B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5913/2012
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie angesichts
der Eintragungen im mitgeführten Reisepass am 11. September 2012 auf
dem Landweg in die Türkei einreiste, am 14. September 2012 auf dem
Luftweg von der Türkei nach B._______ gelangte, worauf er in der Folge
ebenfalls auf dem Luftweg am 22. Oktober 2012 in die Schweiz weiter-
reiste und am 23. Oktober 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 27. Oktober
2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe das Aufgebot zur Militärdienstleistung
erhalten, worauf er sich angesichts der Situation in Syrien zur Ausreise
entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 – eröffnet am
10. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ auf-
gehalten,
dass B._______ Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (ausgenommen
Kapitel IV) sei und sich in der Regel an das Gebot des Non-Refoulement
gemäss FK halte,
dass es sich bei B._______ um ein traditionelles Zielland für Asylsuchen-
de handle, auch das Hochkommissariat der UNO für Flüchtlinge
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(UNHCR) in B._______ tätig und der Zugang zum Asylverfahren gewähr-
leistet sei,
dass zudem keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben
würden,
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zu Tage trete, da die Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Un-
glaubhaftigkeitselemente aufwiesen,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden und
die Einwände des Beschwerdeführers, er wolle dort nicht leben und es
gebe dort Drogenabhängige, die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht zu wi-
derlegen vermöge,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt
(Chicago, 7. Dezember 1944), Annex 9, eine Fluggesellschaft grundsätz-
lich dazu verpflichtet sei, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen
könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugsort – im vor-
liegenden Fall C._______ – zurückzubringen, und der Beschwerdeführer
auch dorthin zurückgeführt werden könne, zumal er einen gültigen Reise-
pass mit einem (…) Visum besitze,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 14. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache
sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. November
2012 festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endent-
scheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver-
zichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen,
dass die Vorinstanz mit der innert erstreckter Frist eingereichten Ver-
nehmlassung vom 27. November 2012 die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 27. November 2012 dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde,
dass aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen Ge-
währung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG), nachdem im vorliegenden Urteil den Prozessbegehren entspro-
chen wird,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz im Sinne der Verfahrenstrans-
parenz jedoch diesem Urteil beigelegt wird,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend vorab der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu
prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem jede Begründung für die An-
nahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
fehle,
dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
heutigen Situation in Syrien nicht unbegründet in Abrede gestellt werden
könne, weshalb es nicht genüge, einzig das Vorliegen gewisser Unglaub-
haftigkeitsmerkmale zu behaupten,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand
keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende
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Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz le-
ben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2
Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland)
nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern ledig-
lich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist,
wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt,
dass ein Nichteintretensentscheid indessen ausgeschlossen bleibt, wenn
das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen
nicht offenkundig ist beziehungsweise eine Argumentation zusätzliche
Abklärungen erforderlich machen würde oder ein ablehnender Entscheid
einer einlässlichen Begründung bedürfte,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Flücht-
lingseigenschaft einzig ausführte, diese trete nicht offensichtlich zutage,
da die Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Unglaubhaftigkeits-
elemente aufwiesen,
dass es das BFM jedoch unterlässt, diese Unglaubhaftigkeitselemente in
irgend einer Weise zu konkretisieren,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begrün-
den,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
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sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110
E. 2b),
dass auch im Falle eines Nichteintretensentscheides darzulegen ist, wor-
in Anhaltspunkte für die Annahme unglaubhafter Vorbringen gesehen
wurden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfech-
tung des Entscheides verunmöglicht wird,
dass überdies auch keine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz
möglich ist, wenn sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt,
weshalb die Vorinstanz von unglaubhaften Angaben ausging,
dass die Vorinstanz somit ihrer Begründungspflicht im angefochtenen
Entscheid nicht nachgekommen ist,
dass auch die vorinstanzliche Vernehmlassung keine entsprechenden
Ausführungen enthält,
dass bei dieser Sachlage eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht ange-
zeigt erscheint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichten-
de Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
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messungsfaktoren – insbesondere der analogen Beschwerdeerhebung
im Fall des E._______ des Beschwerdeführers – von Amtes wegen auf
Fr. 300.-- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. November 2012 aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die Flugha-
fenpolizei.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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