B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-590/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…)
vom 8. November 2012.
D-590/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus dem Jaffna-Distrikt – verliess seine Heimat eigenen Angaben zu-
folge am 29. März 2009 auf dem Luftweg und gelangte anschliessend am
31. März 2009 von Italien aus in einem Van versteckt illegal in die
Schweiz, wo er noch am selben Tage um Asyl nachsuchte. Dabei machte
er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 7. April 2009 sowie der einlässlichen Anhörung zu
seinen Asylgründen durch das BFM am 14. April 2009 im Wesentlichen
geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ im Jaffna-Distrikt gelebt
und nebst landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch eine C._______ geführt.
Am 2. Oktober 2005 hätten ihn frühmorgens Soldaten der sri-lankischen
Armee festgenommen, verhört und geschlagen, wobei sie ihm vorgewor-
fen hätten, Angehörige der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") hät-
ten von seiner C._______ aus (…), womit er diese Organisation unter-
stützt habe. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigelassen wor-
den. Am 12. Oktober 2005 hätten Unbekannte seinen D._______ in der
C._______ in seiner Abwesenheit erschossen, wobei er vermute, dass es
sich um Angehörige der sri-lankischen Armee handeln müsse. Daraufhin
habe ihn ein weiterer D._______ aus Sicherheitsgründen zu einem
E._______ nach F._______ geschickt, wo er sich in der Folge mehrheit-
lich aufgehalten habe. Im August 2007 habe er erfahren, dass ihn Solda-
ten zu Hause in B._______ gesucht hätten. Daraufhin habe er sich un-
verzüglich zu einer Menschenrechtsorganisation begeben, welche veran-
lasst habe, dass er in Schutzhaft genommen worden sei. In der Folge sei
er bis am 20. März 2009 in Jaffna in Schutzhaft geblieben. An diesem Tag
habe er das Gefängnis auf eigene Verantwortung verlassen, sei nach
Hause gegangen und mit der Clearance eines D._______ nach Colombo
gereist. Schliesslich habe er seine Heimat am 29. März 2009 über den
Flughafen von Colombo verlassen, wobei er dem Schlepper seinen eige-
nen Reisepass übergeben habe, den er anlässlich eines einmonatigen
Aufenthalts in Colombo im März/ April 2007 erhalten habe.
Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
Faxkopien des Todesscheins seines D._______ und eines undatierten
Schreibens der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka sowie ein
Schreiben des HRC Sri Lanka vom 9. Februar 2011 sowie ein solches
des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011 zu den Akten.
D-590/2013
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 31. März 2009 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die am 31. Oktober 2012 hierge-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 8. November 2012 vollumfänglich ab. Für den weiteren Inhalt des
ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten
([…]) zu verweisen.
C.
Am 4. Februar 2013 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungs-
gericht ein Revisionsgesuch ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 sei zu revidieren, er sei
als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen. Im Weiteren ersuchte er um den Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer
des Verfahrens) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Der Gesuchsteller fügte seiner Eingabe vom 4. Februar 2013 eine vom
3. Oktober 2012 datierende und auf seine Person lautende gerichtliche
Vorladung auf den 15. Oktober 2012 im Original bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ab und forderte den Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 27. Feb-
ruar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, ansonsten
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
E.
Am 25. Februar 2013 zahlte der Gesuchsteller den anbegehrten Kosten-
vorschuss ein.
D-590/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder
Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in
die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3
VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller erhebt unter anderem die Rüge, der zuständige
Richter hätte ihm vorgängig eines Beschwerdeentscheides das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der lediglich in Fotokopie
eingereichten Beweismittel einräumen müssen (vgl. Revisionsgesuch
S. 5 Ziff. 3.5).
D-590/2013
Seite 5
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 121 BGG (Revision we-
gen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals
anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vor-
schrift enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt werden könnte. Da
die in Art. 121 – 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
(Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; ver-
sehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erhebli-
chen Tatsachen; Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]
nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen
oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von
Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind) abschliessender Natur ist, ist zu schliessen, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens keinen Revisionsgrund darstellt. Auf die entsprechende Rüge ist
somit zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten.
2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d
BGG) sowie – durch die Nachreichung eines Beweismittels – denjenigen
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Ausserdem zeigt er die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt der E. 2.2
hiervor einzutreten.
3.
3.1 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzu-
stellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle
übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren
Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den In-
halt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung
des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die
ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeu-
tet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen,
wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt
worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
D-590/2013
Seite 6
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Ueber-
sax/Hans Wiprächtiger [HRSG], 2. Auflage, Basel 2011 N 9 zu Art. 121
BGG; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30).
3.2
3.2.1 Der Gesuchsteller rügt zunächst unter Anrufung von Art. 121 Bst. d
BGG, das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren die
aktenwidrige Behauptung des BFM übernommen, wonach keine Bestäti-
gung der HRC für die hinsichtlich seiner Person angeordnete Si-
cherheitshaft bei den Akten liege (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Ziff. 3.2).
Damit vertritt er den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht habe die
erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, dass seine zeitweilige Si-
cherheitshaft in Sri Lanka durch ein bei den Akten befindliches Schreiben
der HRC (vom 9. Februar 2011) dokumentiert sei.
Wie dem Beschwerdeurteil vom 8. November 2012 entnommen werden
kann, hat das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines entspre-
chenden Aktenstücks durchaus Notiz genommen, diesem aber die not-
wendige Beweiseignung abgesprochen, da es lediglich in Fotokopie vor-
lag. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das Bundesver-
waltungsgericht das entsprechende Aktenstück ausser Acht gelassen hät-
te, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
3.2.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Ermordung seines D._______ am
12. Oktober 2005 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unberück-
sichtigt geblieben, ansonsten ein staatliches Verfolgungsinteresse an sei-
ner Person nicht hätte verneint werden können (vgl. Revisionsgesuch
S. 4 Ziff. 3.3).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Behauptung des Beschwerdeführers, sein D._______ sei ermordet wor-
den, in seinem Beschwerdeurteil nicht unberücksichtigt gelassen, in die-
sem Zusammenhang indessen erwogen hat, dem lediglich in Fotokopie
eingereichten Todesschein desselben komme nicht die erforderliche Be-
weisqualität zu, da Kopien entsprechender Dokumente nicht fälschungs-
sicher seien (unter Hinweis auf BVGE 2007/7 E.5.1). Nach dem Gesag-
ten liegt auch diesbezüglich kein Versehen der Beschwerdeinstanz im re-
visionsrechtlichen Sinne vor.
D-590/2013
Seite 7
3.2.3 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Beschwerdeinstanz
habe sich mit der Tatsache nicht auseinandergesetzt, dass ein E._______
(…) einen hohen Rang innerhalb der LTTE bekleidet habe, was unter
dem Aspekt der Reflexverfolgung eine wichtige Rolle spiele (vgl. Revisi-
onsgesuch S. 4 Ziff. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November
2012 in diesem Zusammenhang allerdings erwogen, die anderen Famili-
enmitglieder des Gesuchstellers hätten nach dessen Darstellung im Ge-
gensatz zu ihm keine Probleme gehabt, da das Militär hauptsächlich ihn
verdächtigt habe. Angesichts dessen bestünden auch keine Hinweise,
dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt wegen jenes E._______
Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Somit ist auch diesbezüglich
kein revisionsrechtlich erhebliches Versehen ersichtlich.
4.
4.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen seines Revisionsgesuchs so-
dann eine vom 3. Oktober 2012 datierende Vorladung ein, wonach er am
15. Oktober 2012 als Angeklagter wegen einer unter dem Terrorismusge-
setz begangenen und unter der Geschäftsnummer 1512/09 registrierten
Straftat ("Offence committed under the Prevention of Terrorist Act") beim
G._______ in Jaffna hätte vorstellig werden sollen.
4.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG).
Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich
somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht ha-
ben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ESCHER, a.a.O. N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich
aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der
D-590/2013
Seite 8
Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig-
net sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermitt-
lung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdi-
gung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.3 Der Gesuchsteller trägt in seiner Revisionseingabe vor, er hätte sich
gemäss der von ihm eingereichten gerichtlichen Vorladung am 17. Sep-
tember 2012 wegen einer unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz begange-
nen Straftat zu einer Verhandlung einfinden müssen (a.a.O., S. 5,
Ziff. 3.5, Abs. 3). Dieses vom Gesuchsteller selbst genannte Vorladungs-
datum stimmt zwar mit der englischen Übersetzung der vom Gesuchstel-
ler im Original eingereichten Vorladungsurkunde überein. Auf dem angeb-
lichen Original ist allerdings als Ausstellungsdatum der 3. Oktober 2012
und als Vorladungsdatum der 15. Oktober 2012 vermerkt, was mit der
persönlichen Aussage des Gesuchstellers, die Vorladung sei auf den
17. September 2012 angesetzt gewesen, nicht zu vereinbaren ist. Bereits
dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich bei dem vom Gesuchstel-
ler eingereichten Original um eine Falschurkunde handelt.
Abgesehen hiervon macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch
keinerlei Ausführungen darüber, wie seine Familie in den Besitz der vor-
erwähnten Originalurkunde gekommen und weshalb es seinen Familien-
angehörigen nicht möglich gewesen sein soll, diese noch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens einzureichen. Der Gesuchsteller ist somit auch
den Nachweis schuldig geblieben, dass es ihm nicht möglich gewesen
wäre, die fragliche Urkunde bereits im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens einzureichen, weshalb das fragliche Beweismittel auch verspätet
eingereicht worden ist.
5.
Der Gesuchsteller verweist in Ziff. 3.6 seiner Eingabe vom 4. Februar
2013 auf den jüngsten UNHCR-Bericht und macht diesbezüglich geltend,
da dieser Bericht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts er-
schienen sei, "dürfte er revisionsrechtlich zu beachten sein".
D-590/2013
Seite 9
In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass es sich bei einem
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2012
entstandenen Bericht vorab um ein Beweismittel handeln würde, das
nach dem ordentlichen Asylverfahren entstanden wäre, weshalb es be-
reits aufgrund des Wortlauts der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht berücksich-
tigt werden könnte.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter dem
Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. d und Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser
Einschätzung vermag auch die in den Ziffern 3.1, 3.4, 3.6 und 3.7 seines
Gesuchs geäusserte allgemeine Kritik, worin der Gesuchsteller zum Aus-
druck bringt, mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils
und namentlich mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nicht einverstanden zu sein, nichts zu ändern, läuft diese doch
im Ergebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines
bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im
Rahmen eines Revisionsverfahrens indessen kein Raum besteht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. November 2012 ist demzufolge abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 25. Februar 2013 im selben Umfang
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-590/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: