Abtei lung IV
D-5897/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Hansjörg Trub,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5897/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein mutmasslich staatenloser Ausländer, paläs-
tinensischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in B._______, Gaza,
verliess seinen Wohnort zusammen mit seiner Ehefrau C._______, ei-
ner (...) Staatsangehörigen und den gemeinsamen vier Kindern
D._______, E._______, F._______ und G._______ eigenen Angaben
zufolge am 12. August 2000 und gelangte über H._______, I._______
und die J._______ sowie über weitere unbekannte Länder
herkommend am 28. August 2000 in die Schweiz, wo die Familie
gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) um Asyl nachsuchte. Am 4. September
2000 fand dort die summarische Erstbefragung des
Beschwerdeführers statt. Am 19. September 2000 wurde der
Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen und
dem Reiseweg direkt angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte dabei unter anderem geltend, als Sohn
palästinensischer Flüchtlinge in K._______, H._______, geboren zu
sein, wo er die ersten sieben Jahre seines Lebens verbracht habe. Von
1970 bis 1982 habe er im L._______ gelebt und sei dort zur Schule
gegangen. Im Jahre 1980 sei er der palästinensischen
Befreiungsorganisation (PLO; Palestine Liberation Organisation) als
Mitglied beigetreten, worauf er von der PLO zwecks militärischer
Ausbildung 1982 ins damalige M._______ geschickt worden sei. In
N._______ habe er an der militärischen Akademie studiert und sein
Studium 1985 als Ingenieur abgeschlossen. Im gleichen Jahr sei er
nach O._______ umgezogen, wo er fortan am Flughafen P._______ in
Q._______ Flugzeuge gewartet habe. Im Jahre 1986 sei er nach
R._______ zurückgekehrt und habe seine Ehefrau geheiratet. In den
darauffolgenden Jahren sei er mehrfach zwischen O._______ und
N._______ hin und her gereist. Zusammen mit den drei ältesten
Kindern sei seine Ehefrau im Mai 1995 in die Schweiz gekommen und
habe um Asyl ersucht. Mit Verfügung vom 8. September 1995 seien die
Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder abgewiesen, der Vollzug der
Wegweisung nach N._______ und S._______ indessen wegen
Unzumutbarkeit ausgesetzt worden. Auf die verfügte vorläufige Auf-
nahme habe die Ehefrau verzichtet und sei am 29. September 1995
gemeinsam mit den Kindern nach T._______, H._______, ausgereist.
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1996 sei er von der PLO in den Gaza-Streifen beordert worden, wohin
ihm seine Familie im Juli 1996 gefolgt sei. Dort sei er beim palästinen-
sischen Militär für (...) zuständig gewesen. 1997 sei sein jüngster Sohn
G._______ in Gaza geboren. Seit 1998 sei er immer wieder von
Mitgliedern der Hamas-Bewegung angesprochen worden, welche
versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Die zunächst freundschaftlichen
und harmlosen Anfragen der Hamas über (...) hätten bald ihren
Charakter geändert und man habe ihn konkret aufgefordert, mit der
Hamas zusammen zu arbeiten und Informationen zu liefern. Eine
derartige Zusammenarbeit habe er abgelehnt, worauf seine Familie
und er Anfang 2000 erstmals mit dem Tod bedroht worden seien. In
den folgenden Monaten sei er mehrfach auf diese Art bedroht worden,
bis am 2. August 2000 Mitglieder der Hamas bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen seien. Nach diesem Vorfall hätten seine Ehefrau und
er beschlossen, Gaza zu verlassen. Am 12. August 2000 sei er mit der
Familie aus Gaza ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Gaza befürchte
er nicht nur Verfolgung durch die Hamas, sondern auch die
Verurteilung zum Tode, zumal er das palästinensische Militär ohne
Erlaubnis verlassen habe, was als Verrat angesehen würde. Eine
Rückkehr nach N._______ und S._______ sei ebenfalls
ausgeschlossen, da es auch dort militante Araber (Mudjaheddins)
gäbe, welche ihn auf Geheiss der Hamas verfolgen könnten. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. August 2000 sum-
marisch befragt und am 19. September 2000 direkt angehört. Für de-
ren Aussagen wird auf die diesbezüglichen Protokolle verwiesen. Zu
den am 27. März 2002 in N._______ vorgenommenen Abklärungen
wurde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin das rechtliche Gehör
gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2002 wies das Bundesamt die Asyl-
gesuche der Familie ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. So käme der geltend gemachten Verfolgung in Gaza
durch Hamas-Anhänger keine Relevanz im Sinne des Asylgesetzes
zu, zumal es sich dabei um Übergriffe Dritter handeln würde. Des Wei-
teren sei die Behauptung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
nach Palästina wegen Desertion zum Tode verurteilt zu werden, als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, im Übrigen aber
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auch als nicht asylrelevant (legitime militärstrafrechtliche Massnahme)
zu bezeichnen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer mit einer Frau
(...) Herkunft verheiratet, deren Eltern weiterhin in N._______ und
S._______ leben würden, mithin in einem Staat, in welchem der Be-
schwerdeführer keine konkreten Nachteile im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AslyG, SR 142.31) zu befürchten
habe. Eine Asylgewährung könne daher gestützt auf Art. 52 Abs. 1
Bst. b AsylG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007)
ausgeschlossen werden. Die geltend gemachte Verfolgung seitens der
Hamas in N._______ und S._______ beruhe ferner einzig auf
unbelegten Behauptungen, welche sich auf Aussagen Dritter stützen
würden. Von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung könne
vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Für den Fall jedoch,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei ihrer Rückkehr nach
N._______ und S._______ durch Angehörige der Mudjaheddins
behelligt werden sollten, seien derartige Zwischenfälle als Übergriffe
privater Dritter zu qualifizieren, welche durch die staatlichen, (...)
Behörden nicht gebilligt würden.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2003 liessen der Beschwerdeführer und
seine Familie bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben.
E.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 meldete das Amt für Ausländerfra-
gen des Kantons (...) dem BFM den unbekannten Aufenthalt des Be-
schwerdeführers. Gemäss Angaben der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers habe dieser am 21. Dezember 2005 den gemeinsamen Haushalt
verlassen. Gestützt darauf trennte die ARK mit Beschluss vom
20. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
von demjenigen seiner Ehefrau und der vier Kinder und schrieb das
Verfahren des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
Mit Urteil vom 1. Mai 2006 hiess die ARK die Beschwerde der Ehefrau
und der Kinder betreffend den Vollzug der Wegweisung gut, wies darü-
ber hinaus die Beschwerde jedoch betreffend Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl ab. Mit Verfügung vom
9. Mai 2006 wurden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
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F.
Gemäss Mitteilung vom 1. September 2006 des zuständigen (...)
ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 in (...) um Asyl.
Am 17. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz
zurückgeschafft und bei seiner Ankunft umgehend in
Ausschaffungshaft verbracht. Mit Schreiben vom 6. August 2007 an
das BFM ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl.
G.
Am 29. August 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Be-
schwerdeführer in der Strafanstalt zu seinen Asylgründen an. Der Be-
schwerdeführer machte dabei Folgendes geltend: Die Gründe für sein
zweites Asylgesuch seien dieselben wie zuvor. Das Problem mit der
Hamas sei nach wie vor aktuell, wobei sich die Situation verschlimmert
habe, da die Hamas derzeit im Gaza die Macht ausübe. Ferner seien
Anhänger der Fatah-Bewegung in Gefahr und auch er gehöre seit
1980 der Fatah an. Seitens der Hamas sei er damit doppelter Gefahr
ausgesetzt. Des Weiteren sei er aus dem Militär desertiert und be-
fürchte daher – wenn nicht die Todesstrafe – so doch lebenslange
Haft. Auf weitere Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Gründe zur
Ausreise nach (...), wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte
der Beschwerdeführer ein Schreiben der palästinensischen Vertretung
in Bern vom 23. August 2007 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AslyG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
I.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September
2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme zu verfügen und in prozessualer Hinsicht die vollum-
fänglich unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung
sowie die Beilagen wird, insofern entscheiderheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde in den Endentscheid ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung des unterzeich-
nenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
K.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 übermittelte der Rechtsvertreter
die Kostennote im Beschwerdeverfahren.
M.
Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme betreffend die vorinstanzliche Vernehmlassung zu den Akten,
worin er an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest-
hielt.
N.
Mit Urteil vom 4. April 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht
übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers fest,
dass der Abschreibungsbeschluss der ARK vom 20. Februar 2006 zu
keiner rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens geführt
hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe
damit ebenfalls fest, dass das BFM die Tatbestandsvoraussetzung des
"erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens" zu Unrecht als gegeben an-
genommen und seinen Entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG erlassen habe. Die Vorinstanz habe durch ihre Vorgehensweise
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde sei daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. September 2007 aufzu-
heben und die Sache zur neuen Beurteilung des Asylgesuches an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies wurden keine Verfahrenskosten
auferlegt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen-
standslos geworden abgeschrieben und die Vorinstanz angewiesen,
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dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'188.30 auszurichten. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vom
BFM wieder aufgenommen.
O.
Mit Verfügung vom 13. August 2008 – eröffnet am 15. August 2008 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6.
August 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug seiner Wegweisung an. Zur Begründung führte sie
aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefähr-
dung widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert seien. Er
habe nicht vermocht darzulegen, warum ausgerechnet er als Fatah-
Mitglied die Hamas mit Informationen über die Tätigkeiten und Bewe-
gungen von Arafat hätte informieren sollen und warum er erst acht Mo-
nate nach den massiven Bedrohungen durch die Hamas ausgereist
sei. Obwohl es zutreffe, dass die Hamas in Gaza in den vergangenen
Jahren ihre Macht und ihren Einfluss hätten vergrössern können und
heute den Gazastreifen kontrolliere, könnten die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht geglaubt werden, da
sie in essentiellen Punkten mit erheblichen Widersprüchen behaftet
seien. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem ers-
ten Asylgesuch habe ihn die Hamas unter Druck gesetzt, weil er sich
geweigert habe, Hamas-Angehörige über (...) zu informieren. Er habe
damals geltend gemacht, seinen militärischen Vorgesetzten bei der
Fatah, Oberst (...), nicht über die Druckversuche und das konspirative
Verhalten der Hamas informiert zu haben, da dieser ihm ohnehin nicht
hätte helfen können. Anlässlich der Anhörung in der Haft habe der
Beschwerdeführer nun aber geltend gemacht, seinen militärischen
Vorgesetzten, Oberst (..), sehr wohl über die Bedrohungen informiert
zu haben. Ferner habe er erklärt, die Hamas-Leute hätten ihn
rekrutieren wollen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er zur Verfügung
stehe, um gegebenenfalls einen Anschlag beispielsweise auf ein
Flugzeug zu verüben. Dafür habe man ihm das Paradies versprochen.
Da er prinzipiell gegen muslimische Extremisten sei, habe er diesen
Auftrag abgelehnt. Diese neuen Darlegungen deckten sich in keiner
Weise mit seinen früheren Angaben zu seinen Ausreisegründen. Es
sei auch deshalb nicht von einer Verfolgung durch die Hamas
auszugehen, da ihm die von der Hamas kontrollierten Behörden in
Gaza auf seinen Antrag hin im Februar 2006 einen Reisepass aus-
gestellt hätten und der Beschwerdeführer somit klar die Absicht ge-
habt habe, nach Gaza zurückzukehren. Nach Vorhalt habe er zu die-
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sem Sachverhalt keine plausible Antwort gegeben, sondern habe er-
klärt, er gehe nach Gaza, wenn er seine Kinder mitnehmen könne. Da-
mit bringe der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er dort keinerlei
Verfolgung befürchte. Auch seine Ausführungen zu möglichen Straf-
massnahmen der Fatah wegen der Desertion aus der Armee vermöch-
ten nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Vorbringen in der Haftanstalt
hätte ihm sein Vorgesetzter, Oberst (...)., die Ausreise sogar empfoh-
len. Somit habe der Beschwerdeführer Gaza beziehungsweise das
Westjordanland mit dem Einverständnis der Fatah verlassen und sei
weder in dem von der Hamas kontrollierten Gazastreifen noch in dem
von der Fatah dominierten Westjordanland gefährdet. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
Der Beschwerdeführer lasse einerseits durchblicken, dass er wieder
mit seiner Familie zusammenleben möchte, erkläre aber andererseits,
er wolle mit seinen Kindern nach Gaza zurückkehren. Er fühle sich ih-
nen (insbesondere dem kranken Sohn) verbunden. Die Ehefrau und
die vier Kinder, von denen zwei volljährig seien, hätten ein selbststän-
diges Bleiberecht in der Schweiz. Die beiden volljährigen Kinder könn-
ten unabhängig vom Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort wählen.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass ihn seine
Kinder auf seiner Rückreise begleiten möchten. Der Beschwerdeführer
habe nämlich im Dezember 2005 die Einheit der Familie freiwillig auf-
gegeben und seither in (...) gelebt, bis er von den (...) ausgewiesen
worden sei. Gemäss Angabe seiner Frau sei der Beschwerdeführer
damals verschwunden, ohne sich bei der Familie zu verabschieden.
Die Ehefrau habe ferner gegenüber der Untersuchungsrichterin
erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann wünsche.
Aufgrund dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf
Art. 44 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie)
beziehungsweise auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) berufen.
Überdies sprächen weder die im Heimatland des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit seiner Rückführung nach Westjordanland oder in den Ga-
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zastreifen. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner vielfältigen Tätigkeiten
und seiner Beziehungen im Herkunftsland sei dem Beschwerdeführer
die Rückkehr dorthin zuzumuten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
P.
Mit Beschwerde vom 15. September 2008 liess der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung
des BFM vom 13. August 2008 betreffend Verweigerung der Flücht-
lingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs sei aufzuheben und
in der Sache neu zu beurteilen. Der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme nach
Art. 4 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Kläger
(recte: Beschwerdeführer) die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege
mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung der Be-
schwerde sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Verfügung vom 23. September 2008 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwer-
deführer nach.
R.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 (beim Bundesverwaltungsge-
richt am 23. September 2008 eingegangen) richtete sich die Ehefrau
des Beschwerdeführers an die Richter und Richterinnen des Bundes-
verwaltungsgerichts und äusserte ihre Sorge darüber, dass ihr Ehe-
mann die Schweiz verlassen müsse, es jedoch wichtig sei, dass er
weiterhin mit seinen Kindern Kontakt haben könne. Dies vor allem mit
seinem Sohn G._______, welcher an einer fortschreitenden Krankheit
(Muskeldystrophie Duchenne, deutsch: Muskelschwund) leide und den
er bei einem Wegweisungsvollzug vielleicht nie mehr sehen werde.
Diesem Schreiben waren auch Briefe der Kinder beigelegt, die es
ebenfalls bedauerten, wenn ihr Vater aus der Schweiz weggewiesen
würde. Schliesslich legte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein ärzt-
liches Zeugnis von G._______ und eine Schulbestätigung der Stiftung
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U._______ für Körperbehinderte zu den Akten. Überdies sei die
Ehefrau des Beschwerdeführers der Meinung, dass das Leben in
Gaza oder in der West Bank zu gefährlich sei. Sie habe damals die
Bedrohungen selbst erlebt. Unterdessen sei die Situation schlechter
geworden. Auch wenn sie sich von ihrem Mann scheiden lassen wolle,
wünsche sie ihm, dass er in Sicherheit und im Kontakt mit seinen
Kindern leben könne.
S.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 liess der inzwischen durch einen
anderen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführer neue Beweis-
mittel zu den Akten reichen. Es handelte sich dabei um eine Kopie des
Schreibens der palästinensischen Delegation betreffend die Ausstel-
lung des Passes (das diesbezügliche Original befinde sich in den Ak-
ten der Vorinstanz) und um eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängig-
keit des Beschwerdeführers.
T.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 20. Januar 2009 durch
seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichen. In die-
ser wird der Antrag 4 der Beschwerde vom 15. September 2008 wie
folgt berichtigt: "Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu ge-
währen." Diesbezüglich sei offensichtlich die vorläufige Aufnahme mit
der Schutzgewährung verwechselt worden. Beantragt werde aber kla-
rerweise die vorläufige Aufnahme. Im Übrigen werde an den Anträgen
der Beschwerde festgehalten. Weiter machte der Beschwerdeführer
ergänzende Angaben zu aus seiner Sicht zentralen Punkten für die
Beurteilung seines Asylgesuchs. Es handelt sich dabei um Ausführun-
gen betreffend seinen militärischen Vorgesetzten, Oberst (...), die ver-
suchte Rekrutierung durch die Hamas, die Ausstellung des Reisepas-
ses (hier jedoch lediglich der Hinweis auf die Eingabe vom 8. Oktober
2008), die Rückkehr nach Gaza, die familiäre Situation und schliess-
lich betreffend die aktuelle Situation im Gaza. Auf die detaillierten Aus-
führungen in der Beschwerdeergänzung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
U.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 lud der Instruktionsrichter des Bun-
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desverwaltungsgerichts in Anwendung von Art. 57 VwVG die Vorins-
tanz zur Vernehmlassung ein.
V.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 – beim Bundesverwal-
tungsgericht am 8. Juni 2009 eingegangen – hielt das BFM fest, dass
sich bezüglich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers seit der Zwischenverfügung vom 28. September 2008 (recte:
wohl die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Septem-
ber 2008) keine neuen Elemente ergäben. Zur Entwicklung der allge-
meinen Lage in der Heimatregion und der Zumutbarkeit einer Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz wie folgt Stellung:
Die aufgrund jahrelangen Artilleriebeschusses südisraelischer Städte
(Sderot, Ashkelon) und Kibbuzzim durch die radikal-islamische Hamas
im Gazastreifen ausgelöste israelische Militäroperation "Gegossenes
Blei" im Dezember 2008 / Januar 2009 habe bekanntermassen zahlrei-
che Todesopfer gefordert, namentlich auch unter der Zivilbevölkerung.
Am 18. Januar 2009 habe Israel einseitig einen Waffenstillstand erklärt
und seine Truppen aus dem Gazastreifen abgezogen. Abgesehen von
vereinzelten, zeitlich und örtlich begrenzten Aktionen werde diese Waf-
fenruhe denn auch grundsätzlich eingehalten. Durch die Kampfhand-
lungen seien grosse Teile der Infrastruktur im Gazastreifen arg in Mit-
leidenschaft gezogen worden. Die internationale Staatengemeinschaft
habe entsprechend schnell reagiert und im Rahmen einer Geberkonfe-
renz Angang März 2009 in Scharm-el-Scheich (Ägypten) insgesamt
4,481 Milliarden US-Dollar Wiederaufbauhilfe gesprochen. Auch die
Schweiz (DEZA, SECO) engagiere sich vor Ort aktiv und unterstütze
den Wiederaufbau und humanitäre Projekte mit namhaften Millionen-
beträgen. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Gaza grundsätzlich als zumutbar.
Aus den Akten ergäben sich ferner keine Hinweise für die Annahme,
dass der Beschwerdeführer in besonderem Masse schutzbedürftig und
bei einer Rückkehr nach Gaza aus individuellen Gründen – beispiels-
weise medizinischer Natur – konkret gefährdet sei. Deshalb erachte
das BFM den angeordneten Wegweisungsvollzug auch unter diesem
Aspekt als zulässig, zumutbar und technisch möglich, zumal der Be-
schwerdeführer im Gazastreifen auf ein weites Netz von Verwandten
und Bekannten zurückgreifen könne, das ihn bei seiner Wiedereinglie-
derung tatkräftig unterstützen werde. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich auch die Möglichkeit, sich im Rahmen der noch definitiv
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auszusetzenden Ausreisefrist allenfalls um Aufnahme in das von den
Kampfhandlungen verschonte Westjordanland (West Bank) zu bemü-
hen. Das Westjordanland stehe unter Kontrolle der Palästinensischen
Autonomiebehörde; beherrschende Kraft sei die Fatah, welcher der
Beschwerdeführer angehöre. Wegweisungen in diesen Teil der Palästi-
nensischen Autonomiegebiete seien ebenfalls zumutbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6402/2006 vom 16. Dezember 2008).
W.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 räumte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das Replikrecht
ein.
X.
In seiner Replik vom 26. Juni 2009 hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen fest, dass sich die Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft
und zum Asyl nicht detailliert geäussert habe. Bezüglich des Familien-
lebens äusserte er sich dahingehend, dass ein wesentliches Element
seiner Beschwerde die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs we-
gen Verletzung von Art. 8 EMRK sei. Durch die Rückkehr würde er de-
finitiv und ohne Besuchsmöglichkeit von seinen Kindern getrennt. Die
Vorinstanz habe auf eine Stellungnahme zu diesem Punkt verzichtet.
Er halte an der Begründung in der Beschwerde und in der Beschwer-
deergänzung fest.
Zweifellos sei die Situation in Gaza besser als während des Krieges.
Von einer Normalisierung sei Gaza aber trotz der vom Bundesamt er-
wähnten ausländischen Hilfsmassnahmen noch weit entfernt. Gar kei-
ne Erwähnung finde die politische Lage. Nach wie vor sei Gaza von ei-
nem rechtsstaatlichen Gebilde weit entfernt. Die Besatzung durch Isra-
el und die Abriegelung gegen Ägypten dauere an. Eine Rückkehr nach
Gaza sei aus diesen Gründen nach wie vor unzumutbar. Die Vorins-
tanz argumentiere betreffend den Vollzug der Wegweisung weiter, der
Beschwerdeführer könne sich im Rahmen der Ausreisefrist um einen
Aufnahme im Westjordanland bemühen. Dieser Vorschlag könne schon
deshalb nicht als Argument für die Zumutbarkeit des Vollzugs dienen,
weil zum Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannt sei, ob die Einreise in
das Westjordanland überhaupt gelingen würde. Eine Rückkehr ins
Westjordanland sei unwahrscheinlich. Diese sei nur mit Einverständnis
der israelischen Behörden möglich. Das Beispiel des "Helles-Clan" zei-
ge jedoch, dass damit nicht zu rechnen sei. Die Angehörigen dieser
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der Fatah nahestehenden Grossfamilie sei vor den bewaffneten Angrif-
fen nach Israel geflohen. 30 Personen seien nach Gaza zurückge-
schafft worden, wo sie umgehend in Haft genommen worden seien. Im
vorliegenden Fall sei die Einreise des Beschwerdeführers keine valab-
le Lösung. Wie aus den Akten hervorgehe, gelte er für die Fatah als
Deserteur. Er sei deshalb auch in der West Bank gefährdet. Der von
der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-6402/2006 vom 16. Dezember 2008 habe zu wenig Analogie mit
dem vorliegenden Verfahren, da jener Beschwerdeführer aus dem
Westjordanland stamme.
Insgesamt könne festgehalten werden, dass die Vernehmlassung der
Vorinstanz nicht überzeuge. Sie nehme zu den wesentlichsten Punkten
der Beschwerde keine Stellung. Die Ausführungen liessen nicht auf die
Vollziehbarkeit der Wegweisung im vorliegenden Fall schliessen. Des-
halb halte der Beschwerdeführer an den Anträgen und den Begrün-
dungen in der Beschwerde sowie den anschliessend eingereichten
Eingaben fest. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Asyl oder zumin-
dest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
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sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung im Flüchtlings- und
Asylpunkt zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit
den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemen-
ten unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Einwände des Beschwer-
deführers vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Entscheidwesentlich
ist, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Antrag hin im Februar
2006 ein Reisepass von den durch die Hamas kontrollierten Behörden
hat ausstellen lassen. Zudem lässt die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er gehe nach Gaza, wenn er seine Kinder mitnehmen könne, den
Schluss zu, dass er die Auffassung der Vorinstanz teilt, dort keinerlei
Verfolgung zu befürchten. Die behaupteten massiven Bedrohungen
durch die Hamas erscheinen vor diesem Hintergrund als widersprüch-
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lich zur geäusserten Rückkehrabsicht. Selbst bei Wahrunterstellung
der vorgebrachten Bedrohung durch die Hamas kann davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer alle Hebel in Gang ge-
setzt hätte, um den Gazastreifen so schnell wie möglich zu verlassen,
um sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. Ein weiterer Ver-
bleib in dieser Region, in welcher er angeblich verfolgt und massiv be-
droht wurde, widerspricht der allgemeinen Logik des Handelns, ist rea-
litätsfremd und deshalb unglaubhaft. Der Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers in seiner Replik vom 26. Juni 2009, die Vorinstanz äussere sich
nicht detailliert zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl, stösst ins
Leere und wird von diesem auch nicht weiter begründet. Die Vorins-
tanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2008 logisch
nachvollziehbar, schlüssig und detailliert vorgebracht, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und deshalb
das Asylgesuch anzulehnen sei. Aber auch der Umstand, dass seiner
Ehefrau und seinen Kindern, nachdem gestützt auf den Beschluss der
ARK vom 20. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren des Beschwer-
deführers von demjenigen seiner Ehefrau und der vier Kinder getrennt
wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt worden ist, spricht gegen die geltend gemachte Ver-
folgung des Beschwerdeführers.
4.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Begründung zu Art. 7 AsylG in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen
des Beschwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar und realitäts-
fremd und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Wei-
se auf.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht ge-
währt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
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den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Herkunftsland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Herkunftsland lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1
BV garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Darauf
kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilli-
gung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder)
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Nie-
derlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird
und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV verschaffen jedoch keine über Art. 43 Abs. 1 AuG
hinausgehenden Ansprüche. Da weder der Beschwerdeführer noch
seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen über ein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, ist Art. 8 EMRK in
casu nicht verletzt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be-
hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes-
sen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist
unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das
Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
6.7 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch
die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen
Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der
Prozessökonomie (vergleiche F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
6.8 Mit Urteil vom 11. September 2008 qualifizierte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Gazastreifen als
grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2008/34). An die-
ser Einschätzung hat sich seit der Militäroperation "Gegossenes Blei"
von Dezember 2008 bis Januar 2009 der israelischen Armee einiges
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grundlegend geändert und es drängt sich offensichtlich eine neue La-
geanalyse auf. Die knapp gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 zum Vollzug der Wegweisung
in den Gazastreifen vermögen eine Lageanalyse nicht zu ersetzen. Es
stellt sich die Frage, welche Instanz eine aktuelle Lageanalyse vorzu-
nehmen hat.
6.9 Die Tatsache, dass die Veränderung der Sachlage nach der militä-
rischen Intervention der israelischen Armee bei der Operation "Gegos-
senes Blei" von Dezember 2008 bis Januar 2009 im Gazastreifen wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, würde grundsätzlich
für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
sprechen. Auf der anderen Seite ergeben sich generelle Fragen zur
Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen, welche im Sinne
einer Neuformulierung eine Praxisanpassung durch die erste Instanz
und mithin das BFM nahelegen. So ist auch gewährleistet, dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, aber auch Beschwerde-
führer in zukünftigen und analogen Fällen Gelegenheit haben, zur Pra-
xisanpassung im Verfahren vor dem BFM Stellung zu nehmen und
nicht einer Instanz verlustig gehen. Im vorliegenden Fall stellen sich
gerade hinsichtlich der allgemeinen, politischen und sozialen Lage im
Gaza-Streifen Sachfragen, die in den relevanten Herkunftsgebieten zu
klären sein werden, was idealerweise durch die Vorinstanz zu veran-
lassen ist, die Kontakte vor Ort herstellen kann. Auch ziehen solche
Abklärungen eine aufwändige Beweiserhebung nach sich, weshalb
sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung
an die Vorinstanz aufdrängt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 180 Rz. 3.194).
6.10 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zu-
sammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung aktuell nicht als zur
Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachgerecht, das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen
Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwer-
defähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden
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Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieses Umstan-
des ist die Beschwerde vom 5. März 2009 teilweise im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 4 und 5 vom 30. Januar 2009 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im
Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, die Durchführung einer
eingehenden Lageanalyse über den Gaza-Streifen durchzuführen be-
ziehungsweise anzuordnen und somit den diesbezüglichen rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer in Bezug auf den unter Ziffer 4 aufge-
führten Beschwerdeantrag (siehe die Berichtigung des Beschwerdean-
trags 4 in der Beschwerdeergänzung vom 20. Januar 2009) durchge-
drungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1), welche auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem am 6. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
600.-- zu verrechnen sind. Dementsprechend sind dem Beschwerde-
führer Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt
eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten
auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese
ist ihm durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als es um den
Vollzug der Wegweisung geht. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13.
August 2008 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
diesbezüglich im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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