Abtei lung IV
D-591/2008/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Pakistan,
zurzeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-591/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge im Au-
gust 2007 verliess, anschliessend legal in Indonesien lebte und arbei-
tete und am 9. Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer vom Dienst Flughafenverfahren des BFM
am 11. und 16. Januar 2008 zu seinem Reiseweg und seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er
habe sich während den letzten drei Jahren in Indonesien aufgehalten
und habe sein Heimatland lediglich im Sommer 2007 einmal besucht,
dass er in Indonesien bei Freunden gelebt habe, die der Glaubensge-
meinschaft der Ahmadi angehört hätten,
dass er etwa im Juni 2007 zu dieser Glaubensgemeinschaft konvertiert
sei,
dass er seiner Familie, die der Glaubensgemeinschaft der Sunniten
angehöre, anlässlich seines Besuches in Pakistan von seinem Glau-
benswechsel erzählt habe, worauf diese ihn verstossen habe,
dass er danach nach Indonesien zurückgekehrt sei, wo sich seine
Freunde von ihm abgewandt hätten, nachdem sie von seiner Konver-
tierung erfahren hätten,
dass während der Freitagsgebete Leute in die Ahmadi-Moschee einge-
drungen seien und Sachbeschädigungen begangen hätten,
dass er sich geängstigt und deshalb Indonesien verlassen habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente und weitere
Beweismittel ins Recht legte (vgl. die Aufzählung unter Ziffer 2 der an-
gefochtenen Verfügung),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Januar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, dass das Wissen
des Beschwerdeführers über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi
sehr beschränkt sei,
dass er behauptet habe, es gebe nur einen Unterschied zwischen dem
Glauben der Ahmadi und demjenigen der Sunniten, nämlich die Frage,
ob Mohammed der letzte Prophet gewesen sei oder nicht,
dass er weitere Unterschiede zwischen den Ahmadi und der islami-
schen Orthodoxie, beispielsweise den Dschihad, die unterschiedliche
Handhabung der Apostasie oder die Akzeptanz und die Stellung der
Hadithe (mündliche Überlieferungen) betreffend nicht habe benennen
können,
dass er die Organisation nicht kenne und nicht gewusst habe, dass es
zu einer Spaltung der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi gekommen
sei,
dass er nicht wisse, welcher der beiden Gemeinschaften er angehöre
und auch über die weitere Aufteilung keine Aussagen machen könne,
obwohl jeder Ahmadi einer der drei Teilorganisationen angehöre,
dass seine Aussage, ein gut verdienender Ahmadi könne Geld spen-
den, wenn er wolle, nicht den Tatsachen entspreche, da es Pflicht der
Ahmadi sei, Geld zu spenden,
dass ihm aufgrund seines beschränkten Wissens über die Glaubens-
gemeinschaft nicht geglaubt werden könne, dass er tatsächlich zu den
Ahmadi konvertiert sei,
dass er des Weiteren ausgesagt habe, er sei zur Glaubensgemein-
schaft der Ahmadi konvertiert, weil ihn die Lebensweise seiner Freun-
de in Indonesien beeindruckt habe, auf Nachfrage deren Lebensweise
aber nicht habe beschreiben können,
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dass er auch nicht habe darlegen können, weshalb seine Freunde wei-
terhin in Indonesien leben könnten, er aber nicht,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 28. Ja-
nuar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des
Flughafenverfahrens von Amtes wegen eine Übersetzung der Be-
schwerde in Auftrag geben liess,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen
wird, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein vertieftes Wissen
über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi,
dass ein Sunnite, der zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi konver-
tiert, diesen Schritt nur nach eingehender Reflexion und vertiefter Aus-
einandersetzung mit diesem Glauben machen würde, da er sich der
negativen Reaktionen, die ein solcher Entschluss in seinem Umfeld
auslöst, bewusst sein muss,
dass die Ausführungen, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi macht, zu keinem
anderen Ergebnis führen, da er in der Lage hätte sein müssen, eben
diese Angaben bei der Befragung zu machen,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, die Befragung sei in Urdu
durchgeführt worden, seine Muttersprache sei indessen Punjabi, wes-
halb es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen sei, nicht
zu überzeugen vermag, da er angegeben hat, seine Urdukenntnisse
genügten für die Durchführung einer Befragung und eingangs der Be-
fragung bestätigte, er verstehe alles gut,
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dass der Beizug einer Person, die der Glaubensgemeinschaft der
Ahmadi angehört und beurteilen könne, ob er dieser Gemeinschaft an-
gehöre, nicht vorgesehen ist und sich als nicht notwendig erweist,
dass nämlich der Beschwerdeführer keine konkreten, ernsthaften
Nachteile benannte, die ihm aufgrund des geltend gemachten Glau-
benswechsels entstanden seien,
dass er hinsichtlich seines Heimatlandes lediglich anführte, seine Fa-
milie habe ihn verstossen und ihm verboten, nach Hause zurückzukeh-
ren,
dass er somit in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungshandlungen
ausgesetzt war und ihm auch keine solchen konkret angedroht wur-
den,
dass allein die geäusserte Befürchtung, es könnte ihm in Zukunft et-
was zustossen beziehungsweise jemand könnte ihm aufgrund seiner
Glaubenszugehörigkeit nach dem Leben trachten, nicht als objektiv
begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Pa-
kistan bzw. Indonesien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht zu sei-
ner Familie zurückkehren, indessen aufgrund seiner guten Ausbildung
und seiner mehrjährigen Berufserfahrung - es gelang ihm, in Indonesi-
en eine gute Anstellung zu erhalten und sich einen Freundeskreis auf-
zubauen - davon auszugehen ist, es werde ihm gelingen, sich in Pakis-
tan eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass er zudem nach Indonesien zurückkehren könnte, zumal er über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr nach Pakistan oder Indonesien in eine seine
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Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt
und keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr.
N _______)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerde-
führer das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungsschein
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das
Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestäti-
gung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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