Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5907/2011
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch Ursula Singenberger, SwissExile,
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige aus
C._______, am 9. August 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und
zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie sei als Waise bei ihrem
Onkel aufgewachsen, der sie zu politischen Aktivitäten zugunsten
D._______ gezwungen habe,
dass sie am 31. Juli 2002 beim Verteilen von Flugblättern im
Zusammenhang mit der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen
verhaftet und im Gefängnis missbraucht worden sei,
dass ihr am 3. August 2002 die Flucht gelungen sei und sie in der Folge
am 8. August 2002 das Land verlassen habe,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch
mit Verfügung vom 19. Mai 2003 ablehnte und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die am 25. Juni 2003 dagegen eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 14. Juli 2003 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2003 beim BFM ein
erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des
Wegweisungsvollzugspunkts einreichte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sie sei von ihrem
Onkel misshandelt und missbraucht worden und fürchte bei einer
Rückkehr erneute Misshandlungen,
dass eine Wegweisung ferner aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar sei, zumal niemand im Heimatstaat sie bei der Finanzierung der
benötigten Behandlungen unterstützen könne und nicht feststehe, ob ihre
Beschwerden dort überhaupt behandelbar seien,
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dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zur Hautsache ein ärztliches
Zeugnis vom 15. September 2003 zu den Akten reichte, in welchem der
Beschwerdeführerin ein mit einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) verbundener depressiver Zustand mit somatischem Syndrom
(F43.1), eine im Jahr 2003 entdeckte HIVInfektion, ein postoperativer
Status infolge einer Beckenentzündung vom April 2003 sowie
Bauchschmerzen diagnostiziert wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 das
Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2003 abwies, soweit es
darauf eintrat,
dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November
2003 mit Urteil vom 1. November 2006 guthiess, die Verfügung des BFM
vom 8. Oktober 2008 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM in der Folge über die schweizerische Botschaft in Yaoundé
nähere Abklärungen zum sozialen Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin veranlasste,
dass diese Abklärungen ergaben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
noch am Leben und in Kamerun wohnhaft sind,
dass ein vom BFM eingeforderter ärztlicher Bericht vom 31. Oktober 2007
ergab, dass sich die Werte bezüglich ihrer Abwehrkräfte seit 2003
verschlechtert hätten, weshalb sie seit Dezember 2007 einer Tritherapie
folge,
dass im ärztlichen Bericht ferner eine chronische Hepatitis BErkrankung
diagnostiziert wurde, welche die Behandlung der HIVInfektion zusätzlich
erschwere,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2007 nach
Kenntnisnahme des Ergebnisses der Botschaftsabklärung vom 20.
August 2007 im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 das
Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2003 erneut abwies und
zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich des fehlenden Beziehungsnetzes erfüllten die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 3. März 2008 mit Urteil vom 14. Juni 2011 unter Auflage der
Verfahrenskosten abwies, womit der Entscheid des BFM vom 30. Januar
2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen
ausführte, die HIVInfektion und die chronische Hepatitis BErkrankung
seien auch angesichts der eingetretenen Verschlechterung in Kamerun
behandelbar,
dass dies auch für die psychischen Gesundheitsprobleme gelte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge im Heimatstaat
über kein tragfähiges Beziehungsnetz beziehungsweise sie habe mit
ihren Eltern keinen Kontakt mehr, nicht glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
am 6. Oktober 2011 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch im
Vollzugsunkt einreichte,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 19. Mai 2003 und die vorläufige Aufnahme zufolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um sofortige Sistierung aller
Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass sie im Rahmen ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machte,
ein Wegweisungsvollzug nach Kamerun sei aufgrund des fehlenden
sozialen Netzes, ihres Gesundheitszustands sowie der Entwurzelung
nicht durchführbar,
dass sie dabei als Beweismittel unter anderem eine Todesbescheinigung
vom (…) in Bezug auf ihren Onkel (in Kopie) sowie zwei ärztliche Berichte
vom 7. Januar 2011 beziehungsweise vom 22. Juli 2011 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 das
Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2011 ohne Kostenfolge abwies
und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids
vom 19. Mai 2003 feststellte,
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dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
am 26. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
10. Oktober 2011 sowie die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um sofortige Sistierung aller
Wegweisungsmassnahmen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen die
bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen wiederholte und anfügte, sie sei seit dem 5. Oktober 2011 im
stationären Behandlungszentrum der Psychiatrie E._______
hospitalisiert,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 6. Oktober
2011 bezüglich ihrer Hospitalisierung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete (Telefax vom
28. Oktober 2011),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und der
Wegweisung endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
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Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden, zweiten Wiedererwägungsgesuch respektive der
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid im
Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin verfüge in
Kamerun über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, da sie seit dem
Vorschulalter keinen Kontakt zu ihren Eltern mehr habe und ihre Mutter
ausserdem sehr arm und gesundheitlich angeschlagen sei,
dass der Onkel, bei welchem sie aufgewachsen sei, im Jahr 2000
verstorben sei und ihre engste Bezugsperson – ihr Cousin – nicht mehr in
D._______ wohne,
dass ihre beiden Kinder nicht unterstützungsfähig seien, zumal sie mit
ihren 20 beziehungsweise 22 Jahren zu jung dafür seien,
dass der Missbrauch durch ihren Onkel in der Beurteilung ihrer
Vorbringen nie berücksichtigt worden sei,
dass ferner in Bezug auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten ihre
Hepatitis BErkrankung vernachlässigt worden sei und das
Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass weder die psychologische
Betreuung, noch die HIVBehandlung in Kamerun gratis seien,
dass an HIV erkrankte Menschen in Kamerun stigmatisiert würden und
sie als alleinstehende Frau mit einer HIVInfektion ohne Beziehungsnetz
dort nicht überlebensfähig sei,
dass sie unter Panikattacken leide und sich ihr psychischer Zustand bei
einer Rückkehr noch verschlechtern würde,
dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme am 5. Oktober 2011 auf
unbefristete Dauer hospitalisiert worden sei,
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dass sie aufgrund ihrer Depression höchstens zu fünfzig Prozent
arbeitsfähig sei und es für sie in Kamerun auch in Anbetracht ihrer
fehlenden Berufsausbildung schwierig würde, eine Arbeit zu finden,
dass sie zudem seit neun Jahren nicht mehr in Kamerun gewesen sei
und aufgrund der sich ständig ändernden Verhältnisse nicht mehr in der
Lage sei, sich im dortigen Alltag zurecht zu finden,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung vom 10. Oktober
2011 anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 19. Mai 2003 beseitigen könnten,
dass die sexuellen Übergriffe durch ihren Onkel sowohl durch das BFM
als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren früheren Entscheiden
berücksichtigt worden seien,
dass auch die Erforderlichkeit einer Tritherapie zur Behandlung ihrer HIV
Erkrankung bereits im Rahmen der früheren Verfahren bekannt gewesen
sei und sich den Arztberichten keine Hinweise auf eine Veränderung oder
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes entnehmen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Juni 2011 zum
Schluss gekommen sei, sowohl die HIVInfizierung als auch die
Hepatitis BErkrankung seien in Kamerun behandelbar,
dass die Beschwerdeführerin – wie schon bereits in früheren
Verfügungen ausgeführt – in Kamerun durchaus über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge, indem sowohl ihr Cousin als auch ihre
volljährigen Kinder in Kamerun leben würden,
dass die schlechte psychische Verfassung und die Panikattacken der
Beschwerdeführerin im Heimatland behandelbar seien und es nicht
ungewöhnlich sei, dass abgewiesene Asylsuchende derartige
Beschwerden entwickelten,
dass weder im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2011
noch in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2011 Argumente
vorgebracht werden, welche an der Richtigkeit dieser Beurteilung der
Vorinstanz Zweifel aufkommen lassen,
dass im Wiedererwägungsgesuch wie auch in der Beschwerde in weiten
Teilen eine neue Würdigung des bereits beurteilten Sachverhalts
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angestrebt wird, wofür im Wiedererwägungsverfahren, wie erwähnt, kein
Raum besteht,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Rückkehr nach
Kamerun prüfte und diesen als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass in Bezug auf das Vorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes im Heimatstaat anzumerken ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2011 ausführte,
die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat durch ihre Eltern
über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Finanzierung ihrer
benötigten gesundheitlichen Behandlung unterstützen könne, zumal ihr
Vorbringen, wonach sie seit ihrer frühen Kindheit keinen Kontakt zu ihren
Eltern mehr habe, nicht glaubhaft sei (vgl. a.a.O. E. 5.8.1 S. 12 f.),
dass weder der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei nicht
reich, noch derjenige, ihr Cousin oder ihre beiden volljährigen Kinder
könnten sie nicht unterstützen, zu einer wiedererwägungsweisen
Neubeurteilung zu führen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner in seinem Urteil zum Schluss
kam, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. a.a.O. E. 5 S. 8 ff.),
dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem
Wiedererwägungsgesuch ihre Hepatitis BErkrankung sehr wohl in seiner
Beurteilung berücksichtigte (vgl. a.a.O. E. 5.1 S. 8 und E. 5.6 S. 12),
dass es ferner nicht von der Kostenlosigkeit der Behandlung ihrer
gesundheitlichen Probleme ausging (vgl. ausdrücklich a.a.O. E. 5 S. 6),
sondern zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem
Heimatstaat mit ihren Eltern und den Verwandten in der Schweiz über ein
Beziehungsnetz, welches sie bei der Finanzierung ihrer Behandlungen
unterstützen könne,
dass sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren
gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der HIVInfektion
und der Erkrankung mit Hepatitis B keine Hinweise auf eine seit dem 14.
Juni 2011 veränderte Sachlage entnehmen lassen,
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dass das Vorliegen einer mit einer PTBS verbundenen Depression
bereits Gegenstand des ordentlichen und des ersten ausserordentlichen
Verfahrens bildete und demnach vom Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen des Prüfung des Wegweisungsvollzugs bereits rechtskräftig
beurteilt wurde (vgl. a.a.O. E. 5.7 S. 12), weshalb darauf und auf die
geltend gemachten damit verbundenen Schwierigkeiten im Heimatstaat
(Arbeitsunfähigkeit) nicht zurückzukommen ist,
dass es in Bezug auf die geltend gemachte Hospitalisierung vom 5.
Oktober 2011 – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom
14. Juni 2011 festhielt (vgl. a.a.O. E. 5.10 S. 14) – nachvollziehbar und
notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender
Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblich psychischen Belastung führt und die
Hospitalisierung in diesem Zusammenhang einzureihen ist,
dass dieser Belastung aber im asyl und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) führen zu können,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise nach
Kamerun einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen
Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme einer zu
beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) – auch unter dem
Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum – im
Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet wäre,
dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
seit Erlass des Urteils vom 14. Juni 2011 auszugehen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die beiden ins Recht gelegten
ärztlichen Berichte nichts zu ändern vermögen, zumal das Arztzeugnis
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vom 7. Januar 2011 bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren vorlag
und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011
berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 5.6 S. 11 f.), und dem Bericht vom 22.
Juli 2011 demgegenüber keine veränderte Sachlage zu entnehmen ist,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin daher
dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht schlussendlich die geltend gemachte
Misshandlung durch ihren Onkel in seinem Urteil durchaus
berücksichtigte (vgl. a.a.O. E. 6 S. 14) und die Beschwerdeführerin
zudem entgegen früheren Angaben in ihrem zweiten
Wiedererwägungsgesuch geltend machte, ihr Onkel sei verstorben,
weshalb von diesem ohnehin keine Gefahr mehr ausgehen kann,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Vorbringen, wonach sie
in Kamerun als alleinstehende Frau mit einer HIVInfizierung stigmatisiert
werde, mittlerweile entwurzelt sei und aufgrund ihrer fehlenden
Berufsbildung Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche antreffen werde,
lediglich eine neue Würdigung bereits in früheren Verfahren bekannter
Umstände erwirken will, was im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuchs nicht statthaft ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach mit den Vorbringen im
Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde keine entscheidrelevant
veränderte Sachlage darzutun vermag,
dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid
hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
6. Oktober 2011 zu Recht abgewiesen hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
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wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, und auch der
vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtlos erweist und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: