Abtei lung IV
D-5907/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5907/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am
21. Dezember 2005 (...). Nach einem Aufenthalt (...) gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 13. März 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im
Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 23. März 2006
erstmals befragt. Am 16. Mai 2006 wurde er durch die zuständige
Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irani-
scher Staatsangehöriger aus (...), konfessionslos und von Beruf
Schuhmacher. Nachdem sein Vater (...) bereits Mitglied einer
royalistischen Bewegung gewesen sei, habe er sich nach dessen
Hinrichtung im Jahr 1995 entschlossen, ebenfalls in dieser Richtung
aktiv zu werden. Im März 2005 sei er Mitglied der Organisation (...) –
diese habe den Umsturz der islamischen Republik und die
Wiedereinführung der Monarchie zum Ziel – geworden und habe
Flugblätter verteilt. Am 16. Dezember 2005 habe er während eines
Aufenthalts bei einem Freund telefonisch von seinem Bruder erfahren,
dass der Geheimdienst zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb
habe er tags darauf den Iran verlassen. Für die weiteren Aussagen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Be-
stätigungsschreiben von (...) vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2006,
einen (...)-Ausweis, datiert auf den 28. März 2005, Internetausdrucke
zur Menschenrechtslage im Iran sowie einen Auszug aus einer Rede
des Imam Khomeiny, welche dieser im Jahr 1979 gehalten habe, zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (...) stellte das Bundesamt fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
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machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So sei erfahrungsgemäss die vom
Beschwerdeführer geschilderte Reise mit den damit verbundenen
Aufenthalten im Ausland ohne gültige Reisedokumente nicht möglich.
Erfahrungswidrig sei ferner seine Behauptung, auf der Reise nie
kontrolliert worden zu sein und nicht zu wissen, durch welche Länder
er ab (...) gereist sei. Entgegen seiner Befürchtung, er müsse bei einer
Rückkehr in den Iran damit rechnen, von den Behörden hingerichtet zu
werden, sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden ein
einfaches Mitglied einer politisch untergeordneten Organisation
hinrichten würden. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass er sich in besonderem Masse exponiert hätte. Es sei
zumindest erstaunlich, dass er angesichts der Unbedeutendheit,
geringen Grösse und Tragweite von (...), welche Organisation zudem
hauptsächlich im Ausland und auch dort nur beschränkt in
Erscheinung trete, seit dem angeblichen Beginn seiner politischen
Tätigkeit im März 2005 bis zum 16. Dezember desselben Jahres rund
(...) Mal Flugblätter verteilt haben wolle. Es widerspreche der
allgemeinen Erfahrung, dass sich der iranische Geheimdienst damit
begnügt hätte, ihn lediglich zu Hause zu suchen, wenn er wirklich
seiner hätte habhaft werden wollen. Vielmehr wäre zu erwarten
gewesen, dass der Geheimdienst auf ihn gewartet oder versucht hätte,
über seine Familienangehörigen seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach Prinzessin C._______ die
Vorsitzende von (...) sei, entspreche nicht den Tatsachen. Er habe den
Beginn seiner Tätigkeit für (...) in drei sich widersprechenden
Varianten – nach der Hinrichtung seines Vaters im Jahr 1995
beziehungsweise ab März 2005 (Befragung Empfangszentrum)
respektive im Jahr 2001 (Anhörung beim Kanton) – geschildert. Auch
seine Angaben zur Art der Tätigkeit für (...) seien widersprüchlich.
Diesbezüglich habe er bei der Erstbefragung lediglich das Verteilen
von Flugblättern, demgegenüber bei der kantonalen Anhörung
zusätzlich die Teilnahme an Versammlungen erwähnt, wobei er als
Redner aufgetreten sei. Sodann habe bei der Erstbefragung erklärt, in
der Nacht vor der Suche nach ihm zu seinem Freund gegangen zu
sein, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, am 16. Dezember 2006, dem gleichen Tag, als er zu
Hause gesucht worden sei, zu seinem Freund gegangen zu sein. Die
zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten diese Erwägungen
nicht zu entkräften. So sei er gemäss den beiden (...)-Schreiben seit
dem 1. Dezember 1977 Mitglied dieser Organisation, was in
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Widerspruch zu seinen Aussagen stehe. Auch habe er anlässlich der
Anhörungen ein anderes Datum, nämlich den 20. November 1977, als
sein Geburtsdatum genannt. Bezüglich seiner angeblichen
Verfolgungssituation seien die beiden Schreiben sehr oberflächlich
gehalten. Diesen und dem (...)-Ausweis komme folglich bestenfalls
Gefälligkeitscharakter zu. Die übrigen Beweismittel bezögen sich nicht
auf den geltend gemachten Sachverhalt und enthielten keine Hinweise
auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertre-
ter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des
BFM vom 2. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu ertei-
len; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und insbesondere der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine
Fürsorgebestätigung, eine Auskunft der Länderanalyse der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 betreffend Rück-
kehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organi-
sationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden sowie diverse
im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exilpolitischen
Veranstaltungen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
exilpolitische Aktivitäten der in der Beschwerdeschrift geltend gemach-
ten Art könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststünde, dass diese Aktivi-
täten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politi-
sche Verfolgung zur Folge haben würden. Dem Beschwerdeführer sei
es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, politische Tätigkeiten
und politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. In seiner
Beschwerde gelinge es ihm nicht, die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz umzustürzen. Somit bestünde kein Grund zur An-
nahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaats als regimefeind-
liche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder
dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist
registriert worden. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der iranischen Behörden gestanden hätte, zumal sich eine
solche relativ bald als unergiebig erwiesen hätte, da er nach der
Aktenlage sehr bescheidene politische Aktivitäten – insofern
überhaupt von solchen gesprochen werden könne – verfolgt habe.
Nach den eingereichten Belegen und gestützt auf seine Ausführungen
in der Beschwerde soll er seit Sommer 2006 für (...) tätig sein, ohne
dies allerdings näher zu präzisieren und eine allfällige Mitgliedschaft
zu belegen. Die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung oder die
Sympathie für diese vermöchte jedoch nicht zu begründen, dass er im
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf
entnommen werden, dass die iranischen Behörden von seinem
Interesse für (...) auch nur Kenntnis genommen oder gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die
im Internet (...) veröffentlichten Fotos, aber auch zahlreiche weitere,
ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden,
von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige
Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den
iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht
erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst für die
iranischen Behörden dürfte auf der Hand liegen, dass die
bescheidenen Aktivitäten – sollten sie davon überhaupt Kenntnis
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genommen haben – mit dem Bestreben, ein dauerhaftes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen, in Zusammenhang
gebracht werden müssten. Zudem könnten die iranischen Behörden,
selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von
Demonstrationen informiert seien, angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person über-
wachen und identifizieren. Ferner sei auch den iranischen Behörden
bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der
Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher
Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln
mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen oder im
Internet, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert würden und
quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den
entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden
hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Perso-
nen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Unter diesem Blickwinkel erstaune
somit nicht, dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe seiner
exilpolitischen Tätigkeiten bis zur Einreichung der Beschwerde zuge-
wartet habe. Seine darin geschilderten Aktivitäten vermöchten für ihn
im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung zu
begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeig-
net, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken,
zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären
gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Somit sei zusammenfassend davon
auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aus-
setzen würde.
F.
Am 30. November 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung vom 10. November 2006 Stellung.
Gleichzeitig reichte er folgende Dokumente im Original zu den Akten:
Fünf im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Ver-
anstaltungen; (...)-Unterlagen betreffend eine Veranstaltung vom (...);
Bericht von (...) zur Menschenrechtslage in Iran; Zusammenstellung
(...).
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G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Unterlagen zu den Akten: Bestätigung vom 19. Dezember 2006
betreffend (...)-Mitgliedschaft; fünf im Internet (...) veröffentlichte Fotos
von exiliranischen Veranstaltungen; (...)-Resolution im Zusammenhang
mit der Demonstration vom (...).
H.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen zu den Akten: Vom Beschwerdeführer gezeichneter, auf
der (...)-Homepage veröffentlichter Artikel über die Perspektive der
iranischen Revolution samt Übersetzung; neun im Internet (...)
veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen samt diesbe-
züglichen Flugblättern/Erklärungen.
I.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen zu den Akten: (...)-Aufruf betreffend Demonstra-
tion vom (...); zahlreiche im Internet (...) veröffentlichte Fotos von
exiliranischen Veranstaltungen; (...)-Heft mit Foto des
Beschwerdeführers; Aufruf zur Demonstration gegen die
Militäroperationen der USA und gegen das iranische Regime; zwei
vom Beschwerdeführer gezeichnete, auf der (...)-Homepage ver-
öffentlichte Artikel samt Übersetzungen.
J.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen zu den Akten: Zahlreiche im Internet (...)
veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen; drei Ausga-
ben der (...)-Monatszeitschrift (...); vier Flugblätter regimekritischen
Inhalts.
K.
Auf die im Nachgang zur Beschwerde vom Beschwerdeführer einge-
reichten Eingaben und Unterlagen (vgl. Sachverhalt, Bst. F bis J) wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die bisherige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers mit, dass sie das Mandat mit sofortiger Wir-
kung niedergelegt habe.
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M.
Am 10. Juni 2008 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM
weitergeleitete Kopie eines an das Bundesamt gerichteten Schreibens
des neuen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2008 ein, worin dieser die
Übernahme des Mandats mitteilte und um Zustellung sämtlicher Ver-
fahrensakten ersuchte, sobald das Untersuchungsverfahren abge-
schlossen sei.
N.
Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 beantragte das
Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Akten
enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten.
O.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 sandte das Bundesverwaltungs-
gericht dem neuen Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom
18. Juni 2008 zur Kenntnisnahme und wies ihn bezüglich seines Er-
suchens um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten an, sich an die vor-
herige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwer-
deführer geschilderten Sachverhalts festgehalten. So sei die Reise von
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Iran (...) und weiter in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ohne
Reisepapiere möglich. Zwar möge zutreffen, dass einfache Mitglieder
von (...) lediglich aufgrund der Aktivität für die Organisation im
Normalfall bei einer Rückkehr nicht mit der Todesstrafe zu rechnen
hätten. Der Beschwerdeführer habe indes lediglich seine subjektiv
empfundene Befürchtung mitgeteilt, welche in Anbetracht dessen,
dass sein Vater im Jahr (...) vom iranischen Regime hingerichtet wor-
den sei, verständlich sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem
Jahr 2001 für (...) tätig gewesen; er habe anlässlich der kantonalen
Befragung erklärt, bereits seit dem Jahr 2001 politisch aktiv gewesen
zu sein. Den Widerspruch zu seiner Aussage, erst im März 2005
politisch aktiv geworden zu sein, habe er damit erklärt, bei der Erst-
befragung vermutlich falsch verstanden worden zu sein; zudem habe
er anlässlich der kantonalen Befragung seine Aktivitäten für (...) in den
Jahren 2002 und 2004 genau datiert und beschrieben. Es
widerspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, von den iranischen
Sicherheitskräften lediglich zu Hause gesucht worden zu sein; viel-
mehr zeichneten sich die iranischen Sicherheitsbehörden, wie aus ent-
sprechenden Berichten hervorgehen würde, in ihrer Vorgehensweise
durch grosse Willkür und Undurchschaubarkeit aus. Als er zu Hause
gesucht worden sei, habe er sich bei einem Freund aufgehalten;
bereits am folgenden Tag habe er sich zu einem Kollegen nach (...)
begeben und sich dort während dreier Tage bis zur Ausreise aufgehal-
ten. Dieser Handlungsablauf sei durchaus plausibel. Nach der Suche
zu Hause hätten die iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich
weitere Nachforschungen angestellt, um den Beschwerdeführer zu fin-
den; dieser könne nicht wissen, welche Anstrengungen sie dabei un-
ternommen hätten. Über die Person, welche den Vorsitz von (...)
innehabe, habe er sich anlässlich der Befragungen geirrt. Dies schade
jedoch seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Engagements für
(...) nicht. Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen
Angaben betreffend den Zeitpunkt, als er seine politische Aktivität für
(...) begonnen habe, und die genauen Umstände am Abend der
Hausdurchsuchung gemacht. So habe er anlässlich der kantonalen
Befragung erklärt, bereits ab dem Jahr 2001 Flugblätter verteilt und an
Versammlungen teilgenommen zu haben. Seine diesbezüglich gegen-
teilige Aussage anlässlich der Erstbefragung könne er nicht erklären;
vermutlich sei es damals bei der Umrechnung der Jahreszahlen zu
Missverständnissen gekommen. Ein Hinweis dafür sei auch seine
Aussage, im Rahmen von etwa (...) Aktionen Flugblätter verteilt zu
haben; diese Häufigkeit wäre im Zeitraum zwischen dem 28. März
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2005 und 16. Dezember 2005 wohl eher unwahrscheinlich. Die
Aussagen zu den Ereignissen am 16. Dezember 2005 seien nicht
widersprüchlicher, sondern ergänzender Natur, zumal die Befragung
im Empfangszentrum nur summarisch sei, weshalb nicht erwartet
werden könne, dass der Beschwerdeführer dort in derselben Dichte
berichte wie bei der einlässlichen Anhörung durch die kantonale
Behörde. Der Beschwerdeführer habe bei der politischen
Versammlung vom (...) das Wort ergriffen. Am Abend desselben Tages
sei er zu einem Kollegen gegangen, wo er den Anruf von seinem
Bruder erhalten habe. Tags darauf, (...), habe er (...) in Richtung (...)
verlassen und am 21. Dezember 2005 die (...) Grenze überquert.
Zwar habe er bei der Erstbefragung erklärt, sich bereits in der Nacht
vor der Suche nach ihm zu einem Freund begeben zu haben. Da die
Suche selbst jedoch in der Nacht stattgefunden habe, könne er
durchaus den Abend zuvor gemeint haben; im Kontext erscheine
dieser angebliche Widerspruch nicht gravierend. Was schliesslich das
Schreiben von (...) anbelange, wonach er seit dem 1. Dezember 1977
Mitglied sei, vermute er, wie bereits bei der Erstbefragung, dass es
sich bei diesem Datum, welches seinem Geburtsdatum entspreche,
um ein Versehen handle. Da er einen Parteiausweis habe, sei seine
Parteizugehörigkeit als belegt anzusehen, weshalb das (...)-Schreiben
zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde, S. 5-7).
4.2 Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wird mit keinem Wort begründet. Mithin ist er
abzuweisen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als nicht aus-
geschlossen werden kann, dass eine Reise vom Iran in die Schweiz
mit Hilfe eines Schleppers ohne gültige Reisepapiere bewerkstelligt
werden kann. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während zweieinhalb
Monaten in (...) aufhielt. Auch führte er seinen iranischen Führerschein
im Original mit sich, was er wohl nicht getan hätte, wenn er das
Mitführen eines iranischen Ausweises bei der Ausreise als riskant
eingeschätzt hätte. Sein Vorbringen, wonach er die von ihm
geschilderte Reise in die Schweiz ohne gültige Reisedokumente
absolviert habe, bleibt mithin mit Zweifeln behaftet. Sodann vermögen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit und
die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen auch in Berücksichti-
gung der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und deren Bei-
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lagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Im
Empfangszentrum nach dem Zeitpunkt des Beginns seines politischen
Engagements befragt, erklärte er, nach der im Jahr (...) aus politischen
Gründen erfolgten Tötung seines Vaters politisch motiviert gewesen zu
sein; am 23. März 2005 sei er offiziell (...)-Mitglied geworden und habe
im selben Monat seine politischen Aktivitäten aufgenommen; die
Anschlussfrage nach konkreten politischen Aktivitäten im Zeitraum
zwischen dem Tod seines Vaters und März 2005 beantwortete er
dahingehend, damals noch nichts gemacht zu haben, sondern
lediglich Sympathien für die Gruppe (...) gehabt zu haben (...). Aus den
Akten geben sich keine Anhaltspunkte für das diesbezüglich in der
Beschwerde geltend gemachte Missverständnis. Hätte es sich
tatsächlich um ein solches gehandelt, so wäre zu erwarten gewesen,
dass dieses vom Beschwerdeführer bei der Beantwortung der
Anschlussfrage geklärt worden wäre. Weiter fällt auf, dass während
der gesamten Befragung im Empfangszentrum zu den Asylgründen nie
vom Jahr 2001 die Rede war. Schliesslich bezeichnete er die
Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der erwähnten
Befragung als gut, woraufhin ihm das Protokoll in die Muttersprache
rückübersetzt wurde und er bestätigte, dass es seinen Aussagen und
der Wahrheit entspreche. Mithin muss er sich dabei behaften lassen.
Seine Aussage anlässlich der kantonalen Befragung, wonach er
bereits im Jahr 2001 politisch aktiv geworden sei, ist unter diesen
Umständen als Schutzbehauptung zu werten. Sodann vermag seine in
der Beschwerde wiederholte Erklärung, wonach es sich bei dem im
(...)-Schreiben genannten Beitrittsdatum vom 1. Dezember 1977 um
einen Tippfehler handle, den Widerspruch zu seiner Aussage
anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, wonach er der
Organisation am 28. März 2005 beigetreten sei, nach wie vor nicht
plausibel aufzulösen, zumal es sich entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde bei dem im (...)-Schreiben erwähnten Beitrittsdatum nicht
um das Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt. Der weitere
Einwand des Beschwerdeführers, wonach seiner Glaubwürdigkeit
hinsichtlich seines Engagements für (...) nicht schade, dass er
anlässlich der erwähnten Befragung tatsachenwidrig erklärt habe, (...)
sei damals die Vorsitzende der Organisation gewesen, vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für den weiteren Einwand,
seine Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung zum 16.
Dezember 2005 seien nur ergänzender Natur gewesen: Dieser
Einwand lässt sich nicht mit seiner Aussage im Empfangszentrum in
Einklang bringen, wo er, nach seinen konkreten politischen Aktivitäten
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befragt, erklärt hatte, diese hätten einzig im Verteilen von Flugblättern
bestanden (...). Zu Beginn der kantonalen Befragung bestätigte er
zudem, im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum alle ihm
wichtigen Asylgründe vorgetragen zu haben (...). Erst im Rahmen der
kantonalen Befragung erwähnte er die weiteren Aktivitäten als
Versammlungsteilnehmer und Redner, wobei er die geltend gemachte
Suche nach ihm in einen direkten Zusammenhang mit einem
angeblich am selben Tag vorangegangenen Auftritt als Redner an
einer politischen Versammlung stellte (...). Da es sich dabei um ein
zentrales Asylvorbringen handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er
dieses bereits anlässlich der Erstbefragung vorgetragen hätte, obwohl
Asylsuchende dort nur summarisch zu den Gründen befragt werden,
warum sie ihr Land verlassen haben. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung die geltend
gemachte Aktivität als Redner widersprüchlich schilderte. So gab er
dort zunächst zu Protokoll, er habe sich an manchen Versammlungen
gegen das Regime geäussert (...); im weiteren Verlauf der Befragung
erklärte er, sich lediglich an zwei Versammlungen, nämlich am (...), als
Redner gegen das Regime betätigt zu haben (...). Schliesslich vermag
der Beschwerdeführer auch den Widerspruch betreffend den
Zeitpunkt, ab welchem er sich vor der geltend gemachten Suche nach
ihm bei einem Freund aufgehalten habe, nicht plausibel aufzulösen. So
erklärte er dazu anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, er
habe sich bereits eine Nacht vor der Suche vom 16. Dezember 2005
bei einem Freund aufgehalten und sei dort gegen Mitternacht von
seinem Bruder telefonisch benachrichtigt worden (...); damals sagte er
auch mit keinem Wort, vorgängig an einer politischen Versammlung
teilgenommen zu haben und als Redner aufgetreten zu sein. Auch zu
Beginn der kantonalen Befragung erzählte er davon im Rahmen der
freien Schilderung der Asylgründe nichts; vielmehr erklärte er dort, am
Freitag, 16. Dezember 2005, sei in der Nacht sein Haus durchsucht
worden; er habe sich jedoch nicht zu Hause befunden, weil es sich um
einen Feiertag gehandelt und er sich bei Freunden aufgehalten und
mit diesen Alkohol konsumiert habe, als er telefonisch über die Suche
informiert worden sei (...). Erst als er im Verlauf dieser Befragung
danach gefragt wurde, was am 16. Dezember 2005 passiert sei,
erklärte er, er habe sich an jenem Tag als politischer Redner betätigt,
sei dann nach Hause zurückgekehrt, habe sich dort während einiger
Zeit aufgehalten und sich schliesslich zu einem Freund begeben, wo
man zusammen gegessen und getrunken habe, als er telefonisch über
die Suche informiert worden sei (...). Unter diesen Umständen vermag
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der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im Empfangszentrum möglicherweise habe
zum Ausdruck bringen wollen, er habe sich erst am selben Abend, in
dessen weiteren Verlauf er von der Suche erfahren habe, zu seinem
Freund begeben, nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer diese für ihn zentralen
Ereignisse, welche ihn angeblich zum Verlassen seines Heimatstaats
bewogen haben, bereits bei der Befragung im Empfangszentrum in
ihrer definitiven Version geschildert hätte.
4.4 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete
Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer Mitglied der Organisation (...) ist. Allein daraus wäre indes noch
nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger
Verfolgung zu schliessen (vgl. diesbezügliche Ausführungen des BFM
sowie Sachverhalt, hievor Bst. B). Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundes-
amt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem
Iran geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen.
4.5
4.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische
Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl.
Beschwerde, S. 7-8, und Sachverhalt, Bst. F - J), ist Folgendes fest-
zuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit
weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge
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dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre (...). Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgrün-
de missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
4.5.2 Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in den Vernehm-
lassungen des BFM vom 10. November 2006 und 18. Juni 2008 (vgl.
Sachverhalt, Bst. E und N) zu verweisen, welche sich als zutreffend er-
weisen. Entgegen der Eingabe 25. September 2007 (vgl. Sachverhalt,
Bst. I) kann auch keine Rede davon sein, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen Intellektuellen handelt, welcher aufgrund seiner
publizistisch brisanten exilpolitischen Tätigkeit im Interesse der irani-
schen Behörden steht. Vielmehr gab er zu Protokoll, (...) keine
weiteren Schulen mehr besucht, sondern eine Anlehre als (...) absol-
viert (vgl. A9/26, S. 8) und in der Folge in einer Schuhfabrik in der
Produktion gearbeitet (vgl. Vorakten, A9/26, S. 10).
4.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismit-
tel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese
weitergehend einzugehen. (...).
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
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der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-
I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete
Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden – (...).
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Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung,
spricht neben seiner aserbaidschanischen Muttersprache gut Farsi
und ein wenig Englisch, verfügt über eine Ausbildung als Schuh-
macher und entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Bezie-
hungsnetz in Iran, wo sich seinen Angaben zufolge seine Mutter und
seine sechs Geschwister aufhalten. Es sprechen auch keine medizini-
schen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit dem 1. Juni
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2007 erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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