B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5898/2019
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
D-5898/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen
Republik Kongo (DR Kongo) – am 11. Dezember 2014 ein erstes Mal in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er
habe mit seiner Familie in Kinshasa gelebt, wo er Mitglied der Kirchenge-
meinschaft Ministère de la restauration à partir de l’Africa Noire (MRAN)
und für diese als (…) tätig gewesen sei,
dass er aufgrund seines Glaubens und seiner Aktivitäten für die MRAN
festgenommen, verschleppt, gefoltert und vergewaltigt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2015 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung der Asyl-
vorbringen verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass sie ihren Entscheid im Wegweisungspunkt damit begründete, im Os-
ten der DR Kongo bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht
landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass der Beschwerdeführer aus Kinshasa stamme und dort über eine ge-
sicherte Wohnsituation verfüge, einen Schulabschluss aufweise und stu-
dierter (…) sei, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach der
Rückkehr zuzumuten sei,
dass die bei ihm diagnostizierte (…) in Kinshasa behandelt werden könne,
wobei nicht auf eine dem schweizerischen Standard entsprechende statio-
näre Infrastruktur abzustellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen den ablehnenden Ent-
scheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5639/2015 vom 15. Oktober
2015 mangels Zahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichte und um vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wegen seines verschlechterten psychi-
schen Gesundheitszustands ersuchte,
D-5898/2019
Seite 3
dass die Vorinstanz mit undatierter, am 26. April 2016 eröffneter, Verfügung
das Wiedererwägungsgesuch abwies,
dass sie zur Begründung angab, in Kinshasa seien Einrichtungen zur Be-
handlung psychischer Erkrankungen und entsprechende Medikamente
vorhanden, die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe stehe ihm frei,
dass sich nicht selten im Moment der Ablehnung des Asylgesuchs ein de-
pressives Zustandsbild bemerkbar mache oder ein solches durch einen
negativen Asylentscheid akzentuiert werde, was dem Wegweisungsvollzug
jedoch nicht entgegenstehe,
dass sie im Übrigen auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom
11. August 2015 verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Ent-
scheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-3341/2016 vom 25. August 2016
abwies,
dass es die Einschätzung der Vorinstanz zur individuellen Situation und
speziell zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen stützte, dies
auch unter Bezug auf diverse eingereichte Arztberichte, in denen eine Ver-
besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, namentlich
ein Abstandnehmen von Suizidgedanken, festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 10. Januar 2017 in
die DR Kongo zurückkehrte,
dass er am 17. September 2019 mit Eingabe seines Rechtsvertreters ein
Mehrfachgesuch einreichte,
dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe noch
während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz einen Verein (…) ge-
gründet, mit dem er die Organisation Bundu dia Kongo (BDK), eine religiös-
politische Sekte, in der DR Kongo unterstützt habe,
dass der Leiter der BDK, Ne Muanda Nsemi, ein bekannter Kritiker des
damaligen Präsidenten Joseph Kabila, ihn bei seiner Rückkehr nach
Kinshasa im Januar 2017 bei sich untergebracht habe,
D-5898/2019
Seite 4
dass er seinen in der Schweiz gegründeten Verein in Kimpese bei den Be-
hörden habe offiziell anerkennen lassen wollen, was ihm jedoch verwehrt
worden sei,
dass er wiederholt gegen Kabila demonstriert habe und zweimal inhaftiert
worden sei, einmal in Kimpese (am 23. Januar 2017 nach der Demonstra-
tion am 15. Januar 2017) und einmal in Kinshasa zusammen mit Ne
Muanda Nsemi (am 14. Februar 2017),
dass er beide Male aber nach Angriffen demonstrierender BDK-Anhänger
auf die Haftgebäude habe entkommen können (24. Januar 2017 und
17. Mai 2017),
dass er nach der zweiten Flucht im Mai 2017 nach B._______ ausgereist
sei, von dort aber im Januar 2019 wieder in die DR Kongo deportiert, am
Flughafen in Kinshasa festgenommen, in der Folge inhaftiert und zu den
Vorfällen im Jahr 2017 befragt worden sei,
dass er durch Intervention von Ne Muanda Nsemi bei einem Angestellten
des kongolesischen Geheimdienstes aus der DR Kongo in die Schweiz
habe flüchten können,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am
9. Oktober 2019 – das Mehrfachgesuch abwies, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weiter eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. November
2019 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche
D-5898/2019
Seite 5
Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung ei-
nes Kostenvorschusses sowie zur Einreichung von in Aussicht gestellten
Arztberichten innert Frist aufforderte und im Übrigen auf Art. 32 Abs. 2
VwVG verwies,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 und damit fristgerecht
den geforderten Kostenvorschuss zahlte,
dass er mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 die Vorinstanz um Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten ersuchte,
dass die Vorinstanz dem Ersuchen am 6. Dezember 2019 nachkam, unter
Ausschluss jener Aktenstücke, die sie als intern beziehungsweise dem Ge-
heimhaltungsinteresse (Art. 27 VwVG) unterliegend qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 einen
Arztbericht von Dr. med. C._______ aus der Gemeinschaftspraxis (…) vom
selben Tag sowie eine schriftliche Bestätigung eines Arzttermins am 21. Ja-
nuar 2020 im Neurozentrum des (…) zu den Akten reichte, wonach er unter
einer (…) leide und im Neurozentrum weiter behandelt werden solle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-5898/2019
Seite 6
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung sich in einer Kritik an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz
erschöpft, welche nicht formell anzufechten ist, sondern Gegenstand der
materiellen Würdigung bildet,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vielmehr vollständig und richtig fest-
gestellt hat und auch keine weiteren formellen Fehler ersichtlich sind, wel-
che eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten,
dass demnach das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-5898/2019
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und daher nicht auf
ihre Asylrelevanz zu prüfen,
dass seine Angaben im Widerspruch zu den Daten wirklich vorgefallener
Ereignisse stünden, so der Verhaftung von Ne Muanda Nsemi (am 4. März
2017 und nicht am 14. Februar 2017) oder der Kundgebung der BDK in
Kimpese (am 22. Januar 2017 und nicht am 15. Januar 2017), nach der
der Beschwerdeführer das erste Mal verhaftet worden sein solle,
dass auch seine Schilderungen der Umstände der Festnahme von ihm und
Ne Muanda Nsemi widersprüchlich ausgefallen seien,
dass weiter seine Ausführungen zu seinen beiden Inhaftierungen, seiner
Deportation von B._______ nach Kinshasa und seiner Flucht vage ausge-
fallen seien und unbewiesene Parteibehauptungen darstellten,
dass seine problemlose Rückkehr in die DR Kongo, sein Kontakt mit Ne
Muanda Nsemi sowie sein Versuch zur Anerkennung seines Vereins (…)
durch die kongolesischen Behörden angesichts der angespannten Situa-
tion zwischen der BDK und der damaligen Regierung anfangs 2017 sowie
der möglichen Gefährdung von Anhängern der BDK nicht nachvollziehbar
seien,
dass schliesslich auch nicht ersichtlich sei, wie Ne Muanda Nsemi als mut-
masslich von den kongolesischen Behörden gesuchte Person sich an
diese habe wenden und seine Freilassung erwirken können,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden muss,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen
sind, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten,
D-5898/2019
Seite 8
dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu den widersprüch-
lichen Datumsangaben der Verhaftungen nicht verfangen, nachdem sie
erst in der Beschwerdeschrift angebracht wurden und insoweit als nachge-
schoben zu erachten sind,
dass jedenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, warum er sich an ein für
ihn so einschneidendes Ereignis wie seine (zweite) Verhaftung zusammen
mit Ne Muanda Nsemi (4. März 2017) nicht habe erinnern können,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht darlegte, was in der Zwischen-
zeit von immerhin knapp drei Wochen zwischen dem Angriff auf die Resi-
denz von Ne Muanda Nsemi (am 14. Februar 2017) und der Verhaftung
(am 4. März 2017) passiert sein soll, was die Zweifel an der Erklärung er-
härten dürfte,
dass auch der Hinweis auf den langen Zeitablauf seit den Ereignissen so-
wie der Internetverweis auf ein Ereignis am von ihm angegebenen Datum
(14. Februar 2017) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche die
Widersprüche nachträglich plausibel erscheinen zu lassen,
dass dies ebenso für die Erklärungen in der Beschwerdeschrift zur ersten
Verhaftung gilt, indem der Beschwerdeführer nun auf eine mit einem Inter-
netartikel belegte Demonstration am 22. Januar 2017 verweist und seine
Festnahme im Gegensatz zum ursprünglichen Vorbringen auf den Tag
nach dieser Demonstration datierte,
dass sodann die Beschwerdevorbringen nicht in dem Punkt überzeugen,
der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr nichts befürchtet, nach-
dem er bereits einmal aus der DR Kongo wegen – vom SEM als unglaub-
haft erachteter – erlittener Verfolgung geflohen sein will (vgl. Entscheid vom
11. August 2015, A17),
dass dem auch der erwähnte «appel spirituel» nicht entgegen gehalten
werden kann,
dass es für die begründete Furcht vor Verfolgung jedenfalls nicht allein da-
rauf ankommt, ob sich im Zeitpunkt seiner Rückkehr Verhaftungen oder
Verfolgungen gegen BDK-Anhänger manifestiert hatten,
D-5898/2019
Seite 9
dass schliesslich der Umstand, dass Ne Muanda Nsemi wieder aufge-
taucht sei und lebe, für sich nicht die Zweifel ausräumen kann, warum er
dem Beschwerdeführer vermittels Kontakten zu den Behörden bei der
Flucht habe helfen können,
dass die Vorinstanz sich im Rahmen eines Mehrfachgesuchs wie vorlie-
gend der Fall hinsichtlich der im Weiteren zutreffend als unsubstantiiert und
unplausibel erachteten Schilderungen zur Haft in Kimpese und Kinshasa
im Jahr 2017, zur Deportation von B._______ nach Kinshasa sowie zur
Flucht aus der DR Kongo im Jahr 2019 auch nicht gehalten sehen musste,
weitere Erklärungen vom Beschwerdeführer einzufordern oder eine Anhö-
rung durchzuführen,
dass Mehrfachgesuche nämlich grundsätzlich schriftlich zu begründen sind
(vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG) und sich eine Anhörung nur aufdrängt, wenn
die schriftlich geltend gemachten Vorbringen auf den ersten Blick geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2014/39
E. 7), wovon im Sinne vorstehender Erwägungen nicht auszugehen ist,
dass in der Beschwerdeschrift letztlich auch keine ausführlicheren Anga-
ben folgten, welche diese Einschätzung umstossen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
D-5898/2019
Seite 10
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle – einschliesslich medizini-
sche – Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei,
dass bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2015 und
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2016 vom 25. August
2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 26. April 2016 die individuel-
len Gründe gewürdigt wurden,
D-5898/2019
Seite 11
dass dabei auch auf die Vorbringen zur (…) und deren Behandelbarkeit in
Kinshasa eingegangen wurde,
dass seit der Rechtskraft des erwähnten Urteils ausweislich der Akten
keine Umstände hinzugetreten sind, nach denen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers nunmehr zu vernei-
nen wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch trotz erneuter
Geltendmachung psychischer Probleme schon bei der Vorinstanz keine
neuen Beweismittel einreichte, welche einen anderen Schluss erlaubten,
dass er auch auf Beschwerdeebene trotz entsprechender Ankündigung
und nach Aufforderung des Gerichts bis dato keine Arztberichte vorgelegt
und zu den psychischen Beschwerden nicht weiter ausgeführt hat,
dass die nachgereichten medizinischen Dokumente auf die bereits akten-
kundige und rechtskräftig beurteilte (…) eingehen, ohne dass eine erhebli-
che Verschlechterung oder fehlende Behandelbarkeit auszumachen ist,
dass demnach der Wegweisungsvollzug auch weiterhin als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-5898/2019
Seite 12
dass der am 3. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5898/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik