Abtei lung IV
D-591/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
und die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-591/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) – srilankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie aus (...) (Jaffna) - suchte mit an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen des Asyl-
gesuchs machte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentli-
chen geltend, die Familie lebe in der Nähe eines Armeecamps.
Insbesondere würden die Kinder unter den Spannungen und dem
Lärm im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen
leiden. Als Mutter von fünf Kindern unter acht Jahren ersuche sie da-
her um Ausstellung von Visas respektive um Einreisebewilligung in die
Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte die Schweizerische Bot-
schaft der Beschwerdeführerin mit, die Eingabe werde als Asylgesuch
entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwer-
deführerin auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich ex-
plizit angeführter Fragen, zu liefern und - falls noch nicht geschehen -
allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum
26. November 2007 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem
Gesuch festhalten würden.
C.
Am 5. Oktober 2007 (recte: 5. November 2007) kam die Beschwerde-
führerin dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 12. November
2007), wiederholte grundsätzlich den Sachverhalt gemäss schriftli-
chem Asylgesuch (vgl. vorstehend Bst. A) und ergänzte, die Familie
habe während zweier Monate in einer Kirche Unterkunft (Asyl) gefun-
den. Ferner habe die zuständige Behörde ihre Reise von Jaffna nach
Colombo auf dem Luftweg bewilligt. Zwecks Fixierung des Reisetages
werde um Antwort gebeten.
Mit der Eingabe fanden diverse Unterlagen (u.a. Kopien der Identitäts-
karten, der abgelaufenen Pässe und der Geburtsurkunden; Kopie ei-
nes Arztzeugnis vom 15. November 2007; Bestätigungsschreiben der
(...) Church, (...), Sri Lanka vom 4. November 2007 im Original)
Eingang in die Akten.
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D-591/2009
D.
Die Schweizerische Botschaft überwies mit Schreiben vom
21. Dezember 2007 das Asylgesuch dem BFM zum Entscheid.
Diverse Eingaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. Juni bis
13. November 2008 an die Schweizerische Botschaft (insgesamt 7)
wurden in der Folge von dieser ebenfalls ans BFM überwiesen. In der
Eingabe vom 4. September 2008 wird unter anderem ausgeführt, dass
die Familie der Beschwerdeführerin am 16. August 2008 in Colombo
eingetroffen sei und in K., einem Ort in Colombo, den sie von früher
her kenne, wohnen würde. Die Polizei und die Sicherheitskräfte wür-
den sie argwöhnisch ansehen und sich fragen, warum sie nach so vie-
len Jahren Aufenthalt in Jaffna wieder zurückkehren würden. Die Fami-
lie lebe in Angst, da sie weder nach (...) zurückkehren noch in
Colombo leben könne.
E.
Am 2. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mit-
arbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgrün-
den befragt. Dabei führte sie unter anderem präzisierend respektive
ergänzend aus, die Familie werde einerseits von Angehörigen der Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgesucht, die Informationen
über Bewegungen der Armee in Erfahrung bringen wollen. Anderer-
seits werfe die LTTE der Familie vor, im September 2007 und im Juli
2008 die Armee unterstützt zu haben, weil die Kinder offenbar Ge-
schenke der Armee angenommen hätten. Nach der Ankunft in Colom-
bo habe sie sich vergeblich bemüht, die Familie behördlich registrieren
zu lassen. Sie sei immer wieder auf dem Polizeiposten gewesen und
habe den Beamten Geld angeboten. Die Bewegungsfreiheit sei einge-
schränkt. Am 31. Oktober 2008 habe sie eine unbekannte Person er-
presst. Sie habe viel Geld bezahlt, damit diese Person der Armee nicht
erzähle, dass sie Verbindungen zur LTTE gehabt habe.
F.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die geltend gemachten Nachteile in der Heimatregion liessen
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten, denen sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug nach
Colombo haben entziehen können. Mithin sei sie nicht mehr auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Bezüglich der Probleme im Zusam-
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menhang mit der Registrierung in Colombo sei festzuhalten, dass es
angesichts der aktuell angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka, ins-
besondere auch in Colombo, zu Personenkontrollen und Sicherheits-
überprüfungen komme, was eine legitime staatliche Sicherheitsmass-
nahme darstelle. Vorliegend bestünden keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin während den wiederholten Kontakten mit der Poli-
zei nicht korrekt behandelt worden wäre. Offenbar haben auch keine
Verdachtsmomente vorgelegen, andernfalls mit Sicherheit eine Fest-
nahme erfolgt wäre. Die Tatsache, dass die Armee die Bewilligung für
die Ausreise von Jaffna nach Colombo ausgestellt habe, zeige, dass
nichts gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Konkrete An-
haltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen seien
nicht vorhanden. Hinsichtlich der geltend gemachten Erpressung durch
eine unbekannte Person wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar
und möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, da offenbar
keine Verdachtsmomente wegen LTTE-Mitgliedschaft hätten vorgele-
gen und keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, der Staat
würde gegebenenfalls erforderliche Hilfe nicht leisten. Die entspre-
chenden Vorbringen seien somit einreiserechtlich nicht relevant. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sei, das Asylgesuch daher abzulehnen und
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im
Rubrum genannten Personen beziehe.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung
des BFM der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2008 auf postali-
schem Weg. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Empfangsbe-
stätigung wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Januar
2009 eröffnet.
G.
Mit als "Einspruch" bezeichneter, ans Bundesverwaltungsgericht ad-
ressierter Eingabe vom 16. Januar 2009 (Eingang: 29. Januar 2009)
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch
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(Art. 18 AsylG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im
Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche
es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1
AsylG). Nach Lehre und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesu-
ches sodann ein sogenannt "höchstpersönliches" Recht dar, d.h. ein
Recht, das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht
(Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl.
A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/
Stuttgart 1991, S. 238 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizerischen Botschaft
ein eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes, begründetes, schriftli-
ches Asylgesuch ein und wurde am 25. Oktober 2007 aufgefordert,
weitere Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzu-
reichen. Sie beantwortete dieses Schreiben am 5. November 2007 und
übermittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende
Kopien von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der
Schweizerischen Botschaft beschloss, keine Anhörung der Beschwer-
deführerin durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jene erfülle die
Voraussetzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not
fulfil the requirements of obtaining Asylum"). Aus den zu diesem Zeit-
punkt vorhandenen Akten sowie den nachfolgenden Eingaben der Be-
schwerdeführerin (vgl. Bst. D hiervor) geht ausserdem hervor, dass sie
im Namen der gesamten Familie (Ehemann und Kinder) um Einreise-
bewilligung in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte. Davon
liess sich das BFM denn auch in der angefochtenen Verfügung leiten,
indem es festhielt auf welche Personen sich die Verfügung beziehe
(vgl. Bst. F hiervor). Entsprechend enthält die von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichte Beschwerde fast ausschliesslich die Formulierungen
"wir" und "uns".
4.3 Im vorliegenden Fall ist nunmehr festzustellen, dass aufgrund der
ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
vom 27. November 2007; BVGE 2007/30) bei der Schweizerischen
Botschaft nachträglich am 2. Dezember 2008 eine Anhörung der Be-
schwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Bst. E hiervor). Eine Befra-
gung des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterblieb indes. Die-
sem kann nun aber nicht vorgehalten werden, er hätte nach dem oben
unter Erwägung 4.1 Gesagten entsprechend handeln sollen, bestand
doch für ihn keine Veranlassung zur Annahme, die Richtigkeit der von
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der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehensweise (Antrag auf Asyl
für die gesamte Familie) in Zweifel zu ziehen. Zusätzlich an Gewicht
erfährt diese Sichtweise dadurch, dass weder die zuständigen
Personen in der Schweizerischen Botschaft noch diejenigen beim
BFM, welche in solchen Angelegenheit als kundige Leute zu gelten
haben, die Beschwerdeführerin jemals darauf hingewiesen haben,
dass im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung für die Familie
ebenfalls eine explizite Äusserung des Ehemannes erforderlich ist,
woraus dessen Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, hervorgeht. Die
Nichtanhörung des Ehemannes stellt demnach eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Dieser Mangel erweist sich als schwerwiegend
und ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und eine
Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens nicht angezeigt ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
in der Sache neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht an-
waltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien
durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo ad (...) (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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