Abtei lung IV
D-5908/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder B._______, geboren (...),
und C._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5908/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 18. Mai 2009 an
die Schweizer Botschaft in Bogotá für sich und (...) sinngemäss um
Asyl nach. Das spanischsprachige Schreiben, welches am 22. Mai
2009 bei der Schweizer Botschaft einging, war durch mehrere
Beilagen ergänzt.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und (...) in der Nähe von (...)
gewohnt, welche Region während des bewaffneten Konflikts in Kolum-
bien von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC)
und den Paramilitärs (Autodefensas) umkämpft worden sei. Viele
unschuldige Bewohner seien unter dem Vorwurf der Kollaboration mit
der Gegenpartei getötet und die übrigen, um demselben Schicksal zu
entgehen, vertrieben worden. Vor diesem Hintergrund seien (...)
umgebracht und (...) mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 1999 seien
sie und ihre Familie von bewaffneten Gruppierungen der Konflikt-
parteien bedroht und vertrieben worden, weshalb sie sich im Jahr
2000 zum Umzug nach (...) gezwungen gesehen habe. Dort seien sie
innerhalb des Stadtgebiets (...) Mal umgezogen. Im Jahr 2007 habe
sie sich von ihrem Ehemann getrennt und sei mit den Kindern von
Bogotá weggezogen. Vom (...) bis (...) habe sie in (...) gearbeitet. Weil
sich auch dort die beiden Konfliktparteien bekämpft hätten, habe sie
wieder nach (...) zurückziehen müssen. Unter diesen schwierigen Um-
ständen und wegen der Menschenrechtsverletzungen ersuche sie um
Hilfe.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 setzte die Schweizer Botschaft der Be-
schwerdeführerin eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von (...) Fra-
gen. Das weder datierte noch unterzeichnete Antwortschreiben der
Beschwerdeführerin samt diversen Beilagen traf am 10. August 2009
bei der Schweizer Botschaft ein. Diese sandte das Antwortschreiben
am 25. August 2010 mit der Aufforderung um Unterzeichnung an die
Beschwerdeführerin zurück, woraufhin es unterzeichnet am
2. September 2009 bei der Schweizer Botschaft eintraf.
B.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben samt Bei la-
gen wurden von der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom
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8. September 2009 an das BFM weitergeleitet; diese führte dabei aus,
dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin aus Kapazi-
tätsgründen nicht möglich sei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2010 (Versand am
17. Februar 2010) teilte das BFM der Beschwerdeführerin durch Ver-
mittlung der Schweizer Botschaft mit, dass es aufgrund der Akten,
namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der
beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten
Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der
Botschaft als nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung na-
mentlich der Beziehungsnähe der asylsuchenden Personen zur
Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der
aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsu-
che in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der
Schweiz erwäge das BFM, die Asylgesuche abzulehnen und die Ein-
reisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die
Beschwerdeführenden als nicht schutzbedürftig und die Möglichkeit
einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zu diesen Ausfüh-run-
gen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur
Stellungnahme gesetzt.
Das BFM ersuchte die Schweizer Botschaft um umgehende Informa-
tion, falls seine Zwischenverfügung unzustellbar sein oder sich die Be-
schwerdeführerin nicht innert der gesetzten Frist äussern sollte.
D.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte die Schweizer Botschaft dem
BFM mit, dass sie von der Beschwerdeführerin seit der Zustellung der
Zwischenverfügung nichts mehr gehört habe und die Frist von 30
Tagen für eine Stellungnahme demnach abgelaufen sei.
E.
Mit am 21. Juni 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Ver-
fügung vom 27. Mai 2010 verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche
ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den Be-
schwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Per-
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sönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie von den
Verfolgern auf nationaler Ebene gesucht würden. Auch wären die Ver-
folger kaum in der Lage, die Beschwerdeführenden an einem beliebi-
gen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Deshalb sei auf das Be-
stehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu schliessen. Mithin
seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der
Schweizer Behörden. Zudem machten sie keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es
ihnen zuzumuten, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz
nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolum-
biens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 an die Schweizer Botschaft, welche mit
Schreiben vom 12. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu ge-
währen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
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dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Be-
schwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet
werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend
klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss der der Beschwerde
beigelegten Empfangsbestätigung vom 18. Juni 2010 am 21. Juli 2010
eröffnet. Die Beschwerde traf gemäss Schreiben vom 12. August 2010
und Eingangsstempel der Schweizer Botschaft am 27. Juli 2010 bei
dieser ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom
unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
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Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl -
suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten,
das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asyl-
gesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren am 22. Mai 2009 einge-
gangenen Asylgesuchen vom 18. Mai 2009 nicht befragt, da die
Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 8. September
2009 aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; die Beschwerde-
führerin wurde indessen mittels Schreiben vom 6. Juli 2009 zur weite-
ren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem
Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beur-
teilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab
(vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien
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der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen
ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternomme-
nen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in
anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Die Beschwerde-
führerin hat die ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 10. August 2009
(Eingangsstempel) ausführlich beantwortet und ihre Angaben auffor-
derungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei die-
ser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesent-
liche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wur-
de, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe bereits im Rahmen
ihres schriftlichen Asylgesuchs vom 18. Mai 2009 ausführlich darge-
legt und in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel eingereicht
hatte.
4.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zur Be-
gründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr ent-
sprechendes Schreiben vom 16. Februar 2010 an die Beschwerde-
führerin verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungs-
pflicht nachgekommen. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde,
die Beschwerdeführerin sei auf das erwähnte Schreiben wegen
während der letzten Monate erfolgter Domizilwechsel nicht einge-
gangen und ersuche um Zustellung der Korrespondenz an ihre bishe-
rige Adresse in (...), da sie aus Sicherheitsgründen ihre gegenwärtige
Adresse nicht bekanntgeben könne, nichts zu ändern.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
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erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen-
den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien so-
wohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Ver-
fahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn
als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzge-
bieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den
letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbiani-
sche Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
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Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben
sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den
Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15,
Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be-
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. Diesbe-
züglich finden sich in der Beschwerde vom 26. Juli 2010 auch keine
Entgegnungen.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den Bedrohungen durch die FARC und die Para-
militärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ent -
ziehen könnten. Immerhin ist dazu zu bemerken, dass sie für den
Zeitraum ihres Aufenthalts in (...) keine Behelligungen durch ihre
Verfolger geltend machten. Schliesslich wird in der Beschwerde vor-
gebracht, der Beschwerdeführerin liege in erster Linie daran, ihren
Kindern eine bessere Lebensqualität zu ermöglichen, was ihr die
gegenwärtigen Umstände schwierig machten, da sie bei der Suche
nach einer Arbeit, welche der Familie ein Auskommen erlaube, nicht
auf staatliche Unterstützung zählen könne. Dazu ist festzuhalten, dass
die Praxis der Schweizer Asylbehörden bei Beeinträchtigungen in den
Bereichen von Bildung und Beruf beziehungsweise bei der Zufügung
wirtschaftlicher Nachteile hohe Anforderungen an das Ausmass der
Benachteiligung stellt. So wird beispielsweise die behördliche Weige-
rung, die asylsuchende Person in den öffentlichen Dienst einzustellen,
nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes anerkannt, in
diesem Bereich aber Verfolgung angenommen, wenn der betroffenen
Person ein menschenwürdiges, seiner Ausbildung und seinen Fähig-
keiten entsprechendes Leben verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert wird beziehungsweise der Staat es ihr verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert, einer existenzsichernden, ihrer Ausbildung
entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 53). Daraus erhellt,
dass allein die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlen-
de staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche vorliegend – unge-
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achtet der Frage der Verfolgungsmotive – nicht als relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er -
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá (...)
- das BFM (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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