B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5909/2017
mel
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
D-5909/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz
D._______, verliess sein Heimatland gemäss seinen Angaben vor etwa
drei Monaten und acht bis zehn Tagen (Aussage vom 25. August 2016),
mithin ungefähr in der ersten Hälfte des Monats Mai 2016, von seinem Ar-
beitsort E._______ aus mit dem Bus in Richtung F._______, wo er sich
während 15 Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er G._______ wei-
tergereist, dort während eines Monats geblieben, habe sich auch in
H._______ einen Monat aufgehalten und sei schliesslich über Z._______
am 5. August 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er
sein Asylgesuch. Am 25. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum I._______ befragt und am 16. Juni 2017 führte das SEM eine
Anhörung durch.
Er machte geltend, dass er insgesamt während etwa sieben Jahren in
E._______ für diverse Firmen als (…) gearbeitet habe, was er indessen in
seinem Dorf nicht erzählt habe. Vielmehr habe er dort angegeben, ein Ge-
schäft für (…) in E._______ zu betreiben. Etwa fünf Monate vor der Aus-
reise sei er in seinem Dorf von Angehörigen der Daesh angesprochen und
daran gehindert worden, nach Hause zu gehen. Die Daesh hätten über die
Enthauptung einer Person gesprochen, welche später tot im Fluss gefun-
den worden und die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Ausser-
dem hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie von seiner Arbeit als (…)
im Bild seien. Sie hätten von ihm gewollt, dass er Sachen ins Camp
J._______ bringe, wobei man ihm gesagt habe, man werde ihm Bescheid
geben, wann der Zeitpunkt dafür gekommen sei. Sie hätten ihre Macht de-
monstriert und ihm klargemacht, dass sie ihn jederzeit finden würden. Am
Abend habe er gehen dürfen. Bis kurz vor der Ausreise hätten sie ihn nicht
mehr kontaktiert, und es sei auch zu keinem weiteren Zwischenfall gekom-
men.
Eines Tages sei er von seiner Arbeit im Camp K._______ zur Firma gefah-
ren, um dort einen neuen Auftrag für das Camp J._______ entgegenzu-
nehmen. Das Schreiben, eine Art Eintrittserlaubnis, habe er mitgenommen
und sich auf den Weg nach Camp J._______ gemacht. Zehn oder zwanzig
Minuten nach der Passage des Kontrollpostens in E._______ sei er von
einem Auto überholt und gezwungen worden anzuhalten. Drei Männer hät-
ten von ihm die Erledigung einer Arbeit mit dem (…) verlangt, wobei er
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deren Bitte nicht habe abschlagen können und deshalb in eine Neben-
strasse eingebogen sei. Einer der Männer sei im (…) mitgefahren. Nach
etwa fünf Minuten habe er nichts mehr gemerkt und sei in einen Zustand
von Ohnmacht gefallen, obwohl er weder etwas gegessen noch etwas ge-
trunken habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem
dunklen Zimmer befunden. Zwei Männer hätten sich als Angehörige der
Daesh zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen, er habe sich versteckt.
Am folgenden Tag hätten sie von ihm gegen Geld und unter Todesdrohun-
gen verlangt, eine Person ins Camp J._______ mitzunehmen, was er
schliesslich nicht habe ablehnen können. Indessen habe er die Bedingung
gestellt, den Zeitpunkt selber bestimmen zu dürfen. Damit seien die Daesh
einverstanden gewesen und hätten ihm nochmals viel Geld versprochen.
Später sei er im (…) wieder erwacht, wobei er nicht wisse, wie er dahin
gekommen sei. Obwohl er noch benommen gewesen sei, habe er, um sein
Leben zu retten, den (…) zur Firma gefahren. Er habe die Dokumente im
(…) zurückgelassen und sei nach einigen Stunden Nachdenkens zum Ent-
schluss gelangt, Afghanistan zu verlassen. Er habe niemanden über seine
Ausreise informiert. Seine Ehefrau, seine Eltern und die Brüder hätten auf-
grund seiner Ausreise keine Probleme mit den Angehörigen der Daesh be-
kommen.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung folgende Dokumente
zu den Akten: Diverse Fotokopien von Arbeitsausweisen und –bestätigun-
gen mit der Gültigkeit zwischen 2010 und 2016, die Kopie einer undatierten
Sicherheitsanfrage an die Kriminalpolizei mit deren Antwort vom 4. Januar
2016, eine Kopie des letzten Arbeitsausweises über die Dauer vom 19. Ja-
nuar bis 21. Januar 2016 und verschiedene Fotos über die Arbeitstätigkeit.
Nach der Anhörung reichte er ein Schreiben der Zollverwaltung vom
18. November 2016 mit der Mitteilung über die Sicherstellung der Tazkira
und zwei Arbeitsausweise nach. Deren Originale befinden sich inzwischen
ebenfalls in den Akten des SEM.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dis-
positivpunkten 4 und 5 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung zur erneuten Abklä-
rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person des die Be-
schwerde Unterzeichnenden ersucht. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen. Der Eingabe lagen Kopien der
angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und der Ausdruck einer per Mail
erfolgten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver-
beiständung wurden unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufge-
fordert, innert Frist auf eigene Kosten einen Arztbericht und die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 wurden der verlangte Arztbericht, die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Kostennote nach-
gereicht.
F.
Am 14. November 2017 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur
Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 nahm die Vorinstanz zu
den Beschwerdebegehren und deren Begründung Stellung. Dabei stellte
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Seite 5
sie fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen. Sie hielt vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend einge-
gangen.
H.
Am 27. November 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung noch-
mals per Fax mit dem Anhang über die (…) Behandlung und die Verfüg-
barkeit von (…) in Afghanistan übermittelt.
I.
Am 30. November 2017 gingen die vorinstanzliche Vernehmlassung und
ihr Anhang im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Am 1. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht ein-
geräumt.
K.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Details der Replik wird in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Der Eingabe lag eine
zweite Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er vom (…) ins dunkle
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Zimmer der Daesh und wieder zurück in den (…) gekommen sei, sehr vage
ausgefallen seien. Es könne nicht geglaubt werden, dass er nicht zumin-
dest ansatzweise eine Idee habe, was vorgefallen sei. Ebenso vage und
oberflächlich seien die Angaben über die Dauer des letzten Arbeitsverhält-
nisses beziehungsweise über den letzten Arbeitstag. Insbesondere habe
er auf die zu Beginn der Anhörung gestellte Frage, wann sein letzter Ar-
beitstag gewesen sei, keine klare Auskunft geben können, was erstaune,
da ihn dieser Vorfall gemäss seinen Aussagen umgehend zur Ausreise ver-
anlasst habe. Dieses Ereignis sei für ihn sehr einschneidend gewesen,
weshalb hätte erwartet werden können, dass er die Frage nach dem letzten
Arbeitstag hätte beantworten können. Zudem würden mehrere Punkte in
den Vorbringen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns entsprechen. So sei es wenig nachvollziehbar, woher die Leute der
Daesh gewusst hätten, dass er in E._______ nicht als (…), sondern als
(…) gearbeitet habe, zumal dies im Dorf nicht bekannt gewesen sei. Auch
könne das Vorgehen der Daesh, wonach diese ihn zwecks eines Auftrags
angesprochen, aber nicht erklärt hätten, worin der Auftrag bestehen solle,
nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Vor-
wurf seitens der Daesh, er habe sich versteckt, obwohl bisher kein konkre-
ter Auftrag und kein konkreter Zeitpunkt festgelegt worden seien. Die Er-
klärung des Beschwerdeführers, man habe ihn vielleicht einschüchtern o-
der ihm Angst einjagen wollen, überzeuge nicht. Nicht plausibel seien auch
die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Anhänger der
Daesh einerseits mit dem Tod gedroht hätten, sollte er den Auftrag nicht
erfüllen, ihm andererseits jedoch viel Geld für die Erfüllung des Auftrags
versprochen hätten. Fraglich sei auch seine Angabe, wonach er habe Be-
dingungen zur Ausführung des Auftrags stellen können und diese vollum-
fänglich von den Angehörigen der Daesh akzeptiert worden seien. Zudem
bestehe diesbezüglich ein Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer ei-
nerseits klar von Bedingungen gesprochen habe und die Leute der Daesh
diese akzeptiert hätten, er jedoch andererseits ausgesagt habe, es sei ei-
gentlich keine Bedingung gewesen, vielmehr habe er ihnen gesagt, er
brauche Zeit dafür. Zudem erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er bei
der zweiten Kontaktnahme ohne konkreten Auftrag und ohne konkrete Zeit-
vorgaben freigelassen worden sei, nachdem man ihm zuvor vorgeworfen
habe, er habe sich versteckt. Ferner könne nicht nachvollzogen werden,
dass der (…), in welchem üblicherweise aufgrund seines Wertes für die
Firma ein Bodyguard mitgeschickt werde, unweit der Hauptstrasse zwi-
schen E._______ und J._______ unentdeckt geblieben und der Beschwer-
deführer nicht wie vereinbart in J._______ mit dem (…) erschienen sei.
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Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass angesichts des fehlenden Er-
scheinens am vereinbarten Ort im Camp J._______ nach ihm und dem (…)
gesucht worden wäre. Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten
gewesen, dass der Wächter eine Reaktion gezeigt hätte, als der Beschwer-
deführer mit dem (…) zur Firma zurückgekehrt sei. Zudem könne nicht
nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer seine Dokumente im
(…) zurückgelassen habe, auch wenn er unter Druck gestanden sei, zumal
der (…) im Eigentum der Firma gestanden habe und er damit habe rechnen
müssen, dass der (…) von einer anderen Person benutzt würde. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, er habe zu diesem Zeitpunkt nur an sein
Leben gedacht, überzeuge nicht, zumal er den Leuten der Daesh die Er-
füllung des Auftrags in Aussicht gestellt habe und er den Zeitpunkt selber
habe bestimmen können, weshalb keine unmittelbare Bedrohung bestan-
den habe, die ein überstürztes Verhalten erklären könnte. Insgesamt könn-
ten somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden,
auch wenn seine Tätigkeit als (…) nicht bezweifelt werde.
5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
geltend, dass seine Schilderungen eindeutig den Schluss zuliessen, er sei
betäubt worden, um von seinem (…) in das Zimmer und später wieder zu-
rück gebracht zu werden. Dies lasse sich auch aus seiner Aussage, er sei
danach benommen gewesen, schliessen. Damit hätten die Leute der
Daesh wohl beabsichtigt, dass er über den Ort des Raumes nichts in Er-
fahrung bringen könne. Seine fehlenden Kenntnisse seien somit nahelie-
gend und würden plausibel erscheinen. Betreffend der Aussagen über den
letzten Arbeitstag beziehungsweise die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei
seine Angabe in Frage 37, wonach der letzte Arbeitstag an jenem Datum
gewesen sei, das im eingereichten Schreiben (Beweismittel 10) stehe,
nicht zutreffend. Er müsse die Frage falsch verstanden oder infolge Unkon-
zentriertheit eine falsche Angabe gemacht haben. Er habe anlässlich der
Anhörung mehrmals um eine Pause gebeten, weil es ihm infolge starker
Kopfschmerzen nicht gut gegangen sei. Möglicherweise sei die Erinne-
rungslücke darauf zurückzuführen. Seine Schilderungen würden ein stim-
miges Bild ergeben und seien in sich schlüssig. Die eine falsche Aussage
könne deshalb nicht bewirken, dass seine Asylgründe überwiegend un-
glaubhaft seien. Da ferner die Leute der Daesh eng miteinander vernetzt
seien und sich über die Dorfgrenzen hinweg im Austausch befänden, sei
davon auszugehen, dass diejenigen Leute der Daesh, welche ihn auf dem
Weg ins Camp J._______ angehalten hätten, über die frühere Abmachung
informiert gewesen seien. Dass die Leute der Daesh nicht genau erklärt
hätten, was der Beschwerdeführer in welcher Zeit zu erledigen habe,
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Seite 9
könne nicht als Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden. Das-
selbe gelte für seine Aussage, sie hätten ihm Geld für seine Dienste ange-
boten und seine Bedingungen akzeptiert. Damit hätten sie die Ausführung
des Auftrags sicherstellen wollen. Zudem sei damit nicht gesagt, dass die
Abmachung im Nachhinein auch eingehalten worden wäre. Vielmehr
handle es sich um Spekulationen. Da die Strasse zwischen E._______ und
J._______ als sicher gelte, habe die Firma auf dieser Strecke nie Bo-
dyquards mitgeschickt und auch nicht nach dem (…) und dem Beschwer-
deführer gesucht. Im Übrigen sei wohl der Wächter nicht über das Vorge-
fallene informiert gewesen, weshalb er keine Reaktion bei der Rückkehr
des Beschwerdeführers gezeigt habe. Dieser sei ausserdem nur seinem
Chef gegenüber in der Pflicht. Er habe ferner entgegen der Argumentation
der Vorinstanz nicht alle Dokumente im (…) zurückgelassen, sondern ein
vom US-Militär ausgestelltes Papier mit auf die Flucht genommen, dieses
aber F._______ verloren. Infolgedessen würden die Aussagen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen.
Da der afghanische Staat nicht schutzfähig sei, würde er im Fall einer
Rückkehr von den Angehörigen der Daesh aufgespürt und verfolgt. Er sei
deshalb als Flüchtling anzuerkennen.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
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Seite 10
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt aufgrund der zahlrei-
chen Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden können, weshalb es die Ein-
schätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung teilt. Um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden und genü-
gend ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom
29. September 2017 verwiesen.
6.2 Insbesondere zieht sich die vom SEM festgestellte fehlende Nachvoll-
ziehbarkeit der Vorbringen wie ein roter Faden durch die Protokolle. Auf-
grund der zahlreichen Elemente, welche vom Beschwerdeführer nur un-
plausibel dargestellt wurden, erscheinen die Vorbringen konstruiert und da-
mit grundsätzlich nicht überzeugend.
6.3 So ist das vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen der Angehöri-
gen der Daesh insgesamt mit der Realität nicht zu vereinbaren. Er stellt
diese Leute als so mächtig dar, dass sie von ihm unter Todesdrohungen
beliebige Dienste verlangen können; dies lässt sich jedoch nicht vereinba-
ren mit seinen Angaben, wonach er Bedingungen betreffend Zeitpunkt für
die Ausführung der Dienste habe verlangen können. Der Einwand in der
Beschwerde, es sei nicht sicher, dass sich die Daesh an diese Bedingun-
gen gehalten hätte, vermag nicht zu überzeugen, zumal schon das vom
Beschwerdeführer dargestellte autoritative Auftreten der Angehörigen der
Daesh dagegen spricht, dass von seiner Seite überhaupt Bedingungen ge-
stellt werden konnten. Wer aufgrund seiner Machtstellung von Drittperso-
nen beliebige Dienste verlangen kann, lässt sich nicht auf Bedingungen
ein. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich gar nicht
um Bedingungen, schlägt fehl, zumal dies nicht zutrifft.
6.4 Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die Angehörigen der Daesh
gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht konkretisiert ha-
ben sollen, welche Dienste sie von ihm innert welcher Frist verlangt hätten
beziehungsweise wann der Beschwerdeführer was konkret hätte tun sol-
len, was keinen Sinn ergibt. Die gesamte Darstellung dessen, wer wann
was zu welchen Zeitpunkt und in welcher konkreter Angelegenheit von ihm
verlangt haben soll, bleibt vage und undurchschaubar, entbehrt damit der
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Seite 11
nötigen Detailfülle und stellt somit einen weiteren Hinweis auf die Unglaub-
haftigkeit der Aussagen dar.
6.5 Zudem gab er an, sie hätten ihm später vorgeworfen, er habe sich ver-
steckt, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass er weiterhin seiner Arbeit
nachging, sich auch im Dorf aufhielt und somit für die Angehörigen der
Daesh jederzeit greifbar gewesen wäre, sich also gar nicht versteckt hat,
was auch für die Leute der Daesh offensichtlich war. Folglich ergibt auch
dieser Vorwurf der Daesh an seine Adresse keinen Sinn. Dies ist umso
mehr der Fall, als ihm die Angehörigen der Daesh gestützt auf seine Aus-
sagen gesagt haben sollen, sie könnten ihn zu jeder Zeit und überall finden
(vgl. Akte A13/31 S. 12 Mitte).
6.6 Überdies ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entfüh-
rung vom (…) in ein Zimmer der Daesh und der Rückführung in den (…)
substanzlos und nicht plausibel ausgefallen sind. Er ist nicht einmal in der
Lage anzugeben, gestützt auf welche konkreten Handlungen von Drittper-
sonen er sein Bewusstsein – während der Fahrt mit dem (…) auf einer nicht
asphaltierten Nebenstrasse – verloren haben soll, was gänzlich unrealis-
tisch ist. Abgesehen davon, dass das Lenken eines (…) unter den vom
Beschwerdeführer dargelegten Umständen an sich schon gefährlich ist
und eine entsprechend hohe Konzentration erfordert, vermag es auch nicht
zu überzeugen, dass sich die im (…) mitfahrende Person der Daesh mit
einer Betäubung des Beschwerdeführers während der Fahrt in Lebensge-
fahr begeben hätte. Seine Angaben, wonach er ohne etwas gegessen oder
getrunken zu haben, in seinem (…) ohnmächtig geworden und im Zimmer
der Daesh wieder zu sich gekommen sei, sowie seine Aussagen, wonach
er später wieder ohne Bewusstsein vom Zimmer in den (…), der ausser-
dem in der Zwischenzeit in die andere Richtung gekehrt worden sei, zu-
rückgeführt worden sei, wirken infolge fehlender Nachvollziehbarkeit erfun-
den und können so nicht geglaubt werden. Vielmehr wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er zumindest Anhaltspunkte hätte darlegen können, wie es zu
den Ohnmachten gekommen ist. Auch diese Darstellung spricht somit ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
6.7 Auch den weiteren vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten in der an-
gefochtenen Verfügung ist zuzustimmen, während die Einwände in der Be-
schwerde nicht zu überzeugen vermögen.
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Seite 12
6.8 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, auch wenn
die Arbeit des Beschwerdeführers als (…) und die Anstellung bei verschie-
denen Firmen mit ausländischem Hintergrund nicht in Frage zu stellen ist.
Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland bestehen infolge fehlender
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. An dieser Einschätzung
vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Somit ist festzuhalten,
dass er nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Hei-
matland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach
als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
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Seite 13
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das SEM geht davon aus, dass die Rückkehr nach E._______ nicht
generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als
zumutbar erkannt werden könne. Auch wenn eine Zunahme von Sicher-
heitsvorfällen zu verzeichnen sei, könne nicht auf eine Situation allgemei-
ner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Praxis festge-
halten werde. Gemäss dem Beweismittel 5 in der Akte A11 sei der derzei-
tige Wohnort des Beschwerdeführers E._______, auch wenn er aus der
Provinz D._______ stamme. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach
E._______ sei somit zumutbar. Der mehrjährige Aufenthalt und seine
mehrjährige Arbeit als (…) in E._______ werde ihm bei der Arbeitssuche
behilflich sein. Zudem habe er schon vor der Ausreise ohne familiäres Be-
ziehungsnetz in E._______ gearbeitet und gelebt, während seine Eltern
und seine Ehefrau in D._______ gelebt hätten. Er sei jung, gesund und
ganz arbeitsfähig. Zudem verfüge er gestützt auf die eingereichten Beweis-
mittel über gute Referenzen, welche ihm den Wiedereinstieg ins Erwerbs-
leben in E._______ erleichtern sollten.
8.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im vor-
liegenden Fall die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 festgehaltenen besonders begünstigenden Fakto-
ren nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in der
Provinz D._______ gelebt und in E._______ gelebt. In E._______ verfüge
er weder über Familienmitglieder noch über ein soziales Netz noch über
eine gesicherte Wohnsituation, zumal er entweder in seinem (…) oder in
einem Zimmer des Arbeitgebers übernachtet habe. Er habe dort weder
eine eigene Wohnung noch ein eigenes Zimmer. Ein soziales Netz habe er
sich dort nicht aufgebaut. Damit würden die gemäss der zitierten Recht-
sprechung notwendigen Bedingungen nicht vorliegen. Zudem sei der Be-
schwerdeführer entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht gesund, sondern im (…) in L._______ in Behandlung. Vor-
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liegend sei die im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts not-
wendige sorgfältige Prüfung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach
E._______ nicht erfolgt, weshalb das SEM auch die Begründungspflicht
beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt habe.
8.3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer verfüge zwar in E._______ nicht über ein familiäres Netz, da seine Fa-
milie in D._______ lebe. Indessen habe er vor der Ausreise während sie-
ben Jahren in dieser Stadt gearbeitet und sich mehrheitlich dort aufgehal-
ten. Aufgrund der spezifischen und weitreichenden Arbeitserfahrung des
Beschwerdeführers als (…) erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach E._______ vorliegend trotz des fehlenden familiären Beziehungsnet-
zes als zumutbar, zumal er über zahlreiche berufliche Kontakte verfügen
dürfte, die ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben auch ohne familiäres
Beziehungsnetz erleichtern würden. Auch wenn er viel gearbeitet habe,
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er über keine sozialen Kontakte in
E._______ verfüge. Zudem habe er anlässlich der Befragung angegeben,
gesund zu sein, und auch auf Nachfrage hin hätten sich keine nennens-
werten gesundheitlichen Probleme ergeben. Überdies würden weder eine
(…) noch (…) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen.
Da es in E._______ öffentliche und private (…) Behandlungsangebote
gebe und der Zugang zu (…) gewährleistet sei, stehe es dem Beschwer-
deführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu erachten.
8.3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2017 vom 13. Oktober 2017 hin und
machte geltend, dass angesichts der verschlechterten Lage in E._______
die im erwähnten Urteil enthaltenen strengen Anforderungen in jedem Ein-
zelfall zu prüfen seien und erfüllt sein müssten, um den Wegweisungsvoll-
zug nach E._______ als zumutbar gelten zu lassen. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Das SEM habe bloss Mutmassungen in Bezug auf das Vor-
handensein eines sozialen Netzes in E._______ vorgebracht, was nicht
ausreichend sei. Vorliegend seien die geforderten Bedingungen nicht er-
füllt. Entgegen der Annahme des SEM habe sich der Beschwerdeführer in
E._______ kein soziales Netz aufgebaut, weil er seine freie Zeit bei der
Familie in der Provinz D._______ verbracht habe. Zudem gebe es keinen
Grund, an der festgestellten Diagnose zu zweifeln. Der Gesundheitszu-
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Seite 15
stand des Beschwerdeführers sei nebst dem fehlenden sozialen Bezie-
hungsnetz ein weiterer Grund, der gegen den Vollzug der Wegweisung
nach E._______ spreche.
8.3.5 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise die Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist abzuweisen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann. Im Be-
schwerdeverfahren zeigte sich, dass der Beschwerdeführer an einer (…)
leidet, welche behandelt wird. Indessen musste das SEM aus den vor-
instanzlichen Akten nicht auf diese Erkrankung schliessen, zumal der Be-
schwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG keine entsprechenden Beweismittel ins Recht legte und auch sonst
nicht zu erkennen gab, dass er an dieser Krankheit leide. Allein aus seinen
substanzlosen Angaben anlässlich der Befragung und der Anhörung wäre
dieser Schluss nicht zu ziehen gewesen. Aus dem im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Zwischenbericht des (…) ist ersichtlich, dass er sich seit
dem 1. Juni 2017 in Behandlung befindet. Im damaligen Zeitpunkt war das
erstinstanzliche Asylverfahren noch hängig, weshalb es dem Beschwerde-
führer möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Beweismittel
bei der Vorinstanz einzureichen. Im Übrigen hat das SEM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die Aktenlage geprüft und entspre-
chend begründet. Es ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen, es habe die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht im Sinne der geltenden Praxis
– nämlich als Einzelfall – geprüft. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers
nachträglich im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise Stellung ge-
nommen, weshalb das Vorliegen eines formellen Mangels auch unter die-
sem Blickwinkel zu verneinen ist. Die materielle Einschätzung der Vo-
rinstanz ist nicht unter dem Aspekt von formellen Mängeln zu prüfen, auch
wenn geltend gemacht wird, sie lasse sich nicht mit der neusten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren; vielmehr handelt es sich um die
Beurteilung einer materiellen Einschätzung, welche nachfolgend unter ma-
teriellen Aspekten vorgenommen wird.
8.3.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verwei-
sen. In diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehen-
der Lageanalyse fest, dass sich seit seinem letzten Länderurteil im Jahr
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2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheits-
lage über alle Regionen Afghanistans hinweg ergebe und derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes bestünden, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu quali-
fizieren sei. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach
wie vor als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung
könne die Hauptstadt E._______ betreffend abgewichen werden, falls be-
sonders begünstigende Faktoren vorlägen. Die Rückkehr nach Herat (vgl.
BVGE 2011/38) und nach Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) könne zu-
mutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie ein soziales Netz, eine
gesicherte Existenz, Wohnraum und Gesundheit gegeben seien.
8.3.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, in welche
gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumut-
bar ist. Hingegen hat er während mehrerer Jahre in E._______ gelebt und
gearbeitet, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalterna-
tive in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet werden kann, dorthin zu-
rückzukehren. Gestützt auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) ist der Vollzug
der Wegweisung nach E._______ grundsätzlich nicht mehr als zumutbar
zu betrachten, es sei denn, es lägen besonders begünstigende Faktoren
vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dabei ist es unabdingbar, dass
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zur Verfügung steht, das dem
Rückkehrenden eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung und
Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Vorlie-
gend ist dies indessen zu verneinen, weil die Familie des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf die Akten vor seiner Ausreise nicht in E._______ lebte und
auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in
E._______ ein anderes soziales Beziehungsnetz aufgebaut. Insbesondere
soll seine Ehefrau ebenfalls in der Provinz D._______ leben. Bloss lockere
Beziehungen aufgrund der Arbeit können nicht als stabiles Beziehungsnetz
betrachtet werden, das dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach E._______ eine Unterkunft und Hilfe beim Wiedereinstieg in den All-
tag zu bieten vermag. Daran vermögen die beruflichen Erfahrungen in der
Vergangenheit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen bestehen be-
reits infolge des fehlenden Beziehungsnetzes in E._______ trotz des jun-
gen Alters und der günstigen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers
keine besonders begünstigenden Faktoren, welche den Vollzug der Weg-
weisung ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen, weshalb Erwä-
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gungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs un-
terbleiben können, da sie an der gesamthaften Einschätzung nichts zu än-
dern vermöchten.
8.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht ver-
letzt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Das SEM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.6 Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
29. September 2017 werden aufgehoben.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl sowie in Bezug auf den Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit diesem
Urteil die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies
ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.
9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indes-
sen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Oktober 2017 und infolge der Teilgutheissung auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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9.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung er-
folgt in Anwendung der Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtli-
chen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kos-
ten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
4 VGKE). In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
weisung des Asyls und den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer unterlegen, weshalb für die Be-
rechnung dieser Hälfte des Honorars die Grundsätze der amtlichen Verbei-
ständung anzuwenden sind. Vorliegend wurden zwei Kostennoten einge-
reicht, wobei die mit der Replik vom 14. Dezember 2017 eingereichte
massgeblich erscheint. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, in wel-
cher insgesamt 7.5 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1500.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 120.– geltend gemacht wurden.
Dies entspricht dem bei amtlicher Vertretung in der Regel gewährten Stun-
denansatz von Fr. 200.– für Anwältinnen und Anwälte. Indessen hat sich
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht als Anwalt ausgewiesen,
weshalb für ihn in Bezug auf die amtliche Rechtsverbeiständung die für
nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter geltenden Stundenansätze
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– gelten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, womit
das hälftige Honorar gerundet Fr. 563.– beträgt. Die in der Höhe von
Fr. 120.– geltend gemachten Auslagen sind zur Hälfte dazuzuzählen, wes-
halb dem eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der
Höhe von gerundet Fr. 623.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zu-
gesprochen wird. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hat der Be-
schwerdeführer (zur anderen Hälfte) obsiegt, womit diesbezüglich eine
hälftige Parteientschädigung zu entrichten ist. Diese bemisst sich auf 3.75
Stunden à Fr. 180.– zuzüglich der andern Hälfte der Auslagen von
Fr. 60.–, was ein Total von Fr. 735.– ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 735.–
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
antragt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
29. September 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird ein
amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt
Fr. 623.– zugesprochen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 735.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: