B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5902/2012
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
alias B._______, geboren (…),
Griechenland,
alias C._______, geboren (…), Georgien,
alias D._______, geboren (…), Georgien,
alias E._______, geboren (…), Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – aus
der Haftanstalt heraus, wo er sich seit dem 3. Juli 2012 befindet, dem
BFM unter der Identität (…), geboren (…), ein zweites Asylgesuch ein-
reichte (Vorverfahren D-3852/2010), welches am 9. Oktober 2012 regist-
riert wurde,
dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, sein Vater habe
als Landesverräter gegolten, weil er nach F._______ gereist sei,
dass der ganzen Familie mit Gefängnis gedroht worden sei,
dass sein Anwalt ihm deswegen geraten habe, Georgien zu verlassen,
dass er sich fürchte, in sein Heimatland zurückzukehren, weil dort immer
noch das Gefängnis auf ihn warte,
dass ausserdem sein Gesundheitszustand abzuklären sei, da er seit Mo-
naten Kopfschmerztabletten einnehmen müsse,
dass Abklärungen des BFM zur Erkenntnis führten, dass der Beschwer-
deführer die Behörden über seine Identität getäuscht hatte und es sich in
Wahrheit um A._______, geboren (…), Georgien, handelte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Ok-
tober 2012 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte und ihm mitteil-
te, wie aus den Akten hervorgehe, sei er unter verschiedenen Identitäten
erkennungsdienstlich erfasst worden, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
erfüllt sei,
dass ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu innert Frist schriftlich Stel-
lung zu nehmen,
dass er sich in seiner an das BFM gerichteten Eingabe vom 29. Oktober
2012 zur Identitätstäuschung nicht äusserte, sondern um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte,
dass er gleichzeitig bekanntgab, er sei im (…) in Behandlung,
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dass eine Nachfrage des BFM bei der Haftanstalt ergab, der Beschwer-
deführer sei wegen einer ausgerenkten Schulter ins Spital eingeliefert
worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am
7. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2012 nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend sei
erkannt worden, dass die richtige Identität des Beschwerdeführers auf
A._______, geboren (…), Georgien, laute,
dass somit feststehe, er habe im Asylverfahren die Behörden über seine
Identität getäuscht,
dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität geltend ge-
macht würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen sei,
dass ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht beim Bundesamt, son-
dern beim Kanton zu stellen sei,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 (Post-
stempel vom 13. November 2012) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen,
dass als Beilagen eine vom Migrationsamt des Kantons G._______ am
10. Juli 2012 unterzeichnete Empfangsbestätigung betreffend Vollzugs-
auftrag vom 6. Juli 2012 und eine Aktennotiz des Amts für Justizvollzug
Kanton H._______ vom 13. August 2012 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass dabei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörig-
keit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchen-
den umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der
Staatsangehörigkeit unter den Begriff der Identität fällt,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten An-
gaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifi-
zieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss,
weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Be-
schwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im
Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen
werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne
vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zi-
tierte Urteile),
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dass im vorliegenden Fall die – durch die Schweizerische Botschaft in Tif-
lis, Georgien – in Auftrag gegebenen Identitätsabklärungen ergeben ha-
ben, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über
seine wahre Identität getäuscht hat (vgl. Akte B6),
dass die durchgeführte Identitätsprüfung den Beweisanforderungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere darlegt,
in welchen europäischen Ländern er sich seit Oktober 2005 aufgehalten
hat,
dass er seinen Angaben zufolge mit der Polizei Probleme gehabt haben
will und das georgische Militär nach ihm gesucht haben soll,
dass den Ausführungen ebenso zu entnehmen ist, dass er bereits aus-
serhalb der Schweiz unter falscher Identität aufgetreten ist,
dass er es auch in der Beschwerde unterlässt, zur im vorliegenden Ver-
fahren festgestellten Identitätstäuschung Stellung zu nehmen,
dass er mit Blick auf die angefochtene Verfügung lediglich geltend macht,
falls es gewünscht werde, könnten die Originalpapiere hinsichtlich seiner
Familie bei der Schweizer Botschaft in Tiflis eingesehen werden,
dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 29. Oktober 2012
und seine Beschwerde unter dem Namen A._______ eingereicht hat und
somit die Richtigkeit dieses Namens implizit bestätigt,
dass man Haus und Auto zur Auktion habe freigeben wollen, um die Fa-
milie unter Druck zu setzen,
dass sich seine psychische und physische Verfassung sehr verschlech-
tert habe und er momentan in Todesangst lebe,
dass er eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung indessen vermissen lässt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
aufgrund der Identitätstäuschung kein Grund zur Annahme besteht, der
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Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass damit die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Todesfurcht
nicht nachvollziehbar erscheint und einer Wegweisung nicht entgegen-
steht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Asylgesuch geltend machte, er leide an
Kopfschmerzen,
dass er seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge am 17. Ok-
tober 2012 einen epileptischen Anfall erlitt,
dass sich ausserdem seine psychische und physische Stabilität ver-
schlechtert habe,
dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann
als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische
Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
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einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt,
dass als wesentlich dabei die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b),
dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische
Versorgung in Georgien gewährleistet ist,
dass nach dem Gesagten die in casu geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme keine Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann han-
delt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Barkeeper
verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Februar 2010, A1 S. 2/3), Vor-
aussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen
sein werden,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: