEM in seiner Verfügung un-
ter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung
unmissverständlich klarstelle, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren
handle, bei welchen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen
werde. Diese Grundsätze habe das SEM missachtet, indem die Praxisän-
derung nicht auf einzelne Asylverfahren beschränkt, sondern generell an-
gewendet worden sei. Das SEM habe es ferner unterlassen, in der ange-
fochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein
Pilotverfahren handle und die Verfügung nehme auch keinen Bezug auf die
relevante Praxis.
Es lägen keine Gründe für eine Änderung der publizierten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, da illegal ausgereiste Personen weiterhin mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. In den Berichten des SEM finde
sich keine Beschreibung, dass Personen, die noch nicht für den National-
dienst aufgeboten worden seien, davon befreit oder aus dem Dienst ent-
lassen worden seien, keine drastischen Strafen wegen einer illegalen Aus-
reise erhalten hätten. Das eritreische Recht sehe für die illegale Ausreise
eine Bestrafung vor, was von Behördenvertretern bestätigt werde. Die Be-
strafungspraxis sei willkürlich und es bestehe eine Misshandlungsgefahr.
Gemäss SEM würden die Strafbestimmungen nicht auf Personen ange-
wendet, welche aus dem Ausland zurückehren würden. Um straffrei zu-
rückkehren zu können, müsse jedoch die Diasporasteuer bezahlt und ein
Reueformular unterschrieben werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass ins-
besondere Urlaubsreisende der älteren Diasporageneration davon Ge-
brauch machen würden, weshalb nicht gesichert sei, ob diese Möglichkeit
nicht mit einem bestimmten Profil von Rückkehrern zusammenhänge. Das
SEM sage, die Nichtanwendung der Strafbestimmungen auf freiwillige
Rückkehrer gehe auf eine interne Richtlinie zurück. Diese sei jedoch nicht
öffentlich zugänglich und deren gleichmässige Anwendung im willkürlichen
eritreischen Justizsystem sei fraglich. Für definitiv zurückgekehrte Perso-
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nen lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Ältere Quellen sprächen je-
doch von harschen Strafen. Selbst das SEM halte in seinem aktuellen Be-
richt fest, dass es kaum zuverlässige Angaben zu Eritrea gebe. Es weise
zudem darauf hin, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis stetig anpas-
sen würden, was die für eine Praxisänderung geforderte Grundsätzlichkeit
und Rechtssicherheit in Frage stelle.
4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass hinsichtlich der
illegalen Ausreise auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 hinzuweisen sei, wonach die illegale Ausreise für sich allein
nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe. Andere Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Verfolgungsgefahr führen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.5 In der Replik erwiderten die Beschwerdeführenden, dass gegen den
Hinweis auf das Referenzurteil keine Einwände bestünden.
5.
5.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs-
punkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
5.2 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin zu
verneinen. Ihre Vorfluchtgründe wurden in der angefochtenen Verfügung
für unglaubhaft befunden. Dieser Befund ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden hatte,
welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Ver-
folgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden
keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung
führen könnten.
D-5895/2016
Seite 8
5.3 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die
bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise be-
günstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl.
etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils
einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
5.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Über-
dies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Be-
schwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlas-
sung vorgelegt.
5.5 Mithin hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 9
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
D-5895/2016
Seite 10
7.4 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, das SEM habe
ausser Acht gelassen, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sei, im
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich zur illegalen
Ausreise geäussert habe, explizit offengelassen worden sei. Vorliegend sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen würde.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK sei die Verrichtung von Zwangs- oder Pflicht-
arbeit verboten. Ausgenommen sei lediglich eine Dienstleistung militäri-
scher Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der
Wehrpflicht zu leistenden Dienstes trete, in Ländern, in welchen die Dienst-
verweigerung aus Gewissensgründen anerkannt sei. Der eritreische Nati-
onaldienst unterscheide sich aufgrund seiner unbegrenzten Dauer, der Ein-
setzung der Wehrpflichtigen als Zwangsarbeiter sowie der Vergewaltigun-
gen und Folterungen in den Militärcamps von anderen staatlichen Militär-
diensten.
Der eritreische Nationaldienst diene nicht nur der Landesverteidigung, son-
dern auch dem Wiederaufbau des Landes und der Vermittlung der natio-
nalen Ideologie. Er bestehe aus dem Militärdienst und dem zivilen Natio-
naldienst, welcher faktisch Arbeit in der Verwaltung, Schulen, Spitälern,
Bauunternehmen sowie Landwirtschaft umfasse. Alle Eritreer zwischen 18
und 40 Jahren seien dienstpflichtig und würden bis zum 50. Lebensjahr der
Reserve angehören. Der Sold sei sehr gering und reiche zum Lebensun-
terhalt nicht aus. In den zivilen Dienst würden insbesondere Personen mit
speziellen Fähigkeiten, höherer Bildung oder Privilegien eingeteilt. Auch
hier sei der Sold zu gering, um damit den Lebensunterhalt bestreiten zu
können. Parallel zum Nationaldienst werde seit 2012 eine Volksarmee auf-
gebaut, die als Zivilmiliz verstanden werden könne und aufgrund der häu-
figen Desertion aus dem Nationaldienst entstanden sei. In der Volksarmee
würden Eritreer zwischen 18 und 70 Jahren Dienst leisten, welcher derzeit
nicht im Nationaldienst aktiv seien.
Hinsichtlich des Militärdienstes ergebe sich folgendes Bild. Die eritreische
Regierung habe ihr Versprechen, diesen wieder auf 18 Monate zu begren-
zen, nicht erfüllt. Soldaten würden zu landwirtschaftlichen oder industriel-
len sowie für private Interessen der Kommandanten eingesetzt. Es seien
Fälle dokumentiert, in welchen ganze Militäreinheiten zur Verfügung öffent-
licher Unternehmen gestanden hätten, um schwere Bauarbeiten auszufüh-
ren. Im Falle landwirtschaftlicher Tätigkeiten könnten sie die Ernte nicht
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Seite 11
behalten, sondern diese gehe vielmehr an die Eigentümer der Höfe, wel-
che oft Regierungsleute, hohe Militäroffiziere oder private Industrielle
seien. Die Verrichtung solcher Arbeiten unter dem nationalen Wiederauf-
bauprogramm sei unbezahlt.
Auch der zivile Nationaldienst werde als Zwangsarbeit kritisiert. Einberu-
fene würden zwar ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, könnten jedoch je-
derzeit ins Militär einberufen werden.
Personen der Volksarmee würden eine Waffenausbildung absolvieren und
eine Waffe sowie Uniformen in Empfang nehmen. Sie müssten obligatori-
sche und unbezahlte Arbeitseinsätze leisten, beispielsweise im Bau oder
als Wächter sowie in nationalen Entwicklungsprojekten. Dies führe teil-
weise dazu, dass Personen ihre bezahlte Arbeit aufgeben müssten. Perso-
nen, die einem Aufgebot keine Folge leisten würden, könnten die Lebens-
mittelcoupons sowie die Identitätsdokumente entzogen werden oder eine
Haftstrafe erhalten.
Der Nationaldienst stelle Zwangsarbeit dar, da er von unbegrenzter Dauer
und nicht aus rein militärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaft-
lichen Entwicklung erfolge. Die International Labour Organization (ILO) be-
zeichne ihn als Zwangsarbeit und verweise dabei insbesondere auf den
seitens Eritreas nie ausgerufenen Ausnahmezustand.
Die Bedingungen im Nationaldienst seien problematisch. Im militärischen
Nationaldienst könnten bereits geringe Vergehen zu schweren Strafen, bis
hin zu Folter, führen; selbst dann, wenn die fehlende Pflichterfüllung auf
Krankheit oder sonstige Gebrechen zurückgehe. Ferner seien Kollektiv-
strafen bekannt. Frauen seien einem erhöhten Risiko einer Vergewaltigung
ausgesetzt. Die Existenz spezieller Haftanstalten in unterirdischen Zellen
oder Containern und die dort breit angewandten Foltermethoden seien be-
kannt. Die Bestrafung erfolge nicht durch offizielle Militärgerichte, sondern
willkürlich seitens des Vorgesetzten. Weiter bestehe die Gefahr mangeln-
der Gesundheitsversorgung. Die UN-Untersuchungskommission halte in
ihrem Bericht von 2016 fest, dass ernsthafte Gründe dafür bestünden, dass
seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Sklaverei und
Folter, begangen worden seien. Aus Berichten sei bekannt, dass Perso-
nen, die im dienstpflichtigen Alter zurückkehren würden, einem grossen Ri-
siko ausgesetzt seien, willkürlich verhaftet und gefoltert und anschliessend
dem Nationaldienst überwiesen zu werden. Die UN-Folterkonvention ver-
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Seite 12
biete die Ausweisung, wenn stichhaltige Gründe für eine Gefahr der Folte-
rung bestünden. Dabei sei zu berücksichtigen, ob im betreffenden Staat
eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzun-
gen der Menschenrechte herrsche. Hinsichtlich Eritrea lägen entspre-
chende Berichte vor.
Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise (…) Jahre alt ge-
wesen und habe damals noch keinen Nationaldienst geleistet, weshalb
noch keine Dienstentlassung habe stattfinden können. Es sei daher davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen würde.
8.
8.1 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet
hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die
vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft
darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien
oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforde-
rung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise ver-
pflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden,
dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl
nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszuge-
hen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Ver-
hältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für
die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden
Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschli-
chen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des
Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne
jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen]).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
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der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
8.2 Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
ihr bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Gemäss
eigenen Angaben hat sie im Jahre (…) geheiratet und aus der Ehe ist im
Jahre (…) ein Kind hervorgegangen. Eritrea hat sie – gemäss ihren Aussa-
gen – im Jahre 2013 im Alter von (…) Jahren verlassen. Gemäss Aktenlage
ist davon auszugehen, dass sie vor Verlassen des Heimatlandes weder
Militärdienst absolvierte noch zum Militärdienst aufgeboten wurde. Vor dem
biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin legt dies den Schluss
nahe, dass sie als verheiratete Frau und Mutter eines Kindes vom Militär-
dienst freigestellt worden ist (vgl. dazu ebd. E. 12.5 mit Hinweis auf ent-
sprechende Berichte). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass sie sich angeblich (…) habe scheiden lassen, da nicht davon auszu-
gehen ist, dass sie anschliessend zum Militärdienst aufgeboten wurde, was
wiederum bedeutet, dass auch bei einer Rückkehr kein solches Aufgebot
ergehen würde. Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf
ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen
in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information
Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National
Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt,
kann somit offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Nationaldienst
in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der
Zwangsarbeit) EMRK verstösst, zumal davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Rekrutierung droht. Die ange-
fochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung sind jedoch dahinge-
hend zu bemängeln, dass sie sich nicht explizit mit der Frage beschäftig-
ten, ob der Beschwerdeführerin ein Einzug in den Nationaldienst droht.
Dieser Mangel hat jedoch für den vorliegenden Fall keine Rechtsfolgen.
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8.3 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezem-
ber 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und
beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Or-
ganisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze.
Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritrei-
scher Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in
der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Um-
fang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea
heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich
auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprä-
chen. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und verfüge über ein
tragfähiges Beziehungsnetz in Eritrea. Ausserdem habe sie erklärt, ihre
Verwandten im Ausland hätten ihre Reise finanziert. Erfahrungsgemäss sei
eine solche Reise mit gefälschten Dokumenten und per Flugzeug sehr
kostspielig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihre Ver-
wandten über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, um die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie auch in Eritrea zu unterstützen. Dem
SEM sei zudem bekannt, dass verschiedene Familienmitglieder in der
Schweiz wohnhaft seien und sie ebenfalls unterstützen könnten. An ihrem
ursprünglichen Wohnort (C._______) seien die Lebensqualität und der Zu-
gang zu Kommunikationsmitteln und zur Gesundheitsversorgung weitaus
besser als in ländlichen Gebieten. Ferner sei das Interesse ihres in Eritrea
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verbliebenen Kindes zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben habe
die Beschwerdeführerin ihr Kind bei der Ausreise aus Eritrea bei Familien-
mitgliedern in C._______ zurückgelassen. Seither lebe es ohne die Be-
schwerdeführerin oder seinen Vater, welcher in der Schweiz wohne. Vor-
liegend sei das Kindeswohl stark zu gewichten und gerade aufgrund der
Abwesenheit beider Elternteile sei es überaus wichtig, dass die Beschwer-
deführerin vor Ort für ihr Kind sorgen könne.
8.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift und der Replik
entgegnet, dass die unsichere Menschenrechtslage wie auch das Wohl
des Kindes B._______ zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren würden.
8.7 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen
Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesell-
schaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller
Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedro-
henden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 12).
Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedin-
gungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind
an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen
allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind
begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
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8.8 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten könnten. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach
geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls
des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung so-
wie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen,
dass die Hauptbezugsperson des rund (…) Kleinkindes B._______ seine
Mutter (Beschwerdeführerin) ist. In Eritrea halten sich weitere Familienan-
gehörige auf, insbesondere die Grosseltern sowie ein Halbgeschwister. Vor
diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumut-
barkeit, zumal der blosse Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebens-
standard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der
Zumutbarkeit nicht ausreicht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch
mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen
Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 wurde der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Christian Hoffs
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches
Honorar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 12. Oktober 2017
erweist sich als angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter ein amtliches
Honorar von insgesamt Fr. 1‘220.– (7.25 x Fr. 150.– plus Fr. 20.– [Baraus-
lagen] plus Fr. 112.50 [Dolmetscherkosten]) auszurichten ist. Die Parteient-
schädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘220.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: