Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D590/2012/sed
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Ehefrau und seinem
erstgeborenen Kind (zweites Kind in der Schweiz geboren am […]) – am
27. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei die Familie von
B._______ her in die Schweiz eingereist war,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. April 2010
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Familie nach
B._______ anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der
Familie nach Eingang deren Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 22. April 2010 mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 einstweilen
aussetzte (Beschwerdeverfahren […]),
dass das BFM seine Verfügung vom 22. April 2010 mit Verfügung vom
21. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufhob und den Erlass eines neuen
Asylentscheides in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren (…)
dementsprechend mit Entscheid vom 2. Juni 2010 als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 7. Juli 2010
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 27. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung des (…) Innenministeriums vom
19. April 2010 in B._______ als Flüchtling anerkannt und B._______
habe am 9. November 2011 die Bereitschaft zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers bestätigt,
dass der Bundesrat B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, weshalb auf das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht einzutreten sei,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen
der Beschwerdeführer eine enge Beziehung pflege, lebten, und zudem
offen gelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer auch aus Sicht
der Schweizer Behörden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, da
ihm von B._______ bereits Schutz gewährt werde,
dass das BFM dem Rechtsvertreter der Familie unter Bezugnahme auf
die Verfügung vom 1. Dezember 2011 mit Schreiben vom 17. Januar
2012 mitteilte, dass es – um die Familieneinheit gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu wahren – B._______ auch um
Übernahme der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers im Sinne
der humanitären Klausel von Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) ersucht habe und B._______
dem Ersuchen unter dem Vorbehalt zustimme, dass die Ehefrau ihr
Einverständnis zur Familienzusammenführung in B._______ erkläre,
weshalb seine Mandantin aufgefordert werde, sich dazu bis zum
28. Januar 2012 zu äussern,
dass der Rechtsvertreter dem BFM am 25. Januar 2012 mitteilte, dass
ihm die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung vom 1. Dezember
2011 bisher nicht eröffnet worden sei, so dass die Ehefrau sich zurzeit
auch nicht zu einer allfälligen Familienzusammenführung in B._______
äussern könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 und um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Verfahren mit
demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu koordinieren und die
Übernahme der in B._______ gewährten Flüchtlingsanerkennung zu
verfügen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Februar 2012 – die ganze
Familie betreffend – eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die Verfügung
vom 1. Dezember 2011 sei ihm erst am 25. Januar 2012 eröffnet worden,
dass das Verfahren betreffend seine Ehefrau, für die eine Rückkehr nach
B._______ unvorstellbar sei, noch nicht abgeschlossen sei, und in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf deren Vorbringen und die
schwierige familiäre Situation in B._______, die die Familie zum
Verlassen des Landes bewogen habe, eingegangen werde,
dass mit seiner vorgängigen Wegweisung sowohl das Recht beider
Ehegatten auf rechtliches Gehör als auch das Recht auf den Schutz der
Familieneinheit verletzt werde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2012
feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, und er das BFM mangels aktenkundigem
Nachweis der Eröffnung der angefochtenen Verfügung aufforderte, bis
zum 15. Februar 2012 darzulegen, wann dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 1. Dezember 2011 eröffnet worden sei,
dass das BFM am 13. Februar 2012 die vom 25. Januar 2012 datierende
Empfangsbestätigung betreffend die Verfügung vom 1. Dezember 2011
nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
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Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a
c AsylG),
dass sich aus den Akten zwar ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor
der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz in B._______, mithin in
einem vom Bundesrat als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichneten Land, aufgehalten hat, und die (…) Behörden
ihn als Flüchtling anerkannt und seiner Rückübernahme zugestimmt
haben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe indes unter
anderem geltend macht, die angefochtene Verfügung erwähne mit
keinem Wort, dass das Asylverfahren seiner sich ebenfalls in der Schweiz
aufhaltenden Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) noch
hängig sei, wodurch sowohl das rechtliche Gehör als auch das Recht auf
Schutz der Familieneinheit verletzt worden sei,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) durch Art. 29 33 VwVG konkretisiert wird,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen
hat, wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien
nicht gerecht wird,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz
um Asyl nachsuchte, so dass sich von vornherein eine koordinierte
Behandlung der Asylgesuche aufdrängt, zumal die Ehefrau auf die von
ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe verweist (vgl. Vorakten
A2 S. 4),
dass in der angefochtenen Verfügung indes mit keinem Wort erwähnt
wird, dass das Asylverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers noch hängig ist und bisher keine Zustimmung
B._______ auch zu deren Rückübernahme vorliegt (Antwort der […]
Behörden auf das Rückübernahmegesuch des BFM betreffend die
Ehefrau und Kinder gemäss Art. 15 DublinIIVO vom 14. November 2011
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im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch
ausstehend; Zustimmung der […] Behörden gestützt auf Art. 7 DublinII
VO am 17. Januar 2012 zwar erfolgt, aber nur unter dem Vorbehalt, dass
die Ehefrau einer Familienzusammenführung in B._______ zustimmt,
was gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom
1. Februar 2012 nicht der Fall ist [vgl. S. 3 ".. Rückkehr dorthin
unvorstellbar…"]),
dass die angefochtene Verfügung überdies jegliche Überlegungen zur
Frage der Wahrung der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK vermissen
lässt,
dass die – im Übrigen ohne ersichtlichen Grund erst gut acht Wochen
nach deren Erlass eröffnete – vorinstanzliche Verfügung damit den
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
erhoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, auf das
Nachfordern einer solchen indes verzichtet werden kann, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8 13 VGKE) eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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