Abtei lung IV
D-5900/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5900/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsbürger der Volksgruppe Itsekiri aus Z._______ (Delta
State) - in der Schweiz am 14. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte und ihn am 5. September 2008 ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom
10. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, even-
tualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsge-
nüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu
annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass beses-
sen und die Identitätskarte habe er zuhause zurückgelassen, weil er
habe fliehen müssen (vgl. act. A1/8 S.3),
dass er keine Identitätspapiere für die Reise ins Ausland mitgenom-
men, aber Geld bezahlt habe (vgl. act. A6/12 S.4),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- oder Identitätspapieren verneinte, mit der
Begründung, angesichts des interkontinentalen Reisewegs mit stren-
gen Kontrollen an wichtigen Grenzgängen, sei die Darstellung des Be-
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schwerdeführers, ohne Papiere in die Schweiz gelangt zu sein, un-
glaubhaft,
dass das BFM vielmehr davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe
nur unter Verwendung authentischer Reisepapiere bis nach Europa
und in die Schweiz reisen können, die er jedoch in Missachtung seiner
Mitwirkungspflicht nicht eingereicht habe,
dass es ferner festhielt, die Reiseschilderung des Beschwerdeführers
seien durch unplausible Unkenntnis geprägt, vermöge er doch kein
konkreten Angaben zu den durchreisten Ländern oder Orte machen,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, des Schreibens und Lesens
unkundig zu sein, nicht überzeuge, entspreche es doch dem natürli-
chen Verhalten Reisender, sich über die Reisedestinationen zu erkun-
digen und zu erfahren, welche Länder und Ortschaften man ansteuere
und wo man sich aufhalte,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, das BFM übersehe bei der
Feststellung, dass Interkontinentalreisen ohne Reise- und Identitätsdo-
kumente kaum mehr möglich seien, dass beispielsweise der Ansturm
auf die sizilianische Insel Lampedusa unvermindert anhalte und allein
in den ersten sieben Monaten dieses Jahres dort gemäss Medienbe-
richten 14'420 Afrikaner angekommen seien, selbstredend ohne Iden-
titätsdokumente,
dass dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist, da der
unsubstanziierten Reisebeschreibung des Beschwerdeführers, wo-
nach er ständig im Inneren des Schiffes gewesen sei und ihn ein Wei-
sser, der Englisch sprach, aus dem Schiff herausgeführt habe (vgl.
act. A6/12 S.4), zumindest entnommen werden kann, dass er sich an
Bord eines grösseres Schiffes, welches einen Hafen in Europa anlief,
befunden haben muss, und nicht auf einem kleinen Boot, wie sie übli-
cherweise für die Überfahrt von der nordafrikanischen Küste nach Eu-
ropa verwendet werden,
dass deshalb das BFM zu Recht feststellte, eine solche interkontinen-
tale Reise, ohne bei den Hafenbehörden gültige Papiere vorgewiesen
zu haben, erscheine realitätsfremd,
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dass auch die Darstellung des Beschwerdeführers, in Lagos Island ein
Schiff bestiegen zu haben, ohne sich vorher erkundigt zu haben, wo-
hin dieses fährt (vgl. act. A1/8 S.5), nicht plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im gleichen
Haushalt mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern gelebt hat,
und sich dort auch seine Identitätskarte befinden soll (vgl. act. A1/8
S.2 u. 3),
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen wohl in der Lage
gewesen wäre, sich seine zuhause zurückgelassene Identitätskarte in
die Schweiz schicken zu lassen, um auf diese Weise zumindest die
Behauptung zu belegen, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er diesbezüglich Vorkeh-
rungen in die Wege geleitet hat, was ein zusätzliches Indiz bildet, wel-
ches gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, wonach er
nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte zuhause zurück-
gelassen habe,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, ihm sei vor vier Jahren im Rahmen inte-
rethnischer Auseinandersetzungen zwischen Itsekiri und Ijaw in den
Rücken geschossen worden und er sei deshalb zu einem Freund nach
Lagos Island geflüchtet,
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dass er nach drei Jahren, nachdem Frieden zwischen den verfeindeten
Ethnien geschlossen worden sei, nach Z._______ zurückgekehrt sei,
dass er letztes Jahr bemerkt habe, dass Militante die Öl-Pipelines an-
gezapft hätten und er diese Information jeweils seinem Arbeitgeber,
dem (...), zur Kenntnis gebracht habe,
dass die Rohölpiraten ihn deshalb des Verrats bezichtigt und sein
Haus beschossen hätten, wobei seine Verlobte und sein Bruder umge-
kommen seien,
dass er in einem anderen Haus übernachtet habe, weswegen er un-
versehrt zu seinem Freund nach Lagos Island habe fliehen können,
dass er vernommen habe, die Rohölpiraten würden ihn auch dort su-
chen, weswegen er Nigeria verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 21. August 2008 und der Anhörung vom 5. Septem-
ber 2008 sowie auf die Verfügung vom 10. September 2008 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches der Asylrelevanz ent-
behrten,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Vorkommnisse von 2004 und - damit zusammenhän-
gend - vom Mai 2008 bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Ge-
fahr der Verfolgung ausgesetzt und würde auch riskieren müssen, an
Leib und Leben Schaden zu nehmen,
dass das BFM die Tatsache übersehe, dass eine Gefährdung an Leib
und Leben geradezu ein klassischer Fluchtgrund darstelle,
dass diese Einwände nichts an der vom BFM festgestellten fehlenden
Asylrelevanz zu ändern vermögen, da der zeitliche und inhaltliche Zu-
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sammenhang zwischen dem Ereignis im Jahre 2004 und der Ausreise
im Jahre 2008 - wie schon vom BFM festgehalten - fehlt und der nige-
rianische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Schutzpflichten bei
Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen,
dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM darauf hinzuweisen ist,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Polizei insbe-
sondere die Meldung der Familie betreffend den Führer der Gruppe,
welche seinen Bruder und seine Verlobte getötet haben soll, aufge-
nommen und Bericht erstattet hat (vgl. act. A6/12 S.8),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der 34-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist,
er gemäss eigenen Angaben in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz
hat (act. A1/8 S.2) und bei einem internationalen Energiekonzern an-
gestellt gewesen ist (act. A1/8 S.2), weshalb es ihm möglich sein soll-
te, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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