B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5905/2017
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. September 2017
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. Oktober 2017 die vorinstanzliche Verfügung anfocht und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
(Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rück-
weisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, be-
antragte,
dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wurde,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 30. Oktober 2017 aufforderte, bis zum 14. November 2017 den Nach-
weis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen, mit dem Hinweis, über
die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2017 eine
Fürsorgebestätigung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des SEM vom 28. September 2017, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft
(Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bildet, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, das Vorgehen des SEM sei rechtswidrig und wider-
spreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es in seiner Ver-
fügung anordne, der Vollzug der Wegweisung nach Mullaitivu («Vanni-Ge-
biet») sei zulässig und zumutbar,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 35 N 6),
dass die Frage, ob die Vorinstanz das vom Bundesverwaltungsgericht fest-
gelegte Verfahren zur Praxisänderung eingehalten hat, angesichts nach-
folgender Erwägungen offengelassen werden kann, wobei ein allfälliger
Verfahrensmangel als geheilt zu erachten ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wobei vorliegend
rechtskräftig feststeht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Flüchtling handelt, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs somit nach den übrigen landes- und
völkerrechtlichen Bestimmungen bestimmt, wie namentlich Art. 3 EMRK,
dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten
(vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer, zumal er nie in Sri Lanka politisch tätig gewe-
sen ist (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 7.02) und keine Verbindungen zu den
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LTTE gehabt hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziffn. 7.02, 7.03), kein relevantes
Risikoprofil aufweist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Frage betreffend die vom SEM eingeleitete und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandete Praxisänderung das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen des in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordi-
niert behandelten Urteils D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) entschieden hat,
dass mit Hinweis auf das oben genannte Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (ein-
schliesslich des «Vanni-Gebiets») zumutbar ist, wenn das Vorliegen be-
günstigender Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. dort E. 9.5.9),
dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert erscheint, da
er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seinen Eltern in Mul-
laitivu («Vanni-Gebiet») gelebt hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 2.01),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist (vgl. SEM-Akte
A6/13, Ziff. 8.02), über Berufserfahrung als (…) verfügt und auch für seine
Eltern gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 1.17.05),
dass demnach nichts dagegen spricht, dass er sich in Sri Lanka wieder
eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann,
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers
entgegenstünden, und sich der Vollzug der Wegweisung nach Mullaitivu
(«Vanni-Gebiet») aufgrund des Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohn-
situation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Schaffung einer wirtschaft-
lichen Lebensgrundlage, seines Alters und Gesundheitszustandes im
Sinne oben genannter begünstigender Faktoren als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist und nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren auf Grund der vorstehenden Aus-
führungen nicht als aussichtslos erweisen, zumal das oben genannte Re-
ferenzurteil betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das
sogenannte Vanni-Gebiet erst nach Beschwerdeerhebung ergangen ist,
und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen
ist,
dass daher die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen sind,
dass demgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Vertreter einzusetzen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgeht und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter in seiner eingereichten Honorarnote einen Auf-
wand von 4.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Aus-
lagen im Betrag von gesamthaft Fr. 95.– ausweist,
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dass der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen angemessen er-
scheinen,
das jedoch mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen ist und das
Honorar entsprechend zu kürzen ist, weshalb dem Rechtsvertreter ein amt-
liches Honorar von insgesamt Fr. 807.50 auszurichten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreter, Ass. iur. Christian Hoffs, wird als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
von Fr. 807.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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