B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-590/2016
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – eigenen
Angaben zufolge am 10. Oktober 2015 via D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______ und Österreich illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 16. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son am 23. November 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Öster-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gele-
genheit gab, dazu Stellung zu nehmen,
dass er in diesem Zusammenhang keine Einwände hatte, im weiteren Ver-
lauf der Befragung jedoch erklärte, er möchte bei seiner Familie bleiben,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in
Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt darauf am 28. Dezember 2015 die österreichischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen am 4. Januar 2016 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 nicht eintrat, die Wegwei-
sung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
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tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2016 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass die österreichischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Dezember
2015 am 4. Januar 2016 guthiessen, womit die Zuständigkeit Österreichs
gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, seine Familie habe vor den im Rahmen des Bürgerkriegs
in Syrien stattfindenden Ereignissen – namentlich seine bevorstehende
zwangsweise Rekrutierung für den Militärdienst und die Inhaftierung des
Vaters – ein gemeinsames und harmonisches Leben geführt,
dass weder er noch seine Geschwister je von den Eltern getrennt gewesen
seien und das gemeinsame Ziel denn auch stets darin bestanden habe,
eine Wiedervereinigung der Kernfamilie in einem sicheren Staat, nament-
lich in der Schweiz, herbeizuführen,
dass er in Österreich daktyloskopiert worden sei und die Behörden ein
Asylgesuch erfasst hätten, obwohl er seine Absicht, zum Vater in die
Schweiz gehen zu wollen, geäussert habe,
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dass bereits zwei Tage nach seiner Festnahme Flüchtlinge in Österreich
nicht mehr angehalten und verhaftet worden seien,
dass sich die Willkür der österreichischen Behörden, Flüchtlinge wahllos
zu daktyloskopieren oder problemlos weiterziehen zu lassen, auch bei sei-
nem Bruder gezeigt habe, der Österreich nur rund drei Monate später mit
derselben Absicht habe passieren können,
dass die Vorinstanz diesen Umständen in keinerlei Hinsicht Rechnung ge-
tragen habe, sondern sich vielmehr auf seine Aussage, er habe keine Ein-
wände gegen eine Wegweisung nach Österreich, berufen habe, ohne
seine vorherigen Äusserungen adäquat zu berücksichtigen,
dass es nicht nur der humanitären Tradition der Schweiz, sondern insbe-
sondere Art. 8 EMRK widerspreche, eine Familie, welche im Heimatstaat
in gegenseitiger Abhängigkeit gelebt habe, bewusst voneinander zu tren-
nen,
dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erfüllt
seien,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach in Österreich
gegen seinen Willen ein Asylgesuch erfasst worden sei, nichts für sich ab-
leiten kann,
dass sich die österreichischen Behörden im Übrigen mit der Übernahme
des Beschwerdeführers einverstanden erklärten,
dass die Vorinstanz angesichts dessen nicht gehalten war, auf seine Vor-
bringen, welche er im Zusammenhang mit einer angeblich gegenüber an-
deren Flüchtlingen rechtsungleichen Behandlung äusserte, näher einzuge-
hen,
dass es ihm offensteht, eine allfällige Ungleichbehandlung bei den zustän-
digen österreichischen Behörden zu rügen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er ausserdem keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann zu
prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Eltern und Geschwister in der
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Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfah-
rens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwer-
deführers nach Österreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie
berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass Eltern und Geschwister nicht unter den Schutzbereich dieser Bestim-
mung fallen, weshalb der volljährige Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinem Vorteil ableiten kann,
dass vorliegend auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugebo-
renen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Al-
ters) – ungeachtet dessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seinen
Eltern und Geschwistern im Heimatland eine familiäre Bindung bestanden
haben soll – ausser Betracht fällt,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie
nichts für sich abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeur-
teilung keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Eventu-
alantrag abzuweisen ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen können, sodass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen war, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Österreich (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO
als gegeben erachtet hat,
dass sich infolgedessen auch Ausführungen zu den heimatlichen Beweis-
mitteln (mit der Beschwerde eingereichtes Militärbüchlein, dem SEM bei-
gebrachtes schriftliches Aufgebot zum Militärdienst) erübrigen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Anträge auf An-
weisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen, und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: