B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5901/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2011 von B._______ her in
die Schweiz einreiste und gleichentags hierzulande um Asyl nachsuchte,
dass das BFM zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Dezember
2011 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
B._______ anordnete,
dass das BFM die Verfügung vom 30. Dezember 2011 indes aufgrund
des Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an
B._______ am 16. Juli 2012 aufhob und das nationale Asylverfahren wie-
der aufnahm,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. Dezember 2011 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 29. Oktober 2012
im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seiner Heimat zu Unrecht des Dieb-
stahls von Kühen bezichtigt und deswegen am 3. Juli 2010 verhaftet wor-
den,
dass er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass ihm am 15. August 2010 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen
sei, nachdem er beziehungsweise sein Bruder einen Gefängniswärter be-
stochen habe,
dass er Ghana noch am 15. August 2010 verlassen und via D._______
und E._______ nach F._______ gelangt sei, von wo aus er nach
B._______ gereist sei,
dass er in B._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches indes
abgelehnt worden sei, weshalb er sich am 3. Dezember 2011 in die
Schweiz begeben habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A9 und A22),
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dass das BFM auf das Asylgesuch vom 3. Dezember 2011 mit Verfügung
vom 1. November 2012 – eröffnet am 6. November 2012 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete und eine Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2012 setzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2012 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 12. November 2012) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 1. November 2012 und um Eintreten auf
das Asylgesuch, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
ersucht wurde,
dass zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht
wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
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nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana ist, der Bun-
desrat dieses Land mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "Safe
Country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3
AsylG),
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Auffassung des BFM, wonach vorliegend keine Hinweise auf ei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung bestehen, nach einer Überprüfung
der Akten als zutreffend zu erachten ist,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert (bspw. zum
Ablauf des Gerichtsverfahrens, den Umständen seiner Flucht aus dem
Gefängnis und der angeblichen behördlichen Suche nach der Ausreise)
ausgefallen sind,
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dass die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der angeblichen Inhaftie-
rung nicht in Einklang zu bringen sind (Festnahme am 3.7.2010 und Ge-
richtsurteil vom 5.7.2010 [vgl. A22 S. 4; dies wiederum im Widerspruch
zur später genannten Dauer des Gerichtsverfahrens von zwei Wochen
(vgl. A22 S. 7)], Inhaftierung auf dem Polizeiposten während eines Mo-
nats und 16 Tagen [vgl. A22 S. 3] beziehungsweise während 18 Tagen
[vgl. A22 S. 5], danach Inhaftierung im Gefängnis während 28 Tagen [vgl.
A22 S. 4], von dort aus Flucht und Ausreise am 15. August 2010 [vgl. A22
S. 2]),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft
erscheinen, so dass die geltend gemachten Ausreisegründe als haltlos zu
erachten sind,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde grundsätzlich in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Schilderungen erschöpfen und die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal die neue
Berechnung der Haftdaten durch den Beschwerdeführer – basierend auf
den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Mängel – seine wider-
sprüchlichen Angaben bei der Anhörung nicht zu erklären vermag,
dass auch den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sind,
zumal behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der
Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat wie Diebstahl für sich allein
grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen ver-
mögen,
dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, die auf eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung hindeuten würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
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mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
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ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer Berufserfahrung als (…)
und (…) aufweist (vgl. A9 S. 4, A22 S. 3) und nicht davon auszugehen ist,
er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland, wo er mit mehreren Ver-
wandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A9 S. 5, A22
S. 2), in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung allfällig benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: