B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5898/2016
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
D-5898/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Juni 2014 und reiste am 19. April 2015 illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Mai 2015 sowie der Anhörung
zu seinen Asylgründen vom 17. Februar 2016 im Wesentlichen geltend, er
sei eritreischer Staatsbürger (…) Ethnie und sei in C._______ geboren, wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er die zehnte
Klasse abgebrochen, weil er seiner Familie geholfen habe, Kühe zu hüten.
Im Juni 2014 habe ihm die Mutter nach der Arbeit mitgeteilt, er habe von
der Polizei eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er selbst habe
diese Vorladung jedoch nie gesehen. Unmittelbar, nachdem seine Mutter
ihm davon erzählt habe, habe er das Haus verlassen. Zunächst sei er zu
einem Kollegen gegangen und habe dort eine Nacht verbracht. Danach
habe er den Bus nach D._______ genommen. Er habe den Chauffeur ge-
kannt und sich deshalb während der Fahrt als Ticketverkäufer ausgeben
können. Von D._______ aus sei er während zwei Tagen zu Fuss nach
E._______ marschiert. Über F._______ und G._______ sei er schliesslich
am 19. April 2015 in die Schweiz gelangt.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Fotos der Identitätskarte seines Vaters, ein Foto der Vorderseite der Iden-
titätskarte seiner Mutter sowie ein Fragment einer Wohnsitzbestätigung
seiner Mutter zu den Akten.
A.c Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine
genauen Angaben zu seinem Geburtsdatum machen konnte, wurde am
24. April 2015 eine Handknochenanalyse durchgeführt und der Beschwer-
deführer in der Folge als volljährige Person registriert.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 2. September
2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. April 2015 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seines Taufscheins, eine Kopie seines letzten Schulzeugnisses aus
der 9. Klasse sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Oktober 2016 fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es
räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von
Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern,
zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im
Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen
haben, Jahrzehnte umfassen kann.
F.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer.
D-5898/2016
Seite 4
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er die Auskunft der Abteilung
Protection der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. Dezember
2017 mit der Überschrift "Drohender Einzug in den eritreischen National-
dienst: Argumente Verletzung von Art. 4 EMRK" ins Recht.
Auf die Begründung der Replik und das eingereichte Beweismittel wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 liess der H._______ dem Gericht eine Be-
gutachtung betreffend den Beschwerdeführer zukommen, worin diesem
eine komplexe Posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10 F43.1) und
eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F32.2) diagnostiziert wurden. Es wurde namentlich darauf hingewiesen,
dass der Patient aufgrund seiner psychischen Krankheit seit dem 13. No-
vember 2018 beim H._______ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung sei. Er sehe Selbstmord als einen möglichen Ausweg aus der
belastenden Lebenssituation an. Er benötige dringend eine störungsspezi-
fische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wozu phasen-
weise auch eine Therapie mit Psychopharmaka sowie bei akuten Krisen
stationäre Aufenthalte gehörten. Die Behandlung sollte traumaorientiert
und kultursensibel von entsprechend ausgebildeten Fachkräften durchge-
führt werden. Sie könne gut greifen, wenn der Patient in Sicherheit sowie
in einer vertrauten Umgebung mit möglichst viel Stabilität sei und keine
neuen Traumatisierungen zu befürchten habe. Da er seit Jahren in einem
Zustand der Vorläufigkeit lebe, zeige er ein erheblich verschlechtertes Zu-
standsbild. Eine Verschlimmerung und Entwicklung akuter Suizidalität sei
jederzeit zu befürchten. Eine zwangsweise Rückführung würde den Trau-
matisierungsprozess und den Schweregrad der Krankheit weiter verstär-
ken. Nach dem Wissensstand des H._______ könne eine adäquate Spe-
zialbehandlung nach Komplextrauma im Herkunftsland nicht garantiert
werden. Bei nicht fachgerechter Behandlung bestehe eine negative Prog-
nose und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas-
tung (ICD-10 F62.0) sei zu befürchten. Äussere Sicherheit und Stabilität
einerseits und die Weiterführung entsprechender störungsspezifischer
Therapie andererseits könnten dem entgegenwirken.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Vernehmlas-
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Seite 5
sung. Es lud sie in Anbetracht der psychischen Beeinträchtigung des Be-
schwerdeführers ein, sich zur Verfügbarkeit einer entsprechenden medizi-
nischen Versorgung in Eritrea beziehungsweise zu einer allfälligen Wieder-
erwägung der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2016 zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
K.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 erhielt der Beschwerdeführer vom Ge-
richt Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
Diese Verfügung wurde ihm an die letzte bekannte Adresse – welche laut
Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt nach wie vor aktuell ist – zu-
gestellt. Gemäss dem Auszug aus dem Track & Trace (Einschreiben […])
meldete die Post die Sendung am 8. Januar 2020 zur Abholung (Abho-
lungseinladung). Da der Beschwerdeführer die Sendung nicht abholte,
wurde sie von der Post am 17. Januar 2020 mit dem Vermerk "Nicht abge-
holt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingangsstempel:
27. Januar 2020).
Der erste erfolglose Zustellungsversuch der Verfügung vom 7. Januar 2020
fällt auf den 8. Januar 2020, weshalb die Verfügung gemäss der Zustellfik-
tion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 15. Januar 2020 als eröffnet gilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5898/2016
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich insoweit wider-
sprüchlich geäussert, als er zum einen von einem kleinen Papier gespro-
chen habe, bei dem es sich um eine Vorladung für den Militärdienst gehan-
delt habe, und er zum anderen behauptet habe, dieses Papier nie gesehen
zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei
unter Schock gestanden und es sei ihm ohnehin klar gewesen, dass es
sich um eine Vorladung gehandelt habe. Auch andere Jugendliche in sei-
nem Quartier hätten eine solche Vorladung erhalten. Diese Erklärung sei
nicht plausibel. Wenn er nämlich das Papier gar nicht angeschaut habe,
habe er auch nicht wissen können, dass es sich dabei um eine Vorladung
gehandelt haben solle. Weiter sei seine Antwort, er sei unter Schock ge-
standen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gelinge ihm dem-
nach nicht, sein spärliches Wissen über die Umstände seines Militärdienst-
aufgebots zu erklären.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Militäraufgebots würden auch
dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur an-
geblichen Einberufung zum Militärdienst insgesamt äusserst unsubstanzi-
iert und stereotyp ausgefallen seien. Es entstehe deshalb der Eindruck,
dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten,
wie er dies darstelle. Realkennzeichen fehlten in seinen Schilderungen
gänzlich. So habe er berichtet, er habe unmittelbar, nachdem seine Mutter
ihm von dem Dokument erzählt habe, das Haus und – nach einer Über-
nachtung bei einem Kollegen – Eritrea verlassen. Seine Aussagen zu die-
sem Vorkommnis seien rein oberflächlicher und verallgemeinernder Natur,
und er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten. Bei-
spielsweise seien seine Angaben trotz mehrmaliger Aufforderung, seine
Flucht aus dem Haus zu schildern, im Wesentlichen nicht über die Aussage
hinausgegangen, er sei geschockt gewesen, aufgestanden und habe das
Haus verlassen. Im Übrigen sei es schwer vorstellbar, dass er seine Fami-
lie und Eritrea Hals über Kopf verlassen haben wolle, ohne sich das Doku-
ment angesehen zu haben und ohne jegliche Vorbereitungen zu treffen.
Aufgrund dieser Erwägungen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er
tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Seine Vorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe Eritrea illegal verlassen.
Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen,
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Seite 8
sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorhanden seien,
welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
nahelegen würden.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob
die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie vom
Nationaldienst-Status, den die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten,
würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass
illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn
sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten.
Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer in der
Höhe von 2%. Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be-
freit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder
von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der erit-
reischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden
nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf
dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im
Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren
Status bei den Behörden nicht regeln lassen können. Alle vorliegenden In-
formationen deuteten darauf hin, dass nach der zwangsweisen Rückfüh-
rung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der
Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend ver-
fahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Natio-
naldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise
spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorlie-
genden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem
Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht
glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu
entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine
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Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich. Allein der Umstand, dass ihm bei einer Rückkehr
nach Eritrea die Einberufung in den Militärdienst drohe, entfalte gemäss
gefestigter Praxis der Asylbehörden keine Asylrelevanz.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein
Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni
2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Stand-
punkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwa-
che seit Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die
Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals
von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die
UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in
beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen,
dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den
Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar
erscheinen liessen. Er habe die Schule bis in die 10. Klasse besucht und
verfüge somit über Bildung. Zudem habe er in C._______ ein familiäres
Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit. Darüber hinaus könne er
gemeinsam mit seinem Bruder, der in der Schweiz ebenfalls ein Asylge-
such gestellt habe, in den Heimatstaat zurückkehren. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer namentlich
vor, dass er unbedingt den Schutz der Schweiz benötige, da er in Eritrea
der Verfolgung ausgesetzt sei. Dies umso mehr seit er das Land illegal
verlassen habe. Bis vor Kurzem sei er minderjährig gewesen. Sein richti-
ges Geburtsdatum sei der (…). Es gebe keine zuverlässigen Informatio-
nen, dass Minderjährige, welche Eritrea illegal verlassen hätten, nicht mehr
bestraft würden. Auch im Bericht des SEM "Focus Eritrea" vom 22. Juni
2016 fänden sich hierzu keine verlässlichen Informationen. In Bezug auf
illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereiste eritreische Staatsangehörige
sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen, da die
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illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Op-
position verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach
sich ziehe. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffe-
nen Personen gültig. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt,
dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist
seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die ille-
gale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach
sich ziehe.
Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer ein, er habe ganz genau
geschildert, wie er aus Eritrea ausgereist sei. Es sei für ihn nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb seinen Ausführungen kein Glaube geschenkt werde. Er
habe jede Frage gewissenhaft beantwortet. Ihm sei nicht bewusst gewe-
sen, inwiefern er von sich aus ins Detail hätte gehen müssen. Auch die
Hilfswerksvertretung habe in ihrem Bericht bemängelt, dass das SEM ihr
verweigert habe, ihn auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die Vorin-
stanz wundere sich darüber, dass er die Vorladung selbst nie zu sehen
bekommen und dennoch die Flucht ergriffen habe. Er möchte nochmals
betonen, dass er unbedingt sofort habe weggehen wollen, ohne sich bei
seiner Familie zu verabschieden. Er habe eine kurze und schmerzlose
Trennung gewollt. Zudem hätte seine Familie ihm nie erlaubt, das Land
einfach zu verlassen. Deshalb habe er sofort gehandelt. Er habe das Pa-
pier der Vorladung zwar nie gesehen, wisse aber, wie solche Papiere aus-
sehen würden, weil zu dieser Zeit viele Leute in seinem Umfeld dieses
Schreiben ebenfalls bekommen hätten und er es bei Freunden gesehen
habe. Die Vorinstanz stütze sich seines Erachtens auf fadenscheinige
Gründe, weshalb sie von der Unglaubwürdigkeit ausgehe.
Wenn er nicht aus Eritrea geflüchtet wäre, wäre ihm dasselbe widerfahren
wie den anderen jungen Dorfbewohnern. Er wäre jetzt auch im Militär-
dienst. Seit er das Land illegal verlassen habe, sei er der Verfolgung aus-
gesetzt. Er möchte deshalb darum bitten, ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen oder ihn zumindest als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 24. November 2017 weist die Vorinstanz
insbesondere darauf hin, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Dienstpflicht die
Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Ri-
siko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Angesichts der
Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufgebots in den Nationaldienst
könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und
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Seite 11
unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben viele Möglichkeiten offen, welche vom SEM nicht abschliessend abge-
klärt werden könnten. Nach dem Gesagten könne vorliegend auch nicht
von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und
gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen
werden.
Ohnehin sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen
militärischer Art ausdrücklich ausklammere. Zwangsweiser Militärdienst
falle demnach grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4
EMRK. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbe-
stands sei aber, dass die im Dienst erbrachte Arbeit rein militärischen Cha-
rakter habe. Der staatliche Rückgriff auf Zwangs- oder Pflichtarbeit im Rah-
men eines sogenannten "Militärdienstes" zwecks Erzielung ökonomischen
Fortschritts falle somit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4
Abs. 3 Bst. b EMRK.
Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem
zivilen Teil. Es sei folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Einberufung in den Nationaldienst Aufgaben rein militärischer
Natur zu erfüllen hätte. Aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon
auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen in Eritrea ihren Na-
tionaldienst im militärischen Teil absolviere. In den zivilen Teil des National-
dienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer
Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Personen hingegen, welche die
Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in
den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen.
Die International Labour Organisation ILO habe sich in der Vergangenheit
verschiedentlich zum eritreischen Nationaldienst geäussert. Ohne eine Un-
terscheidung zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des Natio-
naldienstes zu machen, sie diese Organisation zum Schluss gekommen,
dass der eritreische Nationaldienst als Ganzes keinen rein militärischen
Charakter aufweise, sondern sowohl einzelne Ziele wie auch einzelne Auf-
gabenbereiche nicht-militärischer Natur seien und der Nationaldienst des-
halb nicht unter die Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK falle.
Im Gegensatz zur ILO habe das SEM jedoch nicht den eritreischen Natio-
naldienst als Ganzes zu beurteilen, sondern prüfe vielmehr einzelfallspezi-
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Seite 12
fisch, ob besagter Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine unmit-
telbare und tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
drohen würde. Da für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK vorausgesetzt werde, dass die im Dienst er-
brachte Arbeit einem rein militärischen Charakter diene, müsse entgegen
dem Standpunkt der ILO für die Prüfung einer potenziellen Verletzung von
Art. 4 EMRK zwischen dem militärischen und dem zivilen Teil des eritrei-
schen Militärdienstes unterschieden werden, sei doch die Arbeit im militä-
rischen Teil des Nationaldienstes aufgrund des rein militärischen Charak-
ters vom Zwangsarbeitsverbot ausgenommen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK).
Das SEM nehme aufgrund des Profils und der persönlichen Biographie des
Beschwerdeführers eine Einschätzung vor, ob ein unmittelbares und tat-
sächliches Risiko einer Rekrutierung in den zivilen oder den militärischen
Teil des Nationaldienstes bestehe. Die blosse Möglichkeit, irgendeinmal
vom militärischen in den zivilen Teil umgeteilt respektive im Rahmen des
militärischen Nationaldienstes gelegentlich für Arbeiten nicht-militärischer
Art eingesetzt zu werden, genüge den Anforderungen an ein unmittelbares
und tatsächliches Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Be-
schwerdeführers – der gemäss seinen Angaben die Schule im zehnten
Schuljahr abgebrochen habe – könne im vorliegenden Einzelfall nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zi-
vilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Wie bereits erwähnt,
vermöge die Tatsache, dass Soldaten und Soldatinnen im eritreischen Mi-
litärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder auch
für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, für sich al-
leine gesehen auch keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Ver-
richtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Grund
dafür sei, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der
Gefahr zur Bejahung einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht genüge.
Demnach fiele vorliegend auch eine drohende Einberufung in den Natio-
naldienst für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4
Abs. 3 Bst. b EMRK, womit die ihm womöglich drohenden Aufgaben im
Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der
Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären.
Überdies stelle sich abschliessend die Frage, ob man nicht vom Beschwer-
deführer verlangen könnte, im Rahmen des Zumutbaren auf die Verhinde-
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Seite 13
rung einer potenziellen zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK hinzuwir-
ken und zwar, wie im Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 und 13.4 dargelegt, mit der Regelung seines Sta-
tus mit den eritreischen Behörden durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
der allfälligen Unterzeichnung des Reueformulars.
4.4 Replikweise entgegnet der Beschwerdeführer, das SEM mache eine
für ihn nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen dem "zivilen" und
"militärischen" Nationaldienst. Im beigelegten Auskunftspapier der SFH zu
Art. 4 EMRK vom 4. Dezember 2017 werde sehr gut festgehalten, wie
ernsthaft die Bedrohungen in Eritrea seien. Hinsichtlich der vom SEM ver-
langten Bezahlung der Diasporasteuer und Unterzeichnung des Reuefor-
mulars verweise er auf S. 7 f. dieses Auskunftspapiers.
Seine Mutter lebe bis heute in grosser Angst vor den eritreischen Behör-
den. Ihr sei die Schuld an seiner Ausreise aus Eritrea gegeben worden.
Man habe ihr schon mehrmals vorgeworfen, dies alles organisiert zu ha-
ben. Er bitte darum, diese Situation im Urteil zu berücksichtigen.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hebt das SEM her-
vor, dass aus den Akten bis zur Entscheideröffnung (und bis zu zwei Jahren
danach) keine Angaben hinsichtlich einer psychischen Erkrankung des Be-
schwerdeführers ersichtlich seien (Akte A9, S.10). In Bezug auf die diag-
nostizierte komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei fest-
zustellen, dass deren Ursache kaum schlüssig nachgewiesen werden
könne. Eine Diagnose vermöge somit keine zuverlässige Auskunft über die
Ursache der der PTBS zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben (vgl.
Urteil des BVGer D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 6.4). So könne sich
die psychische Verfassung beispielsweise auch nach Erhalt eines Nega-
tiventscheids verschlechtern.
Art. 3 EMRK verpflichte die Konventionsstaaten grundsätzlich nicht dazu,
bei einer möglichen Konfrontation mit Gesundheitsproblemen, mitunter bei
PTBS und Depressionen, von einer zu vollziehenden Wegweisung Ab-
stand zu nehmen. Es sei Sache der aktuell behandelnden Ärzte des Be-
schwerdeführers, auf die Reisefähigkeit hinzuarbeiten und entsprechen-
den Krankheitssymptomen entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer
E-3203/2019 vom 3. September 2019 E. 5.3 und 5.4).
Zwar treffe es zu, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert
D-5898/2016
Seite 14
worden sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand offenbar insbeson-
dere betreffend die depressive Symptomatik verschlechtert und er leide an
diversen mit der PTBS zusammenhängenden Beschwerden. Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei
jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gelte
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der wei-
teren Ausführungen im ärztlichen Gutachten könne nicht geschlossen wer-
den, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behand-
lung im erwähnten Sinne angewiesen. Die vorliegend geltend gemachten
Beschwerden stellten zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung
dar, dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respek-
tive eine medizinische Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernst-
hafte Gefährdung darstellen.
Im ärztlichen Gutachten sei sodann festgehalten worden, dass es für die
Ärzte nachvollziehbar sei, dass die Befragung des SEM für den Beschwer-
deführer eine grosse Stresssituation dargestellt habe, weswegen nicht
auszuschliessen sei, dass er gerade dann erheblich dissoziiert habe und
dadurch Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen aufgetreten sein
könnten. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer,
wie bereits erwähnt, in den Befragungen nie angegeben habe, gesundheit-
liche beziehungsweise psychische Beschwerden zu haben oder auf der
Flucht mit traumatischen Erlebnissen konfrontiert gewesen zu sein.
Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in sein famili-
äres und soziales, verhältnismässig stabiles Umfeld zurückkehren werde,
welches ihm Halt und Unterstützung bieten könne.
5.
5.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt
hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea
zum Militärdienst einberufen wurde. Aufgrund seines Aussageverhaltens
ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so zugetragen ha-
ben, wie von ihm geschildert. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün-
den (Protokoll in den Akten der Vorinstanz [A25/21]) erklärte er, als er da-
mals gegen zehn Uhr nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter
D-5898/2016
Seite 15
gesagt, dass er ein Papier von der Polizei erhalten habe. Er sei schockiert
gewesen und habe sofort das Haus verlassen. Nachdem er eine Nacht bei
einem Kollegen verbracht habe, habe er den Bus nach D._______ genom-
men. Während der Fahrt habe er als Ticketverkäufer gearbeitet, weil er ir-
gendetwas habe machen müssen, um nicht verhaftet zu werden. Von
D._______ sei er mit einem anderen Kollegen zu Fuss (…) gegangen (vgl.
a.a.O., S. 10-14). In Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerde-
führer das erwähnte Papier nicht selbst gesehen haben will, ist es doch
erstaunlich, dass er wissen will, dass es sich dabei angeblich um eine Vor-
ladung gehandelt hat (vgl. a.a.O., S. 9 F99, S. 10 F107/108). Sein Erklä-
rungsversuch, in seinem Quartier hätten auch andere Jugendliche, welche
die Schule abgebrochen hätten, so etwas erhalten (vgl. a.a.O., S. 10 F108)
beziehungsweise er wisse, wie solche Papiere aussehen würden, weil zu
dieser Zeit viele Leute in seinem Umfeld dieses Schreiben ebenfalls be-
kommen hätten und er es bei Freunden gesehen habe (vgl. Beschwerde
[BVGer-act. 1]), vermag nicht zu überzeugen und muss als unbehelfliche
Schutzbehauptung verstanden werden. Im Weiteren erscheint es lebens-
fremd, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe das Haus sofort verlas-
sen, nachdem er von diesem Papier erfahren habe. Es darf vielmehr davon
ausgegangen werden, dass er – hätte er sich tatsächlich in der geschilder-
ten Situation befunden – vor der Flucht ins Ausland entsprechende Vorbe-
reitungsmassnahmen getroffen und sich zumindest noch von seinen Fami-
lienangehörigen verabschiedet hätte. Angesichts dessen kann er aus sei-
ner in der Beschwerde vertretenen Argumentation, wonach er eine kurze
und schmerzlose Trennung gewollt habe und seine Familie ihm die Aus-
reise nie erlaubt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus
war er auch nicht in der Lage, ausführlich und substanziiert zu berichten,
wie er sein Zuhause beziehungsweise C._______ verlassen habe (vgl.
A25/21 S. 11/12 F112 ff.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer
Flucht um ein prägendes, einschneidendes Ereignis handelt, hätte von ihm
diesbezüglich eine detaillierte Schilderung erwartet werden dürfen. Abge-
sehen davon ist auch nicht plausibel, dass sein Kollege, den er angeblich
in D._______ getroffen hat, sich – ohne unmittelbar von der behaupteten
Vorladung zum Militärdienst betroffen zu sein – spontan seiner Flucht an-
schloss und ihn auf dem Fussmarsch (…) begleitete (vgl. a.a.O., S. 13
F140 ff.). Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht angeben, weshalb
sich dieser Kollege mit ihm zusammen auf die Reise gemacht habe (vgl.
a.a.O., S. 14 F148/149).
5.2 In Anbetracht dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer aus sei-
nen Einwänden, ihm sei nicht bewusst gewesen, inwiefern er von sich aus
D-5898/2016
Seite 16
ins Detail hätte gehen müssen beziehungsweise auch die Hilfswerksver-
tretung habe bemängelt, dass das SEM ihr verweigert habe, ihn auf seine
Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. diesbezüglich Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung [A25/21, S. 21]) nichts für sich abzuleiten. Der Be-
schwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung von der Mitarbeiterin des
SEM ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewie-
sen (vgl. A25/21, S. 2), weshalb kein Anlass bestanden haben dürfte, ihn
im Verlauf der Anhörung erneut darauf aufmerksam zu machen. Dies umso
weniger, als er bereits anlässlich der BzP auf seine ihm gestützt auf das
Asylgesetz zukommende Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Der Be-
frager des SEM erklärte ihm in diesem Zusammenhang, dass er auf die
von ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten müsse und sich
ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie ge-
fälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken würden (Proto-
koll in den Akten der Vorinstanz [A9/13, S. 2]). Soweit im medizinischen
Gutachten vom 25. Juni 2019 dargelegt wird, es sei nachvollziehbar, dass
die Befragung des SEM eine grosse Stresssituation dargestellt habe, wes-
wegen nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer gerade dann
erheblich dissoziiert habe und dadurch Erinnerungslücken und Gedächt-
nisstörungen aufgetreten sein könnten, ist festzustellen, dass allein auf-
grund einer diagnostizierten PTBS nicht deren Ursache eruiert werden
kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein
richtiges Geburtsdatum der (…) sei, kann nicht überzeugen, zumal er sich
im Rahmen der BzP damit einverstanden erklärte, dass sein Geburtsdatum
auf den (…) festgelegt werde und man ihn demnach im weiteren Verlauf
des Verfahrens als volljährige Person behandelte (vgl. A9/13, S. 3
Ziff. 1.06). Zudem ist auf BVGE 2007/7 zu verweisen, wonach Identitäts-
papiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht
aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6).
Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Taufschein ist somit nicht ge-
eignet, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerde-
führers zu belegen.
6.
6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
D-5898/2016
Seite 17
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. CA-
RONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
D-5898/2016
Seite 18
6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea kann – aufgrund der mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offenblei-
ben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen
Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise
per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen sol-
cher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vor-
fluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1). Sodann sind aus
den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Bei der BzP gab er denn
auch an, in seiner Heimat bis zur Ausreise mit Armee, Polizei oder Behör-
den keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A9/13, S. 9 Ziff. 7.02).
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu verneinen ist.
7.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
D-5898/2016
Seite 19
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich
beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht aus-
führlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
D-5898/2016
Seite 20
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Be-
handlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von der-
jenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich
die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militäri-
schen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen.
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko („real risk“) nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar
insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real
D-5898/2016
Seite 21
risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Natio-
naldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehen-
dem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6-6.1.8).
9.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag-
nostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Zwar trifft es
zu, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe PTBS diagnostiziert
wurde. Zudem hat sich sein Gesundheitszustand offenbar insbesondere
betreffend die depressive Symptomatik verschlechtert und er leidet an di-
versen mit der PTBS zusammenhängenden Beschwerden. Auf Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist
jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland gar nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person im oben erwähnten Sinne führen
würde. Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführun-
gen im ärztlichen Gutachten kann nicht geschlossen werden, der Be-
schwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der
Schweiz angewiesen, um Tod, intensives Leiden oder eine erhebliche Ver-
kürzung der Lebenserwartung im Heimatland zu vermeiden. Die vorliegend
geltend gemachten Beschwerden stellen zwar eine nicht zu verkennende
Beeinträchtigung dar, sie dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Aus-
mass erreichen, mithin eine konkrete und ersthafte Gefährdung im Sinne
von Art. 3 EMRK darstellen.
D-5898/2016
Seite 22
9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug
ist somit als zulässig zu betrachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im jüngsten Grundsatzentscheid – aufgrund des fehlenden Rück-
übernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für
freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rück-
führungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich,
die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer
könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohli-
che Situation geraten. Die ihm diagnostizierte psychische Erkrankung (vgl.
Sachverhalt, Bst. H) kann zu keinem anderen Schluss führen. Auf eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen
Notlage wäre nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
D-5898/2016
Seite 23
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Es bleibt festzustel-
len, dass die Beurteilung des Risikos einer drastischen und lebensbedro-
henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers so-
wohl bei Art. 3 EMRK als auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
zum gleichen Ergebnis führen muss, zumal der Sachverhalt in Bezug auf
die Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Heimat- oder Herkunfts-
staat derselbe bleibt. Gleichwohl bestehen Unterschiede. Bei Krankheit
des Ausländers bleibt die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR ein Ausnah-
mefall. Landesrechtlich besteht auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 4 AIG
indes ein humanitärer Beurteilungsspielraum (vgl. auch zur altrechtlichen
Situation, FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: ZBl 11/2006,
S. 567 f.; GABRIELLE STEFFEN, Soins essentiels, Un droit fondamental qui
transcende les frontières?, 2018, S. 150 ff.; BVGE 2014/26 E. 7.3-7.10).
Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen sind zwar bedauerns-
wert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizini-
schen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. In Eritrea
bestehen Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln. Es
ist zwar anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung
mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European
Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Dieser Zustand dauert an. Patienten, die
in Eritrea nicht behandelt werden, werden teils in den Sudan überwiesen,
mit dem eine medizinische Kooperation besteht. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Es ist deshalb nicht massgebend, ob die medizinische
Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards
entspricht. Zudem ist zu beachten, dass die Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens für den Fall einer freiwilligen Rückkehr gilt (siehe in diesem Zu-
sammenhang BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Ebenso gilt es zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz (Eltern, 1 Bruder und 4 Schwestern [vgl. A9/13, S. 5 Ziff. 3.01])
verfügt, welches Verantwortung und Sorge übernehmen und ihm unterstüt-
zend zur Seite stehen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-5898/2016
Seite 24
E-2287/2017 vom 16. Oktober 2019 E. 9.3). Was sich allenfalls akzentuie-
rende suizidale Tendenzen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshin-
dernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteile D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 11.3.4; D-4774/2017
vom 29. November 2018 E. 4.3; F-4514/2018 vom 20. August 2018;
F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers ist allerdings bei der Vollzugsorganisation mit einer ange-
messenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe
in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus der bestehenden
Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch in per-
sönlicher Hinsicht als zumutbar.
9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr,
dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den
Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zu-
dem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller
Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3
und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleis-
tende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret ge-
fährdet seien. Auch die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in
den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein-
reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018).
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten.
D-5898/2016
Seite 25
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Oktober 2016 ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5898/2016
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: