B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5909/2010
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch, (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
C._______, geboren […],
D._______, geboren […],
Syrien,
alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N […].
D-5909/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
Z._______, gelangte am 24. Februar 2007 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so vom 7. März 2007 sagte sie aus, sie habe wegen ihres Ex-Ehemannes
Probleme gehabt, der Mitglied der Yekiti-Partei gewesen sei. Er sei einer
der Organisatoren einer Demonstration gewesen, die am […] in
Y._______ stattgefunden habe. Auch sie habe an der Demonstration teil-
genommen; sie sei damals schwanger gewesen. Die Polizei sei gewalt-
sam eingeschritten und sie habe einen Abort erlitten. Aufgrund der Ereig-
nisse – es seien zahlreiche Kollegen ihres Ex-Mannes festgenommen
worden – habe er sich versteckt. Sie habe zusammen mit ihren Schwie-
gereltern gelebt; die Polizei sei mehrfach dort erschienen, um nach ihrem
Ex-Mann zu suchen. Nach etwa einem bis eineinhalb Jahren sei sie von
ihren Eltern zurück nach Hause geholt worden. Ihr Vater habe ihr einen
Scheidungsantrag unterbreitet, damit zukünftige Probleme vermieden
werden könnten. Aufgrund der Umstände habe sie diesem Ansinnen zu-
gestimmt. Danach habe sie Heiratsanträge erhalten, ihr Vater habe eine
erneute Verheiratung befürwortet. Sie habe davon nichts hören wollen, da
sie sonst ihre Kinder den Schwiegereltern hätte übergeben müssen. Ihr
Vater habe sie jedoch zu einer Verlobung gezwungen. Eine Freundin ha-
be ihr geraten, ihren Schmuck und die Brautgeschenke zu verkaufen und
Syrien zu verlassen. Angesichts dieser Umstände sei sie am 12. Februar
2007 ausgereist.
A.c. Am 28. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen
Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, ihr Ex-Ehemann habe sich seit dem Jahr 2003 in Deutschland auf-
gehalten. Sie habe dies bei der Erstbefragung verschwiegen, da sie nicht
nach Deutschland habe weggewiesen werden wollen. Nachdem sie Sy-
rien verlassen habe, habe sie sich in Österreich aufgehalten, von wo aus
sie von ihrem Ex-Mann nach Deutschland gebracht worden sei. Sie seien
von den deutschen Behörden aufgegriffen worden, die ihn für einen Mo-
nat in Haft genommen hätten. Da ihr die deutschen Behörden gesagt hät-
ten, sie werde nach Österreich zurückgebracht, sei sie untergetaucht. Im
Oktober 2006 habe sie sich zur Ausreise aus Syrien entschieden, da ihre
Familie sie habe zwingen wollen, erneut zu heiraten. Sie sei von den syri-
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schen Behörden mehrmals wegen ihres Ex-Mannes befragt worden. Ihr
Ex-Mann habe in Deutschland für seine Partei Beiträge im Internet ver-
fasst; einmal sei er auch im Fernsehen aufgetreten. Jedes Mal, wenn er
etwas im Internet geschrieben habe, sei sie von der Polizei befragt wor-
den. Die Polizisten seien drei bis vier Mal bei ihr zu Hause gewesen und
hätten sie dort befragt. Zirka drei Mal sei sie auf dem Polizeiposten be-
fragt worden. Ihr Ex-Mann sei zirka 20 Tage nach einer Demonstration
[…], die […] stattgefunden habe, aus Syrien ausgereist. In dieser Zeit sei
sie von der Polizei oft nach ihm gefragt worden. Bei den polizeilichen Be-
fragungen sei sie beschimpft worden. Man habe gedroht, sie und ihre
Kinder festzunehmen, falls ihr Ex-Mann weiterhin politisch aktiv sei.
Nachdem ihr Vater den Behörden gesagt habe, sie sei von ihrem Ex-
Mann geschieden, seien sie in Ruhe gelassen worden.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Y._______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Mitte Juli 2003 und
hielt sich vom 19. August 2003 bis zum 21. April 2007 in Deutschland auf.
Von dort her kommend reiste er in die Schweiz ein, wo er am 24. April
2007 um Asyl nachsuchte.
B.b. Anlässlich der Erstbefragung, die am 7. Mai 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, gab er an, er habe am […]
in Y._______ an einer Demonstration teilgenommen, die er mit organisiert
habe. Bei dieser seien sechs seiner Freunde festgenommen worden. Am
[…] sei er in Y._______ vom Nachrichtendienst gesucht worden. Er habe
Papiere mit politischem Inhalt bereits vorher entfernt gehabt und sei nicht
zu Hause gewesen. Er sei Mitglied des Zentralkomitees der Yekiti und po-
litisch tätig gewesen. Er sei auch Mitglied des Komitees für die Verteidi-
gung der Menschenrechte gewesen. Man habe gegen ihn ein Verfahren
eingeleitet. Bereits zuvor sei er am 16. März 2003 im Anschluss an eine
Rede, die er gehalten habe, festgenommen und zwei Tage lang festgehal-
ten worden. Er sei ebenfalls in den Jahren 1988, 1998 und 1999 festge-
nommen und zwischen einigen Stunden bis zu 15 Tagen festgehalten
worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er festgenommen und ge-
foltert werden. Allenfalls könnte man ihn auch verschwinden lassen. Er
habe bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht, sein Gesuch sei in-
dessen abgewiesen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein (act. A11).
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B.c. Bei der kantonalen Anhörung vom 21. August 2007 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wohl im Jahr 2002 be-
gonnen, unter einem Pseudonym im Internet Artikel zu veröffentlichen. Ab
1999 habe er in einer Studentenzeitung und einer Parteizeitung Artikel
geschrieben. Bevor sein Vater 1978 nach Saudi-Arabien gegangen sei,
habe dieser sich in Syrien politisch betätigt, und auch sein Bruder sei poli-
tisch aktiv. Seine Familie habe jedoch aufgrund seiner Aktivitäten Schwie-
rigkeiten gehabt. Der Sicherheitsdienst sei oft zu ihm nach Hause ge-
kommen, um nach ihm zu fragen; auch seine Ehefrau sei belästigt wor-
den. Er sei Mitglied bei der Yekiti-Partei und seit 2002 beim Komitee für
die Verteidigung der Menschenrechte in Syrien (CDF). Er habe Syrien
hauptsächlich verlassen, weil er sich an einer Demonstration […] beteiligt
und diese auch organisiert habe. Er sei für das Parteibüro in Y._______
zuständig gewesen, wo die Demonstration stattgefunden habe. An der
Demonstration […] hätten sich drei Parteien beteiligt. Sie hätten geplant,
[…] zu marschieren und dort ihre Forderungen abzugeben. Das Militär
und der Geheimdienst seien vor Ort gewesen und hätten eine Strassen-
sperre errichtet. Er habe mit einem Offizier gesprochen und diesen gebe-
ten, man solle sie durchlassen. Als die Soldaten die Demonstranten zu-
rückgewiesen hätten, sei es zu einem Handgemenge gekommen. Die
Soldaten hätten die Leute geschlagen und es sei zu willkürlichen Fest-
nahmen gekommen. Man habe sechs Jugendliche verhaftet, von diesen
hätten fünf der Yekiti angehört. Etwa eineinhalb Monate nach der De-
monstration sei E._______, der Fotografien von derselben gemacht habe,
festgenommen worden. Er sei zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt
worden und befinde sich nun in Frankreich. Die Festgenommenen hätten
seinen Namen preisgegeben, da er ihr Vorgesetzter gewesen sei. Zwei
Tage nach der Demonstration sei seine Wohnung in Y._______ in seiner
Abwesenheit vom Sicherheitsdienst durchsucht worden. Er gehe davon
aus, dass in Syrien gegen ihn ein politisch motiviertes Verfahren eingelei-
tet worden sei. Im April 1988 sei er festgenommen worden, weil sein
Cousin der kommunistischen Partei angehört habe. Man habe ihn verhört
und misshandelt. Da er nichts gestanden habe, sei er ohne Auflagen wie-
der freigelassen worden. Im März 1989 habe er einem Freund beigestan-
den, der von einer Gruppe von Schülern, die der Baath-Partei angehört
hätten, geschlagen worden sei. Da die Schüler ihn angezeigt hätten, sei
er festgenommen, befragt und beschimpft worden. Nachdem der Schuldi-
rektor die Anzeige zurückgezogen habe, sei er freigelassen worden. Im
Juli 1998 sei er zwei bis drei Stunden verhört worden. Er habe bestritten,
der Yekiti anzugehören und sei nach einigen Stunden wieder freigelassen
worden. Am 16. März 2003 sei er festgenommen worden, weil er an einer
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Seite 5
Veranstaltung der Baath-Partei das Wort ergriffen und eine abweichende
Meinung geäussert habe. Man habe ihn während zweier Tage verhört und
ihn anschliessend gehen lassen.
C.
C.a. Das BFM ersuchte die deutschen Behörden am 25. März 2009 dar-
um, ihm Akten aus dem dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers
zuzustellen.
C.b. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelte
dem BFM am 16. April 2009 diverse Akten aus dem Asylverfahren des
Beschwerdeführers.
D.
D.a. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 wandte sich das BFM an die
schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) und er-
suchte diese um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Be-
schwerdeführenden.
D.b. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 21. Juni 2010 die Ergebnis-
se ihrer Abklärungen.
D.c. Das BFM setzte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Juli
2010 von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihnen Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme.
D.d. Am 12. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung-
nahme ein.
E.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM mit Schreiben vom 28. April
2010 weitere Beweismittel zu den Akten, darunter eine CD zu seinen Ak-
tivitäten in Syrien in den Jahren 2001 bis 2003.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder würden gemäss Art. 51 AsylG als
Flüchtlinge anerkannt. Die Asylgesuche würden abgelehnt und die Be-
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Seite 6
schwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung
werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, der Vollzug werde
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
G.
In ihrer durch den Rechtsvertreter eingereichten Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 19. August 2010 liessen die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung be-
antragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei aufzu-
heben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die
Kopie eines Scheidungsurteils vom 24. November 2004 und eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 3. August
2010 bei.
H.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischen-
verfügung vom 25. August 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 2 VwVG wurde abgewie-
sen. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Nachreichung des in
Aussicht gestellten Originals des Scheidungsurteils mit Übersetzung an-
gesetzt.
I.
Am 2. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden das Schei-
dungsurteil im Original mitsamt Übersetzung nachreichen.
J.
J.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Zwischenverfügung
vom 8. September 2010 zur Vernehmlassung an das BFM.
J.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September
2010 die Abweisung der Beschwerde.
J.c. In der Stellungnahme vom 28. September 2010, der mehrere Be-
weismittel beilagen, liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen
festhalten.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 8
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde-
führerin behauptet habe, nie einen Reisepass gehabt zu haben und am
12. Februar 2007 illegal in die Türkei gereist zu sein. Der Beschwerdefüh-
rer habe angegeben, Mitte Juli 2003 illegal in die Türkei ausgereist zu
sein. Er habe sich durch die syrische Botschaft in Deutschland einen
Pass ausstellen lassen. Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben,
dass beide einen Reisepass besessen hätten, mit dem sie am 3. Novem-
ber 2006 beziehungsweise am 24. Juli 2003 legal ausgereist seien. Die
Beschwerdeführenden würden nicht gesucht. Folglich erwiesen sich ihre
Schilderungen zu den Ausreiseumständen als tatsachenwidrig. Insbeson-
dere die als Ausreiseanlass genannte Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer sei nur schwerlich vereinbar mit dessen (erst einen Monat danach er-
folgter) legaler Ausreise. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Einga-
be vom 12. Juli 2010 erklärt, die Reisepässe seien vom Schlepper zer-
stört worden. Die Beschwerdeführerin habe indessen zu einem früheren
Zeitpunkt erklärt, sie habe den Reisepass selbst zerrissen. Das Abklä-
rungsergebnis zeige, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein Pass
ausgestellt worden sei. Der von ihm erhobene Einwand, der Pass sei im
Jahr 2001 ausgestellt worden, gehe fehl. Angesichts der Aktenlage sei
viel eher davon auszugehen, dass der Pass 2003 ausgestellt worden sei.
Dies deute darauf hin, dass auf Seiten der Sicherheitsbehörden bis zu
diesem Zeitpunkt nichts gegen ihn vorgelegen habe. Auch dies weise auf
eine konstruierte Asylbegründung hin. Ferner zeige die Ablehnung seines
Asylgesuchs durch die deutschen Behörden, dass er keine asylrelevante
Verfolgungssituation habe glaubhaft machen können.
Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe Syrien aufgrund einer
bevorstehenden Zwangsverheiratung verlassen. Wegen des unredlichen
Verhaltens der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Ausreisemodalitä-
ten seien Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzubringen.
Überdies erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
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folgungssituation als unglaubhaft. Folglich könne die Beschwerdeführerin
auch nicht wegen ihres Ehemannes von den Behörden behelligt worden
sein.
Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe ab
1998 mit seiner Familie in Y._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin ha-
be hingegen angegeben, ihr Mann habe in Y._______ eine Wohnung ge-
nommen, sie habe indessen meistens bei den Schwiegereltern gewohnt.
Eine Gesamtwürdigung all dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegrün-
dung abstützten. Angesichts dieser Sachlage erübrige es sich, die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen weiteren Abklärungen vorzunehmen.
Nach Prüfung der vorliegenden Akten und im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi-
täten bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Aus-
reise aus Syrien geschaffen worden und als subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG zu bewerten. Folglich könne dem Beschwer-
deführer kein Asyl gewährt werden. Die Beschwerdeführerin mache für
sich keine ausreichend substanziellen eigenen Nachfluchtgründe geltend.
Deshalb erfüllten sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbständig.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Ergebnisse
der Botschaftsabklärung sei auf die Stellungnahme an das BFM vom
12. Juli 2010 hinzuweisen. Das BFM halte in der angefochtenen Verfü-
gung fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Gemäss Praxis des BFM
könne dies nur der Fall sein, wenn die syrischen Behörden Kenntnis von
den Aktivitäten hätten und der Aktivist deshalb als existenzielle Bedro-
hung für den Staat betrachtet werde. Dass die Botschaft kurz vor Erlass
der Verfügung verlauten lasse, der Beschwerdeführer werde nicht ge-
sucht, verdeutliche einmal mehr, wie wenig aussagekräftig solche Re-
cherchen in Syrien seien. Angesichts der Unzuverlässigkeit der Bot-
schaftsabklärung verbiete es sich schlichtweg, auf diese zurückzugreifen.
Erst recht müsse deren Ergebnis kritisch gewürdigt werden, wenn alle
Anzeichen und Beweismittel diesem widersprächen. Trotz ausführlicher
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Kritik am Ergebnis und der Würdigung der Botschaftsabklärung unterlas-
se die Vorinstanz jede differenzierte Auseinandersetzung. Es könne nur
wiederholt werden, dass die Reisepässe der Beschwerdeführenden durch
den Schlepper zerstört worden seien, weshalb es nicht möglich sei, diese
zu den Akten zu reichen. Das Ausstellungsdatum des Reisepasses dürfte
dem Beschwerdeführer bekannt sein; die Vorinstanz stütze sich aber vor-
behaltslos auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Die Ausführungen
der Vorinstanz bezüglich der Scheidung seien zu kritisieren. Das BFM
treffe die Annahme, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht,
und folgere daraus, dass seine Frau deswegen keine Probleme gehabt
haben könne. Durch eine derartige Argumentation werde Asylsuchenden
die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe verunmöglicht. Es sei ein Indiz
für die Verfolgung des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin wegen den Belästigungen und Drohungen durch die Sicherheits-
dienste habe scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin habe die gemein-
same Wohnung in Y._______ nach der Geburt des ersten Kindes verlas-
sen und bei den Eltern gelebt. Die Wohnung hätten sie aber behalten, da
der Beschwerdeführer in Y._______ gearbeitet habe.
Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich um eine konstruierte Asyl-
begründung, sei nicht haltbar. Das BFM habe unbeachtet gelassen, dass
der Beschwerdeführer seit 2002 als Kadermitglied der Yekiti in Syrien tä-
tig gewesen sei. Er sei verantwortlich für die Sektion Y._______ gewesen
und habe Beziehungen zur arabischen Opposition gepflegt. Ausserdem
sei er Mitglied des Komitees für Menschenrechte gewesen. Er habe poli-
tische Artikel und Interviews mit Oppositionellen publiziert sowie Kundge-
bungen organisiert. Die Vorinstanz habe die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel ignoriert. Viele dieser Beweismittel beträfen seine politi-
schen Aktivitäten in Syrien beziehungsweise seien vor seiner Ausreise
publiziert worden. Ausserdem hätten sich zwei Personen anerboten, dem
BFM für eine Befragung zur Verfügung zu stehen und die politischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers in Syrien und seine Verwicklung in Verfah-
ren gegen Oppositionelle zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe mit
vielen Dokumenten bewiesen, dass er eine wichtige Position innerhalb
der Kurdischen Yekiti-Partei inne gehabt und bereits in Syrien über ein
politisches Profil verfügt habe, das ihn einer erheblichen und konkreten
Gefahr ausgesetzt habe, schwerwiegende Nachteile seitens der syri-
schen Behörden zu erleiden. Seine Aktivitäten seien koordiniert gewesen
und er habe diese vollzeitlich und beruflich ausgeübt. Als mehrere seiner
Mitstreiter in Haft geraten seien, habe sich die Gefahr zugespitzt und er
sei von den Behörden gesucht worden. Angesichts dessen sei offensicht-
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Seite 11
lich, dass er nicht bloss wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft erfülle.
4.3. In der Vernehmlassung führt das BFM aus, angesichts der Aktenlage
stehe fest, dass der Beschwerdeführer Syrien mit einem regulären Rei-
sepass und von den Behörden kontrolliert verlassen habe. Dass die Ab-
klärungen durch die Botschaft teilweise unzutreffende Erkenntnisse gelie-
fert hätten, stelle eine reine Parteibehauptung dar, welche durch keinerlei
Fakten oder Beweismittel belegt werde. Man könne aber ausschliessen,
dass er auf normalem Weg, also behördlich kontrolliert, aus Syrien aus-
gereist wäre, wenn er damals tatsächlich befürchtet hätte, seitens der sy-
rischen Behörden gesucht zu werden. Stattdessen hätte er sich entweder
in Syrien versteckt oder das Land auf illegalen Wegen verlassen. Auch
die Beschwerdeführerin habe Syrien mit einem regulär erhaltenen Reise-
pass und kontrolliert verlassen.
Das BFM sei in Gesamtwürdigung des Asylgesuchs zum Schluss gelangt,
dass heute nicht mit genügend grosser Sicherheit ausgeschlossen wer-
den könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
von Nachteilen seitens der Behörden betroffen werde, die als ernsthaft im
Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen wären. Zu dieser Einschätzung sei
man unter Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt, obschon die Abklärun-
gen seitens der Botschaft diesen Schritt nicht zwingend nahegelegt hät-
ten. Wenn die Beschwerdeführenden davon ausgingen, Recherchen der
Botschaft seien wenig aussagekräftig, gingen sie fehl. Immerhin hätten
die Recherchen betreffend die Ausreiseumstände zu wesentlichen Er-
kenntnissen geführt. Zudem bestätige das Vorgehen im vorliegenden Ver-
fahren einmal mehr, dass das BFM Abklärungsergebnisse von schweize-
rischen Vertretungen im Ausland nicht ungeprüft übernehme.
Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ein Scheidungsurteil vom 10. November 2004 eingereicht. Dieses sei in-
dessen nicht geeignet, die Asylgesuche in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele Gründe denkbar
seien, die zur Scheidung geführt haben könnten. Insbesondere falle auf,
dass die Beschwerdeführenden schon in Syrien oft nicht zusammen ge-
wohnt hätten und der Beschwerdeführer ohne seine Familie aus Syrien
ausgereist sei, was allenfalls auf eine damalige Zerrüttung der Ehe
schliessen lassen könnte.
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Seite 12
4.4. In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe belegt,
dass er in Syrien aufgrund seiner politischen Betätigung gesucht werde.
Die Vorinstanz blende diese Beweise in der Entscheidfindung aus. Sie
habe es unterlassen, damalige Oppositionskollegen des Beschwerdefüh-
rers zu befragen, die sich heute in der Schweiz befänden. Deshalb werde
eine schriftliche Zeugenaussage von F._______ zu den Akten gelegt.
Dieser habe den Beschwerdeführer an der Universität von Y._______ ge-
troffen, als er politische Anhänger für die Yekiti rekrutiert habe. Er habe
den Beschwerdeführer zuletzt während der Demonstration […] gesehen.
F._______ sei damals festgenommen und zu einer mehrjährigen Haftstra-
fe verurteilt worden; eine Kopie des Urteils werde beigelegt. Während des
Strafverfahrens habe F._______ bei Verhören den Namen des Be-
schwerdeführers preisgegeben und gesagt, dieser habe die Demonstrati-
on organisiert. Diese Aussage und das Urteil seien ein weiterer Beweis
dafür, dass der Beschwerdeführer spätestens im Nachgang zu den Er-
eignissen vom […] gesucht worden sei. Dies gäben die syrischen Behör-
den implizit zu, indem sie die in der Botschaftsanfrage gestellte Frage
nach dem Verfahren Nr. […] nicht beantwortet hätten. Bezüglich der op-
positionellen Tätigkeiten vor der Ausreise aus Syrien könnten drei Film-
dokumente zu den Akten gereicht werden. Angesichts der Ausführungen
seien die übrigen Erkenntnisse der Botschaftsabklärung, insbesondere
zur Ausreise des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft einzustufen. Wie
bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt, habe der Beschwerdeführer
das Land über den Flughafen von Aleppo und nicht über denjenigen von
Damaskus verlassen. Gerade wegen der Erstürmung seines Hauses am
[…] sei eine Ausreise über Damaskus ausgeschlossen gewesen, da dort
die Sicherheitskontrollen stärker seien. Mit Hilfe eines Schleppers habe er
über Aleppo ausreisen können, da er damals noch nicht landesweit zur
Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Jedenfalls seien im Lichte der
durchwegs glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch seinen
Angaben zum Ausreiseweg als glaubhaft anzusehen. Die Argumentation
der Vorinstanz stütze sich hingegen auf eine unverlässliche Quelle, die im
Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln stehe. Diesbezüglich
werde auf eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010
verwiesen. Aus dem Bericht gehe hervor, dass Botschaftsabklärungen
aus Syrien generell äusserst zweifelhafte Ergebnisse enthielten und oft-
mals unvollständig und verfälscht seien.
5.
D-5909/2010
Seite 13
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2.
5.2.1. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden der
Wahrheit nicht entsprechende Aussagen zur Frage der Reisemodalitäten
und des Passbesitzes gemacht haben. So behauptete der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung, er sei ungefähr Mitte Juli 2003 mit dem Auto
bis zur türkischen Grenze gefahren und habe diese illegal zu Fuss über-
quert. Anschliessend sei er mit einem Auto bis nach Istanbul gefahren.
Am 19. August 2003 sei er mit einem gefälschten türkischen Reisepass
per Flugzeug nach Deutschland gelangt (act. A12/11 S. 8). Auf die Frage,
ob er einen Pass besessen habe, antwortete er, er habe sich im Jahr
2005 in Deutschland auf der syrischen Botschaft einen Pass ausstellen
lassen (act. A12/11 S. 4 f.). Diese Angaben bestätigte er bei der kantona-
len Anhörung (act. A30/31 S. 5 und 10). Die Beschwerdeführerin gab bei
der Erstbefragung an, sie habe Syrien am 12. Februar 2007 per Auto ver-
lassen und sei mit gefälschten Papieren illegal in die Türkei eingereist.
Von dort aus sei sie in einem Lastwagen (TIR) in die Schweiz gelangt
(act. A1/8 S. 5). Sie habe nie einen Pass besessen, da sie nie einen be-
antragt habe (act. A1/8 S. 3). Bei der kantonalen Anhörung kündigte die
Beschwerdeführerin einleitend an, sie werde "heute die ganze Wahrheit
erzählen" (act. A25/16 S. 4). Sie sei Anfang November 2006 legal aus Sy-
rien nach Russland und von dort aus nach Österreich gereist. Auf Anraten
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Seite 14
eines Schleppers habe sie den Pass, der zirka im Jahr 2004 in
Z._______ ausgestellt worden sei, während des Fluges nach Österreich
zerrissen. Am Flughafen habe sie ein Asylgesuch gestellt. Ihr Ehemann
habe sie in Österreich abgeholt und sie seien im Zug nach Deutschland
gefahren, wo sie festgenommen worden seien. Ihr Mann sei inhaftiert
worden und die deutschen Behörden hätten ihr gesagt, sie werde nach
Österreich zurückgebracht (act. A25/16 S. 5 ff.).
5.2.2. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus er-
gaben, dass dem Beschwerdeführer in Z._______ im Jahr 2003 der Pass
mit der Nummer […] ausgestellt wurde. Er habe Syrien am 24. Juli 2003
nach Russland verlassen. Der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 der
Pass mit der Nummer […] ausgestellt worden; sie habe Syrien am 3. No-
vember 2006 nach Saudi-Arabien verlassen. In der Stellungnahme an
das BFM vom 12. Juli 2010 bestätigten die Beschwerdeführenden, dass
sie syrische Reisepässe besassen und dass die in der Botschaftsantwort
genannten Ausreisedaten und -destinationen zuträfen. Der Pass des Be-
schwerdeführers sei im Jahr 2001 ausgestellt worden und nicht im Jahr
2003 und er sei nicht über den Flughafen von Damaskus, sondern über
denjenigen von Aleppo ausgereist. Die Flucht über diesen Flughafen sei
möglich gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der "schwar-
zen Liste" geführt worden sei. Die fehlerhaften Auskünfte der Botschaft
verdeutlichten, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen nicht sehr
zuverlässig seien. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Rei-
sepässe, mit denen die Beschwerdeführenden ausgereist seien, nach der
Flucht vom Schlepper zerstört worden seien.
5.2.3. Inwiefern die Beschwerdeführenden zur Ansicht gelangen, die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärungen seien nicht sehr zuverlässig, bleibt
angesichts der konkreten Aktenlage rätselhaft. Dank der Botschaftsabklä-
rung steht fest, dass sie beide zur Frage des Passbesitzes und der Rei-
semodalitäten (teilweise mehrfach) explizit beziehungsweise implizit un-
wahre Aussagen machten. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwer-
de könnte dem Beschwerdeführer durchaus bekannt sein, wann sein Rei-
sepass ausgestellt wurde, da er indessen den schweizerischen Asylbe-
hörden gegenüber falsche Angaben hinsichtlich des Passbesitzes und
des Reisewegs machte, muss ihm seine von der Botschaftsabklärung
abweichende Aussage, er habe den Pass bereits im Jahr 2001 erhalten,
nicht geglaubt werden. Zudem ist es durchaus möglich, aber vorliegend
nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer bereits vor 2003 ein
(anderer) Reisepass ausgestellt wurde. Hinsichtlich der Frage, über wel-
D-5909/2010
Seite 15
chen Flughafen der Beschwerdeführer ausreiste, ist der Botschaftsabklä-
rung kein Hinweis zu entnehmen. Das BFM führte zwar in seinem an den
Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2010 aus, die Be-
schwerdeführenden hätten Syrien über den Flughafen von Damaskus
verlassen. Da dem Rechtsvertreter die Botschaftsantwort (in Kopie) zu-
gestellt wurde, hätten sie aber ohne weiteres feststellen können, dass
dieser keine Anhaltspunkte zum Ausreiseort zu entnehmen sind, weshalb
das BFM einem Irrtum unterlegen sein muss, als es ausführte, der Be-
schwerdeführer sei gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung
über den Flughafen von Damaskus ausgereist. Über welchen Flughafen
der Beschwerdeführer tatsächlich ausreiste, steht nicht fest, zumal die
Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten aufgrund
seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gemachten, einge-
standenermassen wahrheitswidrigen Angaben mit erheblicher Vorsicht zu
geniessen sind. Fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin auch
zur Frage, wer ihren Reisepass angeblich zerstört habe – gemäss Stel-
lungnahme vom 12. Juli 2010 (act. A51/3 S. 3) der Schlepper, gemäss ih-
ren Aussagen bei der Anhörung vom 28. Juni 2007 sie selbst (act. A25/16
S. 6) – widersprüchliche Angaben machte.
5.2.4. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das Ergebnis der
Botschaftsabklärung büsse angesichts der Feststellungen des BFM wei-
ter an Glaubwürdigkeit ein, kann mitnichten geteilt werden. Vielmehr ver-
deutlicht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exil-
politischen Aktivitäten vom BFM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
wurde, dass dieses nicht einseitig auf die Botschaftsabklärung abstellte,
sondern die gesamte Aktenlage berücksichtige. Die Feststellung der Bot-
schaft, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, widerspricht
zudem keineswegs der Schlussfolgerung des BFM, dieser könnte nach
einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines exponierten exilpoliti-
schen Engagements von Nachteilen betroffen sein, zumal die Behörden
totalitärer Staaten erst aktiv werden können, nachdem eine Person, die
sich aus ihrer Sicht missliebig exilpolitisch betätigte, in ihren Herrschafts-
bereich zurückgekehrt ist. Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das
BFM habe das Ergebnis der Botschaftsabklärung "tel quel" in die Verfü-
gung übernommen und willkürlich gehandelt, entbehrt angesichts der
konkreten Aktenlage jeglicher Grundlage. Vielmehr konnte aufgrund des
Ergebnisses der Botschaftsabklärung aufgedeckt werden, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Pflicht, im Asylverfahren wahre Aussagen zu
machen, grob verletzt haben. Angesichts der Tatsache, dass sie einge-
stehen mussten, die Asylbehörden in mehreren Punkten angelogen zu
D-5909/2010
Seite 16
haben, erscheint ihre Kritik an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklä-
rung im vorliegenden Fall als unberechtigt. Daran vermögen auch die
Ausführungen in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. September
2010 "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Be-
hörden gesucht" nichts zu ändern.
5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den durch ihre falschen Aussagen die im Asylverfahren geltende Wahr-
heitspflicht verletzt haben. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch
in Mitleidenschaft gezogen.
5.3.
5.3.1. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
den Standpunkt, dass die durch die Beschwerdeführenden mittlerweile
bestätigte Tatsache, wonach sie Syrien legal verliessen, gegen ein zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse der syrischen
Behörden spricht. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner An-
hörungen geltend, er sei von den syrischen Behörden aufgrund seiner
(politischen) Äusserungen mehrfach festgenommen, befragt und kurzzei-
tig festgehalten worden. Endgültig in den Fokus der Sicherheitsbehörden
sei er gelangt, nachdem er eine Demonstration in Y._______, die am […]
stattgefunden habe, mit organisiert habe und dies den Behörden zur
Kenntnis gelangt sei. Bereits zwei Tage nach der Demonstration sei seine
Wohnung in Y._______ durchsucht worden. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland knapp einen Monat nach der
angeblich durchgeführten Hausdurchsuchung behördlich kontrolliert mit
dem auf seine Identität ausgestellten Reisepass verliess, erscheint sein
Vorbringen, er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung befürchtet,
da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten behördlich gesucht worden
sei, als nicht nachvollziehbar. Hätte er sich tatsächlich behördlich gesucht
gewähnt, hätte er sich wohl kaum darauf verlassen, dass er (noch) nicht
landesweit gesucht werde – der Beschwerdeführer bleibt ohnehin eine
Erklärung schuldig, wie er gewusst haben sollte, dass er noch nicht auf
einer "schwarzen Liste" gestanden habe – und deshalb die kontrollierte
Ausreise über einen gut überwachten Flughafen hätte wagen können.
Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, denn
sonst hätte er nicht in Verletzung der ihm bekannten Wahrheitspflicht (vgl.
act. A12/11 S. 9) unwahre Angaben zu Passbesitz und Ausreisemodalitä-
ten gemacht.
D-5909/2010
Seite 17
5.3.2. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen
geltend, ihre Ehe sei geschieden worden, damit die Beschwerdeführerin
von den syrischen Behörden nicht weiterhin belästigt werde. Bei der Erst-
befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2006 geschie-
den worden (act. A1/8 S. 2). Ihr Vater habe sie dazu gedrängt, nachdem
sie etwa ein oder eineinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Mannes wie-
der zu ihrer Familie zurückgeholt worden sei (act. A1/8 S. 4). Bei der kan-
tonalen Anhörung gab sie an, sie sei bis etwa im Jahr 2004 verheiratet
gewesen (act. A25/16 S. 4). Sie sei nur religiös, nicht aber amtlich ge-
schieden worden (act. A25/16 S. 8). Der Beschwerdeführer sagte bei der
Erstbefragung, seine Ehefrau habe sich gerichtlich von ihm scheiden las-
sen, weil der syrische Nachrichtendienst nach ihm gesucht habe; beim
Zivilstandsamt seien sie aber immer noch als verheiratet registriert
(act. A12/11 S. 3).
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Scheidungsurteil vom
10. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim
Schariagericht am 2. November 2004 die Bestätigung der Scheidung be-
antragte. Die Ehe sei am 1. Juli 2003 geschieden worden, seit diesem
Datum lebten die Beschwerdeführenden nicht mehr zusammen. Die
Scheidung sei vom Zivilstandsamt registriert worden, es werde beantragt,
dass diese Scheidung bestätigt werde. Der in diesem Verfahren durch ei-
nen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bestätige die Angaben
seiner Ehefrau.
Die Ausführungen im Scheidungsurteil stehen somit teilweise im Wider-
spruch zu den Aussagen der Beschwerdeführenden. Gemäss dem Urteil
wurde die Ehe amtlich geschieden, bevor der Beschwerdeführer Syrien
verliess. Die Beschwerdeführerin beantragte rund ein Jahr und vier Mo-
nate nach der Ausreise ihres Ehemannes, die (schariagerichtliche) Bestä-
tigung dieser Scheidung. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführen-
den, die Ehe sei nicht amtlich geschieden worden und die Beschwerde-
führerin sei von ihrem Vater zur Einreichung der Scheidung gezwungen
worden, weil sie von den syrischen Sicherheitsbehörden im Zusammen-
hang mit der Suche nach ihrem Ehemann belästigt worden sei, nicht
glaubhaft. Durch die aufgezeigten Ungereimtheiten wird vielmehr die vom
BFM in der Vernehmlassung vertretene Ansicht, es seien viele Gründe
denkbar, die zur Einreichung der Scheidung geführt haben könnten, bes-
tätigt. Der Umstand, dass die Ehe der Beschwerdeführenden bereits An-
fang Juli 2003 amtlich geschieden wurde und der Beschwerdeführer sich
im Jahr 2003 einen Reisepass ausstellen liess, mit dem er Syrien kurz
D-5909/2010
Seite 18
nach der Scheidung verliess, lässt darauf schliessen, dass die Ausreise
des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer befürchteten politischen Ver-
folgung, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt sein dürfte.
5.3.3. Die vorstehenden Erwägungen lassen die Aussagen der Be-
schwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund
befürchteter Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen,
als unglaubhaft erscheinen. In diesen Zusammenhang ist festzuhalten,
dass die in der Stellungnahme vom 28. September 2010 aufgestellte Be-
hauptung, das BFM habe einzig aufgrund des Ergebnisses der Bot-
schaftsabklärung geschlossen, dem Beschwerdeführer habe zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien keine Verfolgung gedroht, unzutreffend
ist. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehm-
lassung aufgezeigt, dass es aus mehreren Gründen auf die Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation geschlossen hat. Ob-
wohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidwesentlich, ist
darauf hinzuweisen, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung
derjenigen entspricht, die hinsichtlich desselben geltend gemachten
Sachverhalts derjenigen der deutschen Asylbehörden entspricht (vgl. Ur-
teil des Verwaltungsgerichts […] [act. A42/13]).
5.4. Daran vermag auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestä-
tigung von F._______ vom 23. September 2010, er habe im (unter ande-
ren) gegen ihn geführten Strafverfahren Nummer […] aus dem Jahr […]
den Beschwerdeführer belastet, nichts zu ändern. Der eingereichten Ko-
pie des Urteils des Obergerichts für Landessicherheit […] ist kein Hinweis
auf eine Verwicklung des Beschwerdeführers in dieses Verfahren zu ent-
nehmen und die Aussage von F._______, er habe den Beschwerdeführer
belastet, vermag die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden, die auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt schliessen lassen, nicht aufzuwie-
gen. Der Umstand, wonach bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
vom 5. Dezember 2005 datierende, ähnlich lautende Bestätigung von
Rechtsanwalt G._______ eingereicht wurde, kann ebenso wenig als Be-
weis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
angesehen werden.
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht für die nachfolgende Prüfung
der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten
D-5909/2010
Seite 19
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – von folgendem Sachverhalt
aus: Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Heimatland kritisch mit der
politischen und sozialen Situation (der kurdischen Bevölkerung) ausei-
nandergesetzt. Er war Mitglied der Yekiti und hat sich für deren Anliegen
eingesetzt. Er nahm an verschiedenen Veranstaltungen teil und äusserte
sich unter einem Pseudonym schriftlich zu heiklen politischen Themen.
Nicht auszuschliessen ist, dass er von den syrischen Sicherheitsbehör-
den ab und zu kurzzeitig festgenommen und befragt wurde. Nicht auszu-
schliessen ist demnach auch, dass den syrischen Sicherheitsbehörden
sein soziales und politisches Engagement bekannt war. Da er jedoch ei-
genen Angaben gemäss nie längerfristig festgehalten und kein Verfahren
gegen ihn eingeleitet wurde, ist davon auszugehen, dass sein Engage-
ment den Rahmen dessen, was von den syrischen Behörden toleriert
wurde, nicht sprengte. Aufgrund der ungereimten und teilweise wahr-
heitswidrigen Aussagen der Beschwerdeführenden geht das Bundesver-
waltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien von den Behörden aufgrund seines poli-
tischen Engagements gesucht wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit
den syrischen Behörden weder aufgrund eigener noch aufgrund politi-
scher Aktivitäten ihres Ehemannes nennenswerte Schwierigkeiten ge-
habt. Ihre Ehe wurde kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers amt-
lich geschieden, was im November 2004 vom Schariagericht bestätigt
wurde.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
D-5909/2010
Seite 20
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im April 1988 im Zu-
sammenhang mit der Festnahme von zwei politisch aktiven Cousins fest-
genommen, während 15 Tagen festgehalten, befragt und misshandelt
worden. Im März 1989 sei er wegen eines Streits mit Mitgliedern der
Baath-Partei zehn Tage lang inhaftiert worden. Im Juli 1998 sei er zehn
Stunden lang auf dem Sicherheitsbüro festgehalten und über seine Mit-
gliedschaft bei der Yekiti befragt worden. Unbesehen der Glaubhaftigkeit
dieser Festnahmen und Inhaftierungen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer jeweils wieder freigelassen wurde und in den geltend
gemachten Angelegenheiten keine weiteren Benachteiligungen erlitt. Es
besteht kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
behördlichen Benachteiligungen und der im Juli 2003 erfolgten Ausreise
des Beschwerdeführers. Des Weiteren begab er sich eigenen Angaben
gemäss im Jahr 1998 nach Ägypten und im Jahr 2002 in den Libanon
und kehrte nach Syrien zurück, womit er sich unter den Schutz seines
Heimatlandes stellte, was das Bestehen einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung in diesem Zeitpunkt ausschliesst.
6.3.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 16. März 2003 zwei
Tage lang auf dem Sicherheitsposten von X._______ festgehalten wor-
den, nachdem er an einer literarischen Veranstaltung eine Rede über die
D-5909/2010
Seite 21
Verfolgung der Kurden gehalten habe. Man habe ihn verhört, aber nicht
misshandelt. Nach zwei Tagen habe man ihm gesagt, er dürfe nach Hau-
se gehen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist diese kurz-
zeitige Festnahme nicht geeignet, eine begründete Furcht vor bevorste-
hender Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer bedingungs-
los freigelassen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen sind, dass die Angelegenheit damit nicht erledigt gewesen wäre.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehen-
de oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch auf die Auferle-
gung von Kosten zu verzichten.
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: