B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5896/2016
lan
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
D-5896/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im Dezember 2014 und gelangte nach B._______, wo er sich rund fünf-
zehn Tage aufhielt. Von dort reiste er nach C._______ weiter. Mitte April
2015 reiste er übers Mittelmeer nach D._______ und gelangte am 27. April
2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
12. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ statt. In der Folge wurde der Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 18. Mai 2015
die G._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO)
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die G._______ Behörden lehnten
das Übernahmeersuchen des SEM am 12. Juni 2015 ab, da der Beschwer-
deführer in D._______ nicht bekannt sei.
C.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2015 mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft.
D.
Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen BzP
(Bst. A) sowie der Anhörung durch das SEM geltend, er sei äthiopischer
Staatsangehöriger somalische Ethnie mit letztem Wohnsitz in U. in der Pro-
vinz G., wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Ab Januar 2012
habe er einen Lebensmittelladen geführt. Ab und zu hätten Dorfbewohner
Besorgungen für die ONLF-Bewegung (Ogaden National Liberation Front)
erledigt. Ungefähr Mitte 2012 und am 28. Dezember 2013 seien einige
Kämpfer der ONLF persönlich in seinem Laden vorbeigekommen. Der
Dorfvorsteher habe davon erfahren und daraufhin die Stadtverwaltung von
G. informiert. Deren Vertreter seien am 1. Januar 2014 in Begleitung von
Soldaten ins Dorf gekommen. Er sei festgenommen und in Haft versetzt
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worden. Während seiner H._______ Inhaftierung sei er unzählige Male
verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am 1. Dezember 2014 habe
man ihn in ein anderes Gefängnis, das I._______ transferieren wollen. Da-
bei sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu 25 Jahren Haft verurteilt worden
sei. Ein Gerichtsverfahren habe aber nicht stattgefunden. Als der Militär-
transporter unterwegs in der Nähe von G. einen Hügel hinaufgefahren sei,
habe er vom Fahrzeug springen und sich in die Büsche schlagen können.
Man habe auf ihn geschossen, ohne ihn zu treffen. Auch sei er nicht ver-
folgt worden, weil das Gebiet eine Hochburg der ONLF gewesen sei. Er sei
währen einer Nacht und eines Tages nach Hause gelaufen, wo er sich bei
einer Nomadenfamilie versteckt habe. Er habe sich mit seinem Vater ge-
troffen und die Ausreise organisiert. Vor diesem Hintergrund sei er am 15.
Dezember 2014 per Bus von U. nach A. gefahren und nach einigen Tagen
Aufenthalt dort ausgereist. Seinem Vater sei im April 2015 ein Schreiben
der Bezirksverwaltung zugeschickt worden. Er sei aufgefordert worden, ihn
(den Beschwerdeführer) den Behörden auszuliefern. Da der Vater der Auf-
forderung nicht nachgekommen sei, habe man ihn im Oktober 2015 ver-
haftet.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder Identitätsdoku-
mente zu den Akten. Anlässlich der Anhörung fanden als Beweismittel ein
ID-Antrag vom August 2013 sowie das Schreiben der Bezirksverwaltung
vom April 2015 Eingang in die Akten.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 29. Au-
gust 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb auf eine
Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Teilweise unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 19 gemäss Akten-
verzeichnis SEM) wurde erwogen, es bestünden erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen (Einstufung als ONLF Kollaborateur
oder Mitglied der Organisation allein aufgrund des Verkaufs von Produkten
des Alltagsbedarfs; Mitgliedschaftsverdacht respektive geltend gemachte
Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Häufigkeit der bei ihm getätigten
Einkäufe durch ONLF-Kämpfer; Angaben und Umstände im Zusammen-
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hang mit der Kenntnisnahme des Dorfvorstehers des angeblich verfol-
gungsauslösenden Besuchs der ONLF-Mitglieder vom 28. Dezember
2013; realitätsfremde Angaben hinsichtlich der Haft und der angeblichen
Verurteilung ohne Verfahren). Gewichtige Vorbehalte seien auch hinsicht-
lich der geschilderten Flucht anzubringen (der Logik widersprechende, ab-
surde Angaben rund um die Umstände hinsichtlich der Verlegung in ein
anderes Gefängnis vor dem Hintergrund einer tatsächlichen ONLF-Mit-
gliedschaft und langjährigen Haftstrafe; unglaubhafte Angaben zu den Ge-
gebenheiten nach der erfolgten Flucht). Das als Beweismittel eingereichte
Schreiben, wonach sein Vater aufgefordert worden sei, ihn (den Beschwer-
deführer) den Behörden auszuliefern, erscheine unter anderem aufgrund
des Zeitpunkts des Verfassens (April 2015) wenig plausibel und lasse an
der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer zweifeln. Umstände
wie (…) würden den Beweiswert des Schreibens zudem schmälern. Der
Wortlaut sowie das offensichtlich im Nachhinein eingefügte Datum liessen
viel eher vermuten, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument
handle, mit dem seine unglaubhaften Vorbringen zu belegen versucht
werde. Das Beweismittel (ID-Antrag) ändere nichts, da dieses in keinem
direkten Zusammenhang zu den Asylgründen stehe. Auf das Einreichen
eines Arztberichts zu den angeblichen Folterspuren könne verzichtet wer-
den, da ein solcher nicht imstande wäre, den Kausalzusammenhang zwi-
schen Verletzung respektive Narbe und Entstehung herzustellen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des
Zumutbarkeitsaspekts wurde ausgeführt, in Äthiopien herrsche heute we-
der Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Im
Zusammenhang mit allfälligen individuellen Wegweisungshindernisgrün-
den wurde auf ein intaktes Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation
am früheren Wohnort, seine frühere Erwerbstätigkeit, sein Alter und seine
Gesundheit hingewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) beantragen, es sei die Verfügung des
SEM aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1lit. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Es
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sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Die rubri-
zierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Vertretung eingesetzt. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Schilderungen
in der Beschwerdeschrift sei aus Sicht des SEM der Untersuchungsgrund-
satz im vorliegenden Fall nicht verletzt. Zwar hätte ein Arztbericht körperli-
che Narben nachweisen und Schlussfolgerungen über den Verletzungs-
hergang anstellen können. Der Arztbericht wäre aber nicht imstande gewe-
sen einen Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwer-
deführers und den Narben herzustellen, da diese einzig auf seinen Aussa-
gen beruhen würden. Demnach wäre auch bei Vorliegen eines Arztberichts
nicht bewiesen gewesen, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen tat-
sächlich in der vorgebrachten H._______ Haft im Jahr 2014 erlitten habe.
Da er sich diese auch unter anderen Umständen hätte zuziehen können,
sei aus Sicht des SEM ein Arztbericht für die Entscheidfällung nicht vonnö-
ten gewesen. Die Ausführungen hinsichtlich des Asylpunkts in der Be-
schwerdeschrift vermöchten die Einschätzung des SEM nicht zu revidie-
ren, da im Grossen und Ganzen bereits Gesagtes wiederholt und lediglich
deren Wahrheitsgehalt betont werde. Die bestehenden Ungereimtheiten,
die fehlende Logik sowie der geltend gemachte realitätsfremde Ablauf wür-
den dadurch jedoch nicht schlüssig geklärt. Das SEM sei nach wie vor der
Ansicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zu-
mutbar sei. Daran ändere auch der Verweis auf seine Herkunftsregion
nichts, da nicht von einer vollumfänglichen, allgemeingültigen Unzumutbar-
keit auszugehen sei. Die angebliche Verhaftung des Vaters sei ungenü-
gend, um einen Wegfall des gesamten Beziehungsnetzes respektive von
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fehlenden intakten Verhältnissen zu sprechen. Der Beschwerdeführer ver-
füge in der Region über seine Partnerin, seine Mutter, diverse Geschwister
sowie weitere Verwandte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer ein junger gesunder Mann sei, der mehrjährige Berufser-
fahrung vorweisen könne. In Kombination mit seinen Sprachkenntnissen
sowie seiner dortigen Sozialisation sei durchaus davon auszugehen, dass
er imstande sei, sich nach seiner Rückkehr wieder zu integrieren.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2016 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
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4.
4.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärun-
gen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen wer-
den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtser-
heblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl.
KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich
oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbei-
zuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich aus,
weshalb sie die Darlegungen des Beschwerdeführers für unglaubhaft er-
achtete (II/S. 3ff.). Aufgrund dieser Überlegungen und den daraus gezoge-
nen Schlussfolgerung verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung auf
das Einholen eines Arztberichts hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Folterspuren, da ein solcher ohnehin nicht im Stande
gewesen wäre, „den Kausalzusammenhang zwischen Verletzung respek-
tive Narbe und Entstehung herzustellen“. Mit anderen Worten können die
entsprechenden Narben auch von einem Arzt nicht abschliessend und al-
lein mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachvortrag erklärt
werden respektive deren Ursache und Ursprung können durchaus im Zu-
sammenhang mit anderen Ereignissen stehen. Zwar ist mit dem Beschwer-
deführer einig zu gehen, dass ein solcher Arztbericht durchaus ein schwa-
ches Indiz auf möglichweise erlittene Folterung liefern könnte. Im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung und angesichts der aufgezeigten
schwer zu gewichtenden Unglaubhaftigkeiselemente durfte die Vorinstanz
aber dennoch auf die Einholung verzichten. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise nicht entscheider-
heblich gewesen wären. Bloss der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass
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es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, ein entsprechen-
des ärztliches Zeugnis selbst anzufordern und einzureichen, was ihm in
Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst.
d AsylG) hätte zugemutet respektive von ihm hätte erwartet werden kön-
nen. So wies er bereits anlässlich der BzP vom 12. Mai 2015 auf sichtbare
Spuren von den angeblich erlittenen Folterungen hin, womit ihm genügend
Zeit zur Verfügung gestanden hätte, allfällige seine Vorbringen untermau-
ernde Unterlagen beizubringen. Nach dem Gesagten stellt der Umstand,
dass das SEM eine andere Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer
zog, weder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz noch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechenden Rü-
gen nicht gehört werden können und kein Anlass besteht, die angefochtene
Sache zur Erstellung eines medizinischen Berichts beziehungsweise zur
rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Der Eventu-
alantrag ist abzuweisen.
4.2 Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sach-
verhalts zur grundsätzlich gleichen Beurteilung wie die Vorinstanz und er-
achtet dessen Vorbringen insgesamt ebenfalls als unglaubhaft.
4.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Ver-
dacht der Kollaboration respektive Mitgliedschaft zur ONLF nicht ausge-
schlossen werden könnte, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im von
ihm in der Beschwerdeschrift dargelegten Umfang für die ONLF Handel
betrieben. Dies findet in den Akten jedoch keine Stütze, weshalb Letzteres
als übertriebene Darstellung qualifiziert werden muss. Erste Zweifel ent-
stehen bereits dadurch, dass es im Wissen um die Schwere der Konse-
quenzen bei einem allfälligen Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF be-
fremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer entsprechende Tätigkei-
ten im dargelegten Umfang und ohne jegliche Schutzvorkehrungen ausge-
führt haben will. Zudem will er zwei Jahre lang als „Grosslieferant der Re-
bellen“ seinen Verkäufen von Produkten des alltäglichen Gebrauchs nach-
gegangen sein, ohne dass dies das Misstrauen der Behörden geweckt ha-
ben soll. Ebenso erstaunt der Umstand, dass in einem winzigen Dorf, wo
die Bevölkerung über die Tätigkeiten und Aufenthalte eines jeden Bescheid
weiss, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Dorfvorsitzenden
Meldung erstattet wurde. So muss davon ausgegangen werden, dass es
dessen Aufgabe und Pflicht gewesen wäre, den zuständigen staatlichen
Organen über die regelmässigen Besuche der beim Beschwerdeführer im
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Auftrag der ONLF-Miliz einkaufenden Personen Mitteilung zu machen, ins-
besondere auch deshalb, um nicht selbst aufgrund allfälliger diesbezügli-
cher Unterlassungen nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen.
Nicht ausser Acht gelassen werden darf dabei der Hinweis des Beschwer-
deführers, wonach der Dorfvorsteher von allen im Dorf ablaufenden Ge-
schehnissen und Angelegenheiten jeweils selber Kenntnis erlangt habe
(A19 Fragen 130 ff. S. 14 f.). Insgesamt vermögen die angeblich umfang-
reichen Händlertätigkeiten des Beschwerdeführer für die ONLF daher nicht
zu überzeugen. Die in diesem Zusammenhang angeführten Hinweise auf
die Rechtsprechung und gerichtsnotorische Publikation ändern an dieser
Feststellung ebenfalls nichts.
4.2.2 Insbesondere ist aber auch festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Haftstrafe und den
geschilderten Umständen der Flucht jeglicher Substanz entbehren und in
keiner Weise den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer berichte über
selbst Erlebtes. Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass es kaum
glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei ohne Gerichtsverfahren zu
(…) Jahren Haft verurteilt worden. Den Begründungselementen des SEM
hierzu wird in der Beschwerde argumentativ wenig Aufschlussreiches ent-
gegengesetzt. Die diesbezüglichen Darlegungen erweisen sich entweder
als hypothetisch (Ausführungen im Zusammenhang mit möglichen gegen
den Beschwerdeführer existierenden Beweisen) oder erschöpfen sich in
Kritik, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern
die vorinstanzlichen Erwägungen fehl gehen würden und somit keinen Be-
stand hätten (Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ver-
urteilung ohne Verfahren und richterliche Verfügung). Ebenfalls nicht über-
zeugend erweist sich hierzu der Hinweis, dass nicht mit westeuropäischen
Massstäben von Rechtsstaatlichkeit argumentiert werden könne. Vor allem
aber die angeblichen Fluchtumstände erweisen sich als unglaubhaft. Auch
diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden. Die in der Beschwerde angeführte Behauptung
die Flucht sei vom Beschwerdeführer überzeugend und detailreich darge-
legt worden, überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben von einer Verurteilung wegen
Kollaboration mit der ONLF ausgegangen sei, was drakonische Strafen zur
Folge habe. Bereits angesichts der angeblich langjährigen Gefängnisstrafe
([…] Jahre) ist von einer guten Bewachung auszugehen, die Differenzie-
rung zwischen Kollaborateur oder Mitglied bei der ONLF scheint dabei
bloss marginal. Auch Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihn
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als Kaufmann, Händler gekannt und als körperlich nicht besonders leis-
tungsfähig eingeschätzt, weshalb er nicht derart umfassend gesichert
wurde, ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Es ist daher in keiner
Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen
Weise vom Lastwagen hätte springen und sich ungehindert habe entfernen
können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach (…) Monate Ge-
fängnis unter prekären Haftbedingungen und wenig Nahrung deutlich hätte
geschwächt sein müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen, sein Körper
habe unter dem Einfluss körpereigener Hormone überdurchschnittliche
Kräfte entwickelt, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dass die bewaffne-
ten Wachpersonen keine Verfolgung aufgenommen haben sollen, lässt
sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht damit, dass in der Gegend
die ONLF sehr aktiv sei. Die Zweifel werden auch dadurch erhärtet, dass
der Beschwerdeführer seine Flucht als angeblich stark gefährdete Person
später mit einem Bus von U. nach A. A. fortsetzte, von dort mit verschie-
denen anderen Bussen über die Landesgrenze weiterreiste und sich mithin
einem erhöhten Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt haben will.
4.2.3 Den Erwägungen des SEM zum fehlenden Beweiswert des einge-
reichten Beweismittel (Schreiben vom April 2015) wird nichts Substanziel-
les entgegengesetzt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angebrachten
Zweifel an der Echtheit des Dokuments werden einerseits die Rückstän-
digkeit der Verwaltungseinheit und andererseits deren nicht speditive Ar-
beitsweise entgegengehalten. Zur geäusserten Vermutung, wonach der
Wortlaut des Schreibens sowie das offensichtlich im Nachhinein eingefügte
Datum vielmehr auf eine Fälschung des Beweismittels schliessen liessen,
verliert der Beschwerdeführer hingegen kein Wort. Das Gericht sieht keine
Veranlassung die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zu beanstan-
den und hält fest, dass dem Schreiben die beweisrechtliche Bedeutung ab-
zusprechen ist, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Identität des Beschwer-
deführers keineswegs feststeht.
4.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die vorgebrachten Fluchtgründe
glaubhaft zu machen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang noch zu
erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer, der seit seinem Aufenthalt in
der Schweiz über Kontakte zu Leuten in seinem Heimatland verfügt, zu-
mutbar und möglich gewesen wäre, entsprechend namhafte, aufschluss-
reiche oder seinen Sachvortrag belegende Vorbringen ins Verfahren ein-
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fliessen zu lassen (A 19 Frage 42 S. 6). Das vorliegende Verfahren ist so-
mit auch nicht zwecks Klärung der Asylrelevanz der Verfolgung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu
werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Be-
schwerde nicht einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbe-
dingungen in Äthiopien sind zwar schwierig, weshalb zur Existenzsiche-
rung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein
intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Die Be-
gründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
unterschiedlichen Standpunkte zwischen Äthiopien und Eritrea respektive
den in diesem Zusammenhang sporadisch wiederaufflackernden Grenz-
konflikten ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weshalb darauf
nicht eingegangen zu werden braucht.
Der etwas mehr als (…)-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde Be-
schwerdeführer lebte gemäss eigenen Angabe seit seiner Geburt bis zur
Ausreise in U.. Ferner führte er an seinem Herkunftsort während zwei Jah-
ren konkurrenzlos einen Laden mit Produkten des Alltagsgebrauchs, um
die Familie besser versorgen zu können. Mithin zeigte er damit, dass er im
Stande war, für sich und seine Familie zu sorgen respektive ein wirtschaft-
liches Fortkommen zu ermöglichen. Nachdem seine Vorbringen hinsicht-
lich der angeblichen Verhaftung seines Vaters als unglaubhaft erachtet
wurden, ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – von einem umfangrei-
chen intakten Beziehungsnetz des Beschwerdeführers (Eltern, Partnerin,
fünf Geschwister, Tante, Onkel) im Heimatland auszugehen. In Würdigung
all dieser Umstände ist daher nicht darauf zu schliessen (vgl. zum Beweis-
mass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Zu erwähnen gilt in diesem Zusam-
menhang der Vollständigkeit halber noch, dass es der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe unterliess, den inhaltlich grundsätzlich gleich-
lautenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wie denjenigen in
der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 substanziiert zu begegnen. Die
diesbezüglichen erst im Rahmen des eingeräumten Replikrechts angeführ-
ten Einwände sind nicht geeignet, namhafte und entscheidende neuen Er-
kenntnisse zu Tage zu fördern, welche allfällige individuelle Wegweisungs-
hindernisgründe unter dem Zumutbarkeitsaspekt begründen könnten. Die
entsprechenden Ausführungen stellen lediglich die eigene, teils mutmas-
send und spekulativ zu qualifizierende Sichtweise des Beschwerdeführers
dar.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewie-
sen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige
Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der eingereich-
ten Kostennote vom 27. September einen Aufwand für die Beschwerde von
Fr. 1300.– (6 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.–) und einen zusätzlichen
Aufwand von Fr. 20.– (Porti, Tel.-/Faxgebühren pauschal) geltend. Insge-
samt belaufen sich die Aufwändungen auf Fr. 1320.–. Zu vergüten ist zu-
sätzlich der Aufwand für die Replik vom 26. Oktober 2016. Die Rechtsver-
treterin verweist in ihrer Rechtsschrift zwar auf eine „ergänzte Kostennote“
in der Beilage. Eine Beilage wurde aber nicht zu den Akten gereicht. Auf
das Einfordern der als „ergänzte Kostennote“ bezeichneten Beilage kann
indes verzichtet werden, da sich der Aufwand hinreichend und zuverlässig
abschätzen lässt. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.–
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(E. 8.1 hiervor) ist der Rechtsvertreterin insgesamt eine Entschädigung von
Fr. 1150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1150.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
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