Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5898/2011
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
3. D._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge am
25. Dezember 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen
vom 15. Januar 2009 im Transitzentrum E._______ und der Anhörungen
vom 21. Juni 2010 respektive 31. März 2011 durch das Bundesamt zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie
hätten sich 2004 kennengelernt und seien im Jahre 2006
zusammengezogen,
dass die Familie der Beschwerdeführenden 2 gegen ihre Verbindung
gewesen sei, zumal sie (Beschwerdeführende 2) bereits als Kind einem
Mann namens F._______ als Frau versprochen worden sei,
dass die Beschwerdeführende 2 von ihrer Familie im Sommer 2007
respektive 2008 herbei gerufen worden sei, worauf man sie ohne ihre
Zustimmung mit F._______ verlobt beziehungsweise verheiratet habe,
dass sie fortan mit F._______ habe leben müssen, der oft betrunken
gewesen sei und sie geschlagen sowie vergewaltigt habe, weshalb sie
zweimal vergeblich versucht habe zu fliehen, worauf sie von ihm
eingesperrt worden sei,
dass die Beschwerdeführende 2 im November 2008 mit der Hilfe eines
Mädchens habe fliehen können und nach UlanBator gefahren sei, wo sie
sich mit dem Beschwerdeführenden 1 getroffen habe, den sie zuvor
angerufen habe,
dass sie gemeinsam am 19. Dezember 2008 von UlanBator mit dem Zug
nach Moskau gereist seien, von wo sie am 23. Dezember 2008 per LKW
und in einem Van nach Chiasso gelangt seien,
dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen in
Ergänzung dazu vorbrachte, er sei aufgrund seiner Beziehung mit der
Beschwerdeführenden 2 von deren Bruder G._______ ständig unter
Druck gesetzt, provoziert und geschlagen worden,
dass er im September 2008 wegen seiner Beziehung zur
Beschwerdeführenden 2 von G._______ und dessen Freunden
gekidnappt worden sei und sie ihn in einen Keller gesperrt hätten, wo er
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von ihnen misshandelt und von G._______ mit dem Tod bedroht worden
sei,
dass er nach drei Tagen freigelassen worden sei, wobei sie ihm gedroht
hätten, er werde fertiggemacht, falls er zur Polizei ginge, weshalb er
keine Anzeige erstattet habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die
angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführende 2 am 25. November 2010 die Tochter
D._______ gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 19.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni
2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und die
länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen
Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit
1990) nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
zumal, wie dem Sachverhalt entnommen werden könne, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 einzig Schwierigkeiten im familiären
Bereich vorbrächten,
dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend
machten,
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dass sie bezüglich der aufgeführten Nachteile im familiären Bereich
staatlicherseits geschützt würden, wenn sie sich an die Behörden wenden
würden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem mittlerweile (…) und
(…)jährig seien und ein (…) Kind hätten, weswegen sie nicht mehr auf
ihre Familien angewiesen seien,
dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung
des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den
Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung
zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Eingabe vom 26. Oktober
2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2011 sei aufzuheben und die
Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue
Verfügung zu erlassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden die Einreichung von Unterlagen
betreffend ihre Bedürftigkeit in Aussicht stellten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safecountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge
Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit
Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn
erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM –
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht
bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
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dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machen, sie würden in ihrem
Heimatland vom Ehemann beziehungsweise Verlobten der
Beschwerdeführenden 2 respektive ihrer Familie verfolgt und mit dem
Tod bedroht,
dass damit zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung
geltend gemacht wird, welche praxisgemäss unter den weiten
Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 36),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 somit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorbringen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 hegte,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur
Asylbegründung im Kern nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen nicht
auf den ersten Blick unglaubhaft sind,
dass nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs
und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer
materiellen Beurteilung bedürfen,
dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und
bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. EMARK 1993
Nr. 16 E. 6 S. 105),
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dass das BFM demnach – wie in der Beschwerde gerügt – zu Unrecht
einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Asylgesuche
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen,
dass deshalb den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2011 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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