B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5902/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 /
D-4052/2016.
D-5902/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben gemäss am 15. August
2013 in die Schweiz ein, wo sie am 30. September 2013 um Asyl nach-
suchten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. Mai
2016 ab und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der
Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2016 mit Urteil D-4052/2016 vom
22. August 2016 ab.
B.
Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 23. September 2016
(Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. August 2016 und beantragten sinngemäss die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs. Ihrer Eingabe lag ein von einem Onkel des Gesuch-
stellers, E._______, verfasstes „Plädoyer“ (Verteidigungsschrift) vom
14. März 2007 bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und forderte
die Gesuchstellenden unter anderem auf, bis zum 17. Oktober 2016 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– zu leisten. Sie wurden darauf aufmerk-
sam gemacht, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage –
ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mit-
teln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristver-
längerung – werde ohne Ansetzen einer Nachfrist auf das Revisionsgesuch
nicht eingetreten.
D.
Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 unter
Hinweis auf ihre finanzielle Situation darum, es sei ihnen die Möglichkeit
der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter
dieses Gesuch ab.
D-5902/2016
Seite 3
F.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– wurde am 14. Oktober 2016 einge-
zahlt.
G.
Die Gesuchstellenden übermittelten dem SEM am 14. Oktober 2016 (Post-
stempel) eine Übersetzung des im Revisionsverfahren eingereichten „Plä-
doyers“.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
D-5902/2016
Seite 4
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden kritisieren in ihrer Eingabe die Entscheidfindung
der schweizerischen Asylbehörden und machen den Revisionsgrund des
Einreichens eines neuen, erheblichen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG) geltend. Sie zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht eingezahlt wurde.
3.
3.1 Zur Begründung des Gesuchs wird im Wesentlichen geltend gemacht,
die schweizerischen Asylbehörden hätten die Asylgesuche der Gesuch-
stellenden aus ungerechtfertigten Gründen abgelehnt. Die Situation in der
Türkei habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie könnten
nicht verstehen, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie in Sicher-
heit in ihre Heimat zurückkehren könnten. Der Gesuchsteller fürchte sich
vor einer Festnahme und vor Folter, falls er in die Türkei zurückkehre. Die
Gesuchstellenden legen ihrer Eingabe zudem ein von einem Onkel des
Gesuchstellers im Jahr 2007 verfasstes „Plädoyer für die Freiheit des kur-
dischen Volkes“ bei.
3.2 Die von den Gesuchstellenden geübte Urteilskritik kann praxisgemäss
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, zumal das BGG die Re-
visionsgründe eng umschreibt und sie von der Praxis restriktiv ausgelegt
werden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Da Urteilskritik unter kei-
nen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe subsumiert werden
kann, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellenden im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen. Ihre Asylvorbrin-
gen sowie die Auswirkungen der allgemeinen Lage in der Türkei auf ihre
persönliche Situation wurden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ge-
prüft. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung darf in einem Re-
visionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist,
D-5902/2016
Seite 5
nicht vorgenommen werden, da die Revision kein ordentliches Rechtsmit-
tel darstellt.
3.3 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter
anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind
(vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Das von den Gesuchstellenden eingereichte „Plädoyer“ eines Onkels des
Gesuchstellers wurde im März 2007 verfasst, weshalb davon auszugehen
ist, es hätte ohne weiteres im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einge-
reicht werden können. Die Gesuchstellenden machen denn auch nicht gel-
tend, dies sei ihnen nicht möglich gewesen, weshalb das eingereichte Be-
weismittel als revisionsrechtlich verspätet eingereicht zu werten ist. Des
Weiteren ist festzustellen, dass die Frage, ob die Gesuchstellenden auf-
grund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verfasser dieses „Plädo-
yers“ eine Reflexverfolgung zu befürchten haben, im ordentlichen Verfah-
ren beurteilt und verneint wurde (vgl. Urteil D-4052/2016 S. 6 f.). Das ein-
gereichte Dokument ist unter diesem Gesichtspunkt als revisionsrechtlich
irrelevant zu werten, zumal mit dessen Einreichung nicht offensichtlich
wird, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder
ihnen in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013
E. 5.1 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff.,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu
Art. 66).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4052/2016 vom 22. August 2016 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– den
D-5902/2016
Seite 6
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5902/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: