Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5898/2008
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2008 / N (…).
D5898/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2006 bei den Grenzbehörden
am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Bei dieser Gelegenheit reichte
er unter anderem eine kamerunische Identitätskarte sowie einen
kamerunischen Geburtsschein ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 20.
Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei
C._______ zu seinem Asylgesuch befragt. Am 26. Juli 2006 erfolgte die
Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM. Bei dieser
Gelegenheit reichte der Beschwerdeführer zwei kamerunische
Armeehaftbefehle (Faxkopien) zu den Akten. Am 28. Juli 2006 bewilligte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung seines Asylgesuchs.
B.
Anlässlich der Befragungen am Flughafen, der durch das BFM im
Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ durchgeführten
Kurzbefragung vom 8. August 2006 sowie der Anhörung durch die
zuständige Behörde des Kantons E.______ vom 19. September 2006
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Christ,
englischer Muttersprache und stamme aus der Nähe von F._______. Im
Jahre 1996 sei er in den Militärdienst eingetreten, wo er unter anderem
als Fahrer von kleinen Militärbooten eingesetzt worden sei. Im Jahre
2002 habe er einmal auf Befehl seines Vorgesetzten an der Erschiessung
von zwei Oppositionspolitikern teilgenommen. Während seiner Zeit in der
Armee habe er verschiedentlich Probleme mit seinen militärischen
Vorgesetzten und der Militärjustiz gehabt. So habe er im Jahre 2000
einen ihm bekannten oppositionellen Schriftsteller, der von der
kamerunischen Armee hätte verhaftet werden sollen, gewarnt, so dass
dieser habe fliehen können. Später sei er von einem frankophonen
Truppenmitglied, der darüber Bescheid gewusst habe, verraten worden,
weshalb er von der Polizei verhört und anschliessend zu fünfzehn Jahren
Gefängnis verurteilt worden sei, wobei er in der Folge jedoch nicht
verhaftet worden sei. Im Oktober 2001 habe er sich bei einem
Armeeeinsatz anlässlich der Feiern zum Nationaltag der SCNC
(Southern Cameroon National Congress) für deren Mitglieder
eingesetzt, nachdem diese von der Armee schlecht behandelt worden
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seien. Auf Befehl seines Kommandanten sei er daraufhin wiederum von
der Polizei festgenommen und während sieben Tagen festgehalten und
verhört worden. Es sei ihm dabei erneut vorgeworfen worden, auf der
Seite der Opposition zu stehen. Später sei er in den Diebstahl von
Schiffsmotoren, die die Armee bei nigerianischen Fischern
beschlagnahmt habe, verwickelt gewesen, weshalb man ihn von
Dezember 2003 bis Dezember 2004 inhaftiert habe. Als sich seine
Unschuld erwiesen habe, sei er wieder freigelassen worden.
Am 9. oder 10. Mai 2006 seien vier Polizisten zu ihm nach Hause
gekommen, hätten ihm einen Haftbefehl gezeigt und ihn auf den
Polizeiposten mitgenommen. Weil er sich geweigert habe, in eine Zelle zu
gehen, sei es zu einem Streit gekommen, in deren Verlauf er habe fliehen
können. Nach seiner Flucht in das Heimatdorf seines Vaters habe er von
seinem Kommandanten und einem Freund, der bei einem Gericht arbeite,
erfahren, dass er in ernsthaften Schwierigkeiten stecke, da man ihm
vorwerfe, Militärgeheimnisse an die Opposition verraten zu haben. Diese
Vorwürfe seien wohl auch darauf zurückzuführen, da er mit seinem
Onkel, der Parlamentarier der SDF (Social Democratic Front) sei, immer
wieder seine Freizeit verbracht habe. Aufgrund seiner Probleme habe
seine Schwester zusammen mit seinem Anwalt seine Ausreise
organisiert. Am 18. Juli 2006 sei er schliesslich mit einem gefälschten
Pass von G._______ nach C._______ geflogen.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer unter
anderem einen Militärausweis sowie die bereits als Kopien eingereichten
kamerunischen Armeehaftbefehle im Original zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
Dokumente dem BFM ein.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2006, 29. November 2006, 4. Januar
2007, 11. Januar 2007, 14. Februar 2007 und 11. Oktober 2007 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Vielzahl sein
Asylverfahren betreffende Beweismittel zu den Akten reichen (vgl. Akten
BFM A 29/1).
E.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 machte der Beschwerdeführer –
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Seite 4
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – geltend, er sei in seiner Heimat
auch politisch tätig gewesen. So habe er seinen Onkel bei dessen
politischer Tätigkeit unterstützt. Zum Beweis reichte er Fotos zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Yaoundé um die Abklärung verschiedener Fragen im
Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers. Am 28.
Juli 2008 liess die Schweizerische Botschaft in Yaoundé dem BFM das
Abklärungsergebnis zukommen.
G.
Mit Verfügung vom 14. August 2008 – eröffnet am 18. August 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt
auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM einreichen und beantragen, die Ziffern 2 bis 7
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid
erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem kamerunischen
Strafgesetzbuch sowie ein Auszug aus dem kamerunischen
Militärstrafgesetzbuch bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem, dass
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Seite 5
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an
denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung der Vorinstanz
wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
K.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass sich das
Gericht im vorliegenden Fall nach Prüfung der Akten vorbehalte, den
Sachverhalt in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen,
insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 1 F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30). Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich dazu bis
zum 22. August 2011 schriftlich zu äussern.
L.
Am 18. August 2011 liess der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Verfügung vom 28. Juli 2011 Stellung nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren richet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
AsylG).
3.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand
vorliegend auf die Frage, ob ihm zu Recht das Asyl verwehrt worden
ist, beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des
Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
ausgegangen ist.
4.
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Seite 7
4.1. In seinem Entscheid vom 14. August 2008 führte das BFM zur
Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.
Januar 2008 geltend gemachte Propagandatätigkeit in seinem
Heimatland sei unglaubhaft. Seine weiteren Vorbringen seien aufgrund
der Aktenlage jedoch als glaubhaft zu betrachten. Da der
Beschwerdeführer auch aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr nach
Kamerun begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe,
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund
des Bestehens eines gesetzlichen Ausschussgrundes werde ihm aber die
Asylgewährung verweigert. Gemäss Art. 53 AsylG werde Flüchtlingen
unter anderem dann keine Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig seinen. Als verwerfliche Handlungen im
Sinne dieser Bestimmungen würden gemäss ständiger Praxis der
Schweizer Asylbehörden diejenigen Taten gelten, die mit Zuchthaus
bestraft würden und damit unter den Begriff eines Verbrechens gemäss
Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) fallen würden. Praxisgemäss würden auch im Ausland
begangene Straftaten unter die Bestimmung von Art. 53 AsylG fallen. Der
Beschwerdeführer habe in Kamerun als Armeeangehöriger einen Befehl
befolgt und zwei Personen getötet. Dabei handle es sich um
aussergerichtliche Hinrichtungen, die nach Art. 9 StGB strafbar seien. Da
der Beschwerdeführer bei der Hinrichtung aber unter erheblichem Druck
gestanden habe, würden sie sinngemäss lediglich als Totschläge nach
Art. 113 StGB gewertet. Aufgrund dieser Sachlage werde in Anwendung
von Art. 53 AsylG dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt.
4.2. In der Beschwerde wurde als Begründung im Wesentlichen geltend
gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt einen Rechtfertigungsgrund
vorweisen könne. So sei er gestützt auf das Militärgesetz verpflichtet
gewesen, den Exekutionsbefehl auszuführen. Er habe in dieser
Angelegenheit über keinerlei Befehlsgewalt verfügt, sondern sei lediglich
ein einfaches Mitglied des Exekutionskommandos gewesen, welches die
zwei Personen erschossen habe. Art. 83 des kamerunischen
Strafgesetzbuches halte denn auch fest, dass keine Person für eine
Handlung strafrechtlich verfolgt werden dürfe, die sie auf Befehl einer
zuständigen staatlichen Instanz habe ausführen müssen. Hätte der
Beschwerdeführer den Befehl verweigert, so wäre er nach Art. 205 des
kamerunischen Militärstrafgesetzbuches wegen Befehlsverweigerung zu
einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Als englischsprachiger Soldat,
der aus einer Familie mit oppositionspolitischem Hintergrund stamme,
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Seite 8
wäre seine Befehlsverweigerung zudem zweifelsohne als
regierungsfeindlicher Akt der Solidarität mit den zu erschiessenden
Oppositionellen ausgelegt worden und er hätte deshalb
höchstwahrscheinlich noch mit weitaus schlimmeren Folgen als nur mit
einer Gefängnisstrafe rechnen müssen. Dies umso mehr, als er bereits in
der Vergangenheit wegen mutmasslicher Unterstützung der
englischsprachigen Opposition Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt
habe. Daher sei festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend
offensichtlich zu Unrecht von der Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen sei. Die Beteiligung des
Beschwerdeführers an der betreffenden Tat rechtfertige daher entgegen
der Meinung des BFM nicht dessen auf Art. 53 AsylG gestützten
Asylausschluss.
5.
5.1. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 57 S. 173
ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen
Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein
schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen,
solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB
in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen.
Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte
Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar,
dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat
als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss
führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen
gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der
alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53
AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes
bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
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5.2. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich.
Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die
Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die
betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens
gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens
gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest,
dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür
vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte
Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S.
313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die
Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche
Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe
für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst,
dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG
entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte
(faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine
individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne
des Asylgesetzes.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der Befragungen
(vgl. Akten BFM A 18/12, S. 5 f., A 45/22, S. 6 f.) als auch in der
Rechtsmittelschrift zugestanden, im Jahre 2002 als Soldat auf Befehl
seines Vorgesetzten an der Erschiessung von Dieben
beziehungsweise Oppositionsleuten teilgenommen und dabei zwei
Personen getötet zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer dazu nicht eingehend und nur sehr kurz befragt
wurde. Zudem gab es offenbar auch keine weiteren Abklärungen zu
diesem oder ähnlichen Ereignissen. Gemäss einem Bericht von
Amnesty International vom 4. Dezember 2000, Bulletin d'Information
229/00, gab es im Jahre 2000 aussergerichtliche Hinrichtungen durch
die Sicherheitskräfte. Dabei seien im Zuge von grossangelegten
Razzien in Douala und Yaounde Hunderte von mutmasslichen
Kriminellen festgenommen und anschliessend erschossen worden.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen ist nicht auszuschliessen, dass er an solchen Aktionen
teilgenommen haben könnte. Die vorinstanzlichen Protokolle geben
dazu keine Aufschlüsse. Kommt hinzu, dass das BFM auch hinsichtlich
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allfällig weiterer krimineller Tätigkeiten des Beschwerdeführers –
insbesondere im Hinblick auf die Veruntreuung der beschlagnahmten
Bootsmotoren (vgl. Akten BFM A 18/12, S. 10) – unzureichende
Abklärungen getroffen hat.
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im vorliegenden
Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, da sie es unterlassen hat,
alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht
ermöglichen zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine individuelle
Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des
Asylgesetzes, d.h. die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von
Art. 53 AsylG sachgerecht zu prüfen.
5.4. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die festgestellte Verletzung der
behördlichen Untersuchungspflicht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung
entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der
umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106
AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Es ist jedoch
klarerweise nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen – wie im vorliegenden Fall – unterblieben
sind. Es würde über den prozessrechtlichen Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinaus gehen, würden die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch
ein solches Vorgehen eine Instanz verloren.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im
vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt
hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht
angebracht wäre, ist der Entscheid – soweit angefochten
(Dispositivziffern 2 bis 7) – aufzuheben und zur Feststellung des
vollständigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Falls sich dabei in Bezug auf das deliktische
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Verhalten des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse ergeben würden,
könnte im vorliegenden Fall auch der Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F Bst. a oder b FK in Frage
stehen. Die FK schützt die Opfer politischer Verfolgung und nicht
(verfolgte) Täter, die ihrerseits schwere Menschenrechtsverletzungen
oder andere schwere Verbrechen verübt haben. In diesem Sinne sind
gemäss Art. 1 F FK Personen insbesondere keine "Flüchtlinge", wenn
"ernsthafte Gründe für den Verdacht" bestehen, dass sie ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben (Art. 1 F Bst. a
FK) oder andere schwere gemeinrechtliche Verbrechen, die nicht oder
nicht überwiegend politisch motiviert waren, ausserhalb des
Zufluchtsstaates und vor der Aufnahme im Gaststaat begangen haben
(Art. 1 F Bst. b FK). Falls im vorliegenden Fall Art. 1 F Bst. a oder b FK
erfüllt wäre, könnte die dem Beschwerdeführer zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz widerrufen werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. August
2008 ist betreffend die Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Verfügung des BFM beziehungsweise die Eingaben des
Beschwerdeführers näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (unentgeltliche Rechtspflege) gegenstandslos.
7.2. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
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Seite 12
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 600. (inkl. Auslagen/Mehrwertsteuer)
festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. August 2008 wird bezüglich der
Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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