B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5900/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger von Syrien – am 9. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass vom BFM noch am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Euro-
dac-Datenbank festgestellt wurde, dass er kurz zuvor in Italien wegen il-
legaler Einreise registriert worden war (am 4. Juli 2013 in B._______),
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. dazu ... ),
dass er bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen vorbrachte, er sei Kurde,
er stamme aus C._______ und er habe seine Heimat am 12. Juni 2013
mit Hilfe eines Schleppers verlassen, da er vor dem Hintergrund der an-
gespannten Lage respektive des herrschenden Krieges befürchtet habe,
aufgrund seines Alters zwangsweise ins Militär eingezogen zu werden,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem anführte, er sei 1995
geboren (a.a.O. … ) und es seien schon viele Heranwachsende in sei-
nem Alter ins Militär geschickt worden (a.a.O. … ),
dass er auf die Frage nach seinen familiären Verbindungen unter ande-
rem vorbrachte, drei seiner vier Geschwister – zwei Brüder und eine
Schwester – befänden sich weiterhin in Syrien, wogegen seine Schwester
D._______ (N …) in der Schweiz lebe,
dass er zu seinem Reiseweg einleitend ausführte, er sei von seinem
Schlepper von Syrien erst in die Türkei und anschliessend über ihm un-
bekannte Länder direkt in die Schweiz gebracht worden,
dass er im Nachgang dazu auf Vorhalt des BFM eine Einreise in die
Schweiz von Italien kommend zugestand,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er sei in Italien in ei-
ner ihm unbekannten Stadt von der Polizei aufgegriffen worden, worauf er
seine Fingerabdrücke habe registrieren lassen müssen, ansonsten er laut
der Polizei für vier Monate ins Gefängnis gekommen wäre,
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dass er sich aber nur zwei Tage in Italien aufgehalten und dort kein Asyl-
gesuch eingereicht habe, weil er in der Schweiz eine Schwester habe,
welche er unbedingt habe besuchen und kontaktieren wollen,
dass er sich auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückkehr nach Italien
aussprach und diesbezüglich geltend machte, in Italien würden ganz
schlechte Lebensverhältnisse herrschen, weshalb man ihn lieber nach
Syrien abschieben sollte, als nach Italien,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe in Italien einen
Tag in einem Camp verbracht, wo jedoch Anarchie geherrscht habe, mit-
hin einem Landsmann 500 Euro gestohlen worden seien, andere Leute
ihm und seinem Zimmerkollegen während ihrer einen Nacht in diesem
Camp ihre Decken und Matratze weggenommen hätten und es auch fast
zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei,
dass das BFM am 19. August 2013 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass Italien am 2. September 2013 seine Zustimmung zur Übernahme
des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) erklärte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. September 2013 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die
Begründung im Einzelnen die Akten),
dass dieser Entscheid gemäss Rückschein der Post am 12. September
2013 zugestellt wurde,
dass sich in den Akten jedoch gleichzeitig ein Schreiben ... [der zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörde] vom 11. Oktober 2013 findet,
worin ausgeführt wird, der vorgenannte Entscheid habe dem Beschwer-
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deführer erst am 10. Oktober 2013 eröffnet werden können, weshalb die
Rechtsmittelfrist entsprechend anzupassen sei,
dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Nichteintretensent-
scheid am 17. Oktober 2013 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das
BFM, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszu-
üben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht,
sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, vor dem Hintergrund des prekären Zustandes des italienischen
Asylsystems und insbesondere unter Berücksichtigung seiner besonde-
ren persönlichen Umstände habe sich die Schweiz in Anwendung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für ihn zustän-
dig zu erklären und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er dem BFM in diesem Zusammenhang eine ungenügende Ausei-
nandersetzung mit seinen individuellen Gegebenheiten entgegen hält,
wobei er in dieser Hinsicht auf sein jugendliches Alter verweist und an-
führt, bei seiner Schwester D._______ – von welcher er grossgezogen
worden sei und welche ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen dür-
fe – handle es sich um seine einzige Bezugsperson ausserhalb von Sy-
rien,
dass ihn eine überaus enge Beziehung mit seiner älteren Schwester
D._______ verbinde, mithin eine familiäre Bindung mit einer Qualität im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO vorliege, womit in seinem Fall eine
Wegweisung nach Italien einem Verstoss gegen Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) gleichkäme,
dass er seiner Schwester nur deshalb nicht besonders erwähnt worden
sei, da D._______ in ihrem Asylverfahren nur nach ihren leiblichen Kin-
dern gefragt worden sei,
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dass er gleichzeitig unter Vorlage des Berichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum italienischen Asylsystem vom Oktober 2013,
eines deutschen Verwaltungsgerichtsentscheides vom Sommer 2013 und
eines Presseberichts aus "Der Spiegel" (im Nachgang zum Schiffsun-
glück vor Lampedusa vom 3. Oktober 2013) anführt, aufgrund der offen-
kundigen Überforderung des italienischen Staates müsse abgeklärt wer-
den, ob nicht gerade im Falle von Asylsuchenden aus Syrien vom Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch gemacht werden müsse,
dass er in seinen weiteren Ausführungen betreffend Italien dafür hält, vor
dem Hintergrund nicht nur der einschlägigen Berichte zu den dortigen
Verhältnissen für Asylsuchende, sondern auch seiner Erlebnisse in einem
Lager, sei er dort – im Sinne eines "real risk" – von unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung bedroht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 (Poststempel) eine ak-
tuelle Fürsorgebestätigung und eine Kostennote seines Rechtsvertreters
nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zwar der bei den Akten liegende Rückschein der Post auf eine ord-
nungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheides schon am
12. September 2013 hinweist (vgl. in diesem Zusammenhang: Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 5), womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen
schon am 19. September 2013 geendet hätte (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass jedoch im Schreiben ... [der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde] vom 11. Oktober 2013 von einer Eröffnung des angefochtenen
Entscheides erst am 10. Oktober 2013 berichtet wird, wobei der Inhalt
des Schreibens nicht darauf schliessen lässt, dem Beschwerdeführer
müsste in diesem Zusammenhang ein Vorhalt gemacht werden (vgl. in
dieser Hinsicht namentlich EMARK 2004 Nr. 15),
dass damit angesichts der aktuellen Aktenlage nach Treu und Glauben
davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdefrist vom fünf Ar-
beitstagen sei mit der Eingabe vom 17. Oktober 2013 gewahrt, womit auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz einge-
reist ist und Italien am 2. September 2013 einer Übernahme seiner Per-
son zwecks Prüfung seines Asylantrages ausdrücklich zugestimmt hat
(gemäss seinen Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe
ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
bindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, da er – wie nachfolgend aufgezeigt – keine stichhaltigen Gründe
vorbringt, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-
de sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar schon seit geraumer Zeit mit
erheblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da namentlich seit dem
Frühjahr 2011 – aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tu-
nesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien einge-
reist sind respektive nach wie vor sehr viele nach Italien einreisen,
dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des
italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des
Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
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dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerde-
führer vorgelegten SFH-Berichts vom Oktober 2013 Bestand behält und
auch mit der Berufung auf Einzelfallentscheid eines deutschen Verwal-
tungsgerichts vom Sommer 2013 nicht erschüttert wird,
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) da-
von ausgeht, in Italien bestehe – anders als in Griechenland – kein sys-
tematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchen-
de, auch wenn die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden, die vom Gericht konsultierten Berichte jedoch alle eine detaillier-
te Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigten, wobei in letzter
Zeit auch eine Verbesserungen der bisherigen Unzulänglichkeiten festzu-
stellen sei (vgl. Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR i.S. Mohammed
Hussein und andere vs. die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013; ausführlich erörtert im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013 E. 6),
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien men-
schenunwürdigen Zuständen ausgesetzt,
dass es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen gesunden und selb-
ständigen Mann handelt, welcher keine besondere Verletzlichkeit oder
Fürsorgebedürftigkeit erkennen lässt,
dass daran auch der Aufenthalt der Schwester in der Schweiz nichts zu
ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist,
dass in diesem Zusammenhang ohnehin anzufügen ist, dass am ange-
gebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestehen,
dass die Vorbringen über ein angebliches Abhängigkeitsverhältnis zur
Schwester D._______ respektive über angeblich rechtserhebliche Famili-
enbande zur Schweiz ins Leere stossen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder aus seiner allgemeinen
Kritik am Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO noch sei-
nen Ausführungen über den angeblichen Bedarf an einer davon abwei-
chenden Behandlung von syrischen Asylsuchenden etwas für sich ablei-
ten kann,
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dass nach dem Gesagten weder Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
noch Hinweise darauf, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten
(vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) so-
wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: