Abtei lung IV
D-5916/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Mongolei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5916/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Juni 2003 zusammen mit seinen Eltern (C._______ und
D._______, gleiche N-Nummer) und Geschwistern (u. a. E._______,
vgl. D-_______, gleiche N-Nummer) verliess und zunächst nach
Russland gelangte,
dass er von Russland herkommend am 6. April 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Empfangszentrum F._______ um Asyl
nachsuchte, dort am 13. April 2006 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 durch die zuständige
kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um
seine Eltern wieder zu sehen,
dass er in der Mongolei von den anderen Kindern schikaniert und
unterdrückt worden sei und diese ihm nicht erlaubt hätten, mit ihnen zu
spielen,
dass die anderen Kinder ihn zuweilen "Chinesen-Urin" genannt hätten
und auch sein Vater manchmal als "Chinese" betitelt worden sei,
dass die anderen Kinder ihn auch geschlagen hätten, wobei er einmal
eine Platzwunde davongetragen habe,
dass die Lehrerinnen und Lehrer ihn nicht gemocht und ihn ebenfalls
schikaniert hätten,
dass sein Vater Probleme mit einem Geschäftspartner names S.
gehabt habe,
Seite 2
D-5916/2007
dass sein Vater S. Geld ausgeliehen habe und dieser das Geld nicht
habe zurückzahlen wollen,
dass sein Vater von S. respektive dessen Kollegen mehrmals
geschlagen und mit Glasscherben verletzt worden sei und deswegen
im Krankenhaus habe behandelt werden müssen,
dass seine Mutter von S. beleidigt und einmal ebenfalls geschlagen
worden sei,
dass sich seine Eltern schliesslich aus Angst vor S. entschlossen
hätten, die Mongolei zu verlassen,
dass sie mit Hilfe eines Schleppers zunächst nach Russland gelangt
seien,
dass sie in Moskau bei der Schwester des Schleppers gelebt hätten,
dass zuerst seine Eltern und später seine ältere Schwester vom
Schlepper in die Schweiz gebracht worden seien,
dass er der Schwester des Schleppers jeweils beim Kochen und
Putzen geholfen habe,
dass der Schlepper eines Tages gekommen sei und gesagt habe, er
werde ihn jetzt ebenfalls in die Schweiz zu seinen Eltern bringen,
dass seine jüngere Schwester in Moskau zurückgeblieben sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Eltern des Beschwerdeführers im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens ein den Beschwerdeführer betreffendes
Dokument in mongolischer Sprache zu den Akten reichten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. August 2007 - eröffnet am 4. August 2007 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Seite 3
D-5916/2007
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in
seinem schulischen Umfeld nicht genügend intensiv seien, um als
asylrelevante Nachteile qualifiziert zu werden,
dass die gegen seine Eltern gerichteten Übergriffe durch S. ebenfalls
nicht asylrelevant seien, da es den Eltern des Beschwerdeführers
zuzumuten gewesen wäre, den mongolischen Staat um Schutz zu
ersuchen respektive bei allfälliger Untätigkeit - gegebenenfalls mit Hilfe
eines Anwalts - zu insistieren,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass der Beschwerde eine Bestätigung vom 19. Juli 2007 betreffend
den Besuch eines Deutschkurses sowie die Kopie eines mongolisch-
sprachigen Zeitungsartikels beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 10. September 2007 aufforderte, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2007
sinngemäss um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des
Kostenvorschusses beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung
vom 20. September 2007 abwies und den Beschwerdeführer erneut
zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. September 2007
aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 24. September 2007 einbezahlt wurde,
Seite 4
D-5916/2007
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
Seite 5
D-5916/2007
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich
ethnisch bedingten Schwierigkeiten (Diskriminierung in der Schule,
durch andere Kinder schikaniert und verprügelt) nicht intensiv genug
sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
qualifiziert zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer respektive dessen Eltern ausserdem
zuzumuten gewesen wäre, die Übergriffe durch andere Kinder
gegebenenfalls bei der Polizei anzuzeigen, zumal der mongolische
Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, rechtswidrige Angriffe
auf seine Bürger zu verfolgen und zu ahnden,
dass die vom Beschwerdeführer persönlich erlittenen
Benachteiligungen daher nicht asylrelevant sind,
dass die auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise
geäusserte Furcht vor Tod oder Gefängnis im Falle der Rückkehr in die
Mongolei aufgrund der Aktenlage als offensichtlich unbegründet
erscheint,
dass an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde eingereichte
Zeitungsartikel nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten Problemen
seiner Eltern mit dem damaligen Geschäftspartner seines Vaters
seinen Angaben zufolge nicht direkt betroffen war, zumal er persönlich
von diesem weder geschlagen noch direkt bedroht wurde,
dass der Beschwerdeführer daher keinen ernsthaften Nachteilen
seitens dieses Mannes ausgesetzt war, weshalb das entsprechende
Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht asylrelevant ist,
dass der mongolische Staat im Übrigen grundsätzlich als in der Lage
und willens zu erachten ist, seine Bürger vor rechtswidrigen
Übergriffen durch andere Bürger zu schützen,
dass es den Eltern des Beschwerdeführers daher zuzumuten gewesen
wäre, S. bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und bei
allfälligem fehlendem oder ungenügendem Engagement dieser
Seite 6
D-5916/2007
Behörden - gegebenenfalls unter Bezug eines Rechtsbeistandes - an
eine übergeordnete Stelle zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer aus den Problemen seiner Eltern mit S.
somit für sich selber keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann,
dass die Asylgesuche seiner Eltern im Übrigen mit rechtskräftiger
Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 abgewiesen
wurden und die erwähnten Übergriffe durch S. bereits damals als nicht
asylrelevant erachtet worden waren,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
insgesamt als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren sind,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf noch näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Seite 7
D-5916/2007
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die
Mongolei in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe darauf schliessen lassen,
der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Mongolei
konkret gefährdet,
dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet,
dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zwar noch knapp
minderjährig ist, jedoch zusammen mit seinen Eltern und seiner
Schwester, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls rechtskräftig
abgewiesen wurden, in die Mongolei zurückkehren kann, weshalb er
dort nicht auf sich alleine gestellt wäre,
Seite 8
D-5916/2007
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei seiner Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die
Mongolei daher als zumutbar zu erachten ist,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte gute Integration in
der Schweiz nicht zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 24. September 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-5916/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 10