Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5902/2009
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (…).
D5902/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Westprovinz, nahe der Hauptstadt Colombo) –
suchte am 2. Mai 1991 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 20. Mai 1994 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Am 13. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer – ohne nach Sri
Lanka zurückgekehrt zu sein – in der Schweiz ein zweites Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 trat das BFF auf dieses Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den
Wegweisungsvollzug an. Am (…) 1997 wurde der Beschwerdeführer
nach Sri Lanka zurückgeführt.
C.
C.a Am 26. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
drittes Asylgesuch ein.
C.b Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ vom 28. Mai 2009 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 8. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in B._______ im Jahr 2004 Teilhaber eines
(Ladens) geworden. Als sich nach einem Anschlag der "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE) auf den Flughafen in Colombo im Juni oder Juli
2005 herausgestellt habe, dass die Täter eine (…) aus seinem Laden
verwendet hätten, seien sein Geschäftspartner und die drei (vgl.
vorinstanzliche Akten C2 S. 5) beziehungsweise zwei Angestellten (vgl.
C10 S. 11 F83) von Beamten des "Criminal Investigation Departments"
(CID) in seiner Abwesenheit verhaftet worden. Da der Laden von der
Polizei versiegelt und während eines Jahres rund um die Uhr von
Polizisten beobachtet worden sei, habe er fortan im (Laden) seines
Vaters ausgeholfen. Sein Geschäftspartner und die Angestellten seien
erst nach dem Regierungswechsel im Jahr 2007 aus der Haft entlassen
worden. Er selbst sei im September 2005 von der Polizei in B._______ zu
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den (…)Verkäufen befragt worden. Im Jahr 2007 sei er diesbezüglich
noch einmal polizeilich befragt worden, wobei er nach dem Verhör wieder
nach Hause habe gehen können, allerdings mit der Auflage, sich fortan
zwei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Er sei der Meldepflicht
bis zu seiner Ausreise im Mai 2009 immer nachgekommen. Nach der
Haftentlassung seines Geschäftspartners hätten sie die Ladenschlüssel
zurückerhalten, sie hätten das Geschäft jedoch nicht wieder eröffnet,
sondern verkauft. Nachdem die beiden Angestellten im Jahr 2007 (vgl.
C2 S. 5) beziehungsweise im März und Juli 2008 (vgl. C10 S. 13 F91 und
S. 14 F100) umgebracht worden seien, sei sein Geschäftspartner im
Dezember 2008 (vgl. C10 S. 14 F101) nach D._______ geflohen. Nach
der Flucht des Geschäftspartners hätten Leute in einem weissen Van
zwei Mal pro Woche nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht; man
habe von ihm wissen wollen, wo sich sein Geschäftspartner aufhalte (vgl.
C2 S. 5), beziehungsweise CIDBeamte hätten ihn in einem weissen Van
bereits im Jahr 2007 während fünf Monaten regelmässig aufgesucht.
Nach einem mehrmonatigen Unterbruch hätten die wöchentlichen
Besuche im Januar 2009 wieder eingesetzt (vgl. C10 S. 14 F102). Er
habe nie selbst mit den CIDBeamten gesprochen, sondern seine
Ehefrau habe dies jeweils getan; er habe immer rechtzeitig fliehen
können. In Sri Lanka sei es allgemein bekannt, dass man in
Lebensgefahr sei, wenn ein weisser Van auftauche. Am 18. Mai 2009 sei
er zudem in eine Demonstration in B._______ geraten, bei der es zu
Zusammenstössen zwischen Singhalesen und Tamilen gekommen sei.
Dabei sei er geschlagen und verletzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse
habe er sein Heimatland am 23. Mai 2009 erneut verlassen. Er sei mit
einem auf seinen Namen lautenden Pass, den der Schlepper für ihn
beantragt habe, von Colombo via E._______ nach F._______ geflogen.
Von dort aus sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Er könne erst
nach Sri Lanka zurückkehren, wenn kein Krieg mehr herrsche.
C.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. C2 und C10).
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. August 2009 – eröffnet am 17. August 2009 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom
26. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Suche nach ihm wegen des
Verkaufs einer (…) an die Täter des Anschlags auf den Flughafen in
Colombo im Jahr 2005 seien nicht glaubhaft. So habe er unterschiedliche
Angaben darüber gemacht, wie viele Personen festgenommen und
umgebracht worden seien und wann dies gewesen sei. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch
festgenommen, sondern lediglich zwei Mal – im Abstand von zwei Jahren
– befragt worden sei, während der Geschäftspartner und selbst die
Angestellten über ein Jahr inhaftiert gewesen seien. Daran vermöge die
Meldepflicht nichts zu ändern. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer auch keine Beweismittel zu seinen Behauptungen
eingereicht. Sein Verhalten, wonach er bis zur Ausreise im Mai 2009 zwei
Mal wöchentlich seiner Meldepflicht nachgekommen sei und im Laden
des Vaters gearbeitet habe, sei mit den angeblichen behördlichen
Massnahmen – mehrmonatige Suche nach ihm im Jahr 2007 und erneut
ab Januar 2009 – ebenso wenig vereinbar wie die legale Ausreise mit
dem eigenen Pass. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers
äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Realitätsmerkmale, wie sie
bei einer Person, die selbst Erlebtes wiedergebe, erwartet werden
dürften, seien keine erkennbar. Die geltend gemachte
Verfolgungssituation könne deshalb nicht geglaubt werden. Aus den
Ereignissen vom 18. Mai 2009 könne der Beschwerdeführer – selbst
wenn er dabei verletzt worden sei – keine Asylrelevanz herleiten. Der
Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Der
Beschwerdeführer stamme nicht aus den nördlichen oder östlichen
Gebieten des Landes, wo der Konflikt, der dem Bürgerkrieg zu Grunde
liege, vorerst ungelöst bleibe. Im Süden und Westen des Landes bestehe
keine Situation allgemeiner Gewalt und es sei davon auszugehen, dass
sich die Sicherheitslage in dieser Region stabilisieren und verbessern
werde. Der Beschwerdeführer sei in G._______ geboren und
aufgewachsen, habe bis auf die Aufenthalte in H._______ (…) und im
Ausland (…) immer dort gelebt und verfüge über ein intaktes
Beziehungsnetz.
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Seite 5
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. September 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 und um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
der Befragung im EVZ komme aufgrund ihres summarischen Charakters
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur herangezogen
werden, wenn die Aussagen beim EVZ von den Angaben bei der
Anhörung in wesentlichen Punkten abweichen würden, oder wenn
zentrale Asylgründe nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt
worden seien. Derartige qualifizierte Widersprüche lägen indes nicht vor.
Zwar habe er gewisse Einzelheiten unterschiedlich geschildert, jedoch
handle es sich dabei nicht um die zentralen Asylgründe, sondern um
mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse, die nicht direkt mit den
fluchtauslösenden Umständen zu tun hätten. Es treffe auch nicht zu, dass
er sich realitätsfremd und unsubstanziiert geäussert habe. Er habe
dargelegt, dass diejenigen Personen im Laden festgenommen worden
seien, die zum fraglichen Zeitpunkt dort anwesend gewesen seien. Er
habe einfach Glück gehabt, nicht anwesend gewesen zu sein. Bezüglich
der ihm auferlegten Meldepflicht dürfte es dem BFM bekannt sein, dass
solche Meldepflichten gerade für Tamilen häufig angeordnet würden. In
örtlichen Zeitungen werde kaum darüber berichtet. Er werde aber
versuchen, eine diesbezügliche amtliche Bestätigung erhältlich zu
machen. Hinsichtlich des Einwands des BFM, es sei nicht glaubhaft, dass
das CID regelmässig nach ihm gesucht habe, wenn er doch bei der
Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Tätigkeit im Laden seines Vaters
hätte angehalten werden können, präzisiere er, dass Tamilen unter sich
jeweils vom CID sprechen würden, wenn sie von den Leuten sprächen,
die meist in weissen Vans auftauchen und Tamilen verschleppen würden.
Ob es sich dabei effektiv um CIDBeamte handle, könne nur vermutet
werden. Er gehe davon aus, dass die Polizeistelle, bei der er sich
regelmässig habe melden müssen, nicht eng mit dem CID
zusammenarbeite. Die Leute, die ihm nachgestellt hätten, hätten
offensichtlich nichts von der Meldepflicht gewusst, ansonsten sie ihm
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wohl bei der Polizeistelle aufgelauert hätten. Unabhängig davon, ob es
sich effektiv um CIDBeamte gehandelt habe, seien es diese
Verfolgungen gewesen, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Dass er das
Land mit einem auf seinen Namen lautenden Pass verlassen habe,
spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Die Reise sei durch einen
Schlepper organisiert worden, der vermutlich mittels Bestechungsgeldern
arrangiert habe, dass gar keine eigentliche Passkontrolle stattgefunden
habe. Die Ereignisse vom 18. Mai 2009, denen das BFM die Asylrelevanz
abspreche, dürften nicht isoliert betrachtet werden. Sie stünden vielmehr
am Ende einer Kette von Ereignissen, die ihn schliesslich zur Flucht
bewogen hätten. Die Situation im Grossraum Colombo erlaube zurzeit
noch kein sicheres Dasein, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar sei. Er verweise diesbezüglich auf die im Juli 2009
veröffentlichte Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 6. Oktober 2009,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Am 5. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten.
I.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 18. November
2011 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten
ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild
vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf
und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Verkaufs einer (…) an die
Täter eines Anschlags auf den Flughafen in Colombo im Juni/Juli 2005
vom CID gesucht worden, wäre schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er
lediglich zwei Mal polizeilich befragt und überdies nach dem ersten
Verhör im September 2005 ohne Auflagen – die Meldepflicht sei ihm erst
nach der zweiten Befragung im Jahr 2007 auferlegt worden – wieder
entlassen worden sei, währenddessen sein Geschäftspartner und selbst
die Angestellten diesbezüglich über ein Jahr lang inhaftiert gewesen
seien. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009,
er habe einfach Glück gehabt, am Tag, als der Laden durchsucht und der
Geschäftspartner und die Angestellten verhaftet worden seien, nicht
anwesend gewesen zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb er nicht in
einem späteren Zeitpunkt – beispielsweise bei dem Verhör im September
2005 – auch noch festgenommen worden ist. Wenn er tatsächlich
verdächtigt worden wäre, bei dem betreffenden Anschlag involviert
gewesen zu sein, wäre er im Jahr 2005 wohl kaum nur ein einziges Mal
befragt und bis zum zweiten Verhör im Jahr 2007 nicht mehr belangt
worden; dies erscheint völlig realitätsfremd. Für die angeblich bis zu
seiner Ausreise im Mai 2009 bestehende Suche nach ihm vermochte der
Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund zu nennen. Vielmehr
äusserte er sich auch diesbezüglich widersprüchlich. So gab er als Grund
für die Suche an, man habe von ihm wissen wollen, wohin sich sein
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Geschäftspartner abgesetzt habe (vgl. C2 S. 5); indes erfolgte die Flucht
des Geschäftspartners nach D._______ laut dem Beschwerdeführer erst
im Dezember 2008 (vgl. C10 S. 14 F101) und kann somit nicht der Anlass
für die mehrmonatige Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2007
gewesen sein. Auch hinsichtlich der Ereignisse, welche die Flucht des
Geschäftspartners ausgelöst hätten (Ermordung der Angestellten),
äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er erst
angab, die Angestellten seien im Jahr 2007 getötet worden (vgl. C2 S. 5),
später jedoch ausführte, diese seien erst im März und Juli 2008
umgebracht worden (vgl. C10 S. 13 F91 und S. 14 F100). Ein Grund,
weshalb CIDBeamte den Beschwerdeführer weiterhin gesucht hätten, ist
denn auch nicht ersichtlich. Wäre er tatsächlich weiterhin gesucht
worden, hätten ihm die Behörden die Schlüssel zu seinem (Laden) im
Jahr 2007 wohl kaum wieder ausgehändigt. Im Übrigen vermag die
Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom
16. September 2009, weshalb er denn nicht einfach bei der regelmässig
ausgeübten Meldepflicht vom CID angehalten worden sei, nicht zu
überzeugen. Es kann nicht geglaubt werden, dass die örtliche
Polizeistelle in B._______ nicht eng mit dem CID zusammengearbeitet
habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien die
Durchsuchung des Ladens und die Verhaftung des Geschäftspartners
und der Angestellten durch CIDBeamte durchgeführt worden und es
wäre somit davon auszugehen, dass auch die Befragungen des
Beschwerdeführers und allfällig verhängte Sicherungsmassnahmen wie
die Meldepflicht auf Anordnung des CID erfolgt wären. Das CID hätte ihm
also durchaus habhaft werden können, wenn er tatsächlich gesucht
worden wäre. Die in der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009
vorgebrachte Relativierung hinsichtlich der Urheberschaft der
Suchaktionen, wonach es sich nur um eine Vermutung handle, dass es
sich bei den Leuten in dem weissen Van um CIDBeamte gehandelt
habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ehefrau des
Beschwerdeführers jeweils mit den Betreffenden gesprochen habe und
sie ihrem Ehemann somit mitgeteilt haben dürfte, um wen es sich dabei
gehandelt habe. Hinsichtlich der Vorbringen im Zusammenhang mit der
Demonstration vom 18. Mai 2009, bei welcher der Beschwerdeführer
verletzt worden sei, hat das BFM schliesslich zutreffend festgestellt, dass
diese die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu
begründen vermögen.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
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Seite 10
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 11
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
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Seite 12
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
6.2.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung
gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet"
weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).
6.2.3. Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer stammt aus
B._______ in der Westprovinz, nahe der Hauptstadt Colombo, wohin der
Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in E. 6.2.2.
grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war – abgesehen von
zwei Unterbrüchen in den Jahren (…) (Schulbesuch in H._______) und
(…) (Auslandsaufenthalt) – immer in B._______ wohnhaft und ist somit
mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut. Mit seinen in
B._______ lebenden (Aufzählung Angehörige) verfügt er über ein enges
Beziehungsnetz im Heimatstaat. Nach seiner Rückschaffung nach Sri
Lanka im (…) 1997 war der Beschwerdeführer in der Lage, sich in
B._______ eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er in einem
(Laden), dessen Teilhaber er im Jahr 2004 wurde, und im (Laden) seines
Vaters arbeitete. Zusammen mit der in der Schweiz gesammelten
Arbeitserfahrung im (…) verfügt der Beschwerdeführer über gute
Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Es
ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG).
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6.2.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D5902/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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