Abtei lung IV
D-5901/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli Busi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5901/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 16. Juli 2008 und gelangte über A._______ und B._______
am 30. November 2008 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2008
ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Dezember 2008 wurde er im
C._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 12. Dezember
2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 19. Juni 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asyl-
gründen direkt an.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von
Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ bei Jaffna,
wo er geboren worden sei und sich bis im Jahr 2001 aufgehalten habe.
Während seiner Schul- beziehungsweise Studienzeit (Informatik) habe
er an tamilischen Anlässen teilgenommen und sei deshalb von der
Eelam People's Democratic Party (EDPD) bedroht worden, worauf er
im Jahr 2001 nach F._______ gegangen sei. Nach seiner Rückkehr
nach E._______ im Jahr 2004 habe er erneut an tamilischen Festen
und Demonstrationen teilgenommen. Am 15. April 2007 sei er infolge
des erneuten Ausbruches des Bürgerkrieges von der srilankischen
Armee festgenommen, während etwa einer Woche festgehalten,
geschlagen und zu einem vermuteten Waffenversteck befragt worden.
Nach seiner Freilassung sei er nach Colombo gereist und habe dort
sein Studium fortgesetzt. Am 15. Januar 2008 sei er von der Polizei
festgenommen und während zwei Wochen festgehalten worden. Dank
der Bezahlung von 50'000 Rupien habe man ihn freigelassen. Drei bis
vier Tage später sei er nachts von Unbekannten beziehungsweise von
Soldaten in einem weissen Van entführt, nach G._______ gebracht
und zur Rückkehr nach Jaffna aufgefordert worden. Trotzdem sei er
nach Colombo zurückgekehrt und habe sich bei einer Verwandten
niedergelassen. Da er vergeblich versucht hatte, sich bei den
Behörden anzumelden, habe er einen seiner Familie bekannten Vize-
Minister um Hilfe ersucht. Daraufhin sei ein Beamter des Criminal
Investigation Departments (CID) an seinem Wohnort erschienen und
habe ihn über Jaffna befragt. Als in der folgenden Nacht erneut ein
weisser Van vor seinem Haus gehalten habe, sei er aus Angst vor
einer erneuten Entführung aus dem Haus geflohen und habe am fol-
genden Morgen eine Bekannte kontaktiert, welche ihm zur Ausreise
verholfen habe. Über den Flughafen von Colombo habe er sein
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Heimatland verlassen, sich anschliessend während sechs Monaten in
Italien aufgehalten und sei danach unter Umgehung der Grenzkon-
trollen in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer gab die beglaubigte Kopie einer Geburtsur-
kunde, eine englische Übersetzung derselben und die Kopie eines
Schreibens eines Vize-Ministers vom 26. Februar 2008 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ableh-
nenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Inhaftierungen vom April 2007 und vom Januar 2008
seien nicht Anlass seiner Ausreise aus dem Heimatland gewesen, weil
er sich danach noch während mehreren Monaten in Colombo bei einer
Grosstante aufgehalten habe. Es bestehe deshalb kein kausaler Zu-
sammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise. Zudem
sei er weder im Norden des Landes noch in Colombo gezielt kon-
trolliert oder festgenommen worden und jeweils ohne weiteren Folgen
aus der Haft beziehungsweise aus den Kontrollen entlassen worden,
womit die geltend gemachten behördlichen Massnahmen mangels
Intensität keinen Verfolgungscharakter aufwiesen. Ferner habe sich
der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten verstrickt, indem er einer-
seits angegeben habe, von der srilankischen Armee über ein sich in
der Nähe seines Elternhauses befindliches Camp der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden zu sein, während er anderer-
seits vorgebracht habe, man habe ihn verdächtigt, Waffen versteckt zu
haben. Unterschiedlich habe er auch ausgesagt, von wem er im
Januar 2008 entführt worden sei, nämlich einmal von Soldaten und
einmal von Unbekannten. Schliesslich habe er die anfänglich erwähnte
Bedrohung durch die EPDP anlässlich der Anhörung nicht mehr gel-
tend gemacht, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. An
der festgestellten Unglaubhaftigkeit vermöchten im Übrigen weder die
eingereichte Geburtsurkunde noch das zu den Akten gegebene
Schreiben eines Vize-Ministers etwas zu ändern. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere führte das BFM aus, dass ein Vollzug der Wegweisung
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in den Grossraum Jaffna als Folge der schlechten Sicherheits- und
Menschenrechtslage zwar nicht als zumutbar erachtet werde, jedoch
im Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum
Colombo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der
Vollzug der Wegweisung in diese Region des Landes generell nicht als
unzumutbar bezeichnet werden könne. Zugunsten des Wegweisungs-
vollzugs spreche vorliegend ferner, dass der Beschwerdeführer länger
als ein Jahr in Colombo gewohnt habe, dort von Angehörigen aufge-
nommen worden sei und über Kontakt zu Bekannten und Freunden der
Familie verfüge. Er werde von seinem in I._______ arbeitenden Vater
unterstützt und könne auch mit der Hilfe des in den Vorbringen er-
wähnten Vize-Ministers rechnen. Ausserdem habe er in Colombo ein
Informatikstudium absolviert.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September
2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Sachverhalt von
der Vorinstanz nur ungenügend erstellt worden sei, indem man wich-
tige und asylrelevante Tatsachen ausgelassen habe. Weitere Abklärun-
gen seien offensichtlich nicht getätigt worden. Entgegen der Argumen-
tation der Vorinstanz müssten die genannten Ereignisse als kausal be-
trachtet werden. Durch die Verwarnung des Beschwerdeführers im
Jahr 2001 und später im Jahr 2007 durch die EPDP seien sein Name
und sein Foto der EPDP bekannt geworden. Auch die srilankische
Armee habe seinen Namen und sein Foto, weil er im Jahr 2005 an
einem Waffentraining der LTTE und an einer Demonstration teilge-
nommen habe. Diese Tatsachen hätten zur Festnahme am 15. April
2007 geführt. Ausserdem sei er nur unter der Bedingung, er müsse
innert fünf Tagen Waffen abliefern, freigelassen worden, was als Mord-
drohung aufzufassen sei und zur Flucht nach Colombo sowie zur stän-
digen Angst vor der srilankischen Armee während des Aufenthaltes in
Colombo geführt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb illegal
dort gelebt und in einem singhalesischen Quartier gewohnt. Von der
Polizei entdeckt worden sei er nach einem Bombenanschlag, der sich
in der Nähe ereignet habe, und der infolgedessen durchgeführten poli-
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zeilichen Kontrolle. Dabei habe er keine Registrierung vorweisen kön-
nen, worauf er unrechtmässig während drei Wochen festgehalten wor-
den sei. Nur dank der Bezahlung einer Bestechungssumme sei er frei-
gekommen. Da er in der Folge weder über eine Wohnung noch über
eine Identitätskarte verfügt habe, sei eine Registrierung ebenso un-
möglich geworden wie eine Anzeige der Entführer bei der Polizei. Bei
Kontrollen hätte er sich zudem nicht mehr ausweisen können. Unter
diesen Umständen habe er die nächsten Monate bei einer Verwandten
in Colombo verbracht und das Haus nicht mehr verlassen. Das
Studium habe er nicht mehr fortsetzen können. Die Befragung des Be-
schwerdeführers durch den CID-Beamten im Rahmen der doch noch
einmal versuchten Registrierung zeige deutlich, dass die Ereignisse in
E._______ in einem direkten Zusammenhang mit der Ausreise
stünden, weshalb die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht den
Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich dem Zugriff
der Behörden nur entziehen können, indem er versteckt in Colombo
gelebt habe und geflohen sei. Die Aussage der Vorinstanz, er sei ohne
weiteren Folgen aus der Haft entlassen worden und habe seinen
Lebensalltag ohne grössere Behelligungen gestalten können, sei somit
völlig realitätsfremd. Ausserdem versuchte der Beschwerdeführer die
ihm vorgeworfene Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu erklären, in-
dem er geltend machte, er sei zum Inhalt der Verhöre nicht gefragt
worden und die Dolmetscherin sei nicht aus Sri Lanka, sondern aus
J._______, weshalb sie nicht alle sprachlichen Nuancen habe richtig
deuten können. Insgesamt habe er im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka begründete Furch vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes. Unter Hinweis auf die allgemeine Situation in Sri Lanka,
welche trotz der Beendigung des Bürgerkrieges nach wie vor unklar
sei, wurde zudem geltend gemacht, dass individuelle Gründe gegen
den Wegweisungsvollzug sprächen. Aus den Tatsachen, dass der Be-
schwerdeführer während seines Aufenthaltes in Colombo mehr als die
Hälfte der Zeit versteckt gewesen, ein Mal festgenommen und ein Mal
entführt worden sei sowie ein zweites Mal der Entführung habe ent-
weichen können, sei auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Zudem befinde
sich die – einzige in Colombo wohnhafte – Verwandte des Beschwer-
deführers inzwischen in K._______, womit der Beschwerdeführer in
Colombo über kein Beziehungsnetz verfüge. Da er ferner sein Studium
noch nicht abgeschlossen habe, sondern es infolge der erwähnten
Schwierigkeiten habe abbrechen müssen, könne er nicht als Informa-
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tiker arbeiten. Er spreche auch kein Singhalesisch. Folglich fehle vor-
liegend eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu be-
gleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Datum Poststempel: 27. Oktober
2009) reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Fürsorgebestäti-
gung, einer Studienbestätigung und einen Auszug aus dem TamilNet
zu den Akten. Er wies darauf hin, dass ihm im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland bereis am Flughafen eine Verhaftung drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerde-
führer vor seinem Aufenthalt in Colombo vorgebrachten Festnahmen
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aus den Jahren 2007 und 2008 seien – entgegen den Ausführungen in
der vorinstanzlichen Verfügung – sehr wohl kausal für die Ausreise ge-
wesen, zumal sie zu seiner Registrierung geführt hätten und er in
Colombo infolge dieser Registrierung weiteren Problemen ausgesetzt
gewesen sei. Diese Sichtweise kann indessen aufgrund der unglaub-
haften Angaben des Beschwerdeführers nicht geteilt werden.
5.1.1 Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend feststellte, legte der Be-
schwerdeführer unterschiedlich dar, warum er im April 2007 in Jaffna
festgehalten worden sein soll. Während er einmal angab, man habe
von ihm Informationen über das vor seinem Elternhaus befindliche
Camp der LTTE in den Jahren 1992 bis 1996 erhalten wollen (Akte
A1/9 S. 5), brachte er an anderer Stelle vor, er sei unter dem Vorwurf,
Waffen bei sich versteckt zu haben, festgenommen und aufgefordert
worden, diese innert fünf Tagen zurückzugeben, ansonsten man ihn
erneut festnehmen werde (Akte A11/11 S. 6). Dabei vermag die Er-
klärung in der Beschwerde, es handle sich nicht um einen Wider-
spruch, weil er sowohl zum vormaligen Camp der LTTE vor seinem
Elternhaus als auch zu den Waffen befragt worden sei, was aufgrund
seiner persönlichen Situation und der Umstände seiner Verhaftung
logisch sei, nicht zu überzeugen, da er anlässlich der ersten Be-
fragung weder ein Wort des Vorwurfs des Waffenbesitzes erwähnte
noch vorbrachte, er sei unter der Androhung man werde ihn im Fall
einer allfälligen Nichtabgabe von Waffen erneut festnehmen. Da der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung
aus Angst vor einer weiteren Festnahme infolge der Nichtabgabe von
Waffen nach Colombo geflohen sein will, stellen der Vorwurf, Waffen
zu besitzen und die Befürchtung, aus diesem Grund erneut festge-
nommen zu werden, zentrale Vorbringen des Sachvortrages dar.
Zentrale Sachverhaltselemente sind indessen – um als glaubhaft zu
gelten – von Anfang an, mithin bereits in der ersten summarischen Be-
fragung, wenigstens ansatzweise vorzubringen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich der Motivation seiner Festnahme im Norden Sri Lankas und
der Drohung, er werde erneut festgenommen, wenn er innert fünf
Tagen keine Waffen abliefere, als nachgeschoben und mit seinen
früheren Aussagen unvereinbar zu betrachten sind. Seine dies-
bezüglichen Vorbringen gelten folglich als unglaubhaft. Daran vermag
auch der Einwand, die befragende Person habe nicht näher nach dem
Inhalt der Verhöre gefragt, nicht zu überzeugen, da es im Rahmen der
Mitwirkungspflicht die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, wichtige
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Einzelheiten von sich aus von Anfang an und nicht erst später oder auf
Nachfrage hin zu Protokoll zu geben.
5.1.2 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in den beiden Befra-
gungen unterschiedlich an, wie er im Jahr 2007 aus der Region Jaffna
geflohen sein will. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüg-
lich auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 22. September 2009 verwiesen. Auch die unterschiedliche Dar-
stellung des angeblichen Fluchtweges spricht gegen die Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen.
5.1.3 Darüber hinaus ist die Angabe des Beschwerdeführers, er sei
aus E._______ geflohen, weil die srilankische Armee von ihm Waffen
verlangt habe (Akte A11/11 S. 6), nicht zu vereinbaren mit seiner
Aussage, er habe von der srilankischen Armee eine Clearance für die
Reise nach Colombo verlangt und diese sei ihm verweigert worden
(Akte A1/9 S. 5). Hätte ihm die srilankische Armee in der Tat eine Frist
von fünf Tagen zur Abgabe von Waffen eingeräumt, hätte er wohl kaum
bei der gleichen Armee um einen Durchgangsschein nach Colombo
ersucht, zumal er sich unter diesen Umständen dem erheblichen
Risiko einer sofortigen Festnahme ausgesetzt hätte, was nicht
nachvollziehbar ist. Auch gestützt auf diese Ungereimtheiten ist die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
5.1.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt
werden, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen aus den Nor-
den Sri Lankas nach Colombo geflohen ist. Unter diesen Umständen
verhält auch die in der Beschwerde vertretene Argumentation, er habe
in Colombo infolge der im Norden Sri Lankas erfolgten Festnahmen
und der dabei stattgefundenen Registrierung seiner Person bei der
srilankischen Armee erneut Probleme bekommen, weshalb die aus
den Jahren 2007 und 2008 geltend gemachten Festnahmen für die
Ausreise trotz des zeitlichen Ablaufs kausal seien. Vielmehr ist aus
den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen,
dass er seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas aus andern Grün-
den verlassen hat, wobei auffällt, dass er gemäss seinen Aussagen in
Colombo sein im Norden des Landes begonnenes Informatikstudium
fortsetzte, weshalb davon auszugehen ist, dass wohl dies der Grund
seiner Reise nach Colombo war. Die Argumentation der Vorinstanz
hinsichtlich der fehlenden Kausalität ist somit ebenso zu bestätigen
wie die von ihr festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen.
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5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend feststellte, sind die in der
Erstbefragung vorgebrachten Schwierigkeiten mit der EPDP nicht
glaubhaft, weil sie später in der Anhörung nicht mehr vorgebracht wor-
den sind, obwohl sie gestützt auf die Darstellung in der Beschwerde
den Auslöser für die verschiedenen Festnahmen des Beschwerdefüh-
rers gewesen sein sollen (Beschwerde S. 4). Zentrale Elemente der
Sachverhaltsdarstellung sind indessen nicht nur von Anfang an an-
satzweise vorzubringen, damit sie als glaubhaft gelten können; viel-
mehr ist über sie auch in der nachfolgenden Anhörung detaillierter zu
berichten, was der Beschwerdeführer bezüglich der am Anfang be-
haupteten Bedrohung durch die EPDP unterliess. Es kann ihm deshalb
nicht geglaubt werden, dass er von der EPDP ersthaft und in asylrele-
vanter Weise bedroht worden ist oder dass diese Bedrohung später zu
einer asylerheblichen Verfolgung seiner Person geführt hat. Ansonsten
wäre es ihm wichtig gewesen darüber eingehender zu berichten.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in
Colombo infolge mehrerer Widersprüche nicht geglaubt werden kann.
So sagte er einerseits aus, er sei als Folge der Nichtbezahlung der
Miete von zwei oder drei Soldaten in der Nacht in einem Fahrzeug ent-
führt und irgendwohin beziehungsweise nach G._______ gebracht
worden. Dabei sei ihm eröffnet worden, dass er nicht in Colombo blei-
ben könne (Akte A1/9 S. 5). Demgegenüber legte er in der Anhörung
vor, es sei – nachdem er die Miete nicht mehr habe bezahlen können
– eine Gruppe Unbekannter in einem weissen Van gekommen und
habe ihn unter dem Hinweis, Tamilen hätten in Colombo nichts zu
suchen, nach G._______ entführt (Akte A11/11 S. 6). Unterschiedlich
brachte er auch vor, wann ihm die Identitätskarte abgenommen wor-
den sein soll. Während dies gemäss der ersten Version anlässlich der
Reise nach G._______ erfolgt sein soll (Akte A1/9 S. 5), soll man ihm
die Identitätskarte gestützt auf die zweite Version zwei Tage später ab-
genommen haben (Akte A11/11 S. 6). Bezüglich der Rückkehr aus
G._______ meinte der Beschwerdeführer zunächst, ein Tamile aus
G._______ habe ihm geholfen, mit seinem Fahrzeug nach Colombo
zurück zu gelangen (Akte A1/9 S. 5), während dies gemäss der
späteren Variante ein LKW-Chauffeur gewesen sein soll (Akte A11/11
S. 6). Ausserdem legte er einmal dar, nach dem Verhör durch einen
Angehörigen des CID seien in der Nacht wieder Soldaten ins Haus ge-
kommen, worauf er über die Mauer gesprungen und entkommen sei,
weil er vermutet habe, dass sie ihn erneut mitnähmen (Akte A1/9 S. 5
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f.); gemäss der zweiten Version indessen soll an diesem Abend ein
Van zum Haus gekommen sei, worauf er weggerannt sei (Akte A11/11
S. 7). Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Angaben kann
dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, er sei in Colombo
verfolgt worden.
5.4 An dieser Einschätzung vermögen weder das als Beweismittel ein-
gereichte Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 3. September
2009 noch die Einwände in der Beschwerde etwas zu ändern.
5.4.1 Der Beschwerdeführer versuchte zwar in der Beschwerde die
Ungereimtheiten damit zu erklären, dass die dolmetschende Person,
welche nicht aus Sri Lanka, sondern aus J._______ stamme, nicht alle
sprachlichen Nuancen richtig gedeutet habe. Indessen können den
beiden Protokollen keine sprachlichen Probleme entnommen werden
und der Beschwerdeführer bestätigte beide Male mit seiner Unter-
schrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Er gab in beiden Befragungen
an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben und auch die
anwesende Hilfswerksvertretung hatte gegen das Protokoll der Anhö-
rung nichts einzuwenden. Unter diesen Umständen vermögen die erst
im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Verständigungsschwierigkei-
ten nicht zu überzeugen, sondern sind vielmehr als nachgeschobene
Erklärung aufzufassen, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
nicht aus dem Weg zu räumen vermag.
5.4.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom 3. September
2009 kann dem Beschwerdeführer mangels Abgabe von rechtsgenüg-
lichen Identitätspapieren nicht zugeordnet werden und ist schon aus
diesem Grund kein taugliches Beweismittel. Darüber hinaus enthält es
– abgesehen vom ersten Zeilenblock – insbesondere allgemeine Be-
merkungen, welche sich nicht auf den konkreten Fall des Beschwerde-
führers beziehen. Es scheint überdies nicht auf einem Papier mit
Originalbriefkopf erstellt worden zu sein, was Zweifel an der Echtheit
hervorruft. Diese sind indessen mangels Zuordbarkeit des Dokuments
zur Person des Beschwerdeführers nicht näher zu klären.
5.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sind auch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Verfolgung in Colombo nicht als glaubhaft zu erachten. Dem Be-
schwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er in Colombo auf-
grund früherer Festnahmen im Norden Sri Lankas unter dem Vorwurf
des illegalen Waffenbesitzes festgenommen und entführt worden ist.
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Was allfällige Festnahmen in Colombo im Rahmen von Kontrollen be-
trifft, so kommt ihnen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Diesbe-
züglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Bezüglich allfälligen Behelligungen im Zu-
sammenhang mit Ausständen aus dem Mietverhältnis ist der Be-
schwerdeführer gehalten, sich an die Strafverfolgungsbehörden seines
Heimatlandes zu halten und gegen fehlbare Drittpersonen Anzeige zu
erstatten. Es kann ihm – gestützt auf seine als unglaubhaft zu erach-
tenden Aussagen – nicht geglaubt werden, dass eine allfällige Anzeige
gegen unbekannte Täter oder gegen seine Vermieter zu einer Verfol-
gung seiner eigenen Person führen würde. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass die srilankischen Behörden einer allfälligen Anzeige in
der geforderten Weise nachgingen und dem Beschwerdeführer Schutz
vor einer Verfolgung gewährten. Unter den gegebenen Umständen ver-
mögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe in
Colombo nur leben können, weil er sich ständig versteckt habe, nicht
zu überzeugen. Vielmehr ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – davon auszugehen, dass er in Colombo studiert und ein
normales Leben geführt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die
erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegebene Be-
stätigung der NIIT Education & Training Center (NIIT) nichts zu ändern.
Sie liegt bloss in Kopie vor, womit das Beweismittel an sich einen tie-
fen Beweiswert aufweist. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
nicht, wann und wie er in den Besitz dieses Beweismittels gekommen
ist, weshalb dessen Authentizität zweifelhaft erscheint. Ebenso unklar
ist, warum er es nicht schon früher einreichte. Ferner weist es kein
Ausstellungsdatum auf, was weitere Zweifel an der Echtheit aufwirft,
zumal es als eine offizielle, von Schulbehörden ausgestellte Teil-
nahmebestätigung ein Ausstellungsdatum aufweisen müsste. Indessen
kann auf eine eingehendere Prüfung der Echtheit des Dokumentes
verzichtet werden, da es einerseits – wie das Schreiben vom
3. September 2009 – mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identi-
tätspapieren nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet
werden kann und da es andererseits selbst im Fall der Echtheit den
aus den zuvor schon erwähnten Gründen als unglaubhaft zu qualifizie-
renden Sachverhalt nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen
liesse.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka somit nicht mit einer begründeten Furcht vor einer asylerheb-
lichen Verfolgung zu rechnen. Daran vermöchte auch eine eingehen-
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dere Prüfung bei der Wiedereinreise am Flughafen durch Spezialein-
heiten der State Intelligence Unit nichts zu ändern, zumal eine solche
Überprüfung per se nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu betrachten ist. Aus dem am 28. Oktober 2009 eingereichten Schrei-
ben des TamilNet kann nicht auf eine in ihrer Art und Intensität den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügende Verfolgung
geschlossen werden. Zudem unterscheidet sich der in dieser Notiz
festgehaltene Sachverhalt vom vorliegenden, da dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht verweigert wurde.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach
als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai
2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der
LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt,
so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minder-
heit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem
habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im
Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert.
Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt
auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – bei-
spielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe
es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum
Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon aus-
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zugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendi-
gung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Ins-
gesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen.
Namentlich habe der Beschwerdeführer dort länger als ein Jahr gelebt
und studiert. Dabei sei er von Familienangehörigen aufgenommen
worden. Auch Bekannte, mit denen die Familie des Beschwerdeführers
eine Freundschaft verbinde, lebten in Colombo. Ferner könne der in
den Akten erwähnte Vize-Minister dem Beschwerdeführer behilflich
sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer von seinem in I._______
arbeitenden Vater unterstützt worden. Insgesamt sei der Vollzug der
Wegweisung zumutbar.
7.5.2 Dieser vorinstanzliche Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe
bestritten. Insbesondere wird dargelegt, dass sich alle aus den Nord-
und Ostprovinzen stammenden Personen registrieren lassen müssten,
was angesichts der willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen ohne
richterliche Überprüfung, Hausdurchsuchungen, Überwachung der
Kommunikationskanäle und der allgegenwärtigen Checkpoints als un-
zumutbar zu qualifizieren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer länger
als ein Jahr in Colombo gelebt habe, so müsse berücksichtigt werden,
dass er sich die meiste Zeit in Colombo habe verstecken und sein Stu-
dium habe unterbrechen müssen. Bei der Grosstante, von welcher er
aufgenommen worden sei, habe er nur vier Monate verbracht, weil
deren Wohnquartier weit weg von seinem Studienplatz liege und er
sich nicht unnötigen Gefahren habe aussetzen wollen. Zudem befinde
sich die Grosstante mittlerweile seit Juli 2008 in Kanada bei ihren Ver-
wandten. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei nicht sicher, dass
sie nach Sri Lanka zurückkehre. Die Behauptung der Vorinstanz, es
gebe in Colombo Bekannte, mit welchen die Familie des Beschwerde-
führers eine Freundschaft pflege, entbehre jeglicher Grundlage. Es
gebe zwar eine Ärztin, welche dem Beschwerdeführer die letzte Unter-
kunft organisiert habe. Aus dieser Bekanntschaft könne indessen nicht
auf eine Freundschaft geschlossen werden. Auch die alte Frau, bei
welcher der Beschwerdeführer zuletzt Unterschlupf gefunden habe, sei
nicht in der Lage, ihn längerfristig zu unterstützen. Sie habe ihm bloss
einmalig in einer extremen Notlage für kurze Zeit geholfen. Zudem
stehe der Beschwerdeführer mit dem in den Akten erwähnten Vize-
Minister nicht in Verbindung, weshalb ihm dieser nicht helfen könne.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Studium noch nicht ab-
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geschlossen, spreche kein Singhalesisch und könne deshalb nicht als
Informatiker arbeiten.
7.5.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender ge-
äussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener
Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze
für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asyl-
suchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Gross-
raum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren,
wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation vor.
7.5.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Her-
kunft aus der Provinz Jaffna wird weder vom BFM noch vom Bundes-
verwaltungsgericht bestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der
Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Jaffna)
nicht zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum Colombo auszugehen.
Gemäss seinen eigenen Angaben vom 11. Dezember 2008 soll die
Schwester seiner Grossmutter in Colombo leben (Akte A1/9 S. 3), was
er auch anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2009 bestätigte (Akte
A11/11 S. 4). Unter diesen Umständen vermag die Aussage in der
Beschwerdeschrift, er habe in Colombo kein Beziehungsnetz und
keine Verwandten, weil sich seine Grosstante seit Juli 2008 in
K._______ bei ihren Verwandten befinde, nicht zu überzeugen.
Vielmehr ist diese Erklärung als nachgeschoben und – da mit früheren
Aussagen unvereinbar – unglaubhaft zu qualifizieren. Somit ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo
zumindest eine mit ihm verwandte Person hat, wobei diese ebenfalls in
eine Familie eingebunden sein dürfte, was auch in der
Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommt, indem dort von der
Grosstante und deren Familie die Sprache ist (S. 8). Da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während einigen
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Monaten bei dieser Tante in Colombo gelebt habe, kann angenommen
werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Colombo erneut bei
diesen Verwandten unterkommt. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer
Anfangsphase auf die Unterstützung von Verwandten zurückgreifen
kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer das Gymnasium
abgeschlossen und ein Informatikstudium begonnen, womit er über
eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Sollte er –
wie in der Beschwerde betont wurde – kein Singhalesisch sprechen,
ist es ihm – als Studenten – zuzumuten, sich entsprechende
Sprachkenntnisse innert kurzer Zeit anzueignen. Indessen bestehen
an dieser Aussage des Beschwerdeführers Zweifel, zumal das
Studium in Colombo nicht in tamilischer Sprache durchgeführt worden
sein dürfte. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ist ferner – wie
das BFM zutreffend feststellte – darauf hinzuweisen, dass sein Vater in
I._______ arbeitet und ihn ebenfalls unterstützen kann. Dem
Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich auch um eine
Arbeit zu bemühen, die ausserhalb seiner Studienrichtung liegt, sollte
dies nötig sein. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme
entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und
ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zu-
rückzukehren und sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Oktober 2009 ein-
bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2009 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 20