B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5913/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 15. März 2009 und suchte am 6. April 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Mai 2009 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bun-
desverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3155/2009 vom 25. Mai 2009 auf
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde zufolge verspäteter
Einreichung nicht ein.
B.
Der Beschwerdeführer, der geltend machte, im Juni 2009 in seine Heimat
zurückgekehrt zu sein, verliess den Irak gemäss seinen Angaben am
3. März 2010 erneut und stellte am 3. April 2010 sein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Das BFM trat mit Verfügung vom 19. Juli 2010 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit undatierten Schreiben an das BFM (Eingang: 28. Dezember 2011 und
8. Februar 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Prüfung
seiner Dokumente. Er sei bei seiner Ankunft in der Schweiz vom Überset-
zer falsch eingeschätzt worden, der geglaubt habe, er sei von B._______.
Seine Dokumente seien falsch übersetzt worden. Dem Schreiben lagen
Kopien einer Baubewilligung, einer Wohnsitzbestätigung und eines Per-
sonalausweises bei.
D.
D.a Mit als "Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 11. Juni 2013
wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das
BFM und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventu-
ell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. (…)
sei anzuweisen, während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen. Der Eingabe lagen die Kopie einer Geburtsurkunde, eine Identi-
tätskarte, ein Auszug aus dem Generaleintragungsregister und ein Droh-
brief bei.
D-5913/2013
Seite 3
D.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im
Jahr 2009 in den Irak begeben und sei im gleichen Jahr wieder in die
Schweiz zurückgekommen. Nach dem Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens sei er nicht in seine Heimat gegangen, er mache dieselben Asylgrün-
de wie bei seinem letzten Asylgesuch geltend. Er habe von August 2008
bis im Januar 2009 am C._______ für die Amerikaner gearbeitet. Isla-
misten hätten deshalb nach ihm gesucht. Wenn man in die Hände dieser
Leute gelange, werde man getötet. Sein Vater habe ihm gesagt, er sei
zwei- oder dreimal festgenommen worden, man habe ihn nach ihm – dem
Beschwerdeführer – gefragt. Den Drohbrief, den er durch seinen Anwalt
habe einreichen lassen, habe man vor ein oder zwei Jahren in seinen Hof
geworfen. Er wisse nicht, was in dem Brief stehe, höchstwahrscheinlich
drohe man ihm mit dem Tod; der Brief sei sicher von Leuten der Al-Qaida
und Alsar Alsunna verfasst worden.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Oktober 2013 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz. Zudem ordnete es den Vollzug derselben und die Ein-
ziehung der als gefälscht erachteten Identitätskarte Nr. (…) an.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2013 die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Die mit dem Asylgesuch vom
11. Juni 2013 eingereichten irakischen Dokumente seien bei der iraki-
schen Vertretung in Bern zur Prüfung der Echtheit vorzulegen. Bei einem
positiven Ergebnis sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Aufforderung, das Asylgesuch vom 11. Juni 2013 materiell zu prüfen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
aufzufordern, das Verfahren wiederaufzunehmen und die mit dem Asylge-
such vom 11. Juni 2013 eingereichten irakischen Dokumente der iraki-
schen Vertretung in Bern zur Prüfung der Echtheit vorzulegen. Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei (…) anzuweisen, während des Ver-
fahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertre-
ter beizugeben.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden
zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013
die Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Stellungnahme vom 22. November 2013 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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Seite 5
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 11. Juni 2013 gel-
tend, im ersten Asylverfahren seien seine Herkunft aus der Provinz Mosul
und seine Fluchtgründe als unglaubhaft erachtet worden. Die von ihm im
zweiten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte sei als gefälscht erach-
tet worden und die Sprachanalyse habe eine überwiegend wahrscheinli-
che Herkunft aus der Region von B._______ ergeben. Er berufe sich teil-
weise auf neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorliegen völker-
rechtlicher und bundesrechtlich kodifizierter Wegweisungshindernisse
sprächen. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel begründeten ein qua-
lifiziertes Wiedererwägungsgesuch, weil sie in revisionsrechtlicher Hin-
sicht als erheblich erschienen. Er habe eine neue irakische Identitätskarte
und einen amtlich beglaubigten Geburtsschein beschafft. Ausserdem ha-
be er einen beglaubigten Auszug aus der Geburtsurkunde erhältlich ge-
macht. Diese Dokumente bewiesen, dass er in D._______ (Provinz Mo-
sul) geboren und registriert worden sei. Im Weiteren habe er mehrere
Personen getroffen, die ihn von Mosul kennen würden und bereit seien,
dies zu bestätigen. Er habe ausserdem einen gegen ihn gerichteten
Drohbrief erhalten, der von islamischen Extremisten verfasst und vor sei-
nem Elternhaus deponiert worden sei. Im Fall einer Rückkehr in den Hei-
matstaat müsse er aufgrund des geltend gemachten Verfolgungsszenari-
os mit asylrelevanten Behelligungen seitens Extremisten rechnen. Die
heimatlichen Sicherheitskräfte wären nicht in der Lage, ihm den nötigen
Schutz zu gewähren. Er ersuche demnach um Asylgewährung bzw. die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
3.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits in den Ver-
fügungen vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010 die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Herkunft aus Mosul widerlegt worden sei. Damit ent-
behrten die darauf basierenden Fluchtgründe jeglicher Grundlage, womit
auch die Vorbringen, die er im Rahmen des dritten Asylgesuchs gemacht
habe, nicht haltbar seien. Seine Ausführungen zu den Problemen, die
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Seite 6
sein Vater mit den Terroristen gehabt habe, seien substanzlos und nicht
plausibel. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er den Drohbrief, den sei-
ne Mutter kurz nach seiner angeblichen zweiten Ausreise gefunden habe,
nicht bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens oder mit der schriftli-
chen Eingabe vom 28. November 2011 eingereicht habe. Daran könnten
auch die mit dem dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel nichts
ändern. Aufgrund einer internen Dokumentenanalyse stehe fest, dass die
am 12. Juni 2013 eingereichte Identitätskarte mehrere Fälschungsmerk-
male aufweise. Die weiteren Beweismittel lägen nur in Kopie vor und
könnten bezüglich Echtheit und Inhalt nicht überprüft werden. Was die na-
mentlich erwähnten Bekannten betreffe, die seine Herkunft aus Mosul be-
stätigen könnten, sei zu erwähnen, dass derartige Aussagen keinerlei Be-
weiswert besässen und als Gefälligkeitsdienst zu werten seien.
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beurteilung der Si-
tuation des Beschwerdeführers – insbesondere die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs – sei entscheidend, ob er aus Mosul oder
aus dem kurdischen Nordirak stamme. Den eingereichten Dokumenten
komme daher entscheidende Bedeutung zu. Er habe bei der Anhörung
vom 1. Oktober 2013 ausgeführt, wie er die eingereichte Identitätskarte
habe ausstellen lassen, weshalb er diese nicht bereits anlässlich des
zweiten Asylgesuchs eingereicht habe und wie er in deren Besitz gelangt
sei. Hinsichtlich der vom BFM benannten Fälschungsmerkmale sei darauf
hinzuweisen, dass in den letzten Jahren im Irak verschiedene Arten von
Identitätskarten ausgestellt worden seien, weshalb weder von einem "üb-
lichen Druckverfahren" noch von einem "üblichen Format der Ziffern" aus-
gegangen werden könne. Der Auszug aus dem Generaleintragungsregis-
ter sei im Original eingereicht worden. Bei der Kopie des Auszugs aus der
Geburtsurkunde handle es sich um ein amtlich beglaubigtes Dokument.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Echtheit der Dokumente nicht
überprüft werden könne.
3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der beglaubigten
Kopie der Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Generaleintra-
gungsregister handle es sich um Zivilstandsdokumente, die nicht auf ihre
Authentizität hin überprüft werden könnten. Zudem seien die Angaben
zum Geburtsort des Beschwerdeführers abweichend. Während im Aus-
zug aus der Geburtsurkunde als Geburtsort E._______ - Mosul aufgeführt
sei, stehe auf dem Auszug aus dem Generalregister Al Mosul/F._______
als Geburtsort. Auf der Identitätskarte sei G._______ Mosul als Geburts-
ort vermerkt. Der Beschwerdeführer behaupte aber, in H._______ gebo-
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ren zu sein, das sich (…) Kilometer von Mosul entfernt befinde. Es sei
auch nicht zutreffend, dass er für die Beantragung der Identitätskarte kei-
ne Dokumente habe vorlegen müssen.
3.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei rätselhaft, weshalb die
eingereichten Zivilstandsdokumente nicht auf ihre Authentizität hin über-
prüft werden könnten, werde die Schweizer Botschaft in Amman doch re-
gelmässig damit beauftragt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage,
die Botschaft mit einer Echtheitsprüfung zu beauftragen, da dies Schwei-
zer Ämtern vorbehalten bleibe. Er ersuche das Bundesverwaltungsge-
richt, die Dokumente überprüfen zu lassen. Was die Angaben zum Ge-
burtsort betreffe, erschienen geringfügige Differenzen unerheblich. Die
Ortschaften E._______ bzw. I._______ und H._______ befänden sich al-
le in unmittelbarer Nähe von Mosul und die Beamten stellten die Geburts-
einträge recht willkürlich aus. Alle Dokumente stammten aus der Provinz
Mosul, worauf letztlich abzustellen sei. Ob der Beschwerdeführer die Aus-
stellung der Identitätskarte ohne persönliches Erscheinen habe erwirken
können oder nicht, könne offenbleiben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner als "Neues Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 11. Juni 2013 eine am 9. November 2009 aus-
gestellte irakische Identitätskarte, einen am 6. August 2012 ausgefertig-
ten Auszug aus der Geburtsurkunde und einen am 27. März 2012 ausge-
fertigten Auszug aus dem Generaleintragungsregister ein. Zudem gab er
einen vom 6. Februar 2010 datierenden Drohbrief ab. Mit diesen Doku-
menten soll einerseits die in beiden Asylverfahren als unglaubhaft erach-
tete Herkunft aus Mosul, anderseits die ebenso als unglaubhaft erachtete
Bedrohungssituation belegt werden.
4.2 Gemäss gefestigter Praxis können Revisionsgründe einen Anspruch
auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 ff.). In der
Eingabe vom 11. Juni 2013 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die
eingereichten Beweismittel – mit denen in den vorangehenden Asylver-
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Seite 8
fahren geltend gemachte, als unglaubhaft gewertete Vorbringen belegt
werden sollten – ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellten.
Weshalb die Eingabe als "Neues Asylgesuch" bezeichnet wurde, ist des-
halb nicht nachvollziehbar. Die Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009
und 19. Juli 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen bzw. die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde verspätet ein-
gereicht, was bedeutet, dass keine materielle Überprüfung durch eine Be-
schwerdeinstanz stattfand. Das BFM hätte die Eingabe demnach als qua-
lifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach den Regeln von Art. 66 ff. VwVG
und nicht als drittes Asylgesuch behandeln müssen. Im Rahmen der An-
hörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer dann vor, sein
Vater sei von Islamisten zwei- oder dreimal festgehalten und beinahe um-
gebracht worden (act. C14/15 S. 3). Auf Nachfrage gab er an, sein Vater
habe ihm dies vor etwa einem Jahr erzählt (act. C14/15 S. 4). Wann ge-
nau seinem Vater Probleme erwachsen seien, vermochte der Beschwer-
deführer nicht zu sagen, indessen kann aus den Gesamtumständen ge-
schlossen werden, dass sich dies nach dem Abschluss des zweiten Asyl-
verfahrens zugetragen haben soll. Allein dieses in der Eingabe vom
11. Juni 2013 nicht erwähnte Sachverhaltselement ist im Rahmen eines
weiteren Asylverfahrens zu prüfen. Da sich die Eröffnung zweier Verfah-
ren nicht aufdrängte und dem Beschwerdeführer durch die Behandlung
seiner Eingabe als weiteres Asylgesuch kein Rechtsnachteil entstand, er-
weist sich die Vorgehensweise des BFM im Ergebnis als sachgerecht.
5.
5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind.
5.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
5.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116). Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
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unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568,
BVGE 2011/9 5 S. 116).
6.
6.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
folglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, die mit Verfügungen des BFM
vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurden.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens geltend, er sei in Mosul geboren worden und habe seit seiner Kind-
heit in D._______ (Provinz Mosul) gelebt (act. A1/13 S. 1 und 3). Dort ha-
be er nach dem Abschluss der Schule in einer (…) gearbeitet (act. A1/13
S. 3 f.) bzw. er habe nie eine Schule besucht und könne weder lesen
noch schreiben (act. A11/21 S. 6). Ab März 2008 habe er für die Amerika-
ner gearbeitet und im Januar 2009 habe ihm sein Chef mitgeteilt, er sei
von Leuten aufgesucht worden, die gegen den Beschwerdeführer Dro-
hungen ausgestossen hätten. Er habe seine Arbeit für die Amerikaner so-
fort beendet (act. A11/21 S. 13 ff.). Sein Chef habe erfahren, dass er wei-
terhin gesucht werde, und ihm geraten, das Land zu verlassen
(act. A11/21 S. 17). Das BFM führte in seiner Verfügung vom 7. Mai 2009
an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die Ameri-
kaner sei aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft. Da er
nicht in der Lage gewesen sei, über seine in Mosul verbrachte Kindheit
Auskunft zu geben und substanziierte Angaben zu D._______ zu ma-
chen, widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung gemacht habe,
die arabische Sprache kaum beherrsche und sich gemäss eigenen Anga-
ben in der Provinz B._______ Identitätskarte und Nationalitätenausweis
habe ausstellen lassen, sei davon auszugehen, dass er aus dieser Pro-
vinz stamme. Zudem gehöre er dem kleinen Stamm der J._______ an,
der zwischen K._______ und L._______ (Nordirak) angesiedelt sei.
6.2.2 Im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er sei am
11. Juni 2009 im Irak angelangt und habe sich am 9. November 2009 eine
Identitätskarte ausstellen lassen (act. B1/11 S. 2 und 5). Er mache diesel-
ben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend. Bevor er für die Ameri-
kaner gearbeitet habe, habe er für eine Erdölgesellschaft namens
M._______ gearbeitet, die sich in der Nähe von N._______ befunden ha-
be. Von Nachbarn und Bekannten habe er erfahren, dass sich immer
D-5913/2013
Seite 10
noch Unbekannte nach ihm erkundigten (act. B1/11 S. 6). Das BFM ge-
langte im Rahmen einer Überprüfung der nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingereichten, im Jahr 2005 ausgestellten Identitätskarte
des Beschwerdeführers zum Schluss, dass es sich um eine Fälschung
handle. Am 23. April 2010 führte ein vom BFM beauftragter Experte ein
Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom
10. Mai 2010 (act. B16/8) gelangte er zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei mit Sicherheit in einem kurdischen Milieu in Kurdistan hauptsäch-
lich sozialisiert worden. Er sei mit Sicherheit nicht in D._______ (Provinz
Mosul), sondern sehr wahrscheinlich in der Provinz B._______ sozialisiert
worden. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 19. Juli 2010 an, die im
ersten Asylverfahren gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer
stamme nicht aus D._______ (Provinz Mosul), sei durch die Lingua-
Analyse bestätigt worden. Ausserdem seien auch seine Angaben zur Ver-
folgungssituation sehr vage und stereotyp.
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des BFM
in den Verfügungen vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010, die im vorliegen-
den Verfahren zwar nicht zu überprüfen, aber dennoch zu berücksichti-
gen sind, als überzeugend. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, überzeugende Angaben zu sei-
nem Lebenslauf zu machen. So gab er an, er könne sich an die ersten
zehn Lebensjahre, die er in H._______ verbracht habe, nicht erinnern
(act. A11/21 S. 4), was nicht nachvollziehbar ist. Zu seinem angeblichen
Wohnort D._______ konnte er ebenso wenig detaillierte und zutreffende
Angaben machen (act. A11/21 S. 5 ff.). Die im zweiten Asylverfahren
durchgeführte Lingua-Analyse – der entsprechende Bericht wurde sorg-
fältig und detailliert abgefasst – führt in eindrücklicher Weise vor Augen,
dass der Beschwerdeführer zum Ort, an dem er 14 Jahre lang gewohnt
und gearbeitet haben will, kaum Angaben machen kann. Wäre er in der
Provinz Mosul aufgewachsen und hätte er für einen arabischen Arbeitge-
ber gearbeitet (vgl. act. B16/8), müsste er in der Lage sein, sich in arabi-
scher Sprache zu verständigen. Dass er dies entgegen seinen Angaben
nicht kann, ist sowohl der Anhörung vom 28. April 2009 (act. A11/21 S. 8),
als auch der Lingua-Analyse zu entnehmen. Beide vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Identitätskarten wurden vom BFM als gefälscht erachtet
(act. B13/2 und C5/2); zudem machte er unzutreffende Angaben zum Ver-
fahren der Ausstellung einer Identitätskarte (act. B16/8). Angesichts die-
ser Ausgangslage sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung die vom Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren eingereichte
Identitätskarte zur Überprüfung der irakischen Vertretung in der Schweiz
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Seite 11
vorzulegen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten weiteren Dokumente sind nicht geeignet,
die bisherigen Schlüsse zu relativieren, da ihnen lediglich entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Mosul geboren
wurde. Angesichts der abweichenden Angaben zum genauen Geburtsort
bestehen zwar Zweifel an diesem Vorbringen, indessen ist es nicht von
Bedeutung, da der Beschwerdeführer – hätte er seine Kindheit und seine
Jugend in Mosul und D._______ verbracht – über eben diese Zeit und
diese Orte hätte anschaulich Auskunft geben können müssen. Damit ist
gesagt, dass der Ort, an dem der Beschwerdeführer wirklich geboren
wurde, vorliegend von untergeordneter Bedeutung ist, da aufgrund der
gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, er sei nicht in der Provinz
Mosul, sondern in einer der nordirakischen Provinzen hauptsächlich sozi-
alisiert worden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Kopien einer Baubewilligung aus dem Jahr 1985 und einer
Wohnsitzbestätigung vom 10. August 2011 (act. B34/11 und B35/11)
nichts zu ändern. Die Baubewilligung könnte allenfalls belegen, dass sein
Vater im Jahr 1985 beabsichtigte, in Mosul ein Haus zu bauen, nicht je-
doch widerlegen, dass er danach mit seiner Familie in den Nordirak um-
zog und der Beschwerdeführer dort aufwuchs. Bei der Wohnsitzbestäti-
gung handelt es sich, so es sich nicht um eine Fälschung handelt, um ein
Gefälligkeitsschreiben, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt deren
Ausstellung nachweislich in der Schweiz und nicht im Irak lebte. Aufgrund
vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass es nicht angezeigt erscheint,
die eingereichten Zivilstandsdokumente (Auszug aus dem Generalregis-
ter und Geburtsurkunde) von der Schweizer Botschaft in Amman auf ihre
Echtheit überprüfen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist.
6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlas-
sung, die Sache zur Prüfung der eingereichten Dokumente bei der iraki-
schen Vertretung in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen, wes-
halb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab im ersten Asylverfahren an, er habe
nach Abschluss der Schule in einer Autospenglerei gearbeitet, die sich in
D._______ befunden und einem Mann namens O._______ gehört habe.
Er habe dort bis zu seiner Ausreise gearbeitet (act. A1/13 S. 4). Ab Mai
bzw. März 2008 habe er auf dem C._______ für die amerikanische Armee
gearbeitet (act. A11/21 S. 14 ff). Im zweiten Asylverfahren machte er hin-
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Seite 12
gegen geltend, er habe bei der Erdölgesellschaft M._______ in der Nähe
von N._______ gearbeitet, bevor er für die Amerikaner gearbeitet habe
(act. B1/11 S. 6). Diese nicht übereinstimmenden Angaben geben zu
Zweifeln an seinen Vorbringen Anlass. Das BFM hat zudem bereits im
ersten Asylverfahren aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner angeblichen Arbeitstätigkeit für die amerikanische Armee
ebenso unsubstantiiert und ausweichend waren wie diejenigen zur an-
geblichen Suche nach ihm durch Islamisten.
6.3.2 Im dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer einen Drohbrief
zu den Akten. Dieser datiert vom 6. Februar 2010 und sei in den Hof des
elterlichen Hauses geworfen worden (act. C14/15 S. 5). Seinen Angaben
gemäss habe er den Irak am 3. März 2010 verlassen; im zweiten Asylver-
fahren erwähnte er indessen nicht, dass seine Eltern einen Drohbrief vor-
gefunden hätten. Er konnte auch nicht sagen, was in dem Brief steht und
wer ihn verfasst hat (act. C14/15 S. 6), was nicht nachvollziehbar ist, da
jemand, der einen ersten Drohbrief erhält, diesen mit Sicherheit genau
durchliest. Seine Behauptung, er könne weder lesen noch schreiben, ver-
mag angesichts der Tatsache, dass er die beiden Personalienformulare
selbständig ausfüllte (act. A2/2 und B2/2), nicht zu überzeugen.
6.3.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, ge-
naue und anschauliche Angaben zu den Problemen, die sein Vater sei-
netwegen mit den Islamisten gehabt habe, zu machen (act. C14/15
S. 3 f.). Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
6.4 Angesichts des vorstehend Gesagten steht fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, im dritten Asylverfahren die bisherigen
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Region, in der er hauptsächlich sozia-
lisiert wurde, und der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, als un-
zutreffend erscheinen zu lassen. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aus-
sagen zu den Geschehnissen, die sich nach Abschluss des zweiten Asyl-
verfahrens zugetragen haben sollen, liegen keine Hinweise auf zwischen-
zeitlich eingetretene Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
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niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und angesichts der unzutref-
fenden Angaben zur Region, in der er hauptsächlich sozialisiert wurde,
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nord-
irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In den drei Provinzen des Nordirak herrscht keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Vollzug dorthin praxisgemäss als grundsätz-
lich zumutbar gewertet wird (BVGE 2008/4), sofern die betroffene Person
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über ein soziales Netz in dieser Region verfügt, das ihr bei der Reintegra-
tion behilflich ist.
8.4.2 Aufgrund der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Lingua-Ana-
lyse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrschein-
lich hauptsächlich in der Provinz B._______ sozialisiert wurde. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. B19/12 S. 4 ff.) vermochte er
die Zweifel bezüglich seiner angeblichen Herkunft ebenso wenig zu be-
seitigen wie mit der Abgabe diverser Beweismittel. Der Schluss der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak (wahrschein-
lich Provinz B._______) und verfüge dort über ein soziales Netz, weshalb
dem Wegweisungsvollzug kein Hindernis entgegenstehe, verletzt somit
kein Bundesrecht.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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