B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5904/2014
S
Ur t e i l vom 1 2 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______,
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
D-5904/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Vater), dessen Ehefrau C._______ sowie deren
gemeinsame Kinder D._______, G._______, E._______ und F._______,
alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten
am 31. Juli 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul
(nachfolgend: Vertretung) ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufent-
halt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn bzw. Bruder).
Mit den Gesuchsunterlagen wurden unter anderem ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 10. Juli 2014, in dem er um ein Visum für seine hier-
vor genannten Verwandten im Sinne der "Weisung vom 4. September
2013" (nachfolgend: Weisung Syrien) ersuchte, und zwei ärztliche Berichte
vom 22. Mai 2014 und 27. Juni 2010 betreffend den Vater (mit Überset-
zung) eingereicht.
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 6. August 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Vi-
sakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der
Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wieder-
ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums
habe nicht festgestellt werden können. Zudem würde die Weisung Syrien
nach deren Aufhebung am 29. November 2013 nicht mehr zur Anwendung
gelangen.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20)
Einsprache beim BFM erheben. Im Wesentlichen wurde beantragt, den
Gesuchstellenden sei ein Visum aus humanitären Gründen im Sinne der
Weisung vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Vi-
sum) zu erteilen. Dabei wurde unter anderem das Folgende geltend ge-
macht: Sie würden aus H._______ stammen. Im Jahr 2013 hätten sie ihre
Heimat wegen des andauernden Bürgerkriegs und des Drucks des syri-
schen Militärs verlassen. Der Vater sei im Frühling 2014 alleine zurückge-
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reist, um abzuklären, ob eine Rückkehr der Familie in die von Kurden "re-
gierten" Gebiete, insbesondere nach I._______, möglich sei. Weil sich sein
Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe, sei er zu-
rückgekehrt. Nun sei die ganze Familie in der Türkei und deshalb grund-
sätzlich nicht mehr unmittelbar, ernsthaft und Konkret an Leib und Leben
gefährdet. Die Gesuchstellenden befänden sich aber in einer Notsituation.
Wie dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2014 zu entnehmen
sei, leide der Vater an einer Herzinsuffizienz mit einer chronischen Lun-
generkrankung. Er benötige eine ständige medizinische Überwachung so-
wie medikamentöse Behandlung. Zudem seien zwei der Kinder geistig be-
hindert und auf eine ständige Betreuung angewiesen. Der Bruder des Be-
schwerdeführers sei das einzige gesunde Familienmitglied, das sich um
die anderen kümmern könne. Er sei aber nicht in der Lage, ihnen ein men-
schenwürdiges Dasein zu ermöglichen, denn der Aufenthalt der Familie in
Istanbul sei weder faktisch noch tatsächlich geregelt. Sie würden über
keine offizielle Aufenthaltsbewilligung ("Oturum Izni") verfügen, welche
ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu
anderen sozialen Rechten ermöglichen könnte. Zudem hätten sich die "An-
griffe" auf syrische Flüchtlinge in den türkischen Städten in letzter Zeit stark
gehäuft.
Das BFM habe kürzlich, namentlich mit seiner Medienmitteilung vom
15. April 2014 bekannt gegeben, dass die Schweiz angesichts der desas-
trösen humanitären Situation in Syrien vorsehe, im Jahr 2014 eine grös-
sere Zahl Personen aus dem Konfliktgebiet aufzunehmen. Da die Gesuch-
stellenden ihre Heimat wegen unmittelbarer, ernsthafter und konkreter Ge-
fährdung an Leib und Leben verlassen hätten und sich nun in der Türkei in
menschlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in einer Notsituation befänden,
würden sie dem Kreis der besonders verletzlichen Personen im Sinne des
entsprechenden, von der Schweiz lancierten Pilotprojekts (nachfolgend:
Pilotprojekt Resettlement) angehören.
D.
Mit Schreiben vom 6. September 2014 wies das BFM den Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass im vorliegenden Fall einzig die Prüfung eines humani-
tären Visums in Frage käme. Er wurde eingeladen darzulegen, inwiefern
die Gesuchstellenden in der Türkei, einem Drittstaat, obschon bei dieser
Sachlage grundsätzlich nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen
sei, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien.
D-5904/2014
Seite 4
E.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2014 wurde nochmals auf die Ein-
sprache vom 4. September 2014 Bezug genommen. Dem beigelegten
Ausdruck der E-Mail vom 7. Juli 2014 könne entnommen werden, dass die
Gesuche vom 31. Juli 2014 zwecks Erteilung eines humanitären Visums
eingereicht worden seien. In Ergänzung zur Einsprache wurde zudem das
Folgende vorgetragen: Der vom türkischen Staat zu gewährleistende Zu-
gang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei grundsätzlich in Is-
tanbul, wo sich die Gesuchstellenden befänden, vorhanden. Die Behand-
lung und die dazu gehörenden medizinischen Kontrollen seien aber sehr
kostspielig. Der anhaltende Flüchtlingsstrom in die Türkei habe eine "ex-
plodierende Flüchtlingsindustrie" geschaffen. Jeder, der mit syrischen
Flüchtlingen zu tun habe, versuche aus der Notsituation der Flüchtlinge
Profit zu erzielen. Deshalb seien weder die vor Ort tätigen Hilfsorganisati-
onen noch der Türkische Rote Halbmond oder die lokalen Behörden gewillt
und in der Lage, eine kostspielige Behandlung (wie sie der Vater benötige)
zu übernehmen beziehungsweise zu gewährleisten. Weil sich der Vater
wegen seiner Mittellosigkeit nicht habe behandeln lassen können, sei er
akut an Leib und Leben gefährdet. Dazu sei die Tatsache zu berücksichti-
gen, dass die Familie zwei geistig behinderte Kinder habe, welche nicht
nur rund um die Uhr Betreuung, sondern auch eine Ausbildung bräuchten.
F.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Oktober 2014 – wies
das BFM die Einsprache in der Hauptsache mit folgender Begründung ab:
Die erforderlichen Einreisevoraussetzungen für ein "im Schengenraum gel-
tendes Visum" seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden aus einem
Land stammen, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaft-
lichen sowie politischen Verhältnisse sehr schwierig seien. Gemäss den
Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Syriens über 3 Millio-
nen syrische Staatsangehörige als Kriegsflüchtlinge registriert und im Lan-
desinnern gäbe es rund 6,5 Millionen Vertriebene. Vor diesem Hintergrund
sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Wie die Erfahrung gezeigt habe,
würden viele Personen versuchen, sich auf Grund dieser prekären Situa-
tion ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise si-
cherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden.
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Seite 5
Zudem lägen keine "humanitären Gründe" (im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204])
vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation
befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Weder die allgemeine Lage
in der Türkei noch die vorgebrachten individuellen Gründe liessen auf eine
entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Diese wür-
den sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-) Krieg
noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Tür-
kei würden sich zurzeit über eine Million syrische Flüchtlinge aufhalten,
ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden in der Tür-
kei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückfüh-
rung von der Türkei nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der
türkische Staat habe vieles geleistet, um syrische Flüchtlinge zu beherber-
gen; die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten be-
grenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit
und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die
Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul über ein gut
funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, sollten die
"Gäste" gegebenenfalls medizinische Hilfe benötigen (verwiesen wird auf
das Urteil des BVGer D-2593/2014 vom 22. Juli 2014). In der Eingabe sei
ausgeführt worden, der Vater leide unter einer Herzinsuffizienz und sei
"lungenkrank". Es werde zwar eingeräumt, dass eine minimale Gesund-
heitsversorgung in Istanbul gewährleistet sei, jedoch geltend gemacht,
dass die Behandlung sehr kostspielig sei. Weder lokale Hilfsorganisationen
und Behörden noch der Türkische Rote Halbmond seien in der Lage oder
gewillt, für die kostspielige Behandlung aufzukommen. Ausserdem habe
die Familie zwei geistig behinderte Kinder, welche eine lückenlose Betreu-
ung und eine angemessene Ausbildung dringend bräuchten. Die gesund-
heitlichen Probleme des Vaters seien mit syrischen Arztzeugnissen, die in
der Türkei ins Türkische übersetzt worden seien, belegt worden. Es gäbe
aber keinen Beleg dafür, dass den Gesuchstellenden eine "mindestens
grundlegende medizinische Betreuung" in der Türkei verweigert würde.
Auch wenn die Situation der Gesuchstellenden durch die Behinderung der
beiden Kinder zusätzlich erschwert sei und sie mitunter an ihre Grenzen
stiessen, werde dadurch im Lichte des bisher Gesagten ihr Aufenthalt in
der Türkei nicht gänzlich unzumutbar. Sie seien nicht einer derart akuten
Gefährdung ausgesetzt, die das Eingreifen der schweizerischen Behörden
unumgänglich machen würde. Zudem sei geltend gemacht worden, syri-
sche Flüchtlinge würden in der Türkei schlecht behandelt. Die Situation sei
D-5904/2014
Seite 6
mit einem Bericht von "Spiegel online" vom 2. August 2014 und einem wei-
teren Bericht, der von einer Webpage ausgedruckt worden sei, belegt wor-
den. Die beiden Berichte würden sich nicht auf die Gesuchstellenden be-
ziehen, sondern schilderten Situationen, in denen sich syrische "Vertrie-
bene" in der Türkei befinden könnten, die sich aber nicht verallgemeinern
liessen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und die Gesuche um Erteilung einer
Einreisebewilligung aus humanitären Gründen seien zu bewilligen. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur erneuten, allenfalls wiedererwägungsweisen Entscheidung
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Vo-
rinstanz seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengenraum gel-
tendes Visum nicht erfüllt. Die diesbezügliche Begründung werde vorlie-
gend "grundsätzlich" nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall lägen aber
besondere humanitäre Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Möglichkeit, ein Ein-
reisevisum aus humanitären Gründen zu erteilen, sei in der Schweiz in
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV geregelt. Mit der Weisung vom
28. September 2012 habe das BFM in Absprache mit dem EDA von dieser
gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 25. Februar 2014
die Weisung Nr. 322.126 erlassen. Zudem habe das BFM kürzlich, nament-
lich mit seiner Medienmitteilung vom 15. April 2014 bekanntgegeben, dass
die Schweiz angesichts der desaströsen humanitären Situation in Syrien
vorsehe, im Jahr 2014 eine grössere Zahl Personen aus dem Konfliktge-
biet aufzunehmen.
Die Vorinstanz bestreite "grundsätzlich" die Tatsache nicht, dass der Vater
unter einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz mit chronischer Lungener-
krankung leide und dringend nicht nur eine medikamentöse, sondern auch
eine stationäre Behandlung brauche. Sie bringe aber vor, dass es keine
Belege dafür gäbe, dass dem Vater eine "mindestens grundlegende medi-
D-5904/2014
Seite 7
zinische Betreuung" in der Türkei verweigert werde. Aus folgenden Grün-
den sei dem zu widersprechen: Erstens werde aus den Ausführungen der
Vorinstanz nicht ersichtlich, was sie unter dem Begriff "eine grundlegende
medizinische Betreuung" verstehe. Wie in der Stellungnahme vom
18. September 2014 eingeräumt worden sei, bestehe die Möglichkeit einer
ambulanten Behandlung, wie überall in der Türkei, auch in Istanbul. Die
vorhandene Krankheit des Vaters könne aber nicht mit ein paar Arztbesu-
chen geheilt beziehungsweise versorgt werden. Er brauche dringend eine
stationäre oder mindestens eine regelmässig kontrollierte, medikamentöse
Behandlung. Wie aus den eingereichten ärztlichen Berichten, insbeson-
dere dem Bericht vom 22. Mai 2014 klar hervorgehe, habe er aber seit Mo-
naten aus Mittelosigkeit keinen Zugang zu Medikamenten gehabt. Ausser-
dem sei jeder Arztbesuch mit Kosten verbunden, die der Vater nicht zu be-
zahlen vermöchte. Da der Beschwerdeführer noch keiner Erwerbstätigkeit
nachgehe, habe sein Vater bisher auch nicht mit seiner finanziellen Unter-
stützung aus dem Ausland rechnen können. Dazu komme die Tatsache,
dass die Familie zwei geistig behinderte Kinder habe, die rund um die Uhr
Betreuung bräuchten. Wie man für die geschilderte Situation einen Beleg
erbringen könne, sei dem Beschwerdeführer nicht klar, da kein Spital bereit
sei, eine Bestätigung der Ablehnung einer stationären Behandlung aus
Gründen der Mittelosigkeit abzugeben. Zudem versuche die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 zu begründen. Der die-
sem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sei aber mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar. Dort habe der "Beschwerdeführer 1" unter keinen
akuten beziehungsweise chronischen Krankheiten gelitten und keiner drin-
genden medikamentösen Behandlung bedurft. Zudem habe diese Familie
nur eine behinderte Tochter und ihre finanzielle Lage sei nicht so schlimm
wie diejenige der Gesuchstellenden im vorliegenden Fall. Der Vater sei auf-
grund der bestehenden gesundheitlichen Probleme einer akuten Gefähr-
dung ausgesetzt und könne jederzeit an seiner Krankheit, die belegt wor-
den sei, erliegen. Zudem gehöre er mit seinen beiden behinderten Kindern
dem Kreis der besonders verletzlichen Personen im Sinne des Pilotprojekts
Resettlement an. Somit befänden sie sich in einer besonderen Notsitua-
tion, welche ein dringendes Eingreifen unumgänglich machen würde und
die Einreise in die Schweiz rechtfertige.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober 2014, den
Beschwerdeführer betreffend, bei.
D-5904/2014
Seite 8
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im En-
dentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. November 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könne. Es würden ebenfalls
keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Ent-
scheids gewesen seien. Folgendes sei klarzustellen: Wenn der Zweck oder
ein wesentlicher Zweck der geplanten Einreise die medizinische Betreuung
des Vaters sei, so sei darauf hinzuweisen, dass für die Ausstellung eines
Visums zur medizinischen Behandlung erstens die üblichen Einreisevo-
raussetzungen erfüllt sein müssten, was vorliegend nicht der Fall sei. Wie
in ihrer Verfügung dargelegt worden sei, sei eine fristgerechte Wiederaus-
reise nicht gesichert. Zweitens seien weitere Auflagen zu erfüllen und zu
belegen. Diese Belege seien aber nicht beigebracht worden, so dass für
die Ausstellung eines Visums zur medizinischen Behandlung – nebst den
ohnehin nicht erfüllten allgemeinen Einreisevoraussetzungen – die Voraus-
setzungen nicht erfüllt seien.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 10. Dezem-
ber 2014 liess dieser replizieren. Auf die Replik ist, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
D-5904/2014
Seite 9
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche fällt in den Anwen-
dungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche
Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung
eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen
nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unter-
zeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch da-
rauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
D-5904/2014
Seite 10
3.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum"
(vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl.
L 105/1 vom 13. April 2006]).
3.4 Bei der Prüfung eines Antrags auf ein "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzu-
halten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV).
Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1
Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begrün-
dete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht beste-
hen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des
beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit "räumlich be-
schränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mit-
gliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser
Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu ma-
chen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4
VEV).
3.6 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden
D-5904/2014
Seite 11
Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Wei-
sungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden
erlassen.
3.7 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des
Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglich-
keit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grund-
lage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen.
Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die
Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem
Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455,
4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass
die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfah-
ren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468
und 4490).
Vor diesem Hintergrund erliess das BFM in Absprache mit dem EDA die
Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag
aus humanitären Gründen). Die in der Weisung enthaltende Konkretisie-
rung des Begriffs "Visum aus humanitären Gründen" stützt sich weitgehend
auf die Ausführung in der Botschaft und wird wie folgt umschrieben: "Ein
Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Per-
son aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Ein-
zelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht." In
Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das BFM die
Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) mit gleichnamigem Betreff
(zitiert: Weisung humanitäres Visum). Der Begriff "Visum aus humanitären
Gründen" wird darin gleich verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet die Ausgestaltung der Weisung humanitäres Visum für rechtskon-
form (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.2 ff.).
D-5904/2014
Seite 12
4.
4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Ein-
reise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
Dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums nicht
(vollständig) erfüllt seien, wird sodann auch nicht beanstandet (vgl. vorste-
hend Bst. G). Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die
Gesuche um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
4.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, de-
ren Versorgung für die Behörden eine grosse Herausforderung darstellt
und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die
türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und
viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Darüber hin-
aus anerkennt das Gericht, dass die Situation der Gesuchstellenden auf-
grund der angegebenen Krankheit des Vaters und der beiden behinderten
Kindern eine besonders beschwerliche ist. Dennoch erfüllen sie die – mit
hohen Anforderungen verbundenen – Voraussetzungen zur Erteilung eines
humanitären Visums nicht.
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, halten sich die Gesuch-
stellenden in einem sicheren Drittstaat auf. Es ist davon auszugehen, dass
die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei
nicht mehr besteht. Der Zugang zu einer Grundversorgung und medizini-
schen Basisleistung wird gewährleistet. In der Beschwerde wird dies nicht
in Abrede gestellt, aber geltend gemacht, dass im Falle der Gesuchstellen-
den die angebotene Gesundheitsversorgung nicht genüge. Diesbezüglich
gilt es festzuhalten, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei weder über ein
freies Aufenthaltsrecht verfügen noch einen unbeschränkten Anspruch auf
unentgeltliche medizinische Versorgung haben. Ihnen steht es aber offen,
sich an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende
Hilfsorganisationen zu wenden, sofern sie Unterstützung benötigen. Den
Akten kann nicht entnommen werden, dass die Gesuchstellenden solches
versucht hätten oder ihnen allenfalls die Aufnahme in einem Flüchtlingsla-
ger verweigert worden wäre. Der weitere Verbleib in der Türkei ist der Fa-
milie damit zuzumuten. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten
Beweismittel vermögen insgesamt nicht zu einer anderen Einschätzung zu
führen.
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5.
In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, das BFM hätte den Gesuch-
stellenden die Einreise nach Vorgaben des Pilotprojekts Resettlement be-
willigen sollen. Dabei wird verkannt, dass es sich beim genannten Projekt
sowie dem bundesrätlichen Beschluss für dasselbe nicht um eine Rechts-
verordnung handelt, die von Privaten unmittelbar angerufen werden kann
(vgl. zum Begriff der Rechtsverordnung BVGE 2008/22 E. 3.1.1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rn. 1039 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rn. 15; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 125 und 128). Darüber hinaus sei ver-
merkt, dass die Vorgaben für das Pilotprojekt Resettlement nicht zur Aus-
legung der Weisungen betreffend Visumsanträge aus humanitären Grün-
den beigezogen werden können.
6.
Entsprechend der eindeutigen Sachlage und fehlenden Hinweisen in den
Akten ist der (unbegründete) Antrag auf Rückweisung abzuweisen.
7.
Das BFM hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einspra-
che vom 4. September 2014 abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheis-
sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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