B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5903/2010/sed
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (…).
D-5903/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 19. Juni 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbe-
kannte Länder am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum
ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Juli 2008 summarisch be-
fragt. Am 20. August 2008 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer legte dar, aus einer gemischtethnischen Fa-
milie (…) zu stammen. Er habe in B._______ gewohnt. Am 19. Juni 2008
sei er zusammen mit seinem Vater, der Mutter, den Geschwistern und
seiner schwangeren Ehefrau durch ihm unbekannte Personen in deren
Wagen in die Türkei gebracht worden, wo diese – möglicherweise aus
Rache wegen der beruflichen beziehungsweise politischen Tätigkeiten
des Vaters – auf sie geschossen hätten. Er habe als Einziger überlebt
und sei in Anbetracht der geschilderten Situation in den Westen weiterge-
flohen.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2008 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug nach Italien an. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
(…) vom 16. September 2008 abgewiesen. Am 24. September 2008 wur-
de er den italienischen Behörden übergeben.
C.
C.a. Am 25. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer von Italien
her kommend erneut in die Schweiz, wo er am selben Datum unter ande-
rem Namen ein zweites Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 7. Januar
2009 summarisch befragt. Am 24. Juni 2009 führte das BFM eine Anhö-
rung durch.
C.b. Der Beschwerdeführer legte dar, die von ihm jetzt angegebenen
Personalien seien die zutreffenden. Er sei aus den im ersten Asylverfah-
ren genannten Gründen ins Ausland geflohen. Wegen psychischer Be-
schwerden sei er in ärztlicher Behandlung.
D-5903/2010
Seite 3
C.c. Als Beweismittel gab er eine Verfügung der italienischen Behörden
zu den Akten.
D.
Am 6. Juli 2009 ging beim BFM ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom
3. Juli 2009 ein. Darin wurde durch einen Facharzt eine schwere psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers diagnostiziert.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Bericht des behandelnden Spezial-
arztes einzureichen. Ein entsprechender Bericht vom 24. Juni 2010 ging
beim BFM am 1. Juli 2010 ein. Darin wurde eine posttraumatische Belas-
tungsstörung nach schwerem Kriegstrauma diagnostiziert.
F.
Am 15. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen bal-
digen Entscheid.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt zur Begründung fest, in Würdigung
der unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen erscheine die an-
gebliche Tötung seiner Angehörigen als unglaubhaft. Er habe nicht den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermocht. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände
und in Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Entsprechend
wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
H.
H.a. Mit Eingabe vom 19. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die teil-
weise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft
(verbunden mit einer erneuten Anhörung nicht im Beisein einer Überset-
zungsperson aus dem Heimatland), eventualiter die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie die un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung
D-5903/2010
Seite 4
von der Vorschusspflicht und die Einholung eines medizinisch-psychologi-
schen Berichts. In der Beschwerde führte er aus, die vorinstanzliche Ver-
fügung basiere auf einem unrichtigen Sachverhalt. Im Rahmen des
Streitgegenstandes sei es zulässig, auf Beschwerdeebene Noven einzu-
bringen. Da besagte Vorbringen erst im jetzigen Zeitpunkt geltend ge-
macht würden, sei allenfalls die Glaubhaftigkeit in Frage gestellt. Auf-
grund ihrer Erheblichkeit seien sie aber im eingeleiteten Verfahren jeden-
falls zu berücksichtigen. Seine wahren Fluchtgründe beruhten auf seiner
sexuellen Orientierung. Er sei schwul. Entgegen seinen bisherigen Anga-
ben lebten seine Eltern und Geschwister noch. (…). Nach einigen Kon-
takten in der Schwulenszene habe er mit 19 Jahren einen Mann kennen-
gelernt. Sie hätten im Geheimen eine Liebesbeziehung geführt. In der
Folge sei er durch einen Bekannten aus der Schwulenszene bedrängt
worden. Er habe dessen Avancen abgelehnt. Daraufhin habe ihm dieser
gedroht, die Homosexualität und die Liebesbeziehung zu einem Mann der
Familie (des Beschwerdeführers) mitzuteilen. Er habe die Erpressungs-
versuche zu Unrecht nicht ernst genommen, da der Bekannte in der Fol-
ge den Vater tatsächlich telefonisch über die sexuelle Orientierung und
die Beziehung in Kenntnis gesetzt habe. Sein Vater sei zuerst offenbar
skeptisch gewesen, habe aber die Überwachung seines Sohnes veran-
lasst. Dabei habe eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 eine ihn
und seinen Freund in den Augen des Vaters belastende Szene filmisch
festgehalten. Er habe sich nach diesem Treffen mit seinem Freund nach
Hause begeben. Dort sei er durch Angehörige massiv angegriffen und
geschlagen worden. Er habe schliesslich dank der Unterstützung seines
Bruders C._______ fliehen können. Tags darauf habe ihm C._______ te-
lefonisch mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Familie wegen
des Vorgefallenen nach dem Leben trachte und im Besitz der Filmauf-
nahme sei. Er sei deshalb in die Türkei und dann weiter in den Westen
geflohen. In der Türkei habe er erfahren, dass sein irakischer Freund auf
der Flucht am Flughafen festgenommen und zur Familie gebracht worden
sei. Dort soll er umgebracht worden sein. Sein eigener Vater sei in ge-
schäftliche Schwierigkeiten geraten, da sich Geschäftspartner von ihm
wegen des schwulen Sohnes abgewendet hätten. Diese Entwicklung ha-
be den Vater zusätzlich erbost. Im Falle der Rückkehr müsse er mit einem
Ehrenmord rechnen. Seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, er sei für
sie gestorben. Er leide darunter, keine Familie zu haben. Auch C._______
sei wegen seiner Unterstützung bei der Familie in Ungnade gefallen und
distanziere sich aus Sicherheitsgründen von ihm. Er selbst sei wegen des
Vorgefallenen in psychiatrischer Behandlung. Er habe bereits bei der ers-
ten Asylgesuchseinreichung erwogen, die wahren Fluchtgründe an-
D-5903/2010
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zugeben, sei aber aufgrund verschiedener Umstände davon abgekom-
men. Unter anderem habe er nicht gewusst, dass er in der Schweiz vor
homophober Gewalt geschützt werde. Zudem habe er Angst davor ge-
habt, seine Fluchtmotive im Beisein einer dolmetschenden Person aus
dem Heimatland vortragen zu müssen. Im Rahmen einer ergänzenden
Anhörung sei dieser Befürchtung Rechnung zu tragen. Sein bisheriges
Verschweigen der wahren Fluchtgründe sei in Anbetracht des sozio-
kulturellen Hintergrundes nachvollziehbar. Sollte die Beschwerdeinstanz
wider Erwarten die Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Fluchtgründe be-
zweifeln, sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Seine persönli-
che Glaubwürdigkeit werde im Übrigen durch das beigelegte Schreiben
seines ehemaligen Partners aus der Schweiz erhärtet. Nach dem Gesag-
ten habe er im Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
Ihm drohe eine gezielte und aktuelle Verfolgung durch die Familie wegen
seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Davor werde er staatli-
cherseits nicht geschützt, was übereinstimmenden Quellen zu entnehmen
sei. Vielmehr würden Homosexuelle auch durch staatliche Behörden be-
helligt und attackiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
H.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein persönliches Schrei-
ben des ehemaligen Partners vom 16. August 2010 und zwei Pressearti-
kel (Tages-Anzeiger; Amnesty International) zur Situation vor Ort zu den
Akten. Betreffend Nachreichung einer Kostennote ersuchte er um Frist-
ansetzung im gegebenen Zeitpunkt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Ent-
scheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
J.
Mit Schreiben vom 7. September 2010 ersuchte D._______ das Bun-
desverwaltungsgericht um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Irak
gefährdet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe erst auf Re-
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Seite 6
kursebene geltend gemacht, wegen seiner sexuellen Orientierung bezie-
hungsweise der daraus entstandenen Probleme und Übergriffe im Irak im
Falle der Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die an-
gebliche Angst vor dem Outing den schweizerischen Behörden ge-
genüber als Grund für das bisherige Verschweigen überzeuge – so auch
im Hinblick auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – nicht. Vielmehr sei
seine persönliche Glaubwürdigkeit durch die divergierend vorgebrachten
Fluchtgründe nachhaltig erschüttert. Das eingereichte Schreiben einer
Drittperson sei als Gefälligkeitsdokument einzustufen.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2010 skizzierte D._______
die aktuelle Situation im Irak und wies insbesondere auf Gefährdungen
für Homosexuelle hin. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich vor
Ort nicht willentlich zu seiner Homosexualität bekannt zu haben. Vielmehr
sei er hinterhältig bei seinem Vater verraten worden. Solcherart betroffene
Menschen befürchteten nicht nur schwerwiegende Gewalttaten seitens
homophober Gruppen, sondern auch seitens eigener Familienmitglieder.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nachweislich eine Beziehung
eingegangen. Das eingereichte Schreiben seines vormaligen Partners
könne entsprechend entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht als
Gefälligkeitsdokument qualifiziert werden. Vielmehr werde so seine Ho-
mosexualität offenkundig. Der weitere Hinweis des BFM, die verspätete
Geltendmachung der Homosexualität beeinträchtige die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers, sei vordergründig zwar nicht abwegig. In Anbet-
racht seines soziokulturellen Umfelds im Heimatland und dem Erlebten
sei aber nachvollziehbar, dass er seine Homosexualität den Behörden
zuerst verschwiegen habe, zumal seine Aussagen in der Schweiz in Ge-
genwart einer Übersetzungsperson aus eben diesem heimatlichen Um-
feld erfolgt seien. Der Coming-out-Prozess, wie er sich beim Beschwer-
deführer ereignet habe, sei mithin (auch in zeitlicher Hinsicht) nachvoll-
ziehbar. Er sei nach der traumatischen Flucht vorerst gar nicht in der La-
ge gewesen, seine intimen Neigungen gelassen in der Aussenwelt zu ver-
treten. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Homosexualität lies-
sen sich voll und ganz mit der D._______ bekannten Realität im
Irak/Nordirak vereinbaren. Seine Beziehungen und sein Leben in der
Schweiz belegten seine Homosexualität; seine psychische Verfassung
und seine Albträume seien klare objektive Hinweise für die erlittene Ver-
folgung und begründeten auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung.
Seine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland er-
scheine in Anbetracht der aufgezeigten Situation vor Ort mithin objektiv
D-5903/2010
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als begründet. Eine Wegweisung in den Irak würde eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips bedeuten.
M.
Mit Replik vom 28. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig verwies er auf die eingegan-
gene Stellungnahme von D._______ und legte dar, die Vorinstanz habe
sich in der Vernehmlassung mit seinen in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ängsten und Schamgefühlen sowie der Bedeutung der Homose-
xualität in seinem sozio-kulturell-religiösen Hintergrund sowie den daraus
entstehenden Gefahren nicht vertieft auseinandergesetzt. Einer solchen
Auseinandersetzung hätte es trotz durchaus berechtigter Zweifel bedurft.
Der Eingabe lagen zwei Stellungnahmen von Drittpersonen und eine CD
mit persönlichen Fotos im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Homosexualität respektive dem coming out bei.
N.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der ihn behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010 ein.
Im Schreiben bestätige die Psychologin, dass seine sexuelle Orientierung
seit August 2010 auch in der Therapie Gesprächsthema sei. Die Thera-
peutin erachte seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft und sei
bereit, im Rahmen eines amtlichen Auftrags einen ausführlicheren Bericht
zu verfassen.
O.
Am 16. Februar 2011 gab die Rechtsvertretung ihre Honorarnote zu den
Akten.
P.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
sein Vater sei am 17. Dezember 2011 verstorben. Sein Bruder
C._______, welcher ihn bisher als Einziger der Familie noch in einem
gewissen Ausmass unterstützt oder zumindest mit ihm gesprochen habe,
mache ihm nun – wie der Rest der Familie – grosse Vorwürfe. Man laste
ihm an, dass der Vater seinetwegen erkrankt sei. Eine Bezugsperson im
Irak erachte seine Lage als sehr gefährlich. Im Weiteren hätten ihn zwei
Wochen nach dem Tod seines Vaters zwei Landsleute in E._______ in
seiner Wohnung aufgesucht und auf Männerkontakte angesprochen. Er
habe sich bedroht gefühlt und die Vorhalte abgestritten. Er werde eventu-
ell die Hilfe der Opferberatungsstelle in Anspruch nehmen. Zur Polizei
D-5903/2010
Seite 8
könne und wolle er nicht gehen. Seine Hoffnung, sich dem Vater wieder
anzunähern und mit ihm zu versöhnen, habe sich mit dessen Tod zer-
schlagen. In der Eingabe verwies der Beschwerdeführer ferner auf ein
kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation
Homosexueller im Irak.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5903/2010
Seite 9
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass seine im vorinstanzli-
chen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht der Wahrheit ent-
sprechen. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle, auf die damals gel-
tend gemachte Ermordung der Angehörigen einzugehen.
4.
4.1. Auf Rekursebene wird neu dargelegt, der Beschwerdeführer sei we-
gen Vorfällen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität aus dem Irak
geflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile im Sin-
ne von Vergeltungsmassnahmen durch die Familie. In diesem Zusam-
menhang beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz, insbesondere zur Befragung zu den neuen Sachver-
haltselementen.
4.2. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
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Seite 10
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die er-
forderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts
notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsu-
chende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich
verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzuneh-
men (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Not-
wendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund
der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten
oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver-
halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes we-
gen beseitigt werden können.
4.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Vorbrin-
gen von Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist. Allerdings
räumt auch er ein, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreise-
relevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigen kann. Der Be-
schwerdeführer wurde in den beiden erstinstanzlichen Verfahren auf die
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bekräftigte,
die Fluchtgründe abschliessend genannt zu haben. Er hat dabei an vier
Befragungen und über Monate hinweg einen mit zahlreichen Details an-
gereicherten Sachverhalt geltend gemacht, der mit demjenigen auf Be-
schwerdestufe nicht das Geringste zu tun hat. So sei sein Vater für den
irakischen Sicherheitsdienst tätig gewesen und alle Angehörigen seiner
Kernfamilie, insbesondere auch seine schwangere Ehefrau, die Tochter
eines Onkels, seien im Jahre 2008 in einem Massaker umgebracht wor-
den. Er habe per Zufall als Einziger überlebt und flüchten können. Seine
heutigen Vorbringen stehen dem diametral entgegen. Die Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer wiegt schwer und wie nachfol-
gend aufzuzeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, vor diesem
Hintergrund die neuen Fluchtgründe beziehungsweise eine bestehende
Verfolgungsgefahr genügend überzeugend darzulegen, als dass sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
aufdrängen würde.
D-5903/2010
Seite 11
4.4. In der Beschwerde wird weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sei
das rechtliche Gehör zu gewähren, sollten die Asylbehörden nicht von der
Glaubhaftigkeit der neuen Fluchtgründe überzeugt sein. Diesem Antrag
wurde insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in seiner Vernehm-
lassung Zweifel an der Glaubhaftigkeit äusserte und der Beschwerdefüh-
rer dazu Stellung nehmen konnte. Soweit weitergehend beantragt wird,
das Bundesverwaltungsgericht habe zu seiner eigenen Beurteilung der
Glaubhaftigkeit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, muss die-
ser Antrag abgewiesen werden, zumal es sich dabei um die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts handelt.
5.
5.1. Aufgrund der Sensibilität der Bekanntgabe der im Heimatland ver-
pönten sexuellen Orientierung verbunden mit Verfolgung kann diese zwar
nicht a priori als nachgeschoben und mithin unglaubhaft bezeichnet wer-
den. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer
ärztlich festgestellten psychischen Probleme. Letztere werden dabei nicht
bezweifelt, weshalb sich die beantragten diesbezüglichen weiteren Abklä-
rungen erübrigen. Sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in den
eingereichten Beweismitteln wird ferner wiederholt auf die Angst des Be-
schwerdeführers, im Falle der Offenlegung der sexuellen Orientierung bei
den Anhörungen durch den aus seinem Kulturkreis stammenden Dolmet-
scher "angeschwärzt" zu werden, hingewiesen. Auch wenn diese Be-
fürchtung in Anbetracht dessen Verschwiegenheitspflicht objektiv zu ver-
neinen sein dürfte, erscheint sie in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die
psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers in einem gewissen
Ausmass als allenfalls nachvollziehbar. Die mögliche Schwierigkeit des
Coming-out von Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers
wird im Weiteren in der Eingabe von D._______ vom 22. September 2010
anschaulich dargestellt. Weiter ergeben sich aus den Beschwerdeakten
verschiedene Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
im homosexuellen Milieu verkehrt. Verschiedene Schreiben Dritter, unter
anderem seines vormaligen Partners in der Schweiz, und Fotos enthalten
gewichtige Indizien zu seiner heutigen homosexuellen Lebensweise. An-
haltspunkte für seine Homosexualität ergeben sich schliesslich auch aus
dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010.
Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine
relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
homosexuell lebt.
D-5903/2010
Seite 12
5.2. Mit den Beschwerdeeingaben wurde ausführlich dargelegt, dass
Homosexuelle im Irak massiven Übergriffen bis hin zu Ehrenmorden aus-
gesetzt seien und seitens der Behörden keinen Schutz erlangen könnten.
Diese Sichtweise wird auch im Urteil D-6445/2009 vom 10. Januar 2012
bestätigt: Seit 2003 seien Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Trans-
gender im Irak immer wieder diskriminiert, gefoltert und getötet worden,
während die Täter straffrei blieben. Nicht unwesentlich sei die Tatsache,
dass im irakischen Strafgesetz (Law No. 111 von 1969) mildernde Um-
stände vorgesehen seien, wenn jemand aufgrund einer Provokation oder
aus ehrenhaften Gründen mordet. Nach Aussage eines Anwaltes seien
Ehrenmorde von Homosexuellen seit Jahren eine allgemein akzeptierte
Praxis und eine kurze Gefängnisstrafe für die Mörder die Norm. Zwar
würden seit 2003 homosexuelle Handlungen keinen Straftatbestand mehr
darstellen, bei einer Anzeige bei der Behörde riskierten die Opfer aber
dennoch, wegen Homosexualität staatliche Strafmassnahmen gegen ihre
Person zu provozieren. Schutz vor Ehrenmorden von Familienangehöri-
gen oder vor Übergriffen homophober Milizen werde von den Behörden,
auch im Nordirak, nicht erteilt, da homosexuelles Verhalten unislamisch
sei (E.4.2.4.).
5.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Ge-
fährdung durch die Familie in der Tat wohl schutzlos ausgeliefert wäre.
Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu machen,
dass er einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war. Er macht
diesbezüglich geltend, er stamme aus einer (…) Familie, die durch einen
anonymen Hinweis von seiner Homosexualität erfahren, ihn anschlies-
send überwacht und gefilmt und schliesslich angegriffen habe. Nur durch
die Hilfe seines Bruders C._______ habe er entkommen können. Sein
damaliger Partner hingegen sei beim Ausreiseversuch geschnappt und
anschliessend getötet worden.
Zunächst wirkt bereits befremdlich, dass der Beschwerdeführer in den
beiden erstinstanzlichen Verfahren nicht nur seine Homosexualität uner-
wähnt liess, was wie erwähnt nachvollziehbar wäre, sondern eine derart
abweichende Verfolgungsgeschichte ausführlichst vorzubringen vermoch-
te und diese mit zahlreichen Details versah. Die Abweichungen reichen
dabei bis hin zu seiner Herkunft, stamme er doch tatsächlich aus einer
(…) Familie, und der Anzahl Geschwister. Nicht recht nachvollziehbar ist
sodann, dass er im ersten Verfahren eine schwangere Ehefrau erwähnte.
Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bisher unter ver-
schiedenen Identitäten registriert wurde und bis heute nicht feststeht,
D-5903/2010
Seite 13
welche seine wahre ist, zumal er es unterlassen hat, entsprechende Pa-
piere einzureichen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Angaben auf
Beschwerdeebene zu seinem angeblichen Leben im Irak als Homosexu-
eller und der daraus resultierenden Verfolgung nicht überzeugend. Der
angebliche Vorfall mit der Filmaufnahme und dem folgenden Angriff in der
Familie wirkt in der Beschwerde ausgesprochen stereotyp. Dass es über-
haupt zu Filmaufnahmen von Küssen und Kuscheln mit dem Partner
kommen konnte, was ja damit in der Öffentlichkeit hätte passieren müs-
sen, wirkt angesichts des irakischen Alltags ebenfalls nicht recht plausi-
bel. Die entsprechenden Bildaufnahmen konnten denn auch nicht einge-
reicht werden, obwohl dies grundsätzlich hätte möglich sein müssen, zu-
mal der Beschwerdeführer ja angab, anfangs mit seinem Bruder noch in
Kontakt gestanden zu sein und im Übrigen heute sein Vater nicht mehr
lebe. Ebenso lässt sich auch nicht erklären, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war, das angeblich gewaltsame Ableben seines Partners
kurz nach seiner eigenen Flucht mit Beweismitteln zu dokumentieren.
Schliesslich bleibt offen, wie die Geschäftspartner des Vaters von der
Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, war dies
doch nur der Familie bekannt und diese wird sich gehütet haben, diesen
Umstand weiter zu verbreiten. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer be-
reits vor seiner Ausreise homosexuell lebte, eine Konfliktlage in seiner
Familie tatsächlich in der geltend gemachten Form eskalierte und seine
Befürchtungen trotz verspäteter Geltendmachung in ihrer Gesamtheit als
objektiv begründet zu werten sind, müssen aufgrund der verfügbaren Ak-
ten insgesamt verneint werden.
5.4. Angesichts dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass zwar
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz homose-
xuell lebt. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht hinreichend
glaubhaft zu machen, wegen homosexueller Lebensweise bereits im Irak
durch Angehörige verfolgt worden zu sein. Dass die Familie oder Dritte im
Heimatland in der Zwischenzeit von seiner homosexuellen Lebensweise
erfahren hätten und ihn deswegen heute bedrohen würden, wird in dieser
Form nicht geltend gemacht. Es ist bei dieser Sachlage trotz Untersu-
chungsgrundsatz nicht Aufgabe der Asylbehörden, den neu geltend ge-
machten Sachverhalt (Bedrohung im Heimatland) weiter zu erhellen und
den Beschwerdeführer zu befragen bzw. Abklärungen im Heimatland vor-
zunehmen, zumal der zentrale Vorfall, nämlich die Filmaufnahme durch
eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 und die anschliessende
Weiterleitung der Aufnahme an den Vater des Beschwerdeführers, nach
dem Gesagten konstruiert wirkt und somit unglaubhaft ist.
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6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nach
wie vor als bedürftig angesehen werden kann und das Begehren des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aus-
sichtslos erschien, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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