B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5907/20157/was
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Mai 2015 in
die Schweiz gelangte, wo er am 8. Juni 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 gel-
tend machte, sich (…) im Distrikt, in dem er wohnte, für den vormaligen
Staatspräsidenten eingesetzt zu haben,
dass er von politischen Feinden Morddrohungen erhalten habe und wie-
derholt zusammengeschlagen worden sei,
dass er deshalb mit Hilfe eines Schleppers geflohen und – mutmasslich mit
seinem Pass und einem Visum – am (…). Mai 2015 ausgereist sei,
dass er auf dem Luftweg via B._______ nach Italien und von dort aus auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass er vom SEM aufgefordert wurde, präsentierte Beweismittel zu katalo-
gisieren und später wieder einzureichen,
dass er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, erklärte, er sei zu
100% gesund,
dass gemäss den vom SEM in der Folge veranlassten Abklärungen dem
Beschwerdeführer durch die italienische Vertretung vor Ort am (…) April
2015 ein Visum ausgestellt worden war (gültig vom […] April 2015 bis zum
[…] Mai 2015), und er nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer nicht nach
Sri-Lanka zurückkehrte,
dass ihm das SEM aufgrund des Abklärungsergebnisses am 23. Juni 2015
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt
auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor Ort einen Schlepper
mit der Organisation der Ausreise beauftragt, und ihm die dafür erforderli-
chen Dokumente übergeben,
dass er von der Ausstellung eines Visums durch die italienischen Behörden
nichts gewusst habe und nicht in der Absicht, nach Italien zu gelangen,
ausgereist sei, und sich nach wie vor nicht dort aufhalten wolle, zumal er
in der Schweiz und nicht in Italien um Asyl nachsuche,
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dass das SEM am 2. Juli 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers an Italien richtete (vgl. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-
VO), welches von der zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 (eröffnet am
15. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wo-
bei das Staatsekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die ein-
schlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Visumserteilung
durch die italienischen Behörden und deren implizite Zustimmung – fest-
hielt, Italien sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorlägen,
da die Frage, wer die Ausreise organisiert habe, nicht relevant sei,
dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, Italien
würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme,
dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 22. September 2015 anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs verbunden mit der Rückweisung der Sache ans
SEM beantragte,
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dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei,
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Verfügung in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben
und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
festzustellen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
zuständigen Behörden anzuweisen seien, während des Beschwerdever-
fahrens von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass eine angemessene Frist zur Nachreichung von ärztlichen Unterlagen
anzusetzen sei,
dass das Gericht bei einem anerkannten Fachspezialisten ein ausführli-
ches Gutachten zur Fragestellung, inwiefern die Realität im Asylwesen Ita-
liens tatsächlich mit der normativen Einschätzung des SEM übereinstimme
oder nicht, einzuholen habe,
dass mitzuteilen sei, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bun-
desverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge-
richtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut
seien, und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter
mitwirkten,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, gesundheitlich angeschlagen zu
sein und vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten zu haben,
dass er stark unterernährt, sehr geschwächt und vorzeitig gealtert sei,
dass sich die Vorinstanz anlässlich der BzP geweigert habe, Beweismittelt
– darunter einen ärztlichen Bericht aus dem Heimatland als Beleg für kör-
perliche Beschwerden aufgrund erlittener Folterungen – entgegenzuneh-
men,
dass das SEM die besondere Verletzlichkeit seiner Person verbunden mit
der Unzulässigkeit der Rückweisung nach Italien gemäss aktueller Recht-
sprechung verkannt habe, zumal seine Aussage, zu 100% gesund zu sein,
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offensichtlich nicht zutreffen könne, weshalb das SEM weitere diesbezüg-
liche Abklärungen hätte vornehmen müssen,
dass auch der pauschale Verweis im angefochtenen Entscheid, Italien
führe die Asylverfahren korrekt durch, auf eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung der Vorinstanz hindeute,
dass er gemäss jetzt eingereichtem Arztbericht aus dem Heimatland im
Jahr 2011 einen Übergriff durch unbekannte Personen erlitten habe,
dass er in der Schweiz aktuell in medizinischer Behandlung stehe und ihm
Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen anzusetzen sei,
dass die Situation für Flüchtlinge in Italien gemäss übereinstimmenden Be-
richten schlecht sei und sich die Betroffenen mit prekären Aufenthaltsbe-
dingungen abfinden müssten,
dass sich das Tarakhel-Urteil des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz [Be-
schwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zwar mit der Überstellung
einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien auseinandersetze,
der Beschwerdeführer aber als ebenfalls besonders verletzliche Person
gleichwohl Anspruch auf die vorgängige Einholung entsprechender Zusi-
cherungen durch das SEM gehabt hätte,
dass zusammenfassend die Rückweisung der Sache ans SEM wegen Ge-
hörsverletzungen zwingend zu erfolgen habe,
dass – sollte dieser Antrag abgelehnt werden – das SEM gehalten sei,
nachträglich die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, worauf der Be-
schwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung weitere Ausfüh-
rungen werde machen können,
dass aufgrund der Aktenlage aber bereits jetzt von der Pflicht der Vorin-
stanz, einen Selbsteintritt vorzunehmen, auszugehen sei,
dass im Übrigen der Bundesrat vor einigen Tagen entschieden habe, 1500
in Italien und Griechenland registrierte Flüchtlinge aufzunehmen, womit
dem SEM im Rahmen einer Vernehmlassung gehalten sei, auf seinen Ent-
scheid zurückzukommen und den Beschwerdeführer aufzunehmen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als unzulässig
und unzumutbar erweise,
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dass der Eingabe ein Arztbericht aus Sri-Lanka, drei Publikationen zur asyl-
rechtlichen Situation in Italien und eine Medienmitteilung der Schweizer
Behörden (Beteiligung am EU-Umverteilungsprogramm von Flüchtlingen)
beilagen,
dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei-
sung mittels Telefax vom 23. September 2015 einstweilen aussetzte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 dem
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ent-
sprach, das Spruchgremium bekanntgab, den Antrag auf Einholung eines
Gutachtens abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete und Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 einen Arztbericht vom
2. Oktober (E-Mail-Ausdruck) samt Begleitschreiben einreichte,
dass für weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen
ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklä-
rungen durch die italienische Vertretung vor Ort ein Visum ausgestellt wor-
den war und er nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer nicht nach Sri-
Lanka zurückkehrte,
dass dieser Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
vom 2. Juli 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-
III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit ge-
mäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung akzeptierte (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage gemäss Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO Italien
für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer aber vorbringt, der vorinstanzliche Entscheid
sei im Sinne obenstehender Ausführungen mit Gehörsverletzungen behaf-
tet – eine Sichtweise, die vom Gericht indes nicht geteilt wird,
dass sich das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen nämlich nicht
weigerte, anlässlich der BzP präsentierte Beweismittel entgegenzuneh-
men, und den Beschwerdeführer lediglich aufforderte, diese zu ordnen und
später wieder einzureichen, was er offenbar unterliess,
dass sich der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage hin für voll-
ständig gesund erklärte – eine Aussage, die durch den nachgereichen Arzt-
bericht vom 2. Oktober 2015 weitgehend bestätigt wird,
dass das SEM mithin nicht von einer besonders verletzlichen Person aus-
gehen musste und der erwähnte Entscheid des EGMR für den Beschwer-
deführer schon aus diesem Grund keine Relevanz zu entfalten vermag,
dass das SEM in seinem Entscheid auf die Lage vor Ort und eine allfällige
Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen der Dublin-III-VO – wenn auch kurz – einging, in Anbetracht der
Fallumstände aber entgegen den Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet
war, die Verfügung ausführlicher zu begründen beziehungsweise weitere
Abklärungen vorzunehmen,
dass der in der Beschwerde erwähnte Entscheid des Bundesrates, sich am
EU-Umverteilungsprogramm für Flüchtlinge zu beteiligen, mit keinem
rechtlich relevanten beziehungsweise rügbaren Anspruch des Beschwer-
deführers, davon zu profitieren, verbunden ist, und das SEM auch diesbe-
züglich nicht gehalten war, entsprechende Erwägungen zu machen,
dass mithin keine Gehörsverletzungen vorliegen und die rechtskonforme
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Italien vorab
einwendet, er sei schwer krank,
dass im erwähnten Arztbericht vom 2. Oktober 2015 aber festgehalten wird,
der Patient sei in einem guten Allgemeinzustand,
dass als Diagnosen (…) aufgeführt werden,
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dass das Erfordernis einer hochspezialisierten Behandlung verneint wird,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies beim Beschwerdeführer nach
dem Gesagten offensichtlich nicht zutrifft,
dass das SEM – auch in Berücksichtigung der grundsätzlich genügenden
medizinischen Versorgung in Italien – somit nicht gehalten war, im Ent-
scheid spezielle Erwägungen zum allfälligen Krankheitsbild des Beschwer-
deführers zu machen, sondern sich auf seine Angaben grundsätzlich ver-
lassen konnte,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, in Italien herrschten ge-
nerell prekäre Aufenthaltszustände, und auf verschiedene Berichte ver-
weist,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnah-
me von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht als
generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines zwar nicht mehr jungen, aber
nicht an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidenden Mannes –
davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien
gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen
und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über ein ausgeprägtes sozi-
ales Unterstützungsnetz, und entsprechende Unterstützungshandlungen
auch grenzüberschreitend möglich sein dürften,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylan-
träge des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in
Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen gera-
dezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl.
dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspiel-
raum einräumt,
dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers und der gemäss obenstehenden Erwägungen genügenden Auseinan-
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dersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme be-
steht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss
genutzt, da es nach dem Gesagten auf weitere Abklärungen verzichten
konnte und jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1
AsylG beging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom
13. März 2015 E. 4 ff.),
dass an dieser Stelle nochmals auf den Umstand, wonach die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen, hinzuweisen ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist und es sich erübrigt, auf wei-
tere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: