Abtei lung IV
law/wic
D-5914/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner
A._______, geboren _______, Nepal,
alias B._______, geboren _______, Nepal,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
15. Februar 2006 und reiste über Indien und Frankreich - unter Umgehung der
Grenzkontrolle - am 12. März 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden
Tag im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt
erhob am 27. März 2006 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates und wies
ihn am 28. März 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zu. Am 20. April 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers durch.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei ein hinduistischer Nepali und stamme aus E._______. Von
1999 bis 2006 sei er einfacher Soldat der nepalesischen Armee gewesen. Die
Maoisten hätten von ihm gefordert, die Armee zu verlassen und deswegen auch
regelmässig seine Eltern belästigt. Jedes Mal, wenn er zuhause gewesen sei,
hätten sie das Haus umstellt und ihn gesucht, er habe glücklicherweise jedoch
immer fliehen können. Die Maoisten hätten sowohl ihn als auch seine Familie mit
dem Tode bedroht. Am 9. Januar 2006 - als er zuhause in den Ferien gewesen sei
- hätten ihn die Maoisten entführt und in ihr Camp im Wald zwischen F.______ und
G._______ gebracht, wo sie ihn anschliessend 35 bis 36 Tage festgehalten hätten.
Nachdem er ihnen Details über militärische Einrichtungen verraten habe, hätten
sie ihn am 14. Februar 2006 frei gelassen. Als er wieder zuhause gewesen sei,
hätten ihm seine Eltern gesagt, dass während seiner Abwesenheit Soldaten bei
ihnen gewesen seien und ihn gesucht hätten. Sie hätten behauptet, er habe sie bei
den Maoisten verraten. Aus diesen Gründen hätten ihm seine Eltern geraten, sein
Leben zu retten und nach Indien zu fliehen.
C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - eröffnet am 10. Juli 2006 - lehnte das Bundesamt
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 9. Au-
gust 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 bestätigte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
3Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzei-
tig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, soweit die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wurde; im Übrigen wurden sie abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 300.-- bis zum 6. September 2006 angesetzt. Ferner wurde ihm die
Möglichkeit geboten, der ARK innert derselben Frist mitzuteilen, ob er die
Beschwerde teilweise zurückziehen wolle, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt würden, wobei ihm in
Aussicht gestellt wurde, im Falle eines Teilrückzugs werde die Beschwerde im
erwähnten Umfang ohne Erhebung von Prozesskosten abgeschrieben und die
Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt weiter behandelt.
F. Mit Eingabe vom 5. September 2006 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer
der ARK mit, er sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu
leisten, weshalb er seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück ziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Begehren legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
42.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurückge-
zogen. Die Beschwerde ist somit als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt wurden. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen, ebenso wie
die formell nicht angefochtene Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung betreffend
die vom BFM gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung aus der
Schweiz.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend
der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) oder ob wegen
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar ist.
3.1
3.1.1 Das Bundesamt hat in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden.
3.1.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG, wenn
dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122 m.w.H.).
5Vorliegend zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2006 an die
ARK seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück. Gleichzeitig erklärte
er jedoch, er halte an seinen Vorbringen weiterhin fest. Es sei für ihn zurzeit viel
zu gefährlich, nach Nepal zurückzukehren. Er sei von den Maoisten festgehalten
worden und werde von der Armee gesucht. Falls er erwischt werden würde,
müsste er Freiheitsentzug, Folter, gar seinen Tod und Übergriffe auf seine Familie
befürchten. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell und trotz Regierungswechsel
nicht von der Hand zu weisen.
Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vor-
bringen auseinandergesetzt und es hat aufgezeigt, inwiefern diese in wesentlichen
Punkten als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns
widersprechend erachtet. Indem es abschliessend festhält, seine Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, hat es klar gestellt, dass es den zur Begründung des Asylgesuchs
geltend gemachten Sachverhalt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für
gegeben hält.
Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht
der Akten an. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Verhalten der
Maoisten ihm gegenüber mache durchaus Sinn, weil sie damit rechnen konnten,
dass er als Soldat schnell als Sympathisant der Rebellen gelte, wenn bei ihm
Unregelmässigkeiten festgestellt würden; sie hätten ihn deswegen in der Hand
gehabt. Der Umstand, dass ein Soldat nach einem einwöchigen Urlaub nicht mehr
einrücke, sei für sich selbst schon ein grosses Verdachtsmoment. Komme hinzu,
dass die Rebellen ihm den Militärausweis weggenommen hätten, was ihm eine
Rückkehr in die Armee zusätzlich erschwert, ja sogar verunmöglicht habe. Diese
Erklärungsversuche sind jedoch nicht geeignet, das angebliche Verhalten der
Maoisten dem Beschwerdeführer gegenüber plausibel erscheinen zu lassen. Die
spekulativ anmutenden Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen - wie
schon das BFM zutreffend ausführte - schon deshalb nicht, weil die Maoisten sich
keineswegs darauf verlassen konnten, dass der Beschwerdeführer nicht
umgehend seinen Vorgesetzten in der Armee über die Lage, Grösse und
Beschaffenheit ihres Camps Bericht erstatten wird, falls sie ihn freilassen. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen auf die weiteren Einwände und
Erklärungsversuche in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht
ansatzweise geeignet sind, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung zu führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser
Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers besteht mithin kein Grund für die Annahme, er müsse für den
Fall der Rückkehr nach Nepal mit Folter oder menschenrechtwidriger Behandlung
rechnen.
3.1.3 Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte in den Akten, die zu einem
gegenteiligen Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig (Art. 14 Abs. 3 ANAG).
63.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
3.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder
die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende
April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König
wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten Ende April 2006 einen
dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit
der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Ver-
sammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffen-
stillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen in der Eingabe vom 9. August 2006 im
Wesentlichen geltend, das BFM gehe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Wegweisung von einem zu optimistischen Szenario aus. Er verweist in diesem
Zusammenhang auf verschiedene im Internet erschienene Meldungen und führt
aus, die Situation in Nepal habe sich bereits wieder zugespitzt; ein nachhaltiger
Friedensprozess sei noch nicht in Sicht.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Ne-
pal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal
im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006, i.S. R.P.B., Nepal, publiziert unter
EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird auch
durch die unlängst erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Re-
bellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in
einem umfassenden Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die
Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Ent-
waffnung der Rebellen und Teilmobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO
vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die mao-
istischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche
die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Demnach ist bis Mitte des Jahres
2007 anstelle von König Gyanendra der Regierungschef das Staatsoberhaupt.
Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue
Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind.
Sie verfügen über 83 der insgesamt 330 Mandate, womit sie die zweitgrösste Kraft
im Parlament in Kathmandu stellen. Die Übergangsverfassung wird gelten, bis eine
Sonderkommission eine dauerhafte Verfassung ausgearbeitet hat. Dieses Gremi-
um soll im Laufe des Jahres gewählt werden. Ebenfalls noch in diesem Jahr sollen
Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung stattfinden (vgl. NZZ Online
7vom 7. November 2006, vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23.
November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15.
Januar 2007 und NZZ Online vom 16. Januar 2007, vom 4. März
2007, NZZ Online vom 13. März 2007, vom 1. April 2007,
vom 24. April 2007). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen
Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine insgesamt achtjährige
Schulbildung sowie Englischkenntnisse. Seine Eltern und seine beiden älteren
Geschwister leben nach wie vor in seinem Heimatort bzw. im Heimatland. Der Be-
schwerdeführer kann somit auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen.
Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im
Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unter-
stützung der Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 14a Abs. 3 - 4 ANAG fällt somit nicht in Betracht.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
In der Zwischenverfügung vom 22. August 2006 hat der Instruktionsrichter der
ARK die Beschwerde im Rahmen des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als nicht von vornherein aussichtslos beurteilt, soweit
darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Nepal in der Zwischenzeit
jedoch erheblich geändert. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG ist die aus
heutiger Sicht offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb unter Verzicht auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, soweit die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Gleichzeitig wurde ihm im Fall
eines Teilrückzugs der Beschwerde, soweit die Asylgewährung betreffend, die
Abschreibung des Verfahrens ohne Erhebung von Prozesskosten in Aussicht
gestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2006 zog der Beschwerdeführer seine
Beschwerde im entsprechenden Umfang zurück. Auf die Auferlegung von
8Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (Art. 6 Bst. a des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
6. Gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt werden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N
_______)
- das _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Wirthner
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