B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5912/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist minderjährig und stammt nach eigenen Angaben
aus Eritrea. Zusammen mit (…) sei er am 5. Februar 2011 illegal aus Erit-
rea in den Sudan ausgereist. Er sei damals elf Jahre und zehn Monate alt
gewesen. Seine sich bereits in der Schweiz mit Flüchtlingsstatus und Asyl
aufhaltende ältere (…) B._______ hatte am 27. Mai 2011 ein Gesuch um
Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens beim BFM eingereicht, das am 23. November 2011
gutgeheissen wurde. Am 18. Juli 2012 flogen der Beschwerdeführer und
seine (…) von Z._______ aus in die Schweiz. Am 26. Juli 2012 reichte der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______
ein Asylgesuch ein. Am 16. August 2012 fand dort seine Befragung zur
Person statt, am 2. Dezember 2013 wurde er zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, er habe in Eritrea, zuletzt
in X._______ gelebt. Eines Tages sei seine Mutter abgeholt worden und
seither nie mehr zurückgekehrt. Wahrscheinlich sei sie in Haft. Er und seine
(…) seien auf sich gestellt gewesen. Weil sie Probleme mit der Versorgung
bekommen hätten, seien sie im Februar 2011 in den Sudan ausgereist.
C.
Am 3. Juli 2013 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer von der
zuständigen kantonalen Behörde eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) errichtet.
D.
Am 15. September 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
wobei deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben wurde. Diese Verfügung wurde dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert bereits durch Voll-
macht vom 28. April 2011 im Rahmen des Gesuchs um Einreisebewilli-
gung) am 16. September 2014 eröffnet.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 focht der Beschwerdeführer mit eigener
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Eingabe die Verfügung vom 15. September 2014 an, beantragte deren Auf-
hebung hinsichtlich der Ziff. 1, 4, 5 und 6 und die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung beantragt, sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 gewährte das Bundes-
verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zur Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen ein.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 23. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Vorbringen fest.
I.
Am 9. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand
seines Verfahrens.
J.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 informierte die Instruktionsrichterin,
dass sich im Länderkontext Eritrea zu koordinierende Fragen stellen wür-
den, das Gericht aber baldmöglichst entscheiden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist inzwischen 17 Jahre alt und noch immer un-
mündig. Es ist deshalb vorab seine Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraus-
setzung von Amtes wegen zu prüfen.
2.2 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro-
zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Ur-
teilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus
(Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes-
alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft-
gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich
zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zu-
stimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis
gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung
von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche „höchstpersön-
liche“ Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des
Asylgesuches, das Vortragen seines Asylvorbringens oder auf die Erhe-
bung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle
vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt
der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen ge-
antwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persön-
lichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen.
Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
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Auf entsprechende Meldung des BFM wurde am 3. Juli 2013 von der zu-
ständigen kantonalen Stelle eine Beistandschaft errichtet.
Der zunächst im Rahmen des Verfahrens betreffend das Asylgesuch des
Beschwerdeführers aus dem Ausland mandatierte Rechtsvertreter hat –
obwohl die abweisende Verfügung des BFM ihm eröffnet wurde – keine
weiteren Verfahrenshandlungen für den Beschwerdeführer unternommen.
Das Gericht erachtet daher das Vertretungsverhältnis als erloschen. Der
Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten.
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde vom 14. Oktober 2014 enthält in Bezug auf die Ableh-
nung des Asylgesuches keinen Antrag und auch in der Begründung finden
sich diesbezüglich keine Einwendungen. Der Prozessgegenstand be-
schränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob der Beschwer-
deführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber
ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Argument, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise erst elf
Jahre alt gewesen, weshalb im Falle der Rückkehr mit einer Bestrafung
wegen illegaler Ausreise nicht zu rechnen sei. Es sei zudem davon auszu-
gehen, dass er keinen selbständigen Ausreiseentschluss gefasst habe,
sondern mit seiner älteren Schwester gereist sei, daher habe er nichts zu
befürchten.
6.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Zeitpunkt der
Ausreise elf Jahre und zehn Monate, also fast 12 Jahre alt gewesen. Die
menschenverachtende Haltung des eritreischen Regimes sei gut doku-
mentiert, auch Minderjährige würden zum Nationaldienst einberufen. Unter
Verweis auf verschiedene Berichte internationaler Institutionen führt er wei-
terhin aus, dass in Eritrea auch Kinder inhaftiert würden, insbesondere falls
bereits Mitglieder der Familie illegal ausgereist seien.
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6.3 Es wurde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer mit (…) Eritrea illegal und ohne Reisepapiere verlassen hat (vgl. act.
C8/9, F. 4.07 und F. 5, act C36/8 F 45 – 56). Auch das Bundesverwaltungs-
gericht hält diese Angaben für glaubhaft.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem als Referenz-
urteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage,
ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten. Bisher ging das Gericht in ge-
festigter Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus
Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum mög-
lich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 analysierte das Gericht erneut die Lage
in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Kon-
sequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. ebenda, E. 4.8 –
4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und
in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen
in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach
sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Aus-
reise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide,
die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entspre-
chend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurück-
kehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewis-
ser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behel-
ligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben kön-
nen (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
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länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich
vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist
waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit
ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe
es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.3 Derartige zusätzliche Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich. Er verliess Eritrea bereits im Kindesalter und hatte nach
eigenen Angaben nie Kontakt mit den Behörden betreffend den Einzug in
den Nationaldienst gehabt (vgl. act. C36/8, F. 41). Weitere Anknüpfungs-
punkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde
ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewil-
ligt, weshalb keine Kosten erhoben werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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