Abtei lung IV
D-5906/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Liberia,
vertreten durch Samuel Häberli, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5906/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 24. April 2005 und gelangte über Belgien und die Schweiz
nach Deutschland, wo er sich bis am 12. März 2006 aufhielt. Mit
Bescheid vom 20. Februar 2006 stellte das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge in A._______ fest, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Einreise aus einem sicheren Staat kein Asylrecht zu-
stehe und er in die Schweiz abgeschoben werde. Am 13. März 2006
wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz zurückgewie-
sen, wo er am 14. März 2006 vom Sicherheitsdepartement des
Kantons N._______ einvernommen wurde und ein Asylgesuch stellte.
Am 20. März 2006 fand im B._______ eine Befragung statt und am 30.
März 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit
Verfügung vom 4. April 2006 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei liberia-
nischer Staatsangehöriger und gehöre – wie seine ganze Familie – der
Ethnie der Kissi an. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise habe er bei
seiner Tante in D._______ gelebt und dort auch die Schule besucht.
Seine Eltern hätten in E._______ County gelebt. Nachdem sein Vater
im Jahr 1995 von Rebellen der United Liberation Movement of Liberia
for Democracy (ULIMO) umgebracht worden sei, hätten sie ihn zum
Kampf gezwungen. Bis zum Ende der Neunzigerjahre habe er für die
ULIMO gekämpft. Zudem sei er zwischen 1998 und 2000 für eine
Mission in die Côte d'Ivoire geschickt worden, wo er sich eine Infektion
im Gesässbereich zugezogen habe, nachdem er durch Sümpfe und
verschmutztes Wasser habe waten müssen. Im Jahr 2000 habe er sich
von den Rebellen getrennt und den Kampf aufgegeben. In den Jahren
2003 und 2004 habe er in D.______ ärztliche Hilfe gesucht, worauf er
in einem Spital operiert worden sei. Indessen habe er die Medikamen-
te nicht bezahlen können. Anfangs 2005 sei er an den Wohnort des
Vaters im E._______ County gereist, wo er von Mitgliedern der
Rebellen-organisation Liberians United for Reconciliation and
Democracy (LURD) aufgefordert worden sei, in der Côte d'Ivoire zu
kämpfen. Als ihn die Mitglieder der LURD hätten zwangsrekrutieren
wollen, sei ihm gerade noch rechtzeitig die Flucht gelungen, worauf er
nach D._______ zurückgekehrt sei. Dort habe er einen Journalisten
getroffen, der ihm gegen Diamanten und Gold die Ausreise organisiert
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und ihn begleitet habe.
Der Beschwerdeführer gab einen Schülerausweis ab. Seine
Identitätskarte sei im Krieg zerstört worden.
Auf Aufforderung des BFM reichte er mehrere ärztliche Berichte zu
den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. September 2006 – eröffnet am
2. Oktober 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügten. Insbesondere habe er zeitlich unterschiedliche Angaben
über seine Aktivitäten bei den Rebellen respektive bei der ULIMO,
über seine Verletzung im Leistenbereich und über die Anzahl der dem
Journalisten überreichten Diamanten zu Protokoll gegeben. Zudem
könne seine Aussage bei den deutschen Behörden, er sei zwischen
1995 und 2000 Kämpfer bei der ULIMO gewesen, nicht geglaubt
werden, weil sich die ULIMO bereits im Jahr 1994 in zwei Gruppen
geteilt habe und im Jahr 1997 beide Gruppen aufgelöst worden seien.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2004
beziehungsweise 2005 von Angehörigen der LURD hätte zwangs-
rekrutiert werden sollen, seien angesichts des im Jahr 2003 eingeleite-
ten Friedensprozesses nicht nachvollziehbar. Aus dem gleichen Grund
sei er als ehemaliger ULIMO-Kämpfer in D._______, wo der Polizeiein-
satz inzwischen gut funktioniere, entgegen seinen Vorbringen nicht
mehr gefährdet. Zudem seien seine Aussagen über die geltend
gemachten Zwangsrekrutierungen und die Entsendung in die Côte
d'Ivoire mangels Substanziierung nicht als glaubhaft zu bewerten.
Auch über seine Tätigkeit bei der ULIMO habe er sich nur wenig
überzeugend geäussert. Seine Angaben über die von ihm benutzte
Waffe seien teilweise unkorrekt und teilweise wenig detailliert
ausgefallen. Schliesslich habe er sein Heimatland erst im Jahr 2005
verlassen, obwohl er sich bereits 1997 beziehungsweise 2000 von der
ULIMO getrennt habe, was nicht mit ernsthaften Problemen zwischen
1997 und seiner Ausreise zu vereinbaren sei. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere seien vor Ort internationale Hilfsorganisationen präsent
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und die Friedenstruppe der United Nations Organisation (UNO)
gewährleiste die Sicherheit. Auch bezüglich der geltend gemachten
medizinischen Probleme (operierte F._______) lägen keine
individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegwei-sung
sprächen, da gestützt auf den abschliessenden ärztlichen Bericht
keine Kontrolluntersuchungen mehr nötig seien und ein allfälliger
Rückfall des Leidens den Beschwerdeführer nicht an Leib und Leben
gefährden würde.
C.
Mit Beschwerde vom 1. November 2006 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2006, die
Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung sowie eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, um Erlass
des Kostenvorschusses, eine angemessene Parteientschädigung und
um Zustellung des BFM-Anhörungsprotokolls, verbunden mit einer
zweiwöchigen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Im Wesentli-
chen machte er geltend, dass die Anhörungen, welche in englischer
Sprache durchgeführt worden seien, wohl wegen seines Akzentes zu
Missverständnissen geführt hätten, was nicht berücksichtigt worden
sei. Zudem sei er durch das Polizeiinspektorat G._______ und im
Empfangszentrum ohne die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung
befragt worden, was das Risiko von Verständigungs- und Protokol-
lierungsfehlern noch erhöhe. Auffallend sei, dass er anlässlich der
Asylbefragung in Deutschland und der Befragung im Empfangszent-
rum übereinstimmende Angaben betreffend Einsatz an der Côte
d'Ivoire zu Protokoll gegeben habe. Die polizeiliche Befragung in
G._______ indessen sei knapp und unbestimmt ausgefallen, weshalb
sie einen unvollständigen Sachverhalt wiedergebe. Zudem sei
teilweise sprachlich nicht korrekt protokolliert worden. Dem Protokoll
könne deshalb kein Beweiswert zugemessen werden. Die ULIMO-
Verbände seien nach ihrer „offiziellen“ Auflösung nicht einfach von der
Bildfläche verschwunden, sondern hätten vorerst noch mit Taylor
kooperiert. Erst im Jahr 1999 sei es zum Bruch gekommen, weshalb
seine Aussage, wonach er ab 1998 für Taylor gekämpft habe, plausibel
sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl Diamanten (fünf
respektive sechs), welche er zur Finanzierung seiner Ausreise
ausgegeben habe, könne nicht von einem wesentlichen Widerspruch
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in zentralen Asylvorbringen ausgegangen werden. Diese widersprüch-
liche Zahlenangabe sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen zu begründen. Zur Rüge der fehlenden Substanz
könne sich der Beschwerdeführer erst äussern, wenn ihm das
fehlende Protokoll zugestellt werde. Was den Zeitpunkt der Ausreise
betreffe, so habe er sich erst zur Ausreise veranlasst gesehen, als er
zum zweiten Mal für einen Einsatz in der Côte d'Ivoire hätte rekrutiert
werden sollen. Zudem seien Abrechnungen nach dem Krieg aufgrund
individueller Tatbeiträge im Krieg nicht auszuschliessen. Als ehemali-
ger Kindersoldat, der während Jahren im Kampf gewesen sei und
später eine Führungsrolle übernommen habe, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt noch über ein
Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge. Zudem gehöre er der
Minderheitsethnie der Kissi an, welcher ohnehin unterstellt werde,
Taylor unterstützt zu haben. Infolge der Entmachtung Taylors sei mit
einer Benachteiligung der Angehörigen dieser Ethnie zu rechnen.
Schliesslich müsse der vom BFM zur abschliessenden ärztlichen
Einschätzung beigezogene Bericht als überholt betrachtet werden,
weil er sich im Oktober 2006 erneut in spitalärztliche Behandlung habe
begeben müssen und operiert worden sei. Das Risiko weiterer
H._______bildungen sei gemäss der telefonischen Auskunft des
behandelnden Arztes beträchtlich. Zudem handle es sich jeweils um
eine eher komplizierte Operation und die nötigen Kontrolluntersu-
chungen könnten nur von einem Spital modernen Standards gewähr-
leistet werden. Ob damit die Behandlungen in D._______ durchgeführt
werden könnten und für den Beschwerdeführer bezahlbar seien, sei
fraglich. Gemäss dem behandelnden Arzt könne sich der H._______
ohne Behandlung ausweiten und im schlimmsten Fall zu einer
I._______ führen. Aufgrund der verschiedenen erwähnten ungünstigen
Umstände müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive
unzumutbar betrachtet werden. Als langjähriger Kämpfer müsse der
Beschwerdeführer auch mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen.
Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien eines Austrittsberichtes
des Spitals J._______ vom _______ 2006, eines ärztlichen Berichts
vom _______ 2006 von Dr. P.T., eines undatierten Auszuges des
Departements Sozialwissenschaften sowie eines undatierten Auszugs
und eines Auszugs vom 14. Januar 2001 aus bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 wurde dem Be-
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schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz ab-
warten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem
Beschwerdeführer wurde Einsicht in das Protokoll des BFM gegeben,
verbunden mit einer siebentägigen Frist zur Stellungnahme. Ausser-
dem wurde er aufgefordert, innert Frist allfällige Wegweisungshinder-
nisse medizinischer Natur mit einem Arztbericht zu belegen und eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation –
detaillierte Angaben zum Umgang mit den von ihm benutzten Waffen
zu Protokoll gegeben, indem er die praktische Demontage der Waffe
AK47 geschildert habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht ansatzweise
dargelegt, welche Angaben nicht korrekt gewesen seien. Hinsichtlich
des Vorwurfs, er habe keinen „typischen Tag“ bei der ULIMO detailliert
beschreiben können, brachte er den Einwand vor, es seien ihm –
nachdem er ausgesagt habe, es habe keinen strukturierten
Tagesablauf gegeben – keine weiteren Fragen dazu gestellt worden.
Sein schlimmstes Erlebnis, ein Gefecht in D._______, die politischen
Hintergründe und Namen von Kommandanten habe er detailliert
angegeben respektive beschrieben. Auch die ihm vorgeworfenen
Widersprüche liessen sich nach der Durchsicht des BFM-Protokolls
nicht erhärten. Die Angaben seien übereinstimmend. Nur zum
Polizeiprotokoll von G._______ sei eine Abweichung feststellbar. Es
handle sich indessen bei der fraglichen Stelle um ein Satzfragment,
das nicht auf eine vollständige Protokollierung schliessen lasse und
deshalb nicht zur Begründung von Widersprüchen dienen könne.
Hingegen habe das BFM zentrale Elemente der Vorbringen des
Beschwerdeführers – so die Rolle bei den Kämpfen um D._______,
die Art und Weise der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, Sklave
und Munitionsträger – unberücksichtigt gelassen. Erfahrungen dieser
Art seien als triftige Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention zu
sehen. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Racheakte aufgrund
seiner Rolle bei der ULIMO-K in D._______ und seines Dienstes im
Solde Taylors. Er befürchte auch, als Verräter und Anhänger Taylors
angesehen zu werden, weil er sich einem erneuten Rekrutierungs-
versuch entzogen habe und der Anführer der ehemaligen ULIMO-K-
Verbände nach der Entmachtung Taylors wieder nach Liberia
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zurückgekehrt sei, wo er eine undurchschaubare Rolle spiele. Damit
weise der Beschwerdeführer ein exponiertes Profil auf, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom
30. November 2006 und Kopien über den Mailaustausch zwischen
seinem Rechtsvertreter und der behandelnden Ärztin zu den Akten. Er
brachte vor, dass selbst im Falle einer möglichen Operation in Liberia
die Kosten wohl von ihm übernommen werden müssten. Zur weiteren
Abklärung habe er die Organisation Médecins Sans Frontières (MSF)
angefragt, wobei die Antwort noch ausstehend sei.
G.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 leitete der Beschwerdeführer die
ihm zugekommene Antwort der MSF der ARK weiter und legte dar,
dass das Redemption-Spital nicht mehr von MSF, sondern vom
liberianischen Gesundheitsministerium geführt werde, weshalb die
Preis- und Zulassungspolitik für Behandlungen im Ermessen der
liberianischen Regierung stehe. Unter diesen Umständen sei es
fraglich, ob der Beschwerdeführer Zugang zu einer adäquaten
medizinischen Versorgung habe.
H.
Mit Zwischenverfügung des inzwischen zuständigen Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer
erneut aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht und eine Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht im Original einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 wurde der Arztbericht des Spitals
J._______ vom _______ 2007 und eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht im Original sowie ein Austritts-
bericht des K._______ vom _______ 2007 in Kopie nachgereicht. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich erneut einem
operativen Eingriff unterziehen müssen. Zudem wurde die Kopie einer
Substitutionserklärung vom 2. Februar 2007 zu den Akten gegeben.
J.
Am 17. März 2008 ging beim BFM die Kopie einer Trauungsmitteilung
ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
Seite 7
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert angesetzter
Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick auf die erfolgte Heirat mit einer
Schweizerin an seiner Beschwerde festhalten oder ob er diese
zurückziehen wolle.
L.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er im Asylpunkt an seiner Beschwerde festhalte.
M.
Am 27. August 2008 respektive am 29. August 2008 ging beim
Bundesverwaltungsgericht der ärztliche Bericht der Psychiatrischen
L._______ vom _______i 2008 ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 wurde das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen.
O.
Mit Verfügung vom 11. November 2008 zog das BFM seine Verfügung
vom 27. September 2006 teilweise in Wiedererwägung, indem es die
Ziffern 4 und 5 der erwähnten Verfügung aufhob und den
Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufnahm. In seiner Verfügung vom 11. November 2008 hielt
das BFM fest, dass die in seiner Verfügung vom 27. September 2006
festgestellten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten nicht widerlegt
worden seien. Die Eingaben seit dem 1. November 2006 würden sich
im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
beziehen. Die Ursachen der diagnostizierten chronischen posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS) könnten jedoch nicht in der Verfol-
gung in Liberia gesehen werden, da die entsprechenden Vorbringen
unglaubhaft seien.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eines Replikrechts eingeräumt.
Q.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 nahm er zur vorinstanzlichen
Argumentation in der Verfügung vom 11. November 2008 Stellung und
Seite 8
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legte dar, dass er sich in den Eingaben vom 1. und 14. November 2006
fast ausschliesslich und detailliert mit den vorgehaltenen Wider-
sprüchen auseinandergesetzt habe. Der Bericht des M._______ habe
als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10: F
43.1) die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und die
Erlebnisse als Kindersoldat beziehungsweise Soldat im liberianischen
Bürgerkrieg erklärt, womit seine Vorbringen untermauert würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete es als unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer gezwungen worden sei, nach der Tötung seines Vaters
durch Rebellen als Kindersoldat verschiedenen Rebellengruppen in
seinem Heimatland zu dienen und im Jahr 2005 erneut zwangs-
rekrutiert worden zu sein. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche, tatsachenwidrige und detailarme Aussagen zu
Protokoll gegeben. Insbesondere habe er den deutschen Behörden
gegenüber ausgesagt, die Rebellen hätten ihn im Jahr 2004 anlässlich
eines Angriffs versucht zu rekrutieren, worauf er sich auf dem Weg
durch Gebüsch und tiefes Wasser eine Infektion im Leistenbereich
zugezogen habe. Demgegenüber habe er im schweizerischen
Asylverfahren geltend gemacht, er sei 1998 für eine Mission in die
Côte d'Ivoire geschickt worden und habe sich damals die Infektion
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zugezogen. Im Jahr 2005 habe man ihn erneut in die Côte d'Ivoire
schicken wollen. Er habe nicht übereinstimmend angegeben, von wann
bis wann er bei der Rebellengruppe gewesen sei. Während er gemäss
den Aussagen anlässlich der Anhörung zwischen 1995 und Ende 1997
bei der ULIMO mitgemacht habe, sei er – gemäss den deutschen
Asylakten – zwischen 1995 und 2000 für diese aktiv gewesen. Da die
ULIMO indessen im Jahr 1994 in zwei Gruppen zerfallen sei und sich
diese noch vor den Wahlen im Jahr 1997 aufgelöst hätten, müssten
die Aussagen des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden als
tatsachenwidrig aufgefasst werden. Zudem sei sein Vorbringen, in den
Jahren 2004 und 2005 seien in D._______ noch
Zwangsrekrutierungen für die ehemaligen Rebellengruppen
vorgenommen worden, im Hinblick auf das am 17. Juni 2003
unterzeichnete Waffenstillstands-abkommen zwischen der
liberianischen Regierung und den beiden Rebellenorganisationen
LURD und Movement for Democracy in Liberia (MODEL), sowie dem
danach einsetzenden politischen Prozess nicht nachvollziehbar.
Bezüglich der vorgebrachten Entsen-dung des Beschwerdeführers in
die Côte d'Ivoire, der befürchteten Bedrohungen aufgrund der
ehemaligen Mitgliedschaft bei der ULIMO und der Tätigkeit für diese
Organisation seien die Aussagen substanzlos und wenig lebensnah
ausgefallen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Liberia erst im
April 2005 verlassen, was mit seiner Angabe, er habe auch nach der
Trennung von der ULIMO 1997 beziehungsweise 2000 ernsthafte
Probleme bekommen, nicht zu vereinbaren sei, weil tatsächlich
verfolgte Personen bestrebt seien, auf dem schnellsten und
direktesten Weg den Verfolgerstaat zu verlassen.
4.2 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber dar, er habe den
deutschen Behörden gegenüber erklärt, zwischen 1995 und 2000
gekämpft zu haben, wobei er in diesem Zeitraum nicht immer nur für
die ULIMO tätig gewesen sei. Vielmehr sei er auch für die ULIMO-
Fraktion Kromahs (ULIMO-K) im Einsatz gestanden. Damit sei die ihm
vorgeworfene Widersprüchlichkeit nur scheinbar vorhanden. Zudem
seien die ULIMO-Verbände nach ihrer Auflösung nicht einfach von der
Bildfläche verschwunden, sondern hätten ihren Kampf mit Taylor und
in Restverbänden der ULIMO fortgesetzt. Er befürchte deshalb
Racheakte von beiden Seiten. Ausserdem habe er sich nach dem
Bruch von Kromah mit Taylor im Jahr 1999 nicht – wie andere, der
Ethnie der Mandingo angehörende, ehemalige ULIMO-K-Kämpfer –
der LURD angeschlossen und sich überdies einem erneuten
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Rekrutierungsversuch aus Kreisen der ehemaligen ULIMO-K wider-
setzt, weshalb er als Verräter und Anhänger Taylors gelte, was auch
andern Angehörigen der Kissi aufgrund ihrer Rolle innerhalb der
sierraleonischen Revolutionary United Front (RUF) nachgesagt werde.
Der Beschwerdeführer bestritt zudem, dass er seine Tätigkeit bei den
Rebellen wenig lebensnah und erlebnisreich beziehungsweise unkor-
rekt oder wenig detailliert beschrieben habe. Vielmehr habe er
detaillierte Angaben zum Umgang mit der Waffe geliefert und seine
Aussagen würden praxisnah wirken. Ausserdem habe das BFM nicht
einmal ansatzweise ausgeführt, welche der Angaben des
Beschwerdeführers nicht korrekt seien. Auch die Angaben zum
Tagesablauf seien prägnant. Weitere Fragen dazu seien ihm nicht
gestellt worden und andere Beschreibungen – wie beispielsweise zu
einem Gefecht in D._______, zu den politischen Hintergründen oder
zu den Namen von Kommandanten – seien detailliert ausgefallen. Als
ein mit D._______ vertrauter Angehöriger der Kissi habe er die
ULIMO-Verbände durch die Hauptstadt geführt. Darauf und auf die von
ihm geschilderte Tötung seines Vaters sowie auf die darauf folgende
Zwangsrekrutierung sei das BFM nicht näher eingegangen. Diese
Erlebnisse seien indessen als „triftige Gründe“ im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) zu bezeichnen. Das BFM habe zentrale
Sachverhaltselemente in seinem Entscheid nicht oder kaum
berücksichtigt.
4.3 In seiner Eingabe vom 14. November 2006 ergänzte der
Beschwerdeführer, er habe – entgegen den Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung – detaillierte Angaben zum Umgang mit
der Waffe, welche er benutzt habe, geliefert. Zudem habe das BFM
auch nicht ansatzweise ausgeführt, welche seiner Angaben nicht
korrekt seien. Da es ferner bei der ULIMO keine klar strukturierten
Tagesabläufe gegeben habe, seien seine diesbezüglichen Aussagen
als prägnant zu bezeichnen. Nach detaillierteren Beschreibungen sei
er nicht gefragt worden, weshalb es nicht angehe, dass man ihm
„wenig lebensnahe“ Schilderungen vorwerfe. Zwischen der deutschen
Asylbefragung und der Erstbefragung in der Schweiz bestünden
zudem keine Widersprüche. Ungereimtheiten seien bloss aus dem
unvollständigen Satz im Polizeiprotokoll G._______ ersichtlich. Das
Satzfregment könne indessen vernünftigerweise nicht als Begründung
herhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer als ein mit D._______
vertrauter Angehöriger der Kissi die ULIMO-Verbände durch die
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Hauptstadt geführt, womit er ein exponiertes Profil aufweise. Darauf
und auf die traumatisierende Wirkung der Massakrierung seines
Vaters sowie die eigene Rekrutierung als Kindersoldat, Sklave und
Munitionsträger sei das BFM überhaupt nicht eingegangen, obwohl es
sich dabei um „triftige Gründe“ im Sinne der FK handle. Ferner fürchte
sich der Beschwerdeführer vor Racheakten aufgrund seiner Rolle bei
der ULIMO-K in D._______ und infolge seines Dienstes im Solde
Taylors. Insbesondere habe er sich nach dem Bruch zwischen Kromah
und Taylor nicht – wie andere ehemalige ULIMO-Kämpfer – der LURD
angeschlossen, weshalb er in deren Augen ein Verräter sei und als
Anhänger Taylors gelte.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2008 hielt das BFM
hinsichtlich der Prüfung im Asylpunkt an seinen Erwägungen fest;
hingegen zog es die angefochtene Verfügung im Wegweisungs-
vollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer in-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, nachdem
er eine Schweizerbürgerin geheiratet hatte. Das BFM legte dar, dass
die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüche und
Tatsachenwidrigkeiten nicht widerlegt worden seien, weshalb an der
Feststellung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als
unglaubhaft zu erachten, festgehalten werde. Unter diesen Umständen
könnten die diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungs-
störung und die F._______ ihren Ursprung nicht in der geltend
gemachten Verfolgung haben.
4.5 In seiner Replik vom 27. November 2008 wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er in den Eingaben vom 1. und
14. November 2006 fast ausschliesslich und detalliert zu den ihm
vorgehaltenen Widersprüchen Stellung genommen habe. Erst die
nachfolgenden Eingaben hätten sich mit seiner gesundheitlichen
Situation befasst. Er habe indessen unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass er aufgrund seines exponierten Profils an der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Zudem werde im
ärztlichen Bericht vom 28. Mai 2008 festgehalten, dass die Ursache
seiner schweren PTBS in der Ermordung seines Vaters und in den
Erlebnissen als (Kinder)-Soldat im liberianischen Bürgerkrieg zu
sehen seien. Der Bericht vermöge somit die geltend gemachten
Asylvorbringen zu untermauern.
5.
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5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Liberia aufgrund von Abklärungen, welche von den deutschen
Behörden vorgenommen wurden, als erstellt zu erachten ist. Auch vom
BFM wurden sie nicht bezweifelt und das Bundesverwaltungsgericht
sieht gestützt auf die Aktenlage ebenfalls keinen Anlass, an der
geltend gemachten liberianischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln.
5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
zwar zunächst die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen. Es
ist somit zu prüfen, ob in Zeitpunkt des Asylentscheids die Furcht vor
Verfolgung (noch) besteht und begründet ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat
bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert
haben muss oder später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, die
im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des
Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an
deren Aktualität.
5.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht nur
zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt war
oder eine solche Verfolgung zu befürchten hatte; vielmehr ist auch
näher zu untersuchen, inwiefern er im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG). Dabei ist vorab
näher auf die allgemeine Situation in Liberia während des
Bürgerkriegs und im heutigen Zeitpunkt einzugehen:
5.3.1 In den Jahren des liberianischen Bürgerkriegs zwischen 1989
und 2003 herrschte eine verworrene Situation. Es bildeten sich immer
wieder neue Rebellengruppen, die später zerfielen oder sich in
anderen Verbänden auflösten, die auch im benachbarten Ausland tätig
waren und neue Allianzen eingingen. Die verschiedenen Kriegsherren
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nutzten oder missbrauchten die Zugehörigkeit der Mitglieder ihrer
Gruppe oder ihres Verbandes zu einer bestimmten Ethnie
beziehungsweise deren ethnische Identität für ihre eigenen Zwecke,
wobei es auch um die Kontrolle von Ressourcen wie Tropenholz oder
Diamanten ging. Es fanden Massaker statt, bei welchen Zivilisten
allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit
zu einer Gruppe oder einem Verband ermordet wurden.
5.3.2 Am 24. Dezember 1989 drang Charles Taylor, ein Nachfahre
ehemaliger Sklaven, mit einer kleinen Gruppe Rebellen als National
Patriotic Front of Liberia (NPLF) aus dem Nachbarstaat Côte d'Ivoire
ins Nimba County ein, der Grenzregion zwischen Liberia, der Côte
d'Ivoire und Guinea. Er verfolgte das Ziel, die von ethnischen Krahn
dominierte Regierung des damaligen Präsidenten Samuel Doe zu
stürzen. Innerhalb des Nimba County erhielt die NPLF zunächst
grossen Zulauf, vor allem unter den ethnischen Gio und Mano, weil die
Bevölkerung jener Region unter den Repressionen der Sicherheitskräf-
te von Präsident Doe besonders litt. Auf dem Vormarsch nach
Monrovia ermordeten die Kämpfer der NPFL viele Angehörige der
ethnischen Krahn und Mandingo, da diese beiden Ethnien unter dem
Vorwurf, die Regierung zu unterstützen, standen. Als Folge dieser
Spannungen flüchteten im Mai 1990 viele Angehörige der Gio und
Mano nach Guinea und in die Côte d'Ivoire. Nachdem die liberianische
Armee (Armed Forces of Liberia [AFL]) von Präsident Doe im Juni
1990 als Folge der Belagerung der Stadt Monrovia durch die NPFL
und die Independent National Patriotic Front of Liberia (INPFL), einer
Abspaltung der NPFL, ethnische Krahn und Mandigo bewaffnete,
töteten diese im Juli 1990 viele Mano und Gio. Im August 1990 wurde
die AFL durch die Eingreiftruppe der Economic Community of the West
African States (ECOWAS) weitgehend entwaffnet und im September
1990 wurde Präsident Doe von Kämpfern der INPFL gefangenge-
nommen und zu Tode gefoltert. Eine Übergangsregierung kontrollierte
fortan Monrovia und die nähere Umgebung, während Taylor mit seiner
NPFL den Rest des Landes unter Kontrolle hatte. Zusammen mit
ehemaligen Regierungstruppen von Samuel Doe gründeten Angehöri-
ge der Krahn und Mandingo im Mai 1991 in Guinea und in Sierra
Leone die ULIMO, um gegen Taylor zu kämpfen. Dabei bestand die
ULIMO aus einem Zusammenschluss mehrerer kleiner Rebellengrup-
pen, die ihre Basis in Guinea und Sierra Leone hatten; die ULIMO
erhielt von Sierra Leone und Guinea Unterstützung. Im Jahr 1994 teilte
sich die ULIMO als Folge von internen Konflikten in zwei Fraktionen:
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Die ULIMO-J unter der Leitung von Roosevelt Johnson war von
ethnischen Krahn dominiert, während die ULIMO-K unter Alhaji
Kromah, einem ehemaligen Minister der Regierung Doe, aus
ethnischen Mandingo bestand. Letztere wurde von Guinea unterstützt
und hatte ihre Basis im Lofa County, der an Diamanten und Gold
reichen Grenzregion im Norden Liberias. Sie wurde von der mit der
NPLF verbündeten und von Charles Taylor gegründeten Lofa Defense
Force (LDF) bekämpft. Die LDF kämpfte zudem auch im Verbund mit
der ULIMO-J in Liberia gegen die Verbände im Süden. Die ULIMO-J
war zudem in Sierra Leone gegen die von Taylor unterstützte
Rebellengruppe RUF aktiv. Im August 1995 unterzeichneten die in
Liberia aktiven Rebellengruppen – darunter auch die NPFL und die
liberianische Armee – ein durch die westafrikanische Staatengemein-
schaft Economic Community of the West African States (ECOWAS)
ausgehandeltes Abkommen, welches neben einem Waffenstillstand
auch die Errichtung eines Council of State of Liberia mit Vertretern
aller Rebellenorganisationen zum Ziel hatte. Nachdem es indessen
sporadisch trotzdem zu weiteren Kämpfen kam und sich die Kämpfe
im April und Mai 1996 intensivierten, wurde im August 1996 das
Zusatzabkommen Abuja Agreement II unterzeichnet. Liberia kam für
kurze Zeit zur Ruhe und im November 1996 begann ein Entwaffnungs-
programm, welches das Ende der ersten Phase des Krieges
markierte.
Im Juli 1997 gewann Charles Taylor die Präsidentschaftswahlen und
wollte zunächst seine Rivalen in die Regierung einbinden. Im
September 1998 versuchte er indessen Roosevelt Johnson, den
Führer der ULIMO-J, den er zunächst als Minister ernannte, zu
verhaften, worauf es zu Schiessereien kam, anlässlich derer
vorwiegend Angehörige der Krahn starben. In der Folge flohen rund
18'000 Krahn in die Côte d'Ivoire; Johnson suchte in der
amerikanischen Botschaft Zuflucht und die ULIMO-J löste sich auf.
Sekou Conneh, ein ethnischer Mandingo, mobilisierte als Folge der
innerhalb und ausserhalb Liberias wachsenden Opposition gegen
Taylor ehemalige Kämpfer und Mitglieder beider ULIMO-Fraktionen
und marschierte mit ihnen in der LURD gegen Süden. Im Jahr 2000
kontrollierte die LURD 80% des ländlichen Liberias. Taylor behielt trotz
heftiger Kämpfe in den Jahren 2001 und 2002 die Kontrolle über
Monrovia. Gleichzeitig unterstützte Taylor weiterhin die RUF in Sierra
Leone. 2003 formierte sich das MODEL als Splittergruppe der LURD
aus Liberianern, die zwischen 1990 und 1996 in die Côte d'Ivoire
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geflohen waren. Ethnisch bestand die Gruppierung mehrheitlich aus
Angehörigen der Krahn, ehemaligen Mitgliedern der liberianischen
Armee und Anhängern des ehemaligen Präsidenten Doe. MODEL
wurde von der Côte d'Ivoire und dessen Präsidenten Laurent Gbagbo
unterstützt. Sowohl die LURD als auch die Regierungsarmee verübten
verbreitet Menschenrechtsverletzungen und alle bewaffneten Gruppen
in Liberia rekrutierten Kindersoldaten. LURD und MODEL
kontrollierten im Mai 2003 ganz Liberia mit Ausnahme von Monrovia.
Im Juli 2003 intensivierten sich die Kämpfe und Taylor und seine
Truppen gerieten immer mehr unter Druck. Mehrere Hundert
Menschen wurden getötet und eine halbe Million Menschen waren in
der Stadt eingekesselt. Als Folge des starken internationalen Drucks,
der zunehmend aussichtslosen Lage und der Vermittlungsbemü-
hungen Nigerias verliess Charles Taylor am 11. August 2003 Liberia in
Richtung Nigeria. Am 18. August 2003 unterzeichneten Vertreter der
Regierung, der Rebellengruppen MODEL und LURD sowie der
politischen Parteien in Ghana einen Friedensvertrag, womit der Krieg
in Liberia beendet wurde. Die Rebellen räumten das Feld und
nigerianische ECOWAS-Friedenstruppen sowie Truppen der USA
trafen in Monrovia ein. Es wurde eine provisorische Regierung
eingesetzt, welche die Führung am 15. Oktober 2003 an Gyude
Bryant, dem Vorsitzenden der Übergangsregierung National
Transitional Government of Liberia (NTGL) übergab. Die ECOWAS-
Mission wurde durch die Friedensmission der United Nations (UN)
Mission in Liberia (UNMIL) abgelöst und diese startete Entwaffnungs-
und Reintegrationsprogramme. Im Jahr 2005 wurden Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen durchgeführt, welche von internationalen
Beobachtern als fair und frei bezeichnet wurden. Präsidentin wurde
Ellen Johnson-Sirleaf. Die ehemaligen Kriegsherren der LURD, der
ULIMO-K und der NPFL bewarben sich zwar für das Präsidentschafts-
amt, erhielten jedoch nur wenige Stimmen. Der ehemalige
Rebellenchef der INPFL, Prince Johnson, wurde Senator im
liberianischen Parlament (vgl. The International Center for Transitional
Justice, A Brief History of Liberia, Mai 2006; International Crisis
Group, Liberia: The Key to Ending Regional Instability, 24. April 2002;
International Crisis Group, Tackling Liberia: The Eye of the Regional
Storm, 30. April 2003; International Crisis Group, Liberia: Security
challenges, 03. November 2003; International Crisis Group, Liberia:
Rebuilding Liberia - Prospects and Perils, 30. Januar 2004: Internal
Displacement Monitoring Centre (IDMC), Liberia: Focus for IDP
Returnees Moves from Conflict to Development, 27. Juli 2007;
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Writenet, Liberia: What Hope for Peace?, 01. Oktober 1994; Adekeye
Adebajo (Lynne Rienner Publishers), Building Peace in West Africa:
Liberia, Sierra Leone and Guinea-Bissau, 2002; The Journal of
Humanitarian Assistance, ECOWAS and the Subregional Peace-
keeping in Liberia, 25. September 1995; UN Security Council, Security
Council extends Mission in Liberia until 31 May, 29. Januar 1996;
Freedom House, Freedom in the World 2008 – Liberia, 02. Juli 2008;
US Department of State, Background Note: Liberia, September 2009).
5.3.3 Im heutigen Zeitpunkt kann die Sicherheitslage in Liberia als
überwiegend stabil bezeichnet werden, nachdem verschiedene
Quellen übereinstimmend berichtet haben, dass die Sicherheitslage
seit den Wahlen von 2005 weitgehend ruhig sei (vgl. beispielsweise
UNHCR Country Operations Profile Liberia 2009). Politische Parteien
können in Liberia ungehindert aktiv sein und politische Gefangene
existieren in Liberia nicht (vgl. US Department of State, 2008 Human
Rights Report: Liberia, 25. Februar 2009). Auch wenn das
Justizsystem noch im Aufbau begriffen ist und zwischen den Ethnien
nach wie vor Vorurteile existieren, sind seit Ende des Bürgerkriegs
rund 170'000 liberianische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt
(vgl. UN Security Council, Nineteenth progress report of the Secretary-
General on the United Nations Mission in Liberia, 10. August 2009;
Freedom House, Freedom in the World 2009 – Liberia, 16. Juli 2009).
Mit der Rückkehr von Flüchtlingen haben indessen die Streitigkeiten
zugenommen, wobei insbesondere Landstreitereien ein grösseres
Konfliktpotential aufweisen. Trotz dieser latenten Spannungen gibt es
in den verfügbaren Quellen keine Hinweise darauf, dass seit
November 2004 Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
Ziel von Übergriffen geworden sind. Die Truth and Reconciliation
Commission (Wahrheitskommission), welche Menschenrechtsver-
letzungen in Liberia zwischen 1979 und 2003 untersuchte, empfahl im
Juni 2009, acht ehemalige Rebellenchefs und weitere 98 Personen
wegen Menschenrechtsverletzungen anzuklagen. Weitere 36 Personen
wurden von der Wahrheitskommission zwar für Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, sollen
indessen juristisch nicht belangt werden, weil sie mit der
Wahrheitskommission zusammengearbeitet und ihre Taten bereut
haben (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Office of the
United Nations High Commissioner for Human Rights on the progress
made in the Situation of human rights in Liberia and activities
undertaken in the country, 27. August 2009). Im Dezember 2003
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begann die Entwaffnung ehemaliger Kämpfer durch die UNMIL und im
Juli 2009 wurde das Entwaffungs-, Demobilisierungs- und
Reintegrationsprogramm (disarmament, demobilization, reintegration
and rehabilitation [DDR]) beendet. Gemäss UN wurden mehr als
101'000 ehemalige Kämpfer entwaffnet und mehr als 90'000 von ihnen
wurde Hilfe zur Reintegration gewährt. Praktisch alle Kindersoldaten
wurden mit ihren Familien wiedervereint. Demobilisierte Kämpfer
erhielten Bargeld in der Höhe von 300 US-$ und teilweise Unter-
stützung in beruflicher Ausbildung und Schulbildung (vgl. UN Security
Council, Nineteenth progress report of the Secretary-General on the
United Nations Mission in Liberia, 10. August 2009; United States
Agency for International Development [USAID], Children's Reinte-
gration in Liberia, Februar 2005). Die berufliche Neuorientierung vieler
ehemaliger Kämpfer stellt vor dem Hintergrund der in Liberia
herrschenden sozio-ökonomischen Situation eine der grössten
Heraus-forderungen dar. Dutzende von Kindersoldaten aus dem Lofa
County erhalten vom Staat keine Unterstützung und wurden von ihren
Familien ausgestossen, weshalb sie sich mit Prostitution und
Kriminalität über Wasser halten. Viele ehemalige Kämpfer sind auch in
illegalen Gold- und Diamantenminen tätig oder haben sich kriminellen
Gruppen angeschlossen, welche von ehemaligen Kommandanten
angeführt werden. Auch wenn die liberianische Regierung und die
UNMIL mehrere Projekte zur beruflichen Reintegration von ehemali-
gen Kämpfern auf die Beine stellten, ist heute die Mehrzahl der
Demobilisierten ohne Arbeit (vgl. Voice of America [VOA] News,
African Veterans Help Demobilize Liberian Fighters, 27. März 2009;
Child Soldiers Global Report 2008, Liberia; The Observer [London],
Agony without end for Liberia's child soldiers, 12. Juli 2009). Die
ausgesprochen schlechte sozio-ökonomische Situation Liberias – mit
einer Arbeitslosenrate von über 70 %, einem sehr tiefen Pro-Kopf-
Einkommen und einem sehr hohen Anteil an armer Bevölkerung –
lässt indessen das Risiko von Sicherheitsproblemen steigen und
leistet illegalem Handel – beispielsweise mit Drogen und leichten Waf-
fen – Vorschub (vgl. UN Security Council, Nineteenth progress report
of the Secretary-General on the United Nations Mission in Liberia,
10. August 2009). Viele ehemalige Soldaten – auch Kindersoldaten –
würden aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation in Liberia
wieder zu den Waffen greifen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu
können, wie eine Studie zeigt und von internationalen Organisationen
bestätigt wird. Ausserdem gibt es Hinweise, dass nach dem Ausbruch
des Bürgerkriegs in der Côte d'Ivoire im Jahr 2002 sowohl von der
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Regierung als auch von Seiten der Rebellen ehemalige Kämpfer als
Söldner angeheuert und erneut Kindersoldaten rekrutiert wurden.
Auch in Guinea sollen ehemalige Kämpfer zum Einsatz gekommen
sein (vgl. the Integrated Regional Information Networks [IRIN], Liberia:
Would you fight again?, 14. August 2008; IPS, Article: Liberia: Former
Combatants Finding Peaceful Life Difficult, 16. Januar 2009; Human
Rights Watch, The Future for Child Soldiers in Liberia, Februar 2004;
Human Rights Watch, Côte d'Ivoire: Government Recruits Child
Soldiers in Liberia, 28. Oktober 2005; IRIN, Liberia: UN investigating
recruitment of Liberian mercenaries in Cote d'Ivoire, 30. März 2005).
Die Reform des Sicherheitssektors in Liberia ist immer noch im Gang.
So ist beispielsweise mit Unterstützung der USA eine neue liberia-
nische Armee (Armed Forces of Liberia) im Aufbau. Diese soll
Anwärter aus allen ethnischen Gruppen und aus allen Regionen des
Landes rekrutieren (vgl. Strategic Studies Institute, Security sector
reform in Liberia: Mixed results from humble beginnings, März 2008;
The Wall Street Journal, In Liberia, an Army Unsullied by Past,
14. August 2007).
5.4
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Situation in Liberia seit
der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. April 2005 massgeblich
verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer – selbst im Fall der Annahme, seine
Vorbringen würden den Tatsachen entsprechen – bei seiner Rückkehr
nach Liberia objektiv eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
5.4.1 Gegen eine solche Annahme spricht zunächst, dass seit der
Beendigung der Bürgerkriege in Liberia zahlreiche Flüchtlinge
zurückgekehrt sind und sich im heutigen Zeitpunkt auch viele
ehemalige Kämpfer in Liberia aufhalten.
5.4.2 Aus der Tatsache, dass der liberianische Staat den ehemaligen
Kämpfern staatliche Hilfe zur Reintegration in ein ziviles Leben
gewährt, ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer allein
aufgrund seiner Teilnahme an den Bürgerkriegen Liberias nicht mit
einer staatlichen Verfolgung, die als flüchtlingsrechtlich relevant zu
qualifizieren wäre, zu rechnen hat. Da sich sein Name zudem nicht auf
der Liste der von der Wahrheitskommission (vgl. The Truth and
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Reconciliation Commission in Liberia [TRC], TRC Final Report, Juni
2009, aktualisiert am 3. Dezember 2009) zur Verfolgung empfohlenen
Personen befindet, ist auch nicht mit diesbezüglichen Ermittlungen
gegen seine Person zu rechnen, wobei anzumerken ist, dass solche
ohnehin nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes aufzufassen
wären.
5.4.3 Somit hat der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen
Zugehörigkeit zu einer in den liberianischen Bürgerkriegen bestehen-
den bewaffneten Gruppierung und infolge allfälliger Kriegshandlungen
von seiner Seite im heutigen Zeitpunkt von staatlicher Seite keine
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es kann deshalb vor dem
Hintergrund der Prüfung einer allfälligen staatlichen Verfolgung offen
bleiben, ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft erachtet
werden können oder nicht. Selbst wenn der Schluss gezogen würde,
dass er tatsächlich bei der ULIMO und unter Charles Taylor als
Kämpfer tätig gewesen wäre, vermöchte dies im heutigen Zeitpunkt
nicht zu einer begründeten Furcht vor einer staatlichen Verfolgung zu
führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, hinsichtlich einer
allfälligen staatlichen Verfolgung die Feststellungen der Vorinstanz
bezüglich der Glaubhaftigkeit näher zu prüfen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht indessen auch geltend, er befürchte
im Fall einer Rückkehr nach Liberia Rachehandlungen seitens der
ehemaligen Angehörigen der ULIMO beziehungsweise der Kämpfer
von Charles Taylor, weil er für beide Gruppierungen tätig gewesen sei.
Insbesondere befürchte er, dass er aufgrund seines exponierten
Profils Opfer von Abrechnungen nach dem Krieg werden könne.
Ausserdem habe er sich geweigert, sich ein zweites Mal für eine
Mission in der Côte d'Ivoire rekrutieren zu lassen, womit er als Verräter
gelte und ebenfalls Nachteile befürchte. Damit macht er eine
Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Diese Angaben können ihm –
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – indessen nicht geglaubt
werden:
5.5.1 Mit dem BFM ist übereinzustimmen, dass an der Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe zuerst bei der ULIMO und später unter
Charles Taylor gekämpft, infolge widersprüchlicher und substanzloser
Angaben zu zweifeln ist. So machte er im schweizerischen Asylver-
fahren geltend, er habe zwischen 1995 und 1997 für die ULIMO und
zwischen 1997 und 1998 für Taylor gekämpft (Akte A2/9 S. 4 und Akte
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A9/16 S. 5 ff.), während er im Verlauf des deutschen Asylverfahrens
und anlässlich der Einvernahme der Polizei des Kantons N._______
zu Protokoll gab, er habe zwischen 1995 und 2000 für „Al Hage
Kroma“, den Führer der ULIMO (Anmerkung: gemeint ist Alhadji
Kroma, Führer der ULIMO-K), gekämpft (vgl. Akte A1/22
Einvernahmeprotokoll des O._______ des Kantons N._______ vom
_______ 2006 S. 3 und deutsches Protokoll der Anhörung in
A._______ vom _______ 2005 S. 4). In der Beschwerde wendete der
Beschwerdeführer ein, er habe ausgesagt, zwischen 1995 und 2000
gekämpft zu haben, womit er indessen nicht gemeint habe, er sei in
diesem Zeitraum nur für die ULIMO im Kampf gewesen. Dieser
Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal sich aus dem
Verlauf des deutschen Protokolls ergibt, dass er nach der Antwort, er
habe zwischen 1995 und 2000 gekämpft, gefragt worden sein muss,
für wen oder welche Gruppierung er dies getan habe, was aus seiner
Antwort „Al Hage Kroma“ zu schliessen ist. Charles Taylor indessen
liess er unerwähnt, womit er auch in Deutschland – entgegen seinen
Einwänden im Beschwerdeverfahren – nur von einer Teilnahme an
Kampfhandlungen im Verband der ULIMO sprach. Ausserdem legte er
im Polizeiprotokoll des Kantons N._______ unmissverständlich dar, er
sei zwischen 1995 und 2000 bei der ULIMO gewesen, was mit den
später erfolgten Angaben ebenfalls nicht übereinstimmt. Doch selbst
wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – zuerst für die
ULIMO und später für Taylor gekämpft haben sollte, können den Akten
keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass
er aus diesem Grund als Verräter von Seiten Dritter verfolgt gewesen
sein soll beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt deswegen asylrele-
vante Nachteile zu befürchten hätte. Andernfalls wäre er nach der
Beendigung seiner Teilnahme in Kampfverbänden nicht noch beinahe
fünf Jahre in seinem Heimatland geblieben, weil er sonst
Rachehandlungen zu befürchten gehabt hätte. Sein langer Aufenthalt
in Liberia kann folglich mit einer drohenden Verfolgung nicht vereinbart
werden, wie das BFM zutreffend argumentierte. Zudem spricht auch
seine Aussage, Alhadji Kroma und Charles Taylor seien zusammenge-
bracht und als Governement Force ernannt worden, worauf die
Kämpfer beider Seiten fortan im gleichen Camp gewesen und Freunde
geworden seien, gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde
von beiden Seiten als Verräter angesehen, weil er gewissermassen die
Fronten gewechselt habe. In der Tat befanden sich Ende der
Neuzigerjahre die Kämpfer der ULIMO auch in den Kampfverbänden
von Charles Taylor, weil dieser nach der Machtübernahme die
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ehemaligen Gegner – so beispielsweise Alhadji Kroma der ULIMO-K –
in seine Regierung einzubinden versuchte, was ihm indessen nur
beschränkt gelang. Damit ist jedoch klar, dass alle Kämpfer der ULIMO
beziehungsweise der ULIMO-K in der gleichen Situation waren wie der
Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich als Kämpfer für diese Grup-
pierung aktiv gewesen sein. Unter diesen Umständen ist es nicht
nachvollziehbar, dass er von der einen oder der andern Seite als
Verräter betrachtet wird. Andernfalls müssten sämtliche Kämpfer das
Gleiche befürchten, was indessen den zahlreichen internationalen
Berichten nicht entnommen werden kann. Da sich – wie bereits
erwähnt – auch im heutigen Zeitpunkt zahlreiche ehemalige Kämpfer
in Liberia aufhalten und keine Verfolgung zu befürchten haben, ist die
Argumentation des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht
überzeugend. Daran vermag seine ethnische Zugehörigkeit zu den
Kissi nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass ethnische Spannungen
im Allgemeinen in Liberia immer noch bestehen und es denkbar ist,
dass dem Beschwerdeführer infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit
die Unterstützung von Taylor nachgesagt wird, vermag er keine
asylrelevante Verfolgung für sich abzuleiten, zumal nach dem
Bürgerkrieg in Liberia jede Ethnie der andern irgendeine
Unterstützung im Krieg vorwirft. Des Weiteren ist die Argumentation
der Vorinstanz, wonach die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien, zu bestätigen.
Diesbezüglich kann auf die relevanten Protokollstellen (vgl. Akte A9/16
S. 8 f.) verwiesen werden. Allein aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ist der geltend gemachte Frontwechsel nicht
verständlich, zumal er nicht in der Lage war, detailliert darüber zu
berichten und vorzutragen, was in diesem Zusammenhang der Reihe
nach passiert ist. Die oberflächlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass er einen
solchen Wechsel nicht persönlich erlebt hat. Unter diesen Umständen
kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge
seiner allfälligen Teilnahme an Kämpfen im Verband der ULIMO und
später unter Taylor von der einen oder der andern Seite als Verräter
bezichtigt würde und aus diesem Grund mit einer Verfolgung zu
rechnen hatte und auch heute noch zu rechnen hätte.
5.5.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich einem
zweiten Rekrutierungsversuch widersetzt und befürchte aus diesem
Grund Racheakte, vermögen nicht zu überzeugen. So gab er
diesbezüglich anlässlich der Anhörung an, er sei im Februar 2005 ins
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Haus seiner Eltern (im E._______ County) zurückgekehrt und sei dort
bedroht worden, weil er sich geweigert habe, erneut in der Côte
d'Ivoire als Kämpfer tätig zu sein (Akte A9/16 S. 5 und 9). Bereits in
der Kurzbefragung sagte er aus, man habe ihn im Jahr 2005 ein
weiteres Mal in die Côte d'Ivoire schicken wollen (Akte A2/9 S. 4), was
mit den Aussagen anlässlich der Anhörung vereinbart werden kann.
Demgegenüber legte er in der polizeilichen Befragung des Kantons
N._______ dar, man habe ihn im Jahr 2004 wieder aufgefordert, in der
Côte d'Ivoire zu kämpfen (Akte A1/22, Einvernahmeprotokoll des
O._______ des Kantons N._______ vom _______ 2006 S. 3), was mit
den Aussagen im schweizerischen Asylverfahren nicht übereinstimmt.
Gar nicht in Einklang zu bringen mit allen diesen Angaben ist
schliesslich seine Aussage in Deutschland, er habe am Anfang des
letzten Jahres (Anmerkung: entspricht dem Jahr 2004) an einer
Mission in der Côte d'Ivoire teilgenommen und sich auf dem Rückweg
durch Gebüsch und tiefes Wasser eine schwere Infektion im
Leistenbereich zugezogen (vgl. Akte A1/22, deutsches Protokoll der
Polizeiinspektion G._______ vom _______ 2005 S. 1). An dieser
Unvereinbarkeit vermag auch die nur unvollständige Protokollierung in
Deutschland nichts zu ändern, zumal das, was protokolliert wurde, klar
und unmissverständlich ausfiel. Die Widersprüchlichkeit der Angaben
wird zudem bestärkt durch die wenig substanziierten Aussagen des
Beschwerdeführers zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung nach
Beendigung der liberianischen Bürgerkriege. Er sprach nur davon,
dass „sie“ ihn für eine weitere Operation in die Côte d'Ivoire hätten
schicken wollen, und ergänzte später, er hätte dieses Mal für die
LURD kämpfen sollen (Akte A9/16 S. 5 und 9 f.) beziehungsweise
dass „man“ ihn erneut in die Côte d'Ivoire habe schicken wollen und
die „Leute“, die ihn dazu aufgefordert hätten, Angst davor gehabt
hätten, dass Informationen nach draussen weiter gegeben würden
(Akte A2/9 S. 4 f.). Substanzielle Angaben, die den geltend gemachten
Sachverhalt untermauern, fehlen indessen gänzlich. Zudem legte er im
Beschwerdeverfahren – im Unterschied zu seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung – dar, aus Kreisen seiner ehemaligen ULIMO-K-
Verbände habe man ihn erneut rekrutieren wollen (vgl. Eingabe vom
14. November 2006 S. 2). Unter diesen Umständen können auch diese
Vorbringen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen
die Einwände des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland in
englischer Sprache und ohne Hilfswerksvertretung befragt worden und
es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn
aufgrund seines Dialekts nicht immer verstanden habe, nichts zu
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ändern, zumal seine Aussagen nicht nur widersprüchlich, sondern
auch so oberflächlich und gehaltlos ausgefallen sind, dass sie nicht
den Eindruck vermitteln, auf selbst Erlebtem zu basieren. Vielmehr ist
aus ihrer Oberflächlichkeit zu schliessen, dass sie den allgemeinen
Medienberichten entstammen.
5.5.3 Der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner
Rückkehr nach Liberia keine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten
hat, kann auch nicht – wie vom Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren getan – entgegen gehalten werden, er sei aufgrund seines
exponierten Profils und seiner Führungsrolle in G._______ einer
beson-deren Gefährdung ausgesetzt, da allein aus der ethnischen
Zugehörig-keit und den Kampfhandlungen für die ULIMO oder für
Taylor nicht auf ein Profil geschlossen werden kann, das eine
besondere Exponiertheit indiziert, und der Beschwerdeführer selber in
den Anhörungen nicht geltend gemacht hat, eine Führungsrolle
übernommen zu haben. Zudem bestehen – wie bereits erwähnt –
erhebliche Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen. Darüber hinaus
stellte sich der Beschwerdeführer selber auch nicht als herausragende
Persönlichkeit innerhalb einer Gruppierung dar, die schon aufgrund
ihres Bekanntheitsgrades mit Konfrontationen zu rechnen hätte.
Andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise über die
Strukturen der ULIMO oder den Aufenthalt im Camp mit Taylors
Gruppierung eingehendere und substanziellere Auskunft zu geben. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er
in der Tat bei einer der am Bürgerkrieg teilnehmenden Gruppierungen
als Kämpfer aktiv gewesen sein – einer von vielen gewesen ist und
man ihn in seinem Heimaltand nicht mehr als ehemaligen
Kriegsteilnehmer wahrnehmen würde. Unter diesen Umständen ist
auch nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Aufenthalt eines
ehemaligen Warlords in Liberia eine Gefährdung für ihn zu bewirken
vermag.
5.5.4 Ferner sprechen die zahlreichen widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Umfeld und zu seinen
Angaben, wann er seit dem Jahr 2000 wo und beim wem gewesen
sein will, gegen die geltend gemachte Gefährdung. So legte er
angesichts der Kurzbefragung dar, er habe seit seiner Geburt bis am
24. April 2005 bei seiner Tante P._______ in D._______ gelebt (Akte
A2/9 S. 1). Er habe die „Q-_______ School“ in der 9. Klasse im
Stadtteil R._______ absolviert, diese Schule indessen im Jahr 2003
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infolge einer Erkrankung verlassen müssen. Er wiederholte bei dieser
Gelegenheit, bei seiner Tante P._______ gelebt zu haben (Akte A2/9
S. 2). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er habe den
deutschen Behörden erzählt, seine Tante lebe nicht mehr. Sie sei im
Jahr 2002 während der letzten Kriege verstorben (Akte A9/16 S. 3).
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen
unterschiedlichen Angaben stellte er zunächst die Frage, was der
Unterschied der beiden Versionen sei, und bestritt dann die erste der
von ihm zu Protokoll gegebenen Variante, indem er zu Protokoll gab,
er habe nicht gesagt, bis 2005 bei seiner Tante gelebt zu haben (Akte
A9/16 S. 3). Diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal die anlässlich der
Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen klar und unmiss-
verständlich ausgefallen und somit eindeutig widersprüchlich zu den
Aussagen in der Anhörung sind. Zudem erwähnte er in dieser
Befragung mit keinem Wort, dass seine Tante nicht mehr lebe, sondern
gab – zu den Familienangehörigen befragt – nur den Tod seines Vaters
und seines Onkels an (Akte A2/9 S. 3). Ferner zeigt die Durchsicht des
deutschen Protokolls der Anhörung in A._______ vom _______ 2005,
dass der Beschwerdeführer dort angab, er habe die Schule besucht
und bei seiner Tante gelebt, während sein Vater bezahlt habe (Akte
A1/22 S. 21). Aufgrund dieser mehrfach widersprüchlichen und somit
unglaubhaften Angaben steht nicht fest, wann der Beschwerdeführer
in den letzten Jahren vor seiner Ausreise wo, mit wem und unter
welchen Umständen gelebt hat, was zusätzliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufwirft. Ausserdem lässt sich seine
Aussage, er habe seit seiner Geburt in D._______ bis am 24. April
2005 in dieser Stadt gelebt (Akte A2/9 S. 1), weder mit den Angaben
im ärztlichen Bericht vom _______ 2008, gemäss welchen seine
Familie in ein kleines Dorf in den Norden gezogen sei, wo sein Vater
als Minenarbeiter tätig gewesen und der Beschwerdeführer
aufgewachsen sei, noch mit den Aussagen im deutschen
Asylverfahren, wonach er in E._______ gelebt habe, dann nach
D._______ gegangen und von dort aus in die Schweiz gereist sei
(Akte A1/22, Protokoll der Anhörung in A._______ vom _______ 2005
S. 4), vereinbaren. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gemäss
dem Arztbericht an, er sei das älteste von zwei Kindern. Diese
Aussagen sind widersprüchlich zu seinen im schweizerischen
Asylverfahren vorgebrachten Angaben, gemäss welchen er einen
Bruder und eine Schwester haben will (Akte 2/9 S. 3). Widersprüchlich
fiel zudem seine Aussage über den Verbleib seines Onkels aus.
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Während er im deutschen Asylverfahren auf die Frage nach weiteren
Verwandten angab, er habe noch einen Onkel, von dem er indessen
nicht wisse, wo er sich jetzt aufhalte (vgl. Akte A1/22, Protokoll der
Anhörung in A._______ vom _______ 2005 S. 3), gab er im
schweizerischen Asylverfahren auf die Frage nach weiteren
Verwandten im Heimatstaat an, sein Onkel sei vor langer Zeit
verstorben und er habe ihn nicht gekannt (Akte A2/9 S. 3). Die
zahlreichen widersprüchlichen Angaben zeigen, dass der Beschwerde-
führer offensichtlich nicht bereit ist, den Behörden gegenüber sein
persönliches und familiäres Umfeld sowie seinen oder seine
Aufenthaltsorte in den letzten Jahren vor der Ausreise offen zu legen.
Damit hat er kein nachvollziehbares und überzeugendes Bild der
letzten Jahre vor seiner Ausreise zu Protokoll gegeben, womit die
geltend gemachte Gefährdung grundsätzlich in Frage zu stellen ist.
Insbesondere vermochte er aufgrund dieser zahlreichen ungereimten
Aussagen nicht glaubhaft darzustellen, dass er nach 1999 einer
Verfolgung durch Drittpersonen ausgesetzt gewesen sein soll. Damit
ist jedoch auch die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer
asylerheblichen Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht begründet.
5.5.5 Infolge der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers besteht darüber hinaus kein Grund
zur Annahme, ihm drohten aufgrund seines individuellen Tatbeitrages
während des liberianischen Bürgerkriegs Racheakte im Sinne von
Abrechnungen nach dem Krieg. Diesbezüglich ist es ihm zudem
zuzumuten, sich an die inzwischen zuständigen und operativen
Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes zu wenden. Aufgrund der
veränderten Situation ist davon auszugehen, dass diese dem
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Rahmen des Möglichen
Schutz gewähren würden und könnten. An dieser Einschätzung
vermag die Tatsache, dass in Liberia nach wie vor zahlreiche
kriminelle Gruppierungen, die sich insbesondere auch aus ehemaligen
Kämpfern gebildet haben, ihr Unwesen treiben, nichts zu ändern,
zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei vor seiner
Ausreise in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen und habe
aus diesem Grund Nachteile zu befürchten.
5.5.6 Somit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nachteile durch Drittpersonen nicht als glaubhaft zu erachten. Eine
begründete Furcht im Sinne des Gesetzes besteht folglich nicht.
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5.6 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Nachteile in
seinem Heimatland triftige Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention
geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach
Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant
zu beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat
aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht
zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf „zwingende Gründe“ kann
sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen
Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die
Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3
E. 5c S. 13; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.).
5.6.2 Als „zwingende Gründe“ (vgl. „raisons impérieuses“ oder
„compelling reasons“ beziehungsweise die in der amtlichen Sammlung
des Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Übersetzung
„triftige Gründe“; EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch trauma-
tisierende Erlebnisse in Betracht, sofern diese vor der Flucht einge-
treten sind und bei der betreffenden Person ein Langzeittrauma ausge-
löst haben, das ihnen aufgrund von besonders leidvollen und intensi-
ven Verfolgungsmassnahmen die Kontaktnahme mit staatlichen Vertre-
tern des Heimat- oder Herkunftsstaates auch in einem minimalen Aus-
mass psychisch verunmöglicht. Dabei bezieht sich die „psychologische
Unmöglichkeit“ nicht auf den Ort des Schreckens, sondern auf den
Staat, der diese „Schrecken“ in einem früheren Zeitpunkt verübt hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 f. mit weiteren Hinweisen).
5.6.3 Vorliegend steht aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte
fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen PTBS leidet,
wobei geltend gemacht wird, dass diese ihre Ursache in den
kriegerischen Ereignissen im Heimatland des Beschwerdeführers
habe. Dort habe er zusehen müssen, wie die Rebellen sein Dorf
überfallen und seinen Vater langsam hingerichtet hätten, wobei die
Familie – unter Todesdrohungen – habe zusehen müssen und dabei
keine Emotionen habe zeigen dürfen. Anschliessend sei er von den
Rebellen als Kindersoldat entführt, als Träger eingesetzt, später als
Kämpfer ausgebildet und an die Front geschickt worden.
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5.6.4 Das BFM legte in seiner Vernehmlassung vom 11. November
2008 dar, die diagnostizierte chronische PTBS könne aufgrund der
festgestellten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ihren
Ursprung nicht in der angeblichen Verfolgung haben. Demgegenüber
verweist der Beschwerdeführer auf den von der K._______
ausgestellten Arztbericht des M._______ vom _______ 2008, gemäss
welchem seine Angaben bestätigt worden seien.
5.6.5 Praxisgemäss wird verlangt, dass zwischen abgeschlossener
Verfolgung und Ausreise eine Kausalität besteht. Diese wird als ge-
geben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang ge-
nügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt,
wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr
als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für
eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stutt-
gart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis). Vorliegend
beendete der Beschwerdeführer seine Aktivitäten als Soldat gestützt
auf seine Aussagen im Jahr 2000, um fortan in D._______ ein
Schulprogramm zu absolvieren. Sein Heimatland will er indessen erst
am 24. April 2005 verlassen haben. Plausible Gründe, warum er sein
Heimatland nicht vorher verliess, vermochte er nicht anzugeben. Die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche auch im
Heimatland eine Operation nötig machten, sollen gemäss einem Teil
der Angaben ins Jahr 2004 fallen und vermögen somit die späte
Ausreise auch nicht plausibel zu erklären. Damit fehlt die Kausalität
zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise offensichtlich
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht: Der Beschwerde-
führer liess mehrere Jahre verstreichen und besuchte die Schule.
Somit hat er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland
hinsichtlich der geltend gemachten, die PTBS auslösenden
Fluchtgründe nicht alle Voraussetzungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb in seinem Fall nicht vom
Bestehen „triftiger Gründe“ im Sinne der FK auszugehen ist. Unter
diesen Umständen kann die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen
Aussagen – insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Ursa-
chen der PTBS, mithin die Frage der sachlichen Kausalität – letztlich
offen bleiben. Die ärztlich festgestellte chronische PTBS vermag selbst
im Fall der Glaubhaftigkeit der erwähnen Angaben nichts daran zu
ändern, dass nicht alle notwendigen Elemente der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt sind.
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5.6.6 Folglich liegen keine triftigen Gründe im Sinne der
Flüchtlingskonvention vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zu führen vermögen.
5.7 Insgesamt ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland einerseits aufgrund der veränderten
Situation in seinem Heimatland im heutigen Zeitpunkt keine
asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung droht; andererseits sind
seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten befürchteten
Nachteile durch Drittpersonen als unglaubhaft zu qualifizieren.
Schliesslich liegen mangels genügend enger zeitlicher Kausalität
zwischen den geltend gemachten, das Trauma auslösenden
Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland auch in
Berücksichtigung der festgestellten chronischen PTBS keine triftigen
Gründe im Sinne der FK vor, gestützt auf welche der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen wäre.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem
Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Liberia
ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen Eingaben
im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 10. März 2008 eine Schwei-
zerbürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unter diesen Umständen hat das BFM
zu Unrecht Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
betreffend Anordnung der Wegweisung nicht aufgehoben.
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6.2 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.
Damit ist die mit Eingabe vom 14. November 2006 angehobene
Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
abzuweisen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Da sich die Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und der
Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist, sind in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – einer teilweisen Abweisung
und einer teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
– hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob eine hälftige
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 5 VGKE).
Dabei kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist zwar
die Beschwerde, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzug betrifft, aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin und
somit durch asylfremde Gründe gegenstandslos geworden. Indessen
sind vom Gericht in hypothetischer Weise die Gewinnchancen
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Aufgrund der erheb-
lichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind die
Chancen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz infolge fehlender
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug mit einer vorläufigen Aufnahme
geregelt worden wären, als überwiegend zu bezeichnen. Unter diesen
Umständen ist bezüglich der Parteientschädigung von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. In der Beschwerdeschrift wurde geltend
gemacht, dem Beschwerdeführer seien bisher Fr. 610.-- in Rechnung
gestellt worden. Da sich der weitere Parteiaufwand von Amtes wegen
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abschätzen lässt, wird auf die Einholung einer aktualisierten
detaillierten Kostennote verzichtet. Aufgrund des geringen Aktenum-
fangs wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht in einer
Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. VGKE
vom 21. Februar 2008) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von
acht Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 900.- als angemessen
erachtet und um die Hälfte reduziert. Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. Bezüglich der
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3 bis
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist sie gegenstandslos
geworden.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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