B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-590/2015
Ur t e i l vom 3 . Feb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung,
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend machten, sie
stammten aus D._______/Äthiopien, wobei der Beschwerdeführer, ob-
gleich auch er in Äthiopien geboren sei, eritreischer Staatsbürger sei,
dass sie seit dem Jahr 2012 nach Brauch verheiratet seien,
dass sie Äthiopien im September 2012 verlassen hätten, da sich der Be-
schwerdeführer als eritreischer Staatsangehöriger in D._______ versteckt
aufgehalten habe, nachdem seine Eltern im Jahr 1998 deportiert worden
seien, und er als Christ von den Verwandten der Beschwerdeführerin nicht
akzeptiert worden sei,
dass sie über den Sudan und Libyen im September 2014 nach Italien ge-
langt seien, wo sie registriert worden seien, indessen keine Asylgesuche
gestellt hätten,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchten, da Eritreer und Äthiopier
dort auf der Strasse schlafen müssten und keine Arbeit erhalten würden,
dass sie beide gesund seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Januar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf
die Asylgesuche sowie um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und
um materielle Prüfung der Asylgesuche, eventualiter um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Zuständigkeit, er-
sucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behör-
den, Vollzugsmassnahmen (inklusive der Anordnung einer erneuten Aus-
schaffungshaft) einzustellen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachten, die Beschwerdeführerin sei schwanger ([…] Woche) und laut
dem beiliegenden Bericht der behandelnden Gynäkologin vom 21. Januar
2015 seien regelmässige Kontrollen wichtig, da (…) festgestellt worden
seien, die einen (…) verursachen könnten,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft besonders
verletzlich sei und die Beschwerdeführenden deshalb unter den Anwen-
dungsbereich des die Schweiz betreffenden Urteils des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 fallen wür-
den (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]
vom 4. November 2014), wonach von den italienischen Behörden vorgän-
gig eine Zusicherung bezüglich einer familiengerechten Unterbringung und
medizinischer Versorgung einzuholen sei,
dass eine solche Zusicherung indes nicht eingeholt worden sei, was daher
rühre, dass den Behörden die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Übernahmeanfrage an Italien und des Erlasses des Nicht-
eintretensentscheids noch nicht bekannt gewesen sei,
dass die italienischen Behörden damit keine Kenntnis vom Zustand der
Beschwerdeführerin hätten und weder eine familiengerechte Unterkunft
noch die entsprechende medizinische Versorgung sichergestellt seien,
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dass vielmehr die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden in Ita-
lien auf der Strasse oder in leer stehenden Fabriken übernachten müssten,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag um materielle Prüfung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 25. September 2014 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren,
dass das vormalige BFM (heute SEM) die italienischen Behörden deshalb
am 3. November 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdefüh-
renden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung M. H. und andere vs. Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt,
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dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass
Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen
seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden
müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen ent-
stehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenleben ermögliche,
dass die Schweizer Behörden im Falle der Beschwerdeführenden, bei de-
nen es sich nicht um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelt, auf-
grund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien
von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreu-
ung einzuholen, zumal sie beide ausdrücklich betonten, gesund zu sein
(vgl. A5 S. 7 und A7 S. 7), und die Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin den Behörden im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens und des Ent-
scheiderlasses laut den Ausführungen der Beschwerdeführenden selbst in
der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2015 nicht bekannt war,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Rahmen der Be-
fragungen vom 24. Oktober 2014 und in der Rechtsmitteleingabe vom
27. Januar 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass sie in Italien – wie alle
anderen Äthiopier und Eritreer – auf der Strasse leben müssten, keine Ar-
beit und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten wür-
den, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung
des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, dem Ge-
richt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise
anzunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und
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ihnen den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen
Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführenden keine solchen Anhaltspunkte darzulegen
vermögen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
den Beschwerdeführenden die Aufnahme verweigern oder den Zugang
zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen
würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, Äthiopier und Eritreer
müssten in Italien generell auf der Strasse leben, keine konkreten Anhalts-
punkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Italien würde
ihnen dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahme-
richtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass eine Schwanger-
schaft, verbunden mit entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen, nicht ge-
gen eine Überstellung spricht,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation der schwangeren Beschwerdeführerin (errech-
neter Geburtstermin: (…), regelmässige Vorsorgeuntersuchungen ange-
zeigt [vgl. Arztzeugnis vom 21. Januar 2015]) offensichtlich nicht zutrifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wäh-
rend der Schwangerschaft und auch danach adäquate Behandlung und
Betreuung finden wird, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich an die zustän-
digen Behörden vor Ort zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Be-
handlungsbedarf informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass
die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vor-
kehrungen zu treffen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin
(Schwangerschaft) zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: