Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5899/2010
law/bah/wif
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
in B._______, C._______ Distrikt, verliess Sri Lanka eigenen Angaben
gemäss am 2. Dezember 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember2008
erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Dabei gab er zu Protokoll, er
habe zuletzt in B._______ mit der Familie seines Onkels gelebt, der
"Officer in charge" des Polizeipostens von C._______ sei. Er werde in Sri
Lanka von der Armee gesucht. Er habe in mehreren Gebieten seines
Heimatlandes als selbständiger Maler gearbeitet. Die "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) hätten ihn mehrmals gebeten, ihnen als Maler zu
helfen, was er getan habe. Die LTTE hätten ihn im Jahr 2004 zweimal
gebeten, drei beziehungsweise zwei Kisten nach Colombo zu bringen,
was er ebenso getan habe. Am 2. Juni 2005 sei er von Soldaten von
seinem Arbeitsplatz mitgenommen und in ein Armeecamp gebracht
worden. Sie hätten wissen wollen, was er im Vanni-Gebiet zu tun habe.
Man habe ihn auch gefragt, was in den Kisten gewesen sei, die er
transportiert habe. Die Armee habe davon gewusst, da er an einem
Checkpoint kontrolliert worden sei. In den Kisten habe sich Eisen
befunden. Zwei Tage später sei er in ein anderes Camp verlegt worden.
Nachdem sein Onkel interveniert habe, sei er nach fünf Tagen Haft in
diesem Camp freigelassen worden. Am 5. Oktober 2008 habe ihm ein
Cousin gesagt, dass die Armee sein Warenlager durchsucht und von dort
eine Kiste mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm geraten, nicht nach
Hause, sondern zu einem Freund zu gehen. Der Onkel habe einen
Singhalesen kontaktiert, der ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______
gebracht habe. Zwei seiner Cousins, die bei ihm gearbeitet hätten, seien
am 2. September 2007 beziehungsweise am 7. November 2008 von der
Armee festgenommen worden.
A.b. Am 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe seit 2004 an verschiedenen Orten als Maler gearbeitet. Er habe
zwischen 2004 und 2006 auch für die LTTE gearbeitet, die ihn jedoch
nicht bezahlt habe. Die LTTE habe ihn im September/Oktober 2004
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zweimal beauftragt, Kisten nach Colombo zu bringen; beim zweiten Mal
sei er von zwei Personen begleitet worden. Am 2. Juni 2005 sei er von
der Armee mitgenommen worden. Während der insgesamt siebentägigen
Haft sei er befragt und geschlagen worden. Sein Cousin, der mit ihm
gearbeitet habe, sei am 2. September 2007 von der Armee mitgenommen
worden. Am 5. Oktober 2008 sei sein Lagerraum durchsucht worden;
danach habe die Armee ihn gesucht. Er habe sich mit einer nicht auf
seinen Namen lautenden Identitätskarte nach Colombo begeben. Dort
habe er erfahren, dass sein anderer Cousin am 7. November 2008 von
der Armee mitgenommen worden sei.
A.c. Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 eine
ergänzende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe ab 2003 selbständig
gearbeitet. Von 1996 bis 2002 habe er zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern in Colombo gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Als die
Probleme aufgehört hätten, seien sie in den Norden zurückgekehrt, wo
sie ein eigenes Haus besessen hätten. Vor dem 2. Juni 2005 habe er mit
den Behörden keine Probleme gehabt. Nach seiner Freilassung sei er am
Checkpoint wie alle anderen routinemässig überprüft worden. Er sei von
den LTTE nach seiner Haftentlassung aufgefordert worden, Kisten nach
Colombo zu bringen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid vom 15. Juli 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen diverse
Beweismittel bei.
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D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. August 2010 gut und
gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein in Aussicht gestelltes
Beweismittel (Original eines Haftbefehls) innerhalb von 30 Tagen
nachzureichen.
E.
Am 15. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel
samt Übersetzung und ein Bestätigungsfax zu den Akten reichen.
F.
Am 3. November 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das BFM.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. November
2010 an seinen Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 10. Dezember
2010 übermittelte er drei Originale von bereits in Kopie eingereichten
Beweismitteln und eine beglaubigte Kopie eines Haftbefehls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die
frist- und formgerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, LTTE-Mitglied gewesen zu
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sein oder sich am bewaffneten Kampf beteiligt zu haben. Er habe für die
LTTE während des Waffenstillstands lediglich als Maler gearbeitet und
zweimal Kisten unbekannten Inhalts nach Colombo gebracht. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er deshalb mit der srilankischen
Armee Probleme gehabt habe. Wäre diese indessen überzeugt gewesen,
dass er LTTE-Mitglied sei, hätte sie ihn länger festgehalten und ein
Verfahren eröffnet. Da er nach der Festnahme im Jahr 2005 bereits nach
fünf Tagen freigelassen worden sei, könne er nicht für ein aktives LTTE-
Mitglied gehalten worden sein. Er habe keinerlei Angaben machen
können, weshalb er drei Jahre nach seiner Freilassung von der Armee
erneut gesucht worden sein sollte. Er habe weder angeben können, aus
welchen Gründen seine Cousins festgenommen worden seien, noch
erklären können, welche Zusammenhänge zwischen diesen Festnahmen
und der Suche nach ihm bestünden. Die Ereignisse aus den Jahren 2007
und 2008 dürften im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen des
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stehen. Dabei seien immer wieder
Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas von willkürlichen
Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Nach dem Sieg der
Regierungstruppen über die LTTE stelle sich die Situation nunmehr
anders dar. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das
im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung schliessen lassen würde. Bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf bestehende
Unglaubhaftigkeitselemente vertieft einzugehen.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Eltern des
Beschwerdeführers sei nach seiner Freilassung ein "Receipt of Arrest"
zugestellt worden. Seine Eltern hätten ihm eine Kopie dieses Dokuments
zugestellt, nachdem sie erfahren hätten, dass das BFM sein Asylgesuch
abgelehnt habe. Sie hätten ihm das Dokument aus Rücksicht auf seine
mentale Verfassung bislang vorenthalten. Zwei seiner Cousins gälten seit
deren Festnahme als vermisst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage
im Norden und Osten Sri Lankas sei nach wie vor miserabel. In diesen
Regionen verbreiteten die Armee und paramilitärische Verbände nach
wie vor Angst und Schrecken. Die "Sri Lankan Human Rights
Commission" habe seit Mai 2009 4763 Beschwerden verzeichnet. Über
3000 davon beträfen das Verschwindenlassen von Personen. Gemäss
einem Bericht des UNHCR vom Juli 2009 seien
Menschenrechtsverletzungen gegen Tamilen im Norden Sri Lankas weit
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verbreitet. Das Risiko sei so hoch, dass die Furcht davor als
wohlbegründet bezeichnet werde. In einer Publikation des UNHCR vom
5. Juli 2010 werde die Gefährdung von Menschen thematisiert, die
verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE gehabt beziehungsweise
diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer werde von den
Sicherheitskräften verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Als junger
Tamile, der unter diesem Verdacht stehe, weise er ein beträchtliches
Gefährdungsprofil auf. Als er seinen Vater am 27. Juli 2010 über den
Entscheid des BFM orientiert habe, habe ihm dieser erzählt, es sei ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Seine Gefährdung im Falle
einer Rückkehr werde durch Schreiben eines Friedensrichters und eines
Parlamentsmitglieds bestätigt. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten
Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen erwiesen sich
als nicht stichhaltig. Es sei belegt, dass er in seiner Heimat gesucht
werde. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht.
4.2. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichte
Bestätigung der Haft des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 und der
vom 10. Januar 2009 datierende Haftbefehl lägen nur in Kopie vor. Es
handle sich um fälschungsanfällige Dokumente, denen kein grosser
Beweiswert beigemessen werden könne. Hinzu komme, dass er beide
Dokumente bisher mit keinem Wort erwähnt habe. In der Beschwerde
habe er geltend gemacht, seine Eltern hätten ihm erst davon erzählt,
nachdem er ihnen von der Ablehnung seines Asylgesuch berichtet habe.
Sie hätten erklärt, sie hätten ihn mit Rücksicht auf seine mentale
Verfassung nicht belasten wollen. Diese Erklärung erscheine angesichts
der Wichtigkeit der Dokumente wenig glaubhaft. Unabhängig davon
änderten die Dokumente nichts daran, dass er kein Gefährdungsprofil
aufweise. Der Haftbefehl, an dessen Echtheit Zweifel bestünden, sei in
der Endphase des Konflikts mit den LTTE ausgestellt worden. Obwohl
der Staat viel daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern,
habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und
nie an Kämpfen teilgenommen zu haben, weshalb nicht davon
auszugehen sei, die Behörden hätten ein Interesse daran, ihn zu
verfolgen.
4.3. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz nehme mit der
pauschalen Behauptung, Dokumente aus Sri Lanka seien
fälschungsanfällig, dem Beschwerdeführer vorweg die Möglichkeit, seine
Aussagen durch Beweismittel zu stützen. Vorliegend stimmten indessen
sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des "Receipt
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of Arrest" überein. Er bemühe sich zudem, das Original des Haftbefehls
vom 10. Januar 2009 zu beschaffen. Das Verhalten seiner Eltern, ihm
erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung des BFM vom
Vorhandensein eines Haftbefehls zu erzählen, könne nicht dazu dienen,
allgemein auf seine Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Bei den
Befragungen habe er keine Kenntnis von diesem Dokument gehabt. Der
Beschwerdeführer werde von der Polizei gezielt gesucht und neuste
Berichte zeigten, dass sich die Situation in Sri Lanka für mutmassliche
LTTE-Sympathisanten nicht wesentlich verbessert habe. Aufgrund des
"Prevention of Terrorism Act" (PTA) könnten Verdächtige über Jahre
ohne formelle Anklage und Bewiese festgehalten werden. Es gebe in Sri
Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und keine unabhängigen Gerichte.
Bei der Ankunft am Flughafen von Colombo werde jeder Ankömmling von
den Behörden befragt und überprüft. Es sei klar, dass zur Verhaftung
Ausgeschriebene einem hohen Festnahmerisiko ausgesetzt seien. In
seinem Fall liege ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl vor.
Insbesondere Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten,
seien eine Risikogruppe. Seit Mai 2009 würden die meisten der LTTE-
Unterstützung verdächtigten Tamilen in Lagern gefangen gehalten. Auch
ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen worden seien, würden
seitens der Armee bedroht. Das Vorgehen des Staats sei willkürlich und
grausam. Schutz vor Machtmissbrauch gebe es keinen. Es sei davon
auszugehen, dass er als Unterstützer der LTTE gelte, weshalb er
durchaus ein Gefährdungspotenzial aufweise und begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung habe.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
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Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der drei Befragungen im
Wesentlichen übereinstimmend an, als selbständiger Maler in
verschiedenen Gebieten seines Heimatlandes tätig gewesen zu sein.
Dass er von den ehemaligen LTTE aufgefordert wurde, für sie
unentgeltlich Aufträge zu erledigen, scheint plausibel. Er äusserte sich
hingegen nicht übereinstimmend zum Auftrag der LTTE, für diese Kisten
nach Colombo zu transportieren. Bei der Erstbefragung gab er zuerst an,
er sei einmal von der LTTE gebeten worden, drei Kisten nach Colombo
zu bringen; er habe während des Transports keine Probleme gehabt, es
sei nichts passiert (act. A1/12 S. 6). Bei der gleichen Befragung führte er
aus, er habe im Jahr 2004 zweimal Kisten nach Colombo gebracht, beim
zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Als er im Juni
2005 von der Armee in Haft genommen worden sei, sei er gefragt
worden, was in den Kisten gewesen sei, die er nach Colombo gebracht
habe; die Armee habe von den Kisten gewusst, weil er bei diesen
Transporten an einem Checkpoint kontrolliert worden sei. Einmal sagte er
aus, in den Kisten sei Eisen gewesen, kurz darauf meinte er, er wisse
nicht, was sich in den Kisten befunden habe, es sei aber schwer gewesen
(act. A1/12 S. 7). Bei der ersten Anhörung sagte er aus, er habe ungefähr
im September/Oktober 2004 zweimal Kisten nach Colombo transportiert.
In den Kisten sei etwas Schweres gewesen, das in Plastik verpackt
gewesen sei; es müsse etwas aus Metall gewesen sein (act. A6/13 S. 4).
Bei der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er denke, er habe nach
seiner Freilassung aus der Haft vom Juni 2005 für die LTTE Kisten nach
Colombo gebracht. Auf Nachfrage erklärte er, er sei nicht bei seiner
Festnahme, sondern an einem Checkpoint nach dem Inhalt der Kisten
gefragt worden (act. A13/12 S. 8). Angesichts dieser in verschiedenen
Punkten widersprüchlichen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer für die LTTE Kisten nach Colombo
beförderte. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass er von den LTTE
nicht instruiert wurde, was er den Sicherheitsbehörden hätten sagen
sollen, falls er bei einer (wahrscheinlichen) Kontrolle nach dem Inhalt der
Kisten gefragt worden wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
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habe für die LTTE Transporte nach Colombo durchgeführt und er sei
deshalb von der Armee später befragt worden, erscheint somit
unglaubhaft.
5.1.1. Der Parlamentarier E._______ bestätigt in einem undatierten
Schreiben zwar, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie
kenne. Dieser und seine Familie seien glühende Unterstützer der "Tamil
National Alliance". Sie hätten während den letzten Wahlen hart für den
Sieg der Partei gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei dabei aufgrund der
Bürgerkriegssituation Risiken ausgesetzt gewesen. Allgemein sei die
Situation für junge Tamilen in Sri Lanka äusserst gefährlich. Entgegen
den Äusserungen des Parlamentsmitglieds hat der Beschwerdeführer
aber bereits bei der Erstbefragung ausgesagt, in seinem Heimatland
politisch nicht aktiv gewesen zu sein (act. A1/12 S. 8). Bei den beiden
Bundesbefragungen (act. A6/13 und A13/12) machte er zu keinem
Zeitpunkt geltend, politisch aktiv gewesen zu sein beziehungsweise
aufgrund politischer Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Das
Schreiben des Parlamentsmitglieds ist, was Probleme des
Beschwerdeführers aufgrund eines politischen Engagements anbelangt,
somit als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem in dieser Hinsicht kein
Beweiswert zukommen kann.
5.1.2. Der Friedensrichter F._______ führt in seinem Schreiben vom
29. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit langer Zeit bekannt.
Er sei von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht der
LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und gefoltert worden. Nachdem
einige Persönlichkeiten interveniert hätten, sei er freigelassen worden.
Vom Onkel des Beschwerdeführers habe er erfahren, dass der
Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften und von paramilitärischen
Gruppen bedroht worden und aus Angst "in den Untergrund gegangen
sei".
Die Ausführungen des Friedensrichters werfen in verschiedener Hinsicht
Fragen auf. So ist nicht nachvollziehbar, woher dieser wissen sollte, dass
der Beschwerdeführer im Armeecamp gefoltert wurde. Der
Beschwerdeführer jedenfalls hat nicht erwähnt, nach der Haft einen Arzt
aufgesucht zu haben, der einen entsprechenden Bericht hätte verfassen
können, der zumindest Hinweise auf erfolgte Misshandlungen geben
könnte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer entgegen den Angaben
des Friedensrichters, sein Onkel – und nicht etwa mehrere
Persönlichkeiten – habe seine Freilassung erreicht. Schliesslich hat der
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Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er habe sich versteckt und das
Land verlassen, weil er von den Sicherheitskräften und paramilitärischen
Gruppen bedroht worden sei. Auch das Schreiben des Friedensrichter
F._______ ist vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben zu
beurteilen, welchem kein Beweiswert beigemessen werden kann.
5.1.3. Der Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom
6. August 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers
am 28. Januar 2009 eine Beschwerde eingereicht habe, da ihm am
5. Oktober 2008 von einer bewaffneten Gruppe von uniformierten und
zivil gekleideten Personen gedroht worden sei, man werde seine Familie
töten, falls er keine Informationen (über den Aufenthalt) seines Sohnes
gebe. Diesem Schreiben kann kein Beweiswert zuerkannt werden, da die
Kommission offenbar keine eigenen Abklärungen zum Sachverhalt
gemacht hat, sondern sich einzig auf die Angaben des Vaters des
Beschwerdeführers stützt. Zudem erstaunt, dass der Vater beinahe vier
Monate gewartet haben soll, bis er den Vorfall vom 5. Oktober 2008
gemeldet hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Familie des
Beschwerdeführers seinetwegen wirklich behelligt worden ist.
5.1.4. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
schliesslich eine Bestätigung der im Jahr 2005 erlittenen Haft und einen
beglaubigten Haftbefehl vom 10. Januar 2009 ein.
Die Erklärung, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesem
wichtige Beweismittel nicht während des vorinstanzlichen Verfahrens
zugestellt beziehungsweise ihn nicht von deren Existenz in Kenntnis
gesetzt hätten (vgl. ihr Schreiben vom 3. August 2010), vermag nicht zu
überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, um
drohenden Gefährdungen an Leib und Leben zu entgehen, wäre seinen
Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen, dass ihm
Belege für eine ihm drohende Gefährdung beim Bestreben, Schutz zu
erhalten, dienlich sein könnten und ihn nicht etwa gesundheitlich belasten
würden.
Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll die srilankische
Armee am 5. Oktober 2008 sein Warenlager durchsucht haben. Sein
Vater sagte gegenüber der "Human Rights Commission of Sri Lanka"
aus, er sei am selben Tag mit dem Tod bedroht worden, falls er keine
Angaben über seinen Sohn mache. Aufgrund dieser Angaben müsste
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft im
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Verdacht gestanden hätte, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen
zu sein (vgl. Haftbefehl vom 10. Januar 2009). Der Haftbefehl datiert
indessen erst drei Monate nach der angeblich erfolgten Durchsuchung
des Warenlagers und den gegenüber seiner Familie angeblich
ausgesprochenen massiven Drohungen, was nicht zu überzeugen
vermag. Es ist davon auszugehen, dass Haftbefehle gegen
Terrorismusverdächtige unverzüglich ausgestellt werden. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten
Haftbefehl nicht um ein authentisches Dokument handelt. An dieser
Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das
Dokument nachträglich in Form einer vom Magistrate Magistrate's Court
Vavuniya beglaubigten Kopie mit dem Vermerk "True copy" eingereicht
wurde.
5.2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermag der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er von den
srilankischen Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland gesucht wurde. Seine Aussagen zur behördlichen Suche
vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, da er keinerlei konkrete
Angaben zu dieser machen konnte. Hätten die Behörden tatsächlich sein
Warenlager durchsucht und eine Kiste beziehungsweise Schachtel mit
kompromittierendem Inhalt beschlagnahmt und seine Familie schwer
bedroht, hätte es ihm möglich sein müssen, den entsprechenden
Sachverhalt zu erhellen, zumal sein Onkel aufgrund seiner dienstlichen
Funktion imstande gewesen sein dürfte, die Hintergründe abzuklären. Der
Beschwerdeführer war aber weder in der Lage, überzeugend darzulegen,
weshalb die Behörden ihn im Oktober 2008 hätten ins Visier nehmen
sollen, noch, in welchem Zusammenhang die Suche nach ihm mit dem
geltend gemachten Verschwinden seines Cousins stünde.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführer für die LTTE zwei Transporte nach Colombo
durchführte. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass er von den srilankischen
Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, der LTTE nahe zu stehen
beziehungsweise, dass er von den Behörden im Oktober 2008 gesucht
wurde. Ob er im Jahr 2005 sieben Tage lang festgehalten und dabei
misshandelt wurde, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offen
gelassen werden.
6.
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Seite 13
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung vom
Juni 2005 ist, unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens,
festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar
zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri
Lanka lag dieses Vorkommnis etwa dreieinhalb Jahre zurück. Der Begriff
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der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung
und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht
gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon
aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer
lebte bis zu seiner Ausreise von den Behörden unbehelligt – die geltend
gemachten Probleme ab Oktober 2008 sind als unglaubhaft zu beurteilen
– in seinem Heimatland, ging seiner Arbeitstätigkeit nach, reiste mehrfach
nach Colombo und passierte die Kontrollpunkte eigenen Aussagen
gemäss weitgehend problemlos. Die geltend gemachte Inhaftierung im
Juni 2005 und die dabei erlittenen Misshandlungen sind als in sich
abgeschlossenes, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussendes
Vorkommnis zu sehen.
6.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Cousins, die in
seinem Malerbetrieb beschäftigt gewesen seien, sei im September 2007
verschwunden. Er reichte dazu einen Zeitungsartikel vom 6. September
2007 und ein Schreiben eines Verwandten vom 21. September 2010 ein.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das Verschwinden der in
der Zeitung genannten Person in einem Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer steht. Dieser lebte noch über ein Jahr nach dem
Verschwinden der genannten Person in Sri Lanka und machte nicht
geltend, aufgrund dieser Angelegenheit von den heimatlichen Behörden
oder sonst jemandem angegangen worden zu sein. Somit kann in dieser
Hinsicht nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer
geltend, ein zweiter Cousin, der ebenfalls in seinem Betrieb gearbeitet
habe, sei im November 2008 festgenommen worden. Dazu konnte er
weder Beweismittel einreichen noch einen Zusammenhang mit seiner
Person herstellen.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer –
auch in Anbetracht, dass er im Juni 2005 möglicherweise eine Woche
lang inhaftiert wurde – keine begründete Furcht vor ihm drohender,
asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
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7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF
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ihnenihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gegen ihn nichts
vorliegt, weshalb er bei der routinemässigen Überprüfung bei der
Wiedereinreise nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung
rechnen muss. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem
Jahre 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für
Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder
Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden
Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen,
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wesentlich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz
stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
8.4.2. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz vor
seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz). Ob es ihm nach dem
militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009
heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukehren, braucht vorliegend nicht
beantwortet zu werden, da ihm – wie nachfolgend ausgeführt wird – im
Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht.
8.4.3. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Aussagen gemäss von 1996
bis 2002 in Colombo, wo er auch zur Schule gegangen sei. Nachdem er
seine Ausbildung als Maler absolviert habe, habe er häufig Malerarbeiten
in Colombo ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter seien aus Colombo
gewesen, er habe diese von seiner Schulzeit her gekannt. Der in der
Stellungnahme vom 24. November 2010 erhobene Einwand, der
Beschwerdeführer sei in der Zeit, in der er zusammen mit seiner Familie
in Colombo gelebt habe, noch ein kleines Kind gewesen, weshalb er
naturgemäss noch keine starken Bindungen habe knüpfen können,
vermag nicht zu überzeugen, hielt er sich doch vom dreizehnten bis zum
neunzehnten Lebensjahr dort auf. Während der Zeit des Waffenstillstands
sei er von der Nordprovinz aus weiterhin öfters nach Colombo gegangen,
um dort Arbeiten auszuführen. Vor dem Hintergrund seiner
Lebensgeschichte kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine
Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Beziehungsnetz verfügt
beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Unter diesen
Umständen wird es ihm angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung
möglich sein, sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage
aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als
unzumutbar.
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8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegwiesungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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