Abtei lung IV
D-5908/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
4. April 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5908/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
7. März 2006 auf dem Luftweg und gelangte über S._______ und
I._______ herkommend am 19. März 2006 in die Schweiz, wo er am
darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde der
Beschwerdeführer am 23. März 2006 (...) summarisch befragt und am
29. März 2006 vom BFM direkt angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, ta-
milischer Ethnie zu sein und sich kurz vor der Ausreise wenige Tage in
Colombo aufgehalten zu haben. Ursprünglich stamme er aus
Z._______ (T._______ Distrikt), habe jedoch seit September 2004 bis
zu seiner Ausreise in einem LTTE-Camp in K._______ (B._______
Distrikt) gelebt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien
weiterhin in T._______ wohnhaft, seine Ehefrau lebe hingegen in
U._______ (B._______ Distrikt), wo auch der Rest ihrer Familie
beheimatet sei. Im Jahre 1990 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert
worden und man habe ihn nach J._______ versetzt, wo er an
Kampfhandlungen habe teilnehmen müssen. Kurze Zeit nach seiner
Ankunft sei er durch einen Granatsplitter am Bein verletzt worden,
worauf die LTTE ihn nach der Genesung zum Kameramann ausbilden
liess. Seither sei er für die LTTE ausschliesslich als Kameramann tätig
gewesen, wobei es zu seinen Aufgaben gehört habe, an
verschiedenen Orten im Norden und Osten Sri Lankas
Kriegsereignisse zu filmen. Bei dieser Tätigkeit sei er im Juni 1994 und
Oktober 1997 erneut verletzt worden. Im September 2004 habe ihn die
LTTE nach B._______ versetzt und noch vor der Versetzung gewarnt,
sich dort wegen der Auseinandersetzungen mit der Karuna-Fraktion in
keine Frau zu verlieben oder zu heiraten. Trotz dieses Verbotes habe
er sich in eine Frau verliebt und diese am 24. Februar 2005 in
U._______ (B._______ Distrikt) geheiratet. Zuvor sei das Haus seiner
zukünftigen Schwiegereltern im Dezember 2004 durch den Tsunami
zerstört worden.
1991 sei der Bruder der Ehefrau von der LTTE erschossen worden,
weil dieser ein Mitglied der EPRLF gewesen sei und gegen die LTTE
gekämpft habe. Auch der Onkel der Ehefrau sei bei der EPRLF. Seither
gelte die Familie als Sympathisant der EPRLF.
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Nach der Tsunami Katastrophe habe er Videoaufnahmen über die von
der Flutwelle angerichteten Schäden gemacht, wodurch sowohl die sri-
lankische Armee (SLA) als auch die Karuna-Gruppe gewusst hätten,
dass er der LTTE angehöre. Deshalb sei er von SLA-Soldaten mehr-
fach eingeschüchtert worden. Zudem habe er über einen Bekannten,
der früher bei der LTTE gewesen sei und sich zwischenzeitlich der Ka-
runa Gruppe angeschlossen habe, erfahren, dass die Karuna-Leute
ihn erschiessen wollten. Am 6. Januar 2006 hätten vermutlich Karuna-
Milizen und - wie er vernommen habe - auch SLA-Soldaten einen
Wachposten eines LTTE-Lagers in der Nähe von K._______ an-
gegriffen. Dabei seien vier Karuna-Kämpfer getötet worden. Am folgen-
den Tag seien bei einem Bombenattentat inY._______ acht SLA-
Soldaten verletzt worden. Tags darauf hätten sich SLA-Soldaten bei
der Dorfbevölkerung nach ihm erkundigt und dabei auch seinen Deck-
name „(...)“ benutzt.
Am 25. Januar 2006 sei er zum Ortskommandanten der LTTE zitiert
worden, welcher ihm vorgeworfen habe, trotz der Warnung eine Frau
aus einer EPRLF sympathisierenden Familie geheiratet zu haben. Er
sei aufgefordert worden, nach V._______ zu gehen und dort den
Entscheid wegen seines Fehlverhaltens abzuwarten. Er habe sich
geweigert, der Aufforderung Folge zu leisten. Drei Tage später habe
ihm ein LTTE-Kollege geraten, aus dem Camp zu fliehen, da er
riskiere, in V._______ erschossen zu werden. Aus diesen Gründen
habe er noch in der gleichen Nacht gegen Ende Januar 2006 die
Flucht aus dem LTTE-Lager ergriffen und sich vorerst bei Verwandten
der Ehefrau versteckt.
Von seiner Ehefrau, die nach der Tsunami-Katastrophe in einem
Flüchtlingslager für Tsunami-Opfer untergekommen sei, habe er erfah-
ren, dass sowohl die LTTE als auch die SLA sich bei ihr nach ihm er-
kundigt hätten. Daraufhin habe er beschlossen, aus Sri Lanka zu flie-
hen. Mit Hilfe seines Onkels, welcher die Ausreise organisiert habe,
habe er sein Heimatland am 7. März 2006 verlassen. Auf seiner Reise
in die Schweiz über S._______ und I._______ habe er in I._______
von seiner Ehefrau vernommen, dass ihr die LTTE mit Erschiessung
gedroht habe, falls er sich nicht bei der LTTE melden würde. Aber
auch von Seiten der SLA sei seine Ehefrau belästigt worden,
weswegen sie das Flüchtlingslager verlassen habe und sich seither an
verschiedenen Orten versteckte.
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Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (gemäss
Auflistung im angefochtenen Entscheid) vier Fotografien zu den Akten.
Auf einer Fotografie ist das durch den Tsunami zerstörte Haus seiner
Schwiegereltern abgebildet. Die drei anderen Fotografien zeigen den
Beschwerdeführer neben diversen LTTE-Mitgliedern, unter anderem
mit dem LTTE-Chef C._______. Ferner legte der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte sowie die Kopie seiner Heiratsurkunde ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch die LTTE als
auch die Karuna-Gruppe geltend gemacht habe. Von der LTTE oder
der Karuna-Gruppe behelligte Personen könnten jedoch bei den srilan-
kischen Behörden um Schutz ersuchen, zumal Straftaten wie Zwangs-
rekrutierung oder damit verbundene Drohungen und Übergriffe auch in
Sri Lanka bestraft würden. Ferner bestünde gemäss Erkenntnissen
des Bundesamtes die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung
des Waffenstillstandsabkommens beauftragte Sri Lanka Monitoring
Mission (SLMM) oder die Human Rights Commission (HRC) zu wen-
den, um Unterstützung gegen Bedrängungen seitens der LTTE zu er-
halten. Der Beschwerdeführer habe es indessen unterlassen, die Be-
hörden oder andere Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu in-
formieren, weshalb die geltend gemachten Nachteile nicht dem srilan-
kischen Staat zugerechnet werden könnten und folglich nicht asylrele-
vant seien. Im Weiteren seien Behelligungen durch die LTTE oder die
Karuna-Gruppe in der Regel lokal oder regional beschränkt, weshalb
den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative
zur Verfügung stünde, um sich den Verfolgungsmassnahmen zu ent-
ziehen. Dies träfe auch auf den Beschwerdeführer zu. Im Rahmen ih-
res Alleinvertretungsanspruchs bekämpfe die LTTE seit längerer Zeit
kompromisslos alle „Abweichler“ und Verräter und sei mutmasslich für
zahlreiche der so genannten political killings der letzten Jahre verant-
wortlich. Diese Entwicklung habe sich nach dem Bruch der LTTE im
März 2004 verstärkt. Die hauptsächlichen Personengruppen, welche in
diesem Zusammenhang im Visier der LTTE stünden und mit landes-
weiter Verfolgung durch die LTTE zu rechnen hätten, seien vor allem
desertierte ehemalige (hochrangige) LTTE-Mitglieder, Anhänger der
verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamili-
scher Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Poli-
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zeigeheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten. Der Be-
schwerdeführer gehöre jedoch keiner dieser Personenkategorien an.
Demnach bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer von der LTTE oder der Karuna-Gruppe aufgespürt
und getötet werde. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwer-
deführers seien folglich unbegründet und somit nicht asylrelevant.
Im Weiteren sei auch die Furcht des Beschwerdeführers von der sri-
lankischen Armee umgebracht zu werden, weil er bei der LTTE gewe-
sen sei und sich Soldaten nach dem Bombenattentat vom 7. Januar
2006 nach ihm erkundigt hätten, unbegründet, zumal vor dem Hinter-
grund des gegenwärtigen Waffenstillstandsabkommens kein Anlass zu
der Annahme bestünde, die srilankischen Sicherheitskräfte würden ge-
zielt nach einem ehemaligen einfachen LTTE-Mitglied suchen, der als
Jugendlicher zwangsrekrutiert worden seien. Daher sei als Folge der
erzwungenen LTTE-Mitgliedschaft nicht von begründeter Furcht vor
ernsthaften Nachteilen seitens staatlicher Sicherheitskräfte im asyl-
rechtlichen Sinne auszugehen. Sodann stelle die erfolgte Erkundigung
nach dem Beschwerdeführer nach dem Bombenattentat ebenfalls kei-
nen Nachteil im genannten Sinne dar, zumal es sich dabei um eine le-
gitime Massnahme zur Aufklärung des Attentats handeln könnte. Fer-
ner werde die Unbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor
den srilankischen Sicherheitskräften dadurch bestätigt, dass er mit
seinem eigenen echten Pass sein Heimatland legal über den Flugha-
fen von B._______ verlassen habe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien demnach nicht asylrelevant.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Überlegungen
nichts zu ändern.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechts-
vertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ge-
währung von Asyl. Ferner wurde der Antrag auf Kostenvorschussver-
zicht gestellt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorinstanz
erachte die Verfolgung als nicht asylrelevant, es handle sich vorliegend
um Verfolgung durch Dritte (LTTE), deren Asylrelevanz nur dann gege-
ben sei, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfä-
higkeit dem Verfolgten den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Das
Kriterium der Schutzfähigkeit sei allerdings umstritten und im Falle von
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Sri Lanka müsse davon ausgegangen werden, dass der Staat mit
seiner Armee selbst Partei innerhalb des Bürgerkrieges sei. Der
srilankische Staat verdächtige eine klar definierte ethnische Minderheit
der Zusammenarbeit mit der LTTE, führe im grossen Masse
Verhaftungen durch und verübe dabei zahlreiche
Menschenrechtsverletzungen. Angesichts dieser Umstände müsse
bezweifelt werden, ob dieser Staat gegenüber der tamilischen
Minderheit überhaupt schutzwillig sei. Insbesondere lasse sich
Schutzbereitschaft nicht allein mit dem blossen Hinweis auf
bestehendes Verfassungs- und Gesetzesrecht des Heimatstaates als
gegeben unterstellen. Die mangelnde Schutzbereitschaft des
srilankischen Staates sei darin ersichtlich, dass das Militär seit zwei
Jahren einen versteckten Krieg gegen die LTTE führe, dies obwohl der
Staat offiziell noch dem Friedensabkommen verpflichtet sei.
Verschiedene tamilische Milizgruppen würden durch den srilankischen
Staat gegen die LTTE eingesetzt. Offiziell agierten diese Milizen
unabhängig und unkontrolliert, was dem Staat erlaube, seine weisse
Weste zu behalten. Auf die Forderung der LTTE, die Milizen zu
entwaffnen, sei die srilankische Regierung jedoch nicht eingegangen,
zumal sie deren Waffengewalt im versteckten Krieg gegen die LTTE
brauche. Die Grenzen zwischen den Milizen und der Armee seien
folglich fliessend und eine starke Verflechtung zwischen Angehörigen
der Milizen und der Armee sei gegeben. Ein Schutzwille der
srilankischen Regierung gegenüber LTTE-Sympathisanten oder
-Mitgliedern sei demnach nicht vorhanden. Die rechtliche Frage der
Asylrelevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung sei darüber hinaus
Thema zahlreicher Abhandlungen (vgl. WALTER KÄLIN in der Zeitschrift
Asyl [Nr. 3/2001]) auf welche verwiesen werde.
Im Weiteren setze sich das BFM im angefochtenen Entscheid nur sehr
oberflächlich mit den Vorbringen auseinander und stelle die aktuelle
Situation im Herkunftsland schematisch und falsch dar. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, 1990 von der LTTE zwangsrekrutiert
worden zu sein. Nach anfänglichem Widerstand habe der Beschwerde-
führer allerdings diesen aufgegeben und aus voller Überzeugung bei
der LTTE mitgekämpft. Während 16 Jahren sei der Beschwerdeführer
bei der LTTE aktiv tätig gewesen, weshalb er nicht mehr als Opfer
einer Zwangsrekrutierung betrachtet werden könne. Einzig seine Lie-
besaffäre mit einer Tochter aus einer „feindlichen“ Familie habe dem
Beschwerdeführer den Konflikt mit der LTTE eingebracht. Das BFM
zähle sodann diverse Kategorien von Personen auf, welche durch die
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LTTE gefährdet seien. Eine davon seien ehemalige LTTE-Mitglieder
beziehungsweise Anhänger der verfeindeten Karuna-Fraktion. Der
Beschwerdeführer gehöre zu dieser Kategorie, auch wenn das BFM
dies verneine. Mit seiner 16-jährigen Ausbildungs- und Dienstzeit
gehöre der Beschwerdeführer zu den Senior-Sodaten mit
Leitungsfunktion und sei mit seiner langen Erfahrung ein
Geheimnisträger, welcher über weitreichende Kenntnisse der LTTE-
Struktur und -Logistik verfüge. Derart erfahrene Mitglieder könnten
nicht gegen den Willen der Organisation den Dienst quittieren und
müssten mit schwersten Konsequenzen rechnen. Ferner sei die
Vorstellung des BFM, abtrünnige LTTE-Mitglieder könnten sich um
Schutz bei der SLMM oder der HRC bemühen, naiv und fern jeglicher
Realität, zumal beide Organisationen nicht über die notwendigen
militärischen Strukturen verfügten, um gefährdete Personen
tatsächlich zu schützen. Aber auch die srilankische Armee sei nicht
daran interessiert, einem langjährigen LTTE-Militanten Schutz zu
gewähren. Viel eher sei der Beschwerdeführer in Gefahr, von den
regierungsfreundlichen Milizen festgenommen, verhört und gefoltert zu
werden, was die aktuelle Situation im Osten des Landes klar aufzeige.
Der Beschwerdeführer habe im Weiteren sein Heimatland unter
Verwendung seines eigenen Passes verlassen. Darin sehe das BFM
einen zusätzlichen Beweis für eine unbegründete Verfolgungsfurcht.
Die Vorstellung der Vorinstanz, wonach alle, der Kooperation
verdächtigten Personen in einer polizeilichen Datenbank landesweit
registriert seien, entspräche aber nicht der Realität. Die Verfolgung sei
nach einem anderen Muster aufgebaut und die srilankische Armee
werde erst nach Informationen lokal operierender tamilischer Milizen
und Spione gegen LTTE aktive Personen oder deren
Familienmitglieder tätig. Es gelänge der LTTE denn auch immer wieder
Mitglieder in die Hauptstaat Colombo zu entsenden, wo diese
Attentate verüben würden, was klar die ungenügende Organisation der
srilankischen Sicherheitskräfte aufzeige. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht, welche seine Tätigkeit für
die LTTE belegen würden.
D.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2006 wies der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seine Ausführungen anlässlich beider Befragungen klar, stringent und
mit vielen Realitätskriterien versehen, vorgebracht habe. Des Weiteren
habe der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
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vom 29. März 2006 die meisten führenden Personen der LTTE und der
Karuna-Fraktion auf dem Bildmaterial, welches vom Befrager einge-
bracht worden sei, auf Anhieb erkannt und sogar deren Funktion und
Stellung anzugeben gewusst. Ungeachtet dessen sei der Beschwerde-
führer im angefochtenen Entscheid wie eine gewöhnliche Zivilperson
dargestellt worden, welche jetzt mit der LTTE Probleme habe und sich
diesbezüglich in den sicheren Schutz der srilankischen Behörden oder
anderer Organisationen begeben könne. Eine solche Ansicht sei
falsch. Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges, gut ausgebildetes
LTTE-Mitglied mit viel Insider-Wissen, weshalb seine Befürchtung vor
einer Verfolgung durch die LTTE sehr ernst zu nehmen sei. Aufgrund
seiner Lebensgeschichte bestünde für den Beschwerdeführer auch im-
mense Gefahr für Leib und Leben seitens der Karuna-Gruppe und der
SL-Armee, die den Beschwerdeführer als Feind betrachten würden.
Mit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers habe sich das BFM
indessen nicht vertieft auseinandergesetzt und in ihrer Begründung
weitgehend mit Textbausteinen argumentiert.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Fotografien zu den Akten (eine Fotografie zeigt den Beschwer-
deführer in Kampfuniform am Maschinengewehr, die andere als Kame-
ramann im Einsatz). Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er wegen diverser Granatsplitter im Körper in ärztlicher Behand-
lung stünde. Diesbezügliche Arztberichte würden nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
wies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
auf den Urteilszeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufge-
fordert, zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in-
nert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ging ein ärztlicher Bericht bei der
ARK ein, wonach dem Beschwerdeführer zwei Metallsplitter bezie-
hungsweise allfällige weitere Granatsplitter aus diversen Körperstellen
herausoperiert werden müssten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Granatsplitter im Körper
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des Beschwerdeführers aufgrund früherer Kriegsverletzungen hielt das
BFM fest, mangels diesbezüglicher Arztberichte und Prognosen sei
eine Stellungnahme bezüglich einer allfälligen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2006 zur Kenntnis gebracht. Dies-
bezüglich ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
I.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 übermittelte der Beschwerdeführer
einen Operationsbericht (...) zu den Akten. Gemäss Bericht sei dem
Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 ein Granatsplitter am rechten
Oberarm entfernt worden.
J.
Am 8. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Arzt-
bericht (...) ein. Gemäss Bericht sei der Beschwerdeführer am 6. April
2007 notfallmässig am Herzen operiert worden und man habe ihm
einen Herzkatheter eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei auf die
lebenslange Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen.
K.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer Informatio-
nen betreffend seine Familienangehörigen in Sri Lanka zukommen.
Gemäss diesen Ausführungen werde seine Ehefrau seit anfangs März
2007 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe belästigt und verfolgt, nach
seinem Aufenthalt gefragt und mit dem Tode bedroht. Sie habe daher
das Haus anfangs April 2007 verlassen und lebe seither in einem Ver-
steck. Anfangs Mai 2007 seien der Vater und ein Bruder der Ehefrau
von der Karuna-Gruppe festgenommen und während zwei Tagen in
einem Camp bei U._______ (B._______ Distrikt) festgehalten worden.
Man habe sie nach seinem Aufenthaltsort sowie demjenigen der Ehe-
gattin gefragt und während der Befragungen auch geschlagen. Eben-
falls sei anfangs Mai 2007 der Ehemann seiner Schwester verschwun-
den, welcher sich zwecks medizinischer Behandlung von Y._______
nach C._______ begeben habe. Zivil gekleidete Männer hätten den
Schwager in C.______ verschleppt. Zumal der Schwager mit seiner
Ehefrau ohne polizeiliche Bewilligung nach C._______ gefahren sei,
getraue sich diese nicht, sich wegen der Verschleppung an die Polizei
zu wenden. Bis heute wisse die Schwester nichts über den Verbleib
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ihres Ehegatten. Schliesslich hätten seine Eltern und Geschwister
ihren Wohnort im Distrikt T._______ Mitte 2006 wegen
Kriegsereignissen verlassen und befänden sich seither auf
innerstaatlicher Flucht.
L.
Am 25. Juli 2007 ging ein weiteres ärztliches Zeugnis (...) beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der schweren Ko-
ronarerkrankung des Beschwerdeführers sei links die ventrikuläre
Herzfunktion eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer lebens-
lang Medikamente einnehmen müsse und regelmässiger medizini-
scher Kontrollen bedürfe.
M.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 wies der Beschwerdeführer auf seine
angeschlagene gesundheitliche Situation und die Probleme seiner Ver-
wandten im Heimatland hin und ersuchte um baldigen Verfahrensab-
schluss.
N.
Die mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 einverlangte Kostenno-
te reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. April
2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen
ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-
ziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
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betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Die vom Be-
schwerdeführer erwähnte Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jah-
re 1990, seine darauffolgenden wiederholten Einsätze als Kamera-
mann für die Organisation, die im Jahre 2005 geschlossene Ehe mit
einer Frau aus einer mit der LTTE verfeindeten und mit der EPRLF
sympathisierenden Familie und die damit verbundenen Drohungen sei-
tens der LTTE und der Karuna-Fraktion wurden im angefochtenen Ent-
scheid nicht bezweifelt. Grundsätzlich für glaubhaft erachtete die Vor-
instanz ferner mögliche Nachstellungen durch die LTTE wegen der
Flucht des Beschwerdeführers aus der Organisation, auch wenn sie
dabei anführte, das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin lasse
eine Bedrohung durch die LTTE als nicht hinreichend konkret erschei-
nen. In diesem Zusammenhang legte das BFM dar, von der LTTE be-
helligte Personen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, bei den srilan-
kischen Behörden um Schutz nachzusuchen und sich darüber hinaus
auch an die SLMM und die HRC zu wenden, auch wenn der Schutz
durch die beiden letztgenannten nicht immer effektiv gewährt werden
könnte. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht um Schutz bei
den srilankischen Behörden oder anderen Organisationen bemüht,
weshalb die geltend gemachten Nachteile seitens der LTTE und der
Karuna dem srilankischen Staat nicht zugerechnet werden könnten
und damit nicht asylrelevant seien. Ferner sei dem Beschwerdeführer
offengestanden, sich allfälligen weiteren Behelligungen durch die LTTE
und die Karuna Gruppe durch landesinterne Verlegung seines Wohn-
sitzes zu entziehen.
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4.2 Den Erwägungen des Bundesamtes ist nach Prüfung der Aktenla-
ge Folgendes entgegenzuhalten: Die Schilderungen des Beschwerde-
führers über seine Tätigkeit als Kameramann für die LTTE, seine Kon-
takte innerhalb der Organisation sowie seine Kenntnisse einzelner
Führungspersonen beziehungsweise seine Bekanntschaften mit diver-
sen Entscheidungsträgern der LTTE respektive das profunde Wissen
des Beschwerdeführers über die Struktur der LTTE sind als substanzi-
iert zu bezeichnen (vgl. Akte A6/19, S. 3 f. und 11 f.) und durch die ein-
gereichten Fotografien belegt. Vor diesem Hintergrund kann die vorins-
tanzliche Einschätzung des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdefüh-
rers als einfaches Mitglied der LTTE im Hinblick auf eine Verfolgung
durch die Organisation bereits für den damaligen (Entscheid)Zeitpunkt
nicht gestützt werden. Übereinstimmend mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeergänzung vom 19. Mai
2006 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
1990 wohl durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde, sich indessen auf-
grund seiner Tätigkeit für die Organisation zu einem treuen Mitglied
der LTTE entwickelt hat, dessen weitreichendes Insider-Wissen seine
Stellung innerhalb der LTTE nicht mehr als „einfach“ bezeichnen lässt.
Ein Austritt oder ein Verstoss gegen Gebote und Prinzipien der LTTE
dürfte angesichts seiner Position somit entsprechende Verfolgungs-
massnahmen seitens der Organisation nach sich gezogen und bereits
für den Ausreisezeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der LTTE am Be-
schwerdeführer begründet haben. Ob der Beschwerdeführer im Sinne
der vorinstanzlichen Sichtweise im Ausreisezeitpunkt wegen seines
politischen Profils auf effektiven Schutz der srilankischen Behörden
hätte vertrauen können, erscheint daher als zweifelhaft, und die Option
einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative kann kaum als
existent bezeichnet werden. Es kann indessen in Anbetracht nachfol-
gender Erwägungen letztlich offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer
bereits für den Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu attestieren gewesen wäre, zumal im heutigen Zeitpunkt
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
nicht von einer effektiven Schutzgewährung der Behörden bei Verfol-
gung durch die LTTE oder die Karuna ausgegangen werden kann.
4.3 In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der
aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass
sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich ver-
schlechtert habe. Der Bürgerkrieg zwischen der LTTE und der srilanki-
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schen Armee sei wieder aufgeflammt und habe hundertausende Men-
schen in die Flucht getrieben. Gemäss Schätzungen der mit der Über-
wachung des Waffenstillsandsabkommens beauftragten SLMM seien
im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4000 Perso-
nen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen, weshalb das UNHCR die
Lage im Norden und Osten des Landes bereits im Jahre 2006 als eine
Situation allgemeiner Gewalt charakterisiert habe. Im Jahre 2004 habe
sich die Karuna-Fraktion von der LTTE abgespalten und als politische
Partei zu manifestieren versucht. Sowohl die Karuna-Fraktion als auch
die LTTE seien für Zwangsrekrutierungen bekannt. Die entsprechen-
den Militärlager der beiden Gruppierungen befänden sich in Gebieten,
welche unter der Kontrolle der Regierungstruppen stünden, womit die
zumindest passive Duldung respektive Verwicklung der Staatsmacht in
diese Praktiken aufgezeigt würden. Gegenüber von Beschwerden von
betroffenen Familien seien die srilankischen Sicherheitsbehörden nicht
gewillt diese entgegenzunehmen oder nachzugehen. Ferner sei davon
auszugehen, dass Tamilen, insbesondere wenn sie aus Gebieten
stammten, die von der LTTE kontrolliert würden, behördlicherseits als
potentielle LTTE-Mitglieder oder -Anhänger verdächtigt würden und mit
hoher Wahrscheinlichkeit durch Festnahmen, Haft, Entführungen oder
gar Tötungen bedroht seien. Auch in Colombo seien Tamilen einem
Verfolgungsrisiko seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden aus-
gesetzt. Darüber hinaus bestünde gemäss dem UNHCR ein Unvermö-
gen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Ge-
walt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten, zu-
mal die Regierung in Colombo nicht in der Lage und nicht willens sei,
dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE ver-
dächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung
gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. Aufgrund der
wiederaufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen der LTTE, der
Karuna-Gruppe und den srilankischen Sicherheitskräften würden sich
die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerung als sehr
schwierig erweisen und Schutz vor Verfolgung würde nicht im gleichen
Umfang wie anderen Bevölkerungsschichten gewährt.
Gemäss Aktenlage wird der Beschwerdeführer durch die LTTE ge-
sucht, weil er gegen deren Verbot in eine EPRLF-Familie eingeheiratet
hat. Den diesbezüglichen Konsequenzen hat sich der Beschwerdefüh-
rer durch Flucht entzogen, worauf seine Ehefrau seitens der LTTE be-
droht wurde. Die bereits damalige Bedrohung der Ehefrau des Be-
schwerdeführers durch die LTTE, verbunden mit der Nötigung, ihren
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Ehemann der LTTE zuzuführen, erscheint gemäss den Ausführungen
unter Ziff. 4.2 als realistisch und in Berücksichtigung der üblichen
Vorgehensweise der LTTE gegen Abtrünnige und deren Angehörige
naheliegend. Gemäss zitiertem Urteil kann sodann im heutigen
Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer effektiven Schutzgewährung
der staatlichen Behörden bei Verfolgung durch die LTTE ausgegangen
werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass die SLMM nach der formellen Kündigung des
Waffenstillstandsabkommens durch die Regierung am 2. Januar 2008
und dessen Ablauf per 16. Januar 2008 Sri Lanka verlassen hat, und
die Schutzmöglichkeit des HRC bereits im angefochtenen Entscheid
als wenig effizient bezeichnet wurde. In Anbetracht der beschriebenen
generell gewaltsamen Vorgehensweise der LTTE gegen Abtrünnige
und deren Umfeld und der erwähnten Passivität der srilankischen
Behörden hätte der Beschwerdeführer somit als ehemaliges LTTE-
Mitglied und Tamile im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, effektiven
Schutz vor den ihm zielgerichtet und konkret drohenden ernsthaften
Nachteilen seitens der LTTE oder der Karuna-Fraktion zu erlangen. Im
Weiteren war der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen über
Jahre hinweg für die LTTE tätig, so dass er entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz mit Gewissheit auch wegen LTTE-
Unterstützung bei der Wiedereinreise ins Land oder einer der häufigen
Kontrollen von den staatlichen Sicherheitsdiensten festgenommen
werden könnte und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt wäre. Eine
entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetze ist nach dem Gesagten somit -
insbesondere auch gestützt auf die Entwicklung der Sicherheitslage im
Land - zu bejahen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen
ist, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die
Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben und dem Beschwerde-
führer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 25. April 2008 gel-
tend gemachte Arbeitsaufwand von 12,7 Stunden sowie die Auslagen
von Fr. 76.-- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als an-
gemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz
für nichtanwaltliche Vertreter mindestens 100.-- und höchstens 300.--
Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 120.-- bewegt sich
in diesem Rahmen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in An-
wendung der vorgenannten Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine
Parteientschädigung von insbesamt Fr. 1600.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügung vom 4. April 2006 wird aufgehoben, und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1600.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten Ref.-Nr. N _______, unter Hinweis
auf Ziffer 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie;)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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