B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5917/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess, am 9. No-
vember 2002 illegal in die Schweiz einreiste und seither bereits mehrere
Asylverfahren in der Schweiz durchlief,
dass die Vorinstanz auf ein mit schriftlicher Eingabe vom 14. Dezember
2011 gestelltes viertes Asylgesuch – Registrierung am 18. Dezember
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen – mit Ver-
fügung vom 30. Januar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2012 vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-788/2012 vom 17. Februar 2012 ab-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 mit TrainStreet via Ba-
sel kontrolliert nach Frankreich rückübergeben wurde und sich fortan bis
zur Wiedereinreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten habe,
dass er am 7. September 2012 mit dem Zug von C._______ illegal in die
Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags ein fünftes Mal um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2009 in Frank-
reich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den französi-
schen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
10. September 2012 beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM
vom 30. Januar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, auf das Asylge-
such vom 18. Dezember 2011 sei einzutreten und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt wurde,
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dass er im Rahmen der Eingabe vom 10. September 2012 und der Be-
fragung vom 18. September 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er könne aufgrund seiner individuellen Si-
tuation – mithin aus humanitären Gründen (angeschlagener Gesund-
heitszustand, fehlendes Beziehungsnetz im Heimatstaat, langer Aufent-
halt sowie Arbeitstätigkeit in der Schweiz) – nicht nach Kosovo zurück-
kehren, weshalb erneut auf seine ursprünglichen Asylgründe zurückzu-
kommen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-
Treffer vom 11. September 2009 mutmasslich Frankreich für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb
gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu angab, sein Asylverfahren in Frankreich
sei bereits abgeschlossen worden,
dass seine Rechtsvertreterin diesbezüglich in der Eingabe vom 10. Sep-
tember 2012 konkretisierend ausführte, ein in Frankreich gestelltes Wie-
dererwägungsgesuch sei abgewiesen worden und es sei fraglich, ob in
Frankreich überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, da von
einem konkludenten Rückzug des Asylgesuchs seitens des Beschwerde-
führers auszugehen und folglich die Zuständigkeit Frankreichs gar nicht
begründet gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem keinen Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung gehabt habe und es sich anzeige, seine Leiden in der Schweiz
zu behandeln,
dass das BFM am 15. Oktober 2012 die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass Frankreich diesem Gesuch am 25. Oktober 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 – eröffnet am 5. No-
vember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
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neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA,
SR 0.142.392.689]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung
am 25. Oktober 2012 zugestimmt hätten,
dass die Ausführungen der Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 10. und
20. September 2012 die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass die französischen Behörden nicht von einem stillschweigenden
Rückzug des Asylgesuches ausgegangen seien, da die Zustimmung zur
Übernahme des Beschwerdeführers ansonsten gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. d Dublin-II-Verordnung erfolgt wäre,
dass auch der Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-
620/10 an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermöchte, da
besagtes Urteil lediglich auf Aufnahmeverfahren anwendbar sei, indessen
im Wiederaufnahmeverfahren der Rückzug des Asylgesuchs in einem
Staat keine Auswirkungen auf die Bestimmungen des zuständigen Staa-
tes für die Behandlung der noch pendenten Asylgesuche habe,
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dass auch Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Zuständigkeit Frank-
reichs nicht entgegenstehe, da auch diese Bestimmung lediglich im Auf-
nahmeverfahren Anwendung finde,
dass der Asylantrag sowie das nachfolgende Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers in Frankreich abgewiesen worden seien, Frank-
reich indessen trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfah-
ren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
zuständig sei (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass allfällige aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fliessende
Ansprüche, welche dem Beschwerdeführer vorenthalten würden, bei den
zuständigen Behörden in Frankreich eingeklagt werden könnten,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei und die Zulässigkeit, die
Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen
seien,
dass keine Hinweise vorlägen, Frankreich würde seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen und habe das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchgeführt,
dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden sei, gegen die Entschei-
de der französischen Behörden ein Rechtsmittel einzulegen und allfällige
Verletzungen von EMRK-Normen in Frankreich gerichtlich durchzusetzen,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig
erweise,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich we-
der eine Unterkunft noch medizinische Versorgung erhalten habe, keine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anerkennung der aufschie-
benden Wirkung gestützt auf Art. 107a AsylG und um Gewährung der un-
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entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass im formellen Teil der Beschwerde ausgeführt wird, das von der
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. sowie 20. September 2012 ein-
gereichte Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids
des BFM vom 30. Januar 2012 und um Wiederaufnahme des Asylgesu-
ches vom 18. Dezember 2011 hätte direkt als Revisionsgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden müssen, da weder das
BFM noch das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Sachverhalt in
Frankreich genauer abgeklärt hätten und die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer während laufendem Verfahren in Frankreich bereits am
17. Dezember 2009 in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch gestellt ha-
be, unberücksichtigt geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend machte, er habe sein in Frankreich gestelltes Asylgesuch im Sin-
ne von Art. 2 Bst. c-f Dublin-II-Verordnung konkludent zurückgezogen, in-
dem er zu den angesetzten Befragungen nicht erschienen sei, sich ledig-
lich kurze Zeit in Frankreich aufgehalten und keine Asylverfahren durch-
laufen habe und er dies mit dem am 17. Dezember 2009 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuch untermauert habe, auch wenn dieses als zwei-
tes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und abgewiesen wor-
den sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine Person hand-
le, bei welcher mehrere Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten
vorlägen, sondern dass er einzig und allein in der Schweiz Asylgesuche
gestellt habe und bei seiner Person keineswegs von einem abgewiese-
nen Asylsuchenden auszugehen sei,
dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-620/10, entgegen der
vorinstanzlichen Annahme, nicht nur bei der erstmaligen Stellung eines
Asylgesuchs zum Tragen komme und er sich folglich darauf beziehen
könne,
dass die rechtliche Qualifizierung des Gesuchs vom 17. Dezember 2009
zu korrigieren sei, da die Vorinstanz das Gesuch willkürlich als Wiederer-
wägungsgesuch und nicht als Asylgesuch erachtet habe und bereits bei
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der Behandlung des damaligen Gesuchs auf den Eurodac-Treffer hätte
zurückgreifen müssen,
dass sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber in
Frankreich nicht mehr darauf berufen könne, eine Unterkunft sowie medi-
zinische Versorgung zu erhalten, weshalb er bei einer Rücküberstellung
Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt zu werden, zumal bekannt sei, dass in Frankreich
viele Asylsuchende auf der Strasse lebten (mit Verweis auf einen Artikel
des Tagesanzeigers vom 15. Juni 2012),
dass der Beschwerdeführer starke (…) habe, weshalb eine weitere Ope-
ration angezeigt sei, und er an (…) leide, die eine Behandlung durch ei-
nen D._______ erfordern würden,
dass folglich eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK darstelle und zwar in dem Sinne, dass
die Nichtzulassung zu einer geeigneten medizinischen Versorgung als
Demütigung und Erniedrigung angesehen werde und die körperliche Un-
versehrtheit des Beschwerdeführers beeinträchtige,
dass zur Begründung der geltend gemachten EMRK-Verletzung ange-
führt wird, dem Beschwerdeführer sei im Kanton E._______ der Zugang
zu einer medizinischen Versorgung verweigert worden, da es sich bei
seiner Person um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, und Art. 8
EMRK gebiete es, die in der Schweiz durchgeführte erste (…) mit negati-
vem Ausgang auch hier zu korrigieren,
dass zudem unter der Überschrift IV. der Rechtsmitteleingabe neue Tat-
sachen im Zusammenhang mit seiner Abstammung vorgebracht werden,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Artikel des Tagesan-
zeigers vom 15. Juni 2012, das Protokoll zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______
vom 23. Februar 2012, eine E-Mail an Frau F._______ vom 27. Februar
2012 sowie die Antwort darauf vom 28. Februar 2012, ein Schreiben der
Rechtsvertreterin an das Amt für Justiz des Kantons E._______ vom
6. November 2012, den Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______
vom 7. Januar 2008, ein Schreiben des Kantonsspitals E._______ an die
Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2009 sowie ein Schreiben des
G._______ H._______ an die Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2009
einreichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur rechtlichen Qua-
lifikation der Eingabe vom 10. sowie 20. September 2012, mit welcher um
Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 30. Januar 2012 er-
sucht wurde, nicht weiter einzugehen ist, zumal die Rechtsvertreterin sel-
ber zum Schluss kommt, die rechtliche Qualifikation sei für den Ausgang
des Verfahrens nicht ausschlaggebend und demnach der Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 30. Oktober 2012 zu beurteilen sei,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass folglich die in der Rechtsmitteleingabe unter der Überschrift IV. auf-
geführten neuen, allenfalls asylrelevanten Tatsachen nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bilden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer
in Frankreich am 11. September 2009 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM die französischen Behörden am 15. Oktober 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
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dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer-
deführers am 25. Oktober 2012 entsprochen und damit seine Zuständig-
keit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Frank-
reich) ausreisen kann,
dass sein Einwand, wonach er das Asylgesuch in Frankreich konkludent
zurückgezogen sowie dort gar kein Asylverfahren durchlaufen habe und
folglich nicht von einer Mehrfachgesuchstellung in mehreren Mitgliedstaa-
ten ausgegangen werden könne, nicht zu überzeugen vermag, liegt doch
ein Eurodac-Treffer vom 11. September 2009 vor und haben die französi-
schen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt,
dass des Weiteren aus dem in Frankreich eingereichten Gesuch vom
3. Mai 2012 um Wiedererwägung des abgewiesenen Asylgesuches ge-
schlossen werden kann, dass das Interesse des Beschwerdeführers am
Asylverfahren in Frankreich weiterhin bestand, ein stillschweigender
Rückzug des Asylgesuchs somit nicht erfolgte und einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung zu Recht zugestimmt wurde,
dass darüber hinaus zweifelsohne ein Asylantrag in Frankreich gestellt
wurde (vgl. Eurodac-Treffer vom 11. September 2009), weshalb – sollte
der Annahme des Beschwerdeführers gefolgt und von einem nicht durch-
laufenen Asylverfahren ausgegangen werden – sich die Zuständigkeit
Frankreichs entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung stützen lässt, welcher ver-
hindern soll, dass es einem Asylbewerber durch Rückzug seines ersten
Asylantrages ermöglicht wird, ein neuerliches Asylverfahren in einem an-
deren Mitgliedstaat durchzuführen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 12 zu Art. 16),
dass das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs C-620/10 in casu irrelevant ist und folglich die Zuständigkeit
Frankreichs nicht zu widerlegen vermag, zumal – wie bereits erwogen –
nicht von einem Rückzug des Asylgesuchs in Frankreich auszugehen ist,
dass der Einwand, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember
2009, welches für die Zuständigkeitsregelung relevant sei, hätte als Asyl-
gesuch qualifiziert werden sollen, bereits im Urteil des Bundesverwal-
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Seite 11
tungsgerichts D-5136/2010 vom 22. Juli 2010 beurteilt wurde, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des am 7. Septem-
ber 2012 eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe gesundheitli-
che Probleme (…), ihm – als abgewiesener Asylsuchender – in Frank-
reich jedoch der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert werde,
weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 sowie Art. 8 EMRK vorliege, sodann
habe er in Frankreich keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben
müssen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Frankreich, selbst wenn das
Asylverfahren des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abge-
schlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung
oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte,
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Ver-
fahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K 25 zu Art. 16),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Frankreich indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
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Seite 12
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
welcher an (…) und (…) leidet, deren letztere Behandlung er freiwillig ab-
gebrochen hat (vgl. das Schreiben des E._______ H._______ vom 10.
Dezember 2009), nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer einwendet, auch wenn keine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege, stelle die Nichtzulassung
zu einer geeigneten medizinischen Versorgung eine Demütigung und
demnach eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar,
dass eine Behandlung dann als erniedrigend angesehen wird, wenn der
Betroffene herabgesetzt oder entwürdigt wird, mangelnder Respekt ge-
genüber seiner Person zum Ausdruck kommt oder Gefühle der Angst
oder Minderwertigkeit hervorgerufen werden, die dazu führen können,
dass der physische oder psychische Wiederstand des Opfers gebrochen
wird, mithin wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (CHRIS-
TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 5. Aufl., München 2012, S. 167 Rz. 31),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Verweige-
rung des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu einer Unterkunft
einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, nicht zu überzeugen ver-
mag, zumal es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter-
liess, diese Vorbringen zu konkretisieren, und seine Ausführungen über
eine allgemeine Kritik am französischen Asylverfahren nicht hinausgehen
(vgl. Artikel des Tagesanzeigers vom 15. Juni 2012) und insbesondere
nicht ersichtlich wird, inwiefern er selbst von den geltend gemachten
Missständen in Frankreich betroffen sein soll,
dass er lediglich vorbringt, ihm sei die medizinische Versorgung in
E._______ verweigert worden, was jedoch nicht Gegenstand dieses Ver-
fahrens bildet,
dass auch die Begründung, die erste negativ verlaufende (…) sei in der
Schweiz durchgeführt worden, weshalb es sich gebiete, die gemachten
Fehler auch in der Schweiz zu korrigieren, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Nichtzulassung
zu einer geeigneten medizinischen Versorgung verstosse wenn nicht ge-
gen Art. 3 EMRK, dann doch gegen Art. 8 EMRK, da seine körperliche
Unversehrtheit beeinträchtigt werde,
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dass die medizinische Grundversorgung in Frankreich grundsätzlich ge-
währleistet ist, Frankreich über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt und keine Hinweise bestehen, Frankreich würde seinen
Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit
gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französi-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer beantragte, mit dem Nichteintretensentscheid
sei auch das vorinstanzliche Kostenerkanntnis aufzuheben,
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dass er in seinem schriftlichen Gesuch vom 10. September 2012 ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das auf-
grund der diesbezüglichen Begründung als auf Art. 65 Abs. 1 VwVG be-
schränkt zu erachten ist,
dass das BFM dieses Gesuch zwar im Sachverhalt der angefochtenen
Verfügung erwähnte, indessen in der Begründung nicht mehr darauf ein-
ging und im Dispositiv keine entsprechende Anordnung traf,
dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz allerdings keine Gebüh-
ren gemäss Art. 17b AsylG auferlegt wurden, weshalb sich das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin als gegen-
standslos erwies,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass sich mit dieser Bestätigung der angefochtenen Verfügung erübrigt,
dem BFM das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zur Beurteilung zu überweisen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-5917/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: