B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5904/2011
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer ta-
milischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (C._______) eigenen
Angaben zufolge am 28. Februar 2009 von C._______ nach E._______
flog, von wo er am 4. April 2009 über F._______ nach G._______ weiter-
flog und am 6. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 16. April 2009 sowie der Anhörung vom 4. Mai 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Soldaten
der sri-lankischen Armee hätten ihn beschuldigt, die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) mit Lebensmitteln unterstützt zu haben,
dass seit Anfang Februar 2009 die Präsenz und die Kontrollen der Armee
in seinem Restaurant verstärkt worden seien,
dass er in der Folge am 3. Februar 2009 von sri-lankischen Soldaten ab-
geholt worden sei und er ihnen ins Camp H._______ habe folgen müs-
sen, wo er gleichentags sowie an den zwei darauffolgenden Tagen vor al-
lem zu seinen Familienverhältnissen befragt worden sei und sich einer
Meldepflicht habe unterziehen müssen,
dass er am 12. Februar 2009 erneut der Meldepflicht nachgekommen und
im Camp erschienen sei, sich aber entschlossen habe, der Meldepflicht in
der folgenden Woche nicht mehr Folge zu leisten, weshalb er C._______
am 28. Februar 2009 aus Angst, verhaftet zu werden, verlassen habe und
nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in E._______ aus Sri Lanka ausge-
reist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am
30. September 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und die zuständige kantonale Behörde mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die sri-
lankischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der ak-
tiven Unterstützung der LTTE verdächtigt, da sie ihn jeweils kurze Zeit
nach den Befragungen wieder freigelassen und ihn trotz Verstosses ge-
gen die Meldepflicht bis am 23. Februar 2009 ohne Konsequenzen in sei-
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nem Restaurant arbeiten lassen hätten, was der allgemeinen Lebenser-
fahrung widerspreche,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Schilderungen des Beschwerde-
führers, er habe sich aus Angst vor einer Verhaftung bei der Grossmutter
versteckt, wo er offiziell angemeldet gewesen sei und wo es für die sri-
lankischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu
machen, würden der Logik des Handelns widersprechen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Allgemeinen widersprüch-
lich und erfahrungswidrig ausgefallen seien und er sich in Ungereimthei-
ten verstrickt habe, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen
würden,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei bezüglich der Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur materiellen Begründung unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 sowie auf Berichte unter ande-
rem von Amnesty International, des Danish Immigration Service und des
US Department of State ausführte, seine Herkunft aus der Nordprovinz
dürfte unbestritten sein und eine Wegweisung dorthin sei unzumutbar,
dass er sodann in E._______ über kein soziales Netz verfüge, weshalb
sich auch eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. No-
vember 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nach-
weises der Bedürftigkeit abwies,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 (Post-
stempel) unter Beilage einer am 16. November 2011 ausgestellten Unter-
stützungsbestätigung geltend machte, er sei fürsorgeabhängig,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Novem-
ber 2011 das erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert dreier Tage
ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetre-
ten, falls der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt wer-
de,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2011 den Kostenvorschuss
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der erhobene Kostenvorschuss am 4. Dezember 2011 innert ange-
setzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz
verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb die Verfügung des BFM
vom 29. September 2011, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder
ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
det und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ihm in Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ergeben,
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 8
S. 493 ff.; Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index:
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POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie die Regierung mit
den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht bezie-
hungsweise weiter umgehen wird,
dass aber alleine die Rückkehr als abgewiesener Asylsuchender in den
Norden Sri Lankas die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden nicht
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen ver-
mag, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf nahe Kontakte des
Beschwerdeführers zu den LTTE während seines Aufenthalts in der
Schweiz ergeben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. i.V.m. E. 10.4.2
S. 503 f.) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er den sri-lankischen Si-
cherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in spezifischer
Weise als verdächtig erscheinen könnte,
dass sodann weder die unsubstanziierten Befürchtungen vor einer Inhaf-
tierung und Tötung durch die Armee (vgl. act. A10/12 S. 11) noch die wi-
dersprüchlichen Aussagen zu den Geschehnissen im Februar 2009 hin-
reichende Anhaltspunkte bieten, dem Beschwerdeführer würde im Hei-
matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen sowohl
im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage als auch in individuel-
ler Hinsicht als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grösstenteils in einer allgemeinen Zusammenfas-
sung mehrerer Berichte zur generellen Situation in Sri Lanka und zu jener
von aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen erschöpfen und nur am
Rande auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug ge-
nommen wird,
dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einklang mit dem Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 steht,
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dass gemäss diesem Urteil im Distrikt C._______ (Nordprovinz) – aus
welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er bis am 28. Februar
2009 gelebt hat – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die po-
litische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der
im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorg-
fältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.2 S. 511),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Grossteil sei-
nes Lebens im Distrikt C._______ verbracht und zuletzt offiziell in
D._______ (Distrikt C._______) bei seiner Grossmutter gewohnt hat (act.
A10/12 S. 9),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, sowohl im C._______-
Distrikt als auch in I._______ lebende Angehörige (Onkel und Tanten müt-
terlicher- und väterlicherseits) (vgl. act. A1/10 S. 3 und Beschwerde Ziff.
3) sowie in D._______ von 2005 bis Februar 2009 das Restaurant eines
Onkels geführt zu haben,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer – auch wenn gemäss Beschwerde sein Vater im J._______ lebe
und laut seinen Aussagen seine Mutter und sein Bruder gestorben seien
(vgl. act. A1/10 S. 3) – dort nach wie vor über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz verfügt, an das er auch nach mehrjähriger Landesabwe-
senheit anknüpfen können wird,
dass überdies keine relevanten gesundheitlichen Wegweisungsvollzugs-
hindernisse aktenkundig sind,
dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf
dem Arbeitsmarkt praxisgemäss keine erheblichen Wegweisungshinder-
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nisse darstellen und der Beschwerdeführer vorliegend über eine gute
Schulbildung (vgl. act. A1/10 S. 2) und Berufserfahrung als Geschäftsfüh-
rer des Restaurants seines Onkels verfügt,
dass sich demnach aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitli-
chen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, und er somit die
vorstehend zitierten, von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka er-
füllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 4. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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