B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5910/2017
lan
M
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
D-5910/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er
als Geburtsdatum den (…) an. Das SEM veranlasste daraufhin eine Hand-
knochenanalyse, welche mit Befund vom 7. Juli 2015 ein Skelettalter von
(…) Jahren ergab.
C.
Am 17. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch befragt. Dabei korrigierte er sein Geburts-
datum auf den (…). In der Folge wurde deshalb von seiner Volljährigkeit
ausgegangen.
D.
Am 9. Dezember 2016 wurde er einlässlich angehört. Zudem fand am
23. August 2017 eine ergänzende Anhörung statt.
Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persön-
lichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen
an, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Bilen und im Dorf
B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, geboren. In
D._______ sei er zur Schule gegangen. Er habe sie aber im Jahr 2014
abbrechen und in der Landwirtschaft arbeiten müssen. In der Folge sei er
mehrmals für den Militärdienst aufgefordert worden. Im Februar 2015 sei
er deshalb aus Eritrea ausgereist. Mehrere Familienangehörige lebten wei-
terhin an verschiedenen Orten in Eritrea, darunter seine Eltern und einige
Geschwister. Seine Mutter habe Rückenprobleme und sei meistens im
Bett. Er selber habe auch Rückenprobleme, wenn er viel sitze, sei deswe-
gen aber nicht in Behandlung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien der Identitätskarten sei-
ner Eltern sowie ein Foto von der Hochzeit seines Bruders im Sudan zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 19. September 2017
D-5910/2017
Seite 3
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzugs aus der Schweiz.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4
und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als
Ausländer anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Am 2. November 2017 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift ver-
nehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. No-
vember 2017 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 23. Januar 2018 wurde eine Kostennote nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
D-5910/2017
Seite 4
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bildet danach vorliegend – ent-
sprechend den Beschwerdevorbringen – der Vollzug der Wegweisung,
während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1
bis 3) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundes-
rechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Fall des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Men-
schenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechts-
lage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen.
Auf die erforderliche konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers könne
angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Die blosse Möglich-
keit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training
allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche dafür nicht aus. Angesichts
D-5910/2017
Seite 5
der unglaubhaften Vorbringen zu den Vorfluchtgründen und der illegalen
Ausreise aus Eritrea könne auch nicht von einem tatsächlichen und unmit-
telbaren Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK durch Einbe-
rufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Die blosse Möglichkeit
genüge auch hier nicht. Auf die Frage, ob eine Einberufung in den eritrei-
schen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, sei dem-
nach nicht einzugehen.
Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Ins-
besondere herrsche in Eritrea heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Grund-
satzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bestätigt. Danach gälten zu-
dem nicht mehr die erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine Existenz-
bedrohung vorliege. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er sei
jung, gesund und ledig, habe einige Jahre die Schule besucht und in der
Landwirtschaft gearbeitet. Er verfüge in Eritrea über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und habe immer noch Kontakt zu seiner Mutter. Auch habe
seine Familie von der Landwirtschaft gelebt und Land sowie verschiedene
Tierarten besessen.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK
unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden
Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argu-
mente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. In Bezug auf seinen konkreten
Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im dienstpflichtigen Alter und
würde, wenn nicht aufgrund der illegalen Ausreise sofort inhaftiert, so doch
mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen, zumal
er aus einer armen Familie vom Lande komme und keine Kontakte zu Re-
gierungsmitgliedern habe, durch die er vom Militärdienst ausgenommen
werden könnte. Der Zwang zum Militärdienst stelle eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK dar und habe die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
D-5910/2017
Seite 6
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
5.1.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung
der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.
E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3).
5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
D-5910/2017
Seite 7
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2).
5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Das Gericht
hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur
dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung
des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Natio-
naldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfän-
den, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. In diesem Zusammenhang wurde in Betracht gezogen, dass der
Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo
sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeits-
vertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezie-
hen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im
Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt wurde daher der Schluss gezo-
gen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvoll-
zugs sei zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
D-5910/2017
Seite 8
5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu E. 5.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haft-
strafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das
Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl.
a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
D-5910/2017
Seite 9
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei einer Rückkehr generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen und insbesondere wirtschaftlichen Lage in Eritrea muss bei Vor-
liegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall
zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, liegen im Fall des Be-
schwerdeführers keine solchen besonderen Umstände vor. Den Akten ist
zu entnehmen, dass er jung und gesund ist, über eine gewisse Schulbil-
dung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfügt. Die Familie lebt
von der Landwirtschaft, besitzt Land und Vieh. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass sie vollkommen arm sei, wie vom Beschwerdeführer
dargestellt. Nachdem er selber in der Landwirtschaft gearbeitet hat, kann
er somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Wiedereingliederung
rechnen. Des Weiteren stellen seine eigenen gesundheitlichen Probleme
sowie die seiner Mutter keine besonderen Umstände im vorerwähnten
Sinne dar. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere
Verbesserungen in Eritrea ergeben; namentlich haben Äthiopien und Erit-
rea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-5910/2017
Seite 10
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 24. Okto-
ber 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG),
ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie weist in der eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2018 einen Auf-
wand von 6 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 27.– aus. Der gel-
tend gemachte zeitliche und finanzielle Aufwand erscheint angemessen,
zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 927.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da die Rechtsver-
treterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar kei-
nen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5910/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 927.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: