B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-591/2014
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 im Transitbereich des
Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar
2014 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich
als Aufenthaltsort zuwies,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von den zuständigen italienischen
Behörden ein vom 4. Mai 2013 bis am 2. Juli 2013 und von den zuständi-
gen deutschen Behörden ein vom 24. Dezember 2013 bis am 13. Januar
2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das BFM am 15. Januar 2014 die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der dabei gemachten Angaben
und der Schengen-Visa anlässlich der Befragung im Hinblick auf eine all-
fällige Zuständigkeit Italiens, Deutschlands, Österreichs oder Tschechiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 15. Januar 2014 die deutschen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass am 16. Januar 2014 die deutschen Behörden der Wiederaufnahme
der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – eröffnet am
28. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich nach Deutschland anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, den Transitbereich des Flughafens
Zürich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ferner sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass sie weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass mit der Beschwerde vier Überweisungsformulare betreffend medizi-
nischer Behandlungen, eine Kopie eines Schreibens vom Council of Ex-
Muslims of Britain vom 22. Januar 2014 und dessen Bericht "Political and
legal status of apostates in islam", mehrere Berichte aus dem Internet zur
Asylpolitik in Deutschland und der UNHCR-Bericht "Improving asylum
procedures: comparative analysis and recommendations for law and
practice" vom März 2010 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2014 (per Fax) beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005;
Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005,
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in al-
len Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-
gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 vorbe-
halten bleibt,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zu Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die Beschwerdeführerin
ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Visum gültig vom
24. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 besitzt und sie sich gemäss
ihren Aussagen anlässlich ihrer Befragung zur Person dort aufgehalten
hat,
dass das BFM die deutschen Behörden am 15. Januar 2014 um Aufnah-
me der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme gemäss
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 16. Januar 2014 zustimmten,
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dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerde bestreitet, ein von den deutschen
Behörden ausgestelltes Visum erhalten und sich dort aufgehalten zu ha-
ben und auch die Zuständigkeit Deutschlands nicht bestreitet,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig er-
achtet hat,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, die Bedin-
gungen in Deutschland seien schlecht, das Asylverfahren sei nicht fair, es
herrsche dort Rassismus und Xenophobie und es gäbe keine professio-
nelle psychologische Hilfe,
dass es jedoch keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellerinnen in
Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem ihn Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, inwiefern Deutschland ihr
dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten würde, und sie sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behör-
den wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, die entwickelte post-
traumatische Belastungsstörung stehe einer Überstellung nach Deutsch-
land entgegen,
dass im vorliegenden Fall sich aufgrund der Akten nicht jene ganz aus-
sergewöhnlichen Umstände ausmachen lassen, die gestützt auf die Pra-
xis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen
würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass zudem Deutschland über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem BFM zu diesem Zweck Kopien der im Beschwerdeverfahren
eingereichten ärztlichen Befunde zuzustellen sind,
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die
Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG in der Fassung vom 16. Dezember ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, es sei die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung
der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, wel-
che nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten kön-
nen, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rin – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, es sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weiterge-
leitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewie-
sen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: