Abtei lung IV
D-5906/2010
D-5904/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und deren Sohn B._______, Kolumbien
Beschwerdeführende 1 und 2,
sowie
C._______, und deren Sohn D._______, Kolumbien,
Beschwerdeführende 3 und 4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 12. und 19. April 2010 /
N [...] und N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5906/2010
D-5904/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 19. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 – eine kolumbi-
anische Staatsangehörige aus E._______ (Departement F._______)
mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – für sich und ihren minderjährigen
Sohn (Beschwerdeführer 2) um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Sohn
müssten ihr Heimatland verlassen, um ihr Leben zu retten, nachdem
sie bereits alles hätten aufgeben müssen, das ihrem Wohlbefinden ge-
dient habe. Sie seien Opfer verschiedener Verfolgungen geworden und
hätten aus diesem Grund ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müs-
sen, ohne jedoch die für sie notwendige Ruhe und Frieden zu finden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 zahl -
reiche Beweismittel zu den Akten, so zunächst eine Anzeige der Be-
schwerdeführerin 1 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwalt-
schaft vom 21. September 2007, in welcher die Beschwerdeführerin 1
angab, sie besitze einen Laden in der Stadt E._______, in welchem
sie unter anderem Soldatenkleidung wasche. Im August 2007 sei sie
von einer unbekannten Person telefonisch aufgefordert worden, aus
der "Partido Liberal" auszutreten. Sie habe gedacht, es handle sich um
einen Scherz, und habe dem Telefonat keine weitere Beachtung ge-
schenkt, bis sie an einem Freitag im August zwei junge Männer in
schwarzen Rollkragenpullovern gesehen habe, von welchen einer mit
der Hand das Aufschlitzen der Kehle angedeutet habe. Später habe
sie einen weiteren Telefonanruf erhalten, bei welchem man ihr gesagt
habe, dass ihr minderjähriger Sohn getötet werden könnte, worauf sie
das Haus nicht mehr verlassen hätten. Am 25. August 2007 sei ihre
Schwester G._______ aufgeregt zu ihr gekommen und habe ihr eine
schriftliche Aufforderung der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias
de Colombia) gezeigt, wonach sie binnen 24 Stunden die Stadt hätten
verlassen müssen. Aus diesem Grund seien sie am 27. August 2007
nach Bogotá zu einer Schwester und deren Familie gegangen und hät-
ten dabei alles zurücklassen müssen, was sie sich aufgebaut gehabt
hätten. Ihre Schwester C._______ und deren Mann seien aber auch in
Angst gewesen, da C._______ von zwei in schwarze Rollkragenpullo-
ver gekleideten jungen Männern verfolgt worden sei. Sie bräuchten
aufgrund der erhaltenen Drohungen Schutz. Ihre Schwester
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G._______ sei im Übrigen Co-Präsidentin der "Partido Liberal" gewe-
sen. Als weiter Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 eine von
ihr und der Beschwerdeführerin 3 am 30. Mai 2008 bei der kolumbiani-
schen Generalstaatsanwaltschaft deponierte Anzeige ein. Die Be-
schwerdeführerinnen bringen darin vor, seit September 2007 bedroht
zu werden. Sie seien zu mehreren Malen auf der Strasse und im Bus
von unbekannten Männern verfolgt worden, welche per Mobiltelefon
mit anderen Personen gesprochen hätten, worauf sie einmal vor fünf
Männern hätten flüchten müssen. Die Beschwerdeführerin 1 sei so-
dann einmal von einer Nachbarin namens H._______ auf eine Finca
eingeladen worden, wo sich zahlreiche Mitglieder der Guerilla, darun-
ter mehrere Verwandte der Nachbarin, aufgehalten hätten. Diese Leute
seien auch in Drogengeschäfte verwickelt und würden in den Schulen
Jugendliche zum Drogenkonsum verleiten; ihrem 14-jährigen Sohn
B._______ sei mit Schlägen gedroht worden für den Fall, dass er über
die Orte erzählen würde, wo sie ihre Geschäfte abwickelten. Am 26.
Mai 2008 sei ein Junge ermordet worden, der ähnliche Gesichtszüge
wie ihr Sohn gehabt habe. Am 28. Mai 2008 habe sie einen Telefonan-
ruf einer Tante von H._______ erhalten, welche sich nach ihrem der -
zeitigen Aufenthaltsort erkundigt habe. Aus Angst, dass man sie lokali-
sieren könnte, habe sie ihr angegeben, in Medellín zu sein, obwohl sie
sich in Bogotá aufhalte. Sie wisse, dass die Familie von H._______ der
Guerilla angehöre, auch weil I._______ sie belästigt und häufig ange-
rufen habe; einmal habe er ihr mitgeteilt, dass er als Chemiker für die
Guerilla tätig sei. Aus diesen Gründen könnten sie nicht mehr in Ruhe
in Kolumbien leben und bäten um Hilfe. Als weiteres Beweismittel
reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Bestätigung der Einwohnerkon-
trolle von E._______ vom 14. August 2007 zu den Akten, gemäss wel-
cher G._______ Drohungen gegen Leib und Leben gemeldet habe
und es als notwendig erachte, mit ihrem Sohn, ihren Schwestern
A._______ und C._______ sowie deren Söhne das Departement und
das Land zu verlassen. Diese Personen seien Opfer im bewaffneten
Konflikt, der in ihrer Heimatregion herrsche, weshalb die Einwohner-
kontrolle die nationalen und internationalen Behörden um Unterstüt-
zung bitte. In einem von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten
Schreiben von G._______ an den Provinz-Vorsitzenden der "Partido
Liberal" vom 16. März 2007, erklärte diese ihren Rücktritt als Co-Präsi-
dentin der Partei, mit der Begründung, sie und ihre Familienangehöri-
gen (Schwestern, Neffen) seien von der Guerilla bedroht worden. Ne-
ben einem Schutzersuchen vom 20. September 2007 bei der Defenso-
ría des Pueblo legte die Beschwerdeführerin 1 schliesslich die Kopie
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eines Schreibens ins Recht, das nach ihren Angaben von der FARC
stamme und in welchem die Beschwerdeführenden sowie G._______
als unerwünschte Personen bezeichnet und aufgefordert werden, die
Gemeinde E._______ innert 24 Stunden zu verlassen.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die schweizische Vertretung in
Bogotá die Beschwerdeführerin 1 für den Fall, dass sie an ihrem Asyl-
gesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen ihr Asylbegehren
gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen
und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 kam die Beschwerdeführerin 1 dieser
Aufforderung nach und gab an, sie habe ausserhalb ihres Heimatstaa-
tes keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Sie und ihr Sohn müss-
ten Kolumbien verlassen, weil sie von der FARC bedroht würden und
Übergriffe befürchten müssten, obwohl sie sich an verschiedene ko-
lumbianische Behörden gewendet hätten und sich an die Anweisungen
der Polizei, welche ihnen schriftliche Informationen zum Selbstschutz
abgegeben habe, halten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
stehe ihnen in Kolumbien nicht offen, weil die Verfolger sie selbst in
Bogotá – wo sie inzwischen innerhalb von elf Monaten fünfmal ihren
Aufenthaltsort gewechselt hätten – aufspüren könnten. Die Beschwer-
deführerin reichte im Weiteren erneut Beweismittel zu den Akten, bei
welchen es sich indessen im Wesentlichen um dieselben handelt, die
bereits dem Asylgesuch vom 19. Juni 2008 beigelegt worden waren.
D.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
22. September 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte da-
bei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 1
aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 – eröffnet am 14. Mai 2010
– teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, es erachte den ent -
scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation
als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig
erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichti-
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gung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommen-
den weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
dazu zu äussern.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 19. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter ge-
leitet wurde (Eingang beim BFM am 4. Juni 2010) machte die Be-
schwerdeführerin 1 von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör Ge-
brauch und führte aus, sie arbeite in Bogotá als Aussendienstverkäu-
ferin für eine Kleiderfirma und müsse dabei von Haustüre zu Haustüre
gehen, um die Frauen zu einem Versandkauf zu animieren. Sie mache
diese Arbeit gerne, habe aber stets Angst, weil sie sich auf den Stras-
sen aufhalten müsse. Ferner seien ihre Lebensumstände schlecht; sie
und ihr [...]-jähriger Sohn würden in einer Wohnung ohne jegliche Pri -
vatsphäre wohnen und müssten sich in einer Armenküche verpflegen,
und wie sie ihrem Sohn, der bald die Schulzeit beenden werde, die
von ihm gewünschte Militärkarriere ermöglichen könne, wisse sie auch
nicht.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – gemäss Empfangsschein eröffnet
am 11. August 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur
Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus,
dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen
von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In ma-
terieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landeswei-
te Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC sei aus den
Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht
um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen,
dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich
mithin in einer anderen Region Kolumbiens – etwa im Norden des Lan-
des, wo die Guerilla weniger stark präsent sei – niederlassen könnten.
Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen
Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es
letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
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seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispiels-
weise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom
31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur
Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht
geltend gemacht.
H.
Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter
Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 11. August 2010) erhoben
die Beschwerdeführenden 1 und 2 gegen die Verfügung des BFM vom
14. Juli 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010). Sie beantragten sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien
Opfer des bewaffneten Konfliktes in ihrem Heimatstaat und bedroht
worden. Die FARC sei auch in Bogotá präsent, weshalb die Bedrohung
weiter bestehe. Sie hätten innerstaatlich um Schutz nachgesucht, aber
die behördlichen Massnahmen seien völlig ineffizient. Sie hätten nicht
in südamerikanischen Ländern um Schutz nachgesucht, weil sie sich
von der Schweiz eine bessere Perspektive und Lebensqualität ver-
sprächen. Die Drohungen gegen ihr Leib und Leben kämen nicht von
einer gewöhnlichen kriminellen Gruppierung, sondern hätten einen
Hintergrund, der vom internationalen Menschenrecht als Bürgerkrieg
betrachtet werde; sie hätten demnach begründete Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung.
II.
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I.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 19. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin 3 – eine kolum-
bianische Staatsangehörige aus Bogotá und Schwester der Beschwer-
deführerin 1 – für sich und ihren minderjährigen Sohn (Beschwerde-
führer 4) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Sohn müssten ihr Hei -
matland verlassen, weil sie Opfer schwerwiegender Drohungen gegen
ihr Leben geworden seien. Sie lege Kopien der Anzeigen an verschie-
dene Behörden bei, welche sie zum Schutz ihres Lebens hätten einrei-
chen müssen. Sie fänden in Kolumbien weder Ruhe noch Frieden und
könnten nicht ohne Furcht leben. Bei den von der Beschwerdeführerin
3 eingereichten Beweismitteln handelt es sich weitgehend um solche,
die auch von der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gegeben wur-
den. In einer darüber hinaus gehenden Anzeige der Beschwerdeführe-
rin 3 an die kolumbianische Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Sep-
tember 2007 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll sie sei Ende
2006 mit ihrem Sohn von Bogotá nach E._______ gezogen, wo sie
wegen ihrer Verwandtschaft zur politisch aktiven G._______ telefoni-
sche Drohungen erhalten hätten. Sie seien deshalb im Jahr 2007 wie-
der nach Bogotá zurückgekehrt.
J.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die schweizische Vertretung in
Bogotá die Beschwerdeführerin 3 für den Fall, dass sie an ihrem Asyl-
gesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen ihr Asylbegehren
gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen
und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2008 kam die Beschwerdeführerin 3 dieser
Aufforderung nach und gab an, sie und ihr Sohn hätten Probleme mit
der FARC, weil sie einer Familie angehören würden, die sich für ein
anständiges Leben einsetze; obwohl sie in Bogotá viermal ihren Auf-
enthaltsort gewechselt hätten, fühlten sie sich weiterhin bedroht. Bei
den von der Beschwerdeführerin 3 zur Stützung ihrer Vorbringen ein-
gereichten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die
bereits im Rahmen des Asylgesuches vom 19. Juni 2008 vorgelegt
wurden.
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L.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
1. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 3 aus
Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 14. Mai 2010
– teilte das BFM der Beschwerdeführerin 3 mit, es erachte den ent-
scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation
als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig
erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichti -
gung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommen-
den weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
dazu zu äussern.
N.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 19. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter ge-
leitet wurde (Eingang beim BFM am 4. Juni 2010) machte die Be-
schwerdeführerin 3 von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör Ge-
brauch und führte aus, sie könnten in Kolumbien wegen der Bedro-
hung durch die FARC keine Ruhe finden und hätten das Vertrauen in
die sie umgebenden Menschen verloren.
O.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – gemäss Empfangsschein eröffnet am
11. August 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus,
dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen
von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In ma-
terieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landeswei-
te Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC sei aus den
Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht
um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen,
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dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich
mithin in einer anderen Region Kolumbiens – etwa im Norden des Lan-
des, wo die Guerilla weniger stark präsent sei – niederlassen könnten.
Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen
Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es
letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispiels-
weise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom
31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur
Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht
geltend gemacht.
P.
Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter
Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 11. August 2010) erhoben
die Beschwerdeführenden 3 und 4gegen die Verfügung des BFM vom
7. Juli 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010). Sie beantragten sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Die Begründung der Beschwerde entspricht wörtlich derjeni -
gen der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben Bst. H).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
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der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeeingaben sind nicht in einer Amtssprache des
Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung kann indessen verzichtet werden, da den in Spanisch ver-
fassten Beschwerdeeingaben genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weite-
res darüber befunden werden kann.
1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs der Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 10).
1.5 Die Beschwerden sind frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti -
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
den ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich ei-
ne Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren Asylgesuchen vom
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19. Juni 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überwei-
sungsschreiben vom 22. September 2008 beziehungsweise vom
1. Oktober 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren
Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden
wurde indessen mit Zwischenverfügungen des BFM vom 12. bezie-
hungsweise 19. April 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung
ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom
Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche ge-
währt; die Beschwerdeführenden haben mit Eingaben vom 19. Mai
2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einläss-
lichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren schriftlichen
Asylgesuchen und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von
ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt – wie das BFM in den angefochtenen Verfügun-
gen zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das
BFM in seinen Verfügungen vom 7. beziehungsweise 14. Juli 2010 das
Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei die-
ser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtli-
chen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
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sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen-
den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien so-
wohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Janu-
ar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ra-
tifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Ge-
bot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschrän-
kung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbe-
sondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren
zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden ge-
kommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri -
ge in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsu-
chen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flücht-
linge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Be-
schwerdeeingaben vorbringen, sie hätten nicht in südamerikanischen
Ländern um Schutz nachgesucht, weil sie sich von der Schweiz eine
bessere Perspektive und Lebensqualität versprächen, ist festzuhalten,
dass in den genannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlinge
zwar allenfalls nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards ent-
sprechen mögen, aber jedenfalls durchaus ein menschenwürdiges Da-
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sein ermöglichen. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführen-
den praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen ande-
ren Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu be-
geben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies
gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei
einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin
verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der
FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauer-
haft entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und N
[...] (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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